OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 162/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

102mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber Beamtenangelegenheiten ist der Bewertungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens maßgeblich, weil der Eilrechtsschutz Teile der Hauptsachefunktion übernehmen kann. • Bei Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert nur einfach anzusetzen, wenn die zu besetzenden Stellen in einem im Wesentlichen einheitlichen Auswahlverfahren vergeben werden. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist der auf das Hauptsacheverfahren entfallende Wert zur Sicherung des Anspruchs um die Hälfte zu reduzieren (ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts der angestrebten Besoldungsgruppe).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Konkurrentenstreit um Beförderungsstellen • Für die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber Beamtenangelegenheiten ist der Bewertungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens maßgeblich, weil der Eilrechtsschutz Teile der Hauptsachefunktion übernehmen kann. • Bei Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert nur einfach anzusetzen, wenn die zu besetzenden Stellen in einem im Wesentlichen einheitlichen Auswahlverfahren vergeben werden. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist der auf das Hauptsacheverfahren entfallende Wert zur Sicherung des Anspruchs um die Hälfte zu reduzieren (ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts der angestrebten Besoldungsgruppe). Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, drei an einer Gesamtschule zu besetzende Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorläufig freizuhalten, bis über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Gerichtsauffassung neu entschieden sei. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren an und nahm eine niedrigere Bemessung vor. Die Antragstellerin oder deren Prozessbevollmächtigte rügten die zu niedrige Streitwertfestsetzung und erhoben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Relevante Tatsachen sind, dass drei Stellen ausgeschrieben waren, die Ausschreibungstexte weitgehend identisch waren und die Bewerbungen gebündelt behandelt wurden. • Die Beschwerde ist als von den Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht erhoben anzusehen und in dieser Auslegung erfolgreich. • Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; der Eilrechtsschutz verfolgt die Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hauptsacheverfahren. • Weil der einstweilige Rechtsschutz in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und Art. 19 Abs. 4 GG Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe verlangt, ist für die Bemessung des Streitwerts im Eilverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen. • Nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG richtet sich der Auffangwert nach dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes; im Eilrechtsschutz ist dieser Betrag wegen des Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren, also auf ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts. • Im Konkurrentenstreit ist eine einfache Ansatzweise des Streitwerts geboten, wenn die Stellenvergabe durch ein im Wesentlichen einheitliches Auswahlverfahren und eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt; hier sprechen die identischen Ausschreibungstexte und die gebündelte Bewerberbehandlung dafür. • Eine mehrfache Addition des Streitwerts ist nur bei objektiver Antragshäufung zu berücksichtigen, wenn verschiedene unabhängige Bewerbungsverfahren geführt würden; dies liegt hier nicht vor. • Der Senat stimmt mit der Rechtsprechung anderer Senate überein und gibt seine bisherige Praxis, die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, insofern auf. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt (einfacher Ansatz, vermindert im Eilverfahren). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des GKG und der gebotenen Anpassung der bisherigen Praxis für Konkurrentenstreitverfahren, weil hier ein im Wesentlichen einheitliches Auswahlverfahren vorliegt und der Eilrechtsschutz vorrangig der Sicherung des Hauptsacheanspruchs dient.