Beschluss
2 L 360/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0419.2L360.12.00
20Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, die an der Gesamtschule O in N un¬ter dem Aktenzeichen 00.00.00.00-00.0.00-A 00/00 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauf¬fassung des Gerichts erneut ent¬schieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 Der am 23. Februar 2012 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 3 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ein Anordnungsgrund gegeben. Denn durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) an den Beigeladenen, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW eine Beförderung darstellt, würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 4 Die Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 5 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. (Beförderungs-)Dienstpostens dann, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat und dessen Auswahl in einem weiteren – rechtsfehlerfreien – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Hierbei ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870. 7 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. 9 So liegt der Fall hier. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist rechtsfehlerhaft getroffen worden. 10 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung in formeller Hinsicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Nach der erneuten Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011, die im Anschluss an den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 1. September 2011 - 2 L 922/11 - erforderlich geworden war, ist nämlich weder der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG noch die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 LGG erneut beteiligt worden. Da aber nach der Neubeurteilung auch eine neue Auswahlentscheidung zu treffen war, ist im Grundsatz eine Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erforderlich. Ob hiervon ausnahmsweise abgesehen werden konnte, weil die Neubeurteilung der Antragstellerin zu demselben Gesamturteil führte, das auch die zwischenzeitlich aufgehobene Beurteilung vom 9. Dezember 2010 auswies, lässt die Kammer ausdrücklich offen. 11 Vgl. hierzu schon Beschluss der Kammer vom 9. März 2007 – 2 L 153/07 -: erneute Beteiligung des Personalrates mglw. entbehrlich, wenn nachträgliche Änderung einer der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung die Rangfolge der Bewerber unberührt lässt; seinerzeit aber ebenfalls offengelassen. 12 Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle an der Gesamtschule N in O mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 13 Dass die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) ihre Auswahlentscheidung auf die aus Anlass der Bewerbungen um die streitige Beförderungsstelle erstellten dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen vom 6. Dezember 2010 und der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011 gestützt hat, steht zwar grundsätzlich im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. 15 Könnten die aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen Berücksichtigung finden, stünde die getroffene Auswahlentscheidung auch im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz. Denn bei Zugrundelegung dieser Beurteilungen ist der Beigeladene besser qualifiziert als die Antragstellerin, weil er ein um eine (volle) Notenstufe besseres Gesamturteil erhalten hat (vgl. Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, BASS 2008/2009, Kapitel 21 02 Nr. 2; nachfolgend: BRL). Sein Gesamturteil lautet, die Leistungen "übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", während es bei der Antragstellerin lediglich heißt, ihre Leistungen "übertreffen die Anforderungen". 16 Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin bietet aber keine tragfähige Auswahlgrundlage, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand durchgreifende Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen. 17 Nach ständiger Rechtsprechung, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 – 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, 19 unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. 20 Der Dienstherr kann bei Einwendungen des Beurteilten gegen den Inhalt der dienstlichen Beurteilung gehalten sein, allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegung von tatsächlichen Umständen oder Wertungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Zwar ist hierbei der Umfang der im Einzelfall gebotenen ergänzenden Begründung von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Entscheidend ist aber, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und dass für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 – 2 B 25.93 , DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 -, ZBR 2009, 344. 22 Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht auch im Rahmen eines eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahrens eben diese Prüfungsmaßstäbe zu Grunde zu legen hat, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344, 24 erweist sich auch die erneute dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011 als rechtswidrig, weil die Beurteilerin, die Schulleiterin LGeD’in L, nach derzeitigem Kenntnisstand voreingenommen ist. 25 Es führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Maßgebend ist hierbei allerdings die objektive, tatsächliche Befangenheit des Beurteilers, nicht die subjektive Besorgnis des Beurteilten. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Hierbei kann sich die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Das gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung. 26 BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 2 C 16.97 , BVerwGE 106, 318, m.w.N.; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnrn. 466 ff. 27 Die Voreingenommenheit der Schulleiterin folgt aus einer Reihe von Einzelumständen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein aus Sicht der Kammer eindeutiges Bild ergeben: 28 Bereits während des ersten Eilverfahrens 2 L 922/11 im Jahre 2011 hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zwischen ihr und der Schulleiterin persönliche Spannungen bestünden, die am Tag der Hospitation am 9. Dezember 2010 in einem "Hand anlegen" der Schulleiterin eskaliert seien. Die Kammer hat die Frage der Voreingenommenheit vor diesem Hintergrund seinerzeit offengelassen, weil sich das Vorbringen der Antragstellerin auf Andeutungen beschränkt hatte und es angesichts weiterer, zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 9. Dezember 2010 führender Umstände hierauf nicht mehr ankam. 29 Hinzu kommt, dass Ende 2011 offenbar auch die Bezirksregierung selbst an der Unvoreingenommenheit der Schulleiterin zweifelte und die Neubeurteilung durch den stellvertretenden Schulleiter U befürwortete. Wie die Antragstellerin nämlich schildert, habe der Personalrat sie im Zuge ihrer Neubeurteilung zunächst davon in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht durch die Schulleiterin L, sondern durch den stellvertretenden Schulleiter U beurteilt werden solle. Nachdem die Schulleiterin ihr daraufhin mitgeteilt habe, sie werde die Beurteilung vornehmen, habe der Personalrat sie, die Antragstellerin, nach Rücksprache mit dem "Antragsgegner" (gemeint sein dürfte ein/e Mitarbeiter/in der Bezirksregierung) davon in Kenntnis gesetzt, Herr U werde sie am 10. November 2011 beurteilen. An diesem Tag seien aber sowohl die Antragstellerin wie auch Herr U erkrankt gewesen. Am 7. Dezember 2011, dem neu festgesetzten Tag der Beurteilung, sei sie dann doch von der Schulleiterin beurteilt worden. Aus diesem Ablauf, dem die Bezirksregierung nicht entgegengetreten ist, ergibt sich, dass es zumindest zeitweilig Bedenken von Mitarbeitern der Bezirksregierung an der Unvoreingenommenheit der Schulleiterin L gab. 30 Ferner war die Schulleiterin bestrebt, der Antragstellerin die Zusatzaufgabe als Beratungslehrerin zu entziehen. Diese hat nach ihren ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen vom Schulsekretariat eine Einladung zu einem Dienstgespräch erhalten, in dem es um ihre Funktion als Beratungslehrerin gehen sollte. Herr T, der stellvertretende Vorsitzende des Personalrates Gesamtschule, der am erneuten Beurteilungsverfahren beteiligt war, habe der Antragstellerin am 19. November 2011 erläutert, dass die Schulleiterin sie von ihrer Funktion als Beratungslehrerin entbinden wolle. Letztlich sei es dazu aber nicht mehr gekommen, weil sich der Lehrerrat mit einer Unterschriftenaktion und einem offenen Brief für einen Verbleib der Antragstellerin in der Beraterfunktion eingesetzt habe. 31 Vor Allem spricht für die Voreingenommenheit der Schulleiterin, dass Herr T der Antragstellerin – nach deren Bekunden – am 19. November 2011, also noch vor der erneuten Hospitation am 7. Dezember 2011, mitgeteilt hat, die Schulleiterin L werde ihr " keinesfalls die Bestnote erteilen " und sie, die Antragstellerin, möge über einen Schulwechsel nachdenken. Auch diese Ausführungen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16. März 2012 nicht bestritten. Ihnen kommt schon deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil Herr T am nachfolgenden Beurteilungsverfahren beteiligt war und daher Einblick in und Einfluss auf die Entscheidungsprozesse hatte. Zudem illustrieren sie in besonderer Weise, dass eine Obergrenze für das Gesamturteil bereits vor der erneuten Hospitation feststand und die Antragstellerin daher von vorne herein keine Chance hatte, eine Bestbeurteilung zu erhalten. 32 In dieses Bild passen auch die weiteren Äußerungen, die Herr T im Anschluss an das Beurteilungsverfahren gegenüber der Antragstellerin machte, dass nämlich Frau L, die Schulleiterin, " sie nicht mehr sehen könne ". Diesen Schilderungen in der Antragsbegründung hat der Antragsgegner ebenfalls nicht widersprochen. 33 Abschließend wird zur Begründung der Voreingenommenheit der beurteilenden Schulleiterin auf deren Verhalten während des von ihr am 7. Dezember 2011 eingesehenen Unterrichts verwiesen. Nachdem die Antragstellerin bereits während des ersten Beurteilungsverfahrens gerügt hatte, der am 9. Dezember 2010 eingesehene Unterricht sei "unterschwellig permanent durch Gespräche der Schulleiterin mit dem ebenfalls anwesenden Abteilungsleiter ... gestört" worden und die Schüler hätten sie nach der Stunde auf die daraus resultierenden Störungen ausdrücklich angesprochen, hat die Kammer schon im Beschluss vom 1. September 2011 – 2 L 922/11 – darauf hingewiesen, " dass Beurteiler sich insoweit eine gewisse Zurückhaltung auferlegen sollten, zumal solche Gespräche, selbst wenn ihr Inhalt von Dritten nicht ohne weiteres zu verstehen ist, nicht nur die Schüler sondern auch die zu beurteilende Lehrkraft verunsichern und somit das Beurteilungsergebnis beeinflussen können. Dem Einwand der Schulleiterin, ein Austausch der Beobachtenden (sei) durchaus üblich und nicht Ursache für die Qualität des Unterrichts, ist daher nicht ohne weiteres beizutreten ." Trotzdem sah die Antragstellerin Veranlassung, ein ähnliches Verhalten der Schulleiterin auch während der Hospitation am 7. Dezember 2011 zu beanstanden. Hiernach habe sich die Schulleiterin hörbar mit der Beraterin, Frau C, unterhalten und die Antragstellerin dadurch gestört. Sie habe Frau C erklärt, dass wesentliche Punkte in der Unterrichtsplanung fehlten. Dem habe Frau C widersprochen. Außerdem sei die Schulleiterin im Raum umher gelaufen und habe missbilligend den Kopf geschüttelt. Diesen, in einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2012 gemachten und sehr detaillierten Angaben hat der Antragsgegner bislang ebenfalls nicht widersprochen. Sie belegen zum Einen, dass die Gespräche zwischen Frau L und Frau C jedenfalls so laut geführt worden sind, dass die Antragstellerin sie verstehen konnte, da sie sonst deren Inhalt nicht hätte wiedergeben können. Zum anderen ist daraus zu entnehmen, dass die Gespräche nicht nur wegen der Lautstärke, sondern auch wegen ihres negativen Inhalts geeignet waren, die Antragstellerin im Unterrichtsablauf zu stören und zu verunsichern. Das gilt erst Recht für das Umherlaufen im Raum bei gleichzeitigem missbilligenden Kopfschütteln. Ein solches Verhalten ist in einer Prüfungssituation, wie sie ein eingesehener Unterricht für den zu beurteilenden Lehrer darstellt, in hohem Maße unangemessen und zeigt deutlich, dass die Beurteilerin nicht willens oder nicht in der Lage war, die Antragstellerin sachlich und gerecht zu beurteilen. Es erscheint zumindest möglich, dass diese bei einem angemessenen Verhalten der Schulleiterin im Unterricht bessere Leistungen erbracht hätte. 34 Insgesamt ergibt sich hieraus die Voreingenommenheit der beurteilenden Schulleiterin. Die Beteiligung weiterer Personen am Beurteilungsverfahren – hier: von Frau C und Herrn T – ändert daran nichts, weil nach Nr. 2.1 BRL allein die zuständige Dienstvorgesetzte, also die Schulleiterin, die Beurteilung abgibt. Sie verfasst den Beurteilungstext, setzt das Gesamturteil fest und verantwortet es. 35 Der Voreingenommenheit der Beurteilerin stehen die Einlassungen des Antragsgegners nicht entgegen. 36 Die allgemeine Feststellung, die Schulleiterin habe die Beurteilung objektiv vorgenommen, wird den detaillierten und viele Einzelbehauptungen enthaltenden Ausführungen der Antragstellerin nicht gerecht. Um den Einwand der Voreingenommenheit zu widerlegen, wäre eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen, von der Antragstellerin vorgetragenen Details notwendig gewesen. Das gilt in gleicher Weise für die allgemein gebliebene Behauptung, die Schulleiterin, Herr T und Frau C hätten sich leise, angemessen und ruhig verhalten. 37 Auch führt das formale Argument, allein die Schulleiterin sei für die Erstellung von Beurteilungen zuständig, nicht weiter. Gemäß § 60 Abs. 2 SchulG NRW übernimmt im Fall der Verhinderung der Schulleiterin der ständige Vertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung oder die dienstälteste Lehrerin/der dienstälteste Lehrer der Schule, diese Aufgabe. Ist die Beurteilung durch die Schulleiterin, wie hier, wegen deren Voreingenommenheit nicht möglich, liegt ein Fall der Verhinderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor mit der Folge, dass die Beurteilung – wie im Übrigen zwischenzeitlich auch vorgesehen war – vom stellvertretenden Schulleiter U zu erstellen ist oder von einer anderen, in § 60 Abs. 2 SchulG NRW genannten Person. 38 Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin hat zur Folge, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Die Möglichkeit, dass nach Erstellung einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin eine auf dieser Grundlage erneut zu treffende – rechtmäßige – Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt, vermag das Gericht, dem eine eigene Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers naturgemäß entzogen ist, nicht auszuschließen. Ein Anordnungsanspruch ist nicht erst dann gegeben, wenn die erforderliche Verbesserung des Beurteilungsergebnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vielmehr vermag jeder Fehler einer im Auswahlverfahren zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern der Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 39 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, DÖD 2001, 316, sowie Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 34. 40 Erhielte die Antragstellerin die Bestnote, so wäre sie dem Beigeladenen voraussichtlich vorzuziehen. Denn da die Vorbeurteilungen beider Bewerber auf das selbe Gesamtergebnis ("besonders bewährt") lauten, hätte der Antragsgegner – wie auch im Rahmen der streitigen Beförderungsauswahlentscheidung im Übrigen geschehen - auf das Hilfskriterium des (Beförderungs-)Dienstalters abstellen können. Diesbezüglich weist die mit Wirkung vom 6. März 2007 (unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit) zur Lehrerin ernannte Antragstellerin einen noch ausreichenden Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen auf, dem dieses Statusamt erst mit Wirkung vom 30. Mai 2007 übertragen worden ist. 41 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer mit Blick auf eine erneut zu fertigende Beurteilung darauf hin, dass weitere durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung vom 21. Dezember 2011 nicht bestehen. 42 Ein den Anforderungen der Nr. 5.1 BRL genügendes Beurteilungsgespräch, bei dem die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat am 7. Dezember 2011 nach dem schulfachlichen Gespräch im Beisein von Herrn T und Frau C stattgefunden. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, dem hier zu folgen ist, und wird auch durch den bei den Akten befindlichen Zeitplan für den 7. Dezember 2011 bestätigt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, es sei ihr verwehrt worden, auch über andere Themen als die Hospitation zu sprechen. 43 Soweit die Antragstellerin an mehreren Stellen rügt, bestimmte Tätigkeiten seien nicht an der ihrer Auffassung nach dazu bestimmten Stelle im Beurteilungsformular erwähnt, dringt sie nicht durch, weil diese Tätigkeiten an anderer Stelle erwähnt werden und damit jedenfalls in der Sache Berücksichtigung gefunden haben. Hierzu zählen insbesondere ihre Fortbildung als Beratungslehrerin (erwähnt bei Nr. I.3.f. der Beurteilung) und ihre vorbereitenden Besuche von Grundschulen (erwähnt bei Nr. II.3. "Beratung"). 44 Soweit sie ihre Leistung an mehreren Stellen besser einschätzt, als dies die beurteilende Schulleiterin getan hat, ist dies nicht maßgeblich, weil hierzu allein die Beurteilerin berufen ist. 45 Nicht dargetan ist ferner, dass die offenbar gelegentlich bei Schülern der Abteilung II erfolgte Beratungstätigkeit neue oder zusätzliche Aspekte für die Beurteilung enthalten hat. Die Beratungstätigkeit im Rahmen der Abteilung I wird gewürdigt (vgl. Nrn. II.3.), die Bereitschaft, auch in Abteilung II tätig zu werden, wird durch die Ausführungen in Nr. II.4. (Dienstliches Verhalten: identifiziert sich in hohem Maße mit der Gesamtschule O, arbeitet vertrauensvoll und verantwortungsbewusst in Teams mit vielen Beteiligten zusammen, erfüllt ihre schulischen Pflichten zuverlässig) erfasst. 46 Der Antragsgegner hat als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 47 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, zu reduzieren. 48 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – und - 6 E 162/12 -, juris. 49 Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen, an dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgerichteten Streitwertpraxis dieser neuen Rechtsprechung des OVG NRW an.