Beschluss
19 E 1309/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0107.19E1309.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff. Danach ist bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ein Streitwert in Höhe von 15.000 € vorgesehen. Zu diesen sonstigen berufseröffnenden Prüfungen gehört auch die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten. Soweit der Senat bislang den Streitwert bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen in Höhe des 2 ½-fachen des jeweiligen Auffangstreitwertes festgesetzt hat, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 – 19 A 1660/06 -, hält er an dieser Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der Streitwertpraxis nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert seine Streitwertpraxis bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ebenfalls an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2005 ‑ 6 B 2.05 ‑; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 6 B 67.06 - (Promotion) und 7. Juni 2006 - 6 B 7.06 - (Zweite juristische Staatsprüfung). Dem schließt sich der Senat unter Zurückstellung seiner (fortbestehenden) Bedenken gegen die erhebliche Streitwerterhöhung in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten an. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde auf eine abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren verweist, hat das Verwaltungsgericht hierzu in seinem (Nichtabhilfe-) Beschluss vom 11. Dezember 2007 ausgeführt, dass es sich um eine einmalige Abweichung von der ansonsten dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechenden Streitwertpraxis der Kammer bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen handelt. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).