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Beschluss

15 L 680/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0418.15L680.12.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfeantrages ab-gelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfeantrages ab-gelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das am 17. April 2012 nach Verweisung beim erkennenden Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des Antrages zu befinden ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zur "Notarfachangestelltenabschlussprüfung Sommer 2012" zuzulassen, und der weitere Antrag, dem Antragsteller zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Rechte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M aus N zu bewilligen, haben keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob bereits ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Antragstellers zu verneinen und der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) unzulässig ist. Da die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht zur Abschlussprüfung zuzulassen, auf den 3. April 2012 datiert und dem Antragsteller nachfolgend zugegangen ist, spricht allerdings Einiges dafür, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag, den der Antragsteller am 16. April 2012 beim - örtlich unzuständigen - Verwaltungsgericht Köln anhängig gemacht hat, so spät gestellt wurde, dass dem erkennenden Gericht nach Verweisung des Rechtsstreits am 17. April 2012 unter Berücksichtigung der am Donnerstag, den 19. April 2012 beginnenden Notarfachangestelltenabschlussprüfung, kaum mehr ausreichend Zeit für die Ent-scheidung bleibt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb. § 40 Rn 56. Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Zulassung zu der "Notarfachangestellteabschlussprüfung Sommer 2012", vgl. zum Ausbildungsberuf Notarfachangestellter/-angestellte die Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachgestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patenanwaltsfachangestellten vom 23. November 1987 (BGBl I 1987, 2392), zuletzt geändert durch Art. 101 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586), die mit der schriftlichen Prüfung am 19. April 2012 beginnen soll, setzt - soweit hier von Interesse - unter anderem gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (nachfolgend: BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I 2005, 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2854) i. V. m. § 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Prüfungsordnung der S Notarkammer in L für den Ausbildungsberuf "Notarfachangestellter/Notarfachangestellte" vom 3. Mai 1995 (11. MittRhNotK, Amtl. Teil Nr. 2/1995) zuletzt geändert am 25. November 2005 (Amtl. Mitteilung der RhNotK Nr. 1/2005) - nachfolgend: PO - voraus, dass das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der S Notarkammer eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten haben. Diese Zulassungsvoraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag war das Berufsausbildungsverhältnis des Antragstellers nicht mehr im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, nachdem die Antragsgegnerin - als zuständige Stelle gemäß § 34 Abs. 1 BBiG - die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages im Nachgang zu der gegenüber dem Antragsteller durch seine Ausbilder (Notare Dr. P und Dr. C in E) ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig gelöscht hatte. Vgl. Herkelt/Töltl, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz, Loseblattausgabe, Stand: Dezember 2011, § 35 Rdnr 20 unter Hinweis darauf, dass, da Gegenstand der Eintragung ein bestehender Berufsausbildungsvertrag ist, ein Berufsausbildungsvertrag auch zu löschen ist, wenn er endgültig - etwa durch Kündigung - gelöst wurde. Der Antragsteller hat die von ihm nach Aktenlage nicht angefochtene Löschung seines Ausbildungsverhältnisses aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse auch zu vertreten. Nach summarischer Prüfung spricht Alles dafür, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte Manipulation seines Fachhochschulreifezeugnisses, wonach er die Durchschnittsnote auf dem Zeugnis eigenmächtig von 3,1 in 2,5 abgeändert hat, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG der hier für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses einschlägigen Regelung gegeben hat. In Anlehnung an die Legaldefinition des § 626 Abs. 1 BGB ist ein "wichtiger" Grund immer dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. grundsätzlich zu den Anforderungen an eine fristlose Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis: ArbG Essen, Urteil vom 27. September 2005, 2 Ca 2427/05, juris. Die Voraussetzungen für eine wirksame sofortige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dürften hier gegeben sein. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Aktenlage wird das Verhalten des Klägers rechtlich aller Voraussicht nach als den Tatbestand eines Betruges gemäß § 263 StGB erfüllend zu qualifizieren sein und damit einen rechtlich zu billigenden Anlass für eine fristlose Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses bieten. Vgl. zu einer Fallgestaltung einer außerordentlichen Kündigung wegen Urkundenfälschung und Betrug auch BAG, Urteil vom 18. Juni 1980, 6 AZR 326/78, juris; vgl. ferner: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 626 Rdnr 37 ff. und Rdnr 43, ausdrücklich zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Falle der Vorlage eines gefälschten Zeugnisses. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dürfte infolge der Bewerbung des Antragstellers unter Vorlage eines in der Durchschnittsnote manipulierten Zeugnisses das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen seinen Ausbildern und ihm zerstört sein und eine Fortsetzung des Berufsausbildungsvertrages von dessen Sinn und Zweck her unzumutbar machen. Die Pflichtverletzung wiegt hier schwer, zumal gerade die notarielle Tätigkeit einen in höchstem Maße seriösen und verantwortungsbewussten Umgang durch den Notar und seine Mitarbeiter mit Urkunden erfordert und das Verhalten des Antragstellers im beruflichen Kontext seiner Ausbildung zum Notarfachangestellten die negative Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde zu seinen Gunsten auch zukünftig und auch nach Beendigung seiner Ausbildung entsprechende Pflichtverletzungen begehen. Darauf, ob tatsächlich Anhaltspunkte für weitere Pflichtwidrigkeiten des Antragstellers bestehen, kommt es angesichts der groben Verfehlung des Antragstellers nicht an; dies wird, anders als der Antragsteller einwendet, durch die Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Dem Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung bzw. an einem Abschluss seiner Berufsausbildung dürfte nach summarischer Prüfung trotz der erheblich fortgeschrittenen Ausbildungszeit (kurz vor dem Prüfungstermin) unter Berücksichtigung seines Fehlverhaltens kein Vorrang einzuräumen sein. Die Voraussetzungen für eine – im Ermessen der Antragsgegnerin – stehende (vorzeitige) Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 11 Abs. 1 PO, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, ob die Regelungen, die auf eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung wegen überdurchschnittlicher Leistungen abzielen, unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Ausbildungsstandes des Antragstellers überhaupt Anwendung finden, ergeben sich jedenfalls keine verifizierbaren Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Leistungsbild auf Seiten des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007, 19 B 1523/07 i. V. m. dem Beschluss vom 7. Januar 2008, 19 E 1309/07, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. Der deshalb nach Nr. II 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ 2004, 1327 ff, maßgebliche Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro ist hier um die Hälfte zu reduzieren, weil das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).