OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 5803/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0508.17K5803.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des in T gelegenen Grundstücks B 12, G1. Die Liegenschaft ist zum einen über eine von der Istraße zwischen den Flurstücken G2 und G3 abzweigende private Stichstraße zu erreichen. Diese ca. 70 m lange Straße führt über die Flurstücke G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9 und G10. Die Benutzung der Straße durch die Klägerin wird von den jeweiligen Eigentümern der Flurstücke geduldet. Zugunsten der Klägerin sind im Grundbuch von P außerdem Wegerechte an folgenden Grundstücken eingeräumt: G8, G11, G12, G9 und G10. Zum anderen besteht eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin über die Straße B und einen sich daran anschließenden privaten Weg, der über die Flurstücke G4, G6, G13, G14, G15, G16, G17, G7, G12, G11 und G9 verläuft. Die Straße B ist gemäß der Bekanntmachung vom 2. November 1988 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die nördliche und die östliche Seite des Flurstücks G1 verlaufen in einer Länge von 34 bzw. 11 m nahezu parallel zur Istraße, da die Istraße an entsprechender Stelle kurvig verläuft. Die Istraße wird von der Beklagten zweimal wöchentlich gereinigt. Nach vorheriger schriftlicher Information zog die Beklagte die Klägerin mit Grundabgabenbescheid vom 25. August 2011 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 580,08 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 auf der Grundlage von 34 hinterliegenden Frontmetern des Grundstücks der Klägerin heran. Die Klägerin erhob Einwendungen gegen den Bescheid, woraufhin die Beklagte unter dem 15. September 2011 einen ergänzenden Bescheid erließ, mit dem die Klägerin zu weiteren Gebühren in Höhe von 187,67 € für Straßenreinigung und Winterdienst im selben Zeitraum herangezogen wurde. Der Berechnung legte die Beklagte weitere 11 hinterliegende Frontmeter zu Grunde. Am 26. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Erschließung ihres Grundstücks erfolge nicht durch die Istraße, sondern durch die öffentliche Straße B, da die Zugangsmöglichkeit zur Istraße über den zwischen den Flurstücken G2 und G3 abzweigenden Privatweg nicht hinreichend rechtlich abgesichert sei. Es seien nur hinsichtlich drei zu überquerenden Grundstücken Wegerechte zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der übrigen Flurstücke stehe ihr kein Notwegerecht zu. Tatsächlich werde zwar die Überfahrt der Grundstücke geduldet, sie habe aber die Duldung nicht ausdrücklich verlangt. Zum anderen bestehe ein Notwegerecht deshalb nicht, weil eine Zugangsmöglichkeit auch von der öffentlichen Straße B und der sich anschließenden privaten Straße bestehe. Unerheblich sei, welche Zufahrtsmöglichkeit sie tatsächlich nutze. Frühere vorhandene Wegeverhältnisse könnten allenfalls für die Konkretisierung des Verlaufs des Notwegerechts maßgebend sein, nicht aber für die Entstehung des Notwegerechts. Wenn überhaupt sei nur die der Istraße zugewandte östliche Grundstücksseite mit 11 m Länge bei der Berechnung der Grundabgaben zu berücksichtigen, da nur von diesem Abschnitt der Istraße eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zu ihrem Grundstück bestehe. Die Klägerin beantragt, die Grundabgabenbescheide der Beklagten vom 25. August 2011 und 15. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25. August 2011 und 15. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück B 12 ist § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T (StrRT) vom 21. Dezember 2010 (für das Jahr 2011) und vom 10. Dezember 2004 für das Jahr 2010 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009, für das Jahr 2009 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008, für das Jahr 2008 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 und für das Jahr 2007 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006. Die Beklagte erhebt nach der Straßenreinigungssatzung für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Die I Straße ist eine öffentliche Straße, die von der Beklagten gereinigt wird. Das Grundstück der Klägerin wird auch durch diese Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche zu reinigende Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW und § 5 Abs. 2 StrRS dann, wenn von diesem eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu der Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird, vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris Rn. 23. Tatsächlich ist das Grundstück der Klägerin von der Istraße aus über die zwischen den Flurstücken G2 und G3 abzweigende private Straße über die im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9 und G10 zugänglich. Diese Zugangsmöglichkeit ist hinreichend rechtlich abgesichert. An den Flurstücken G8, G9 und G10 besteht zu Gunsten der Klägerin ein dinglich gesichertes Wegerecht. Hinsichtlich der übrigen Flurstücke genügt es zwar nicht, dass die Eigentümer dieser Flurstücke die Nutzung durch die Klägerin dulden. Denn die rein tatsächliche, vom jederzeit widerrufbaren Einverständnis des anderen Grundstückseigentümers abhängige Nutzung bietet nicht die bei einer schuldrechtlichen Rechtsposition erforderliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit auf gewisse Dauer, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris Rn. 17. Der Klägerin steht aber an den Flurstücken G3, G4, G5, G6 und G7 ein Notwegerecht zu. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist geeignet, eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der gereinigten Straße zu einem Hinterliegergrundstück im für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderlichen Umfang rechtlich zu sichern, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. April 2011 - 9 A 2599/10 -, juris Rn. 5, vorgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2010 - 17 K 1246/10 -. Die Voraussetzung der fehlenden Verbindung des Grundstücks der Klägerin zu einem öffentlichen Weg ist gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es für die Annahme eines Notwegerechts nicht eines ausdrücklichen Duldungsverlangens des Notwegeberechtigten. Ausreichend ist das konkludente Verlangen etwa durch die tatsächliche Nutzung der Grundstücke. Die Benutzung der Flurstücke G3, G4, G5, G6 und G7 als Verbindungsgrundstücke zur I Straße ist auch notwendig. An der Notwendigkeit fehlt es nur, wenn ein anderer ausreichender (wenn auch unbequemerer oder teurerer) Zugang möglich ist, z.B. aufgrund dinglicher oder schuldrechtlicher Wegerechte, Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 917 Rn. 5 mit Verweis auf BGH NJW 2006, 3426. Bestehen mehrere mögliche Verbindungen, muss die Benutzung der konkreten Verbindung notwendig sein. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg einerseits und dem Interesse an größter Effektivität des Notweges andererseits, Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 917 Rn. 6a. Danach stellt der von der Klägerin auch tatsächlich genutzte Weg über die Flurstücke G3, G4, G5, G6 und G7 die notwendige Verbindung zur Istraße dar. Die Zuwegung über den zwischen den Flurstücken G2 und G3 verlaufenden Privatweg erweist sich als weniger eingriffsintensiv, als der Zugang über die öffentliche Straße B und den sich daran anschließenden Privatweg. Letzterer ist mit 100 m zum einen länger und zum anderen führt er über eine größere Zahl im Eigentum anderer stehender Grundstücke. Um über diesen Weg zu ihrem Grundstück zu gelangen, muss die Klägerin elf fremde Flurstücke überqueren, wobei ihr nur an drei Flurstücken davon ein dinglich gesichertes Wegerecht zusteht. Durch die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit von der Istraße wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks G1 – hier Wohnbebauung – ermöglicht. Dieser Erschließungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Zugang über einen Privatweg erfolgt. Eine private Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalles zwar als selbstständige Erschließungsanlage zu betrachten sein, die den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Dabei ist ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg in der Regel dann als selbstständig zu qualifizieren, wenn er länger als 100 m ist, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht. Eine solche Länge erreicht der Privatweg aber nicht. Das Grundstück der Klägerin liegt lediglich ca. 70 m von der I Straße entfernt. Auch der Höhe nach sind die Gebühren gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden ist die Berechnung der Gebühren unter Zugrundelegung von insgesamt 45 hinterliegenden Frontmetern. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 der StrRS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr u.a. die Länge der Grundstücksseiten, die der das Grundstück erschließenden Straße zugewandt sind. Zugewandte Grundstücksseiten sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 StrRS diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° verlaufen. Die maßgeblichen zugewandten Grundstücksseiten können dabei direkt anliegend, teilhinterliegend oder gänzlich hinterliegend zur Erschließungsstraße verlaufen. Sowohl die nördliche als auch die östliche Grundstücksseite sind in diesem Sinne der Istraße in einer Länge von 34 bzw. 11 m zugewandt. Aus § 7 Abs. 1 S. 4 StrRS kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Danach sind für den Fall, dass ein Grundstück mehrere der Erschließungsstraße zugewandte Grundstücksseiten aufweist, nur diejenigen Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die Abschnitten der Erschließungsstraße zugewandt sind, von denen aus unmittelbar, d.h., ohne andere Abschnitte derselben Erschließungsstraße oder andere Straßen benutzen zu müssen, rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Diese Regelung findet vorliegend keine Anwendung, da sie zwingend voraussetzt, dass die Erschließungsstraße in Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt in diesem Sinn ist - ausgehend von der allgemeinen Wortbedeutung - ein in sich durch äußere Umstände abgegrenzter Teil aus einem Ganzen. Ob von Abschnitten im Sinne der Regelung - wie die Beklagte meint - nur dann zu sprechen ist, wenn die Straße durch eine andere Straße oder eine Nebenstraße, die Bestandteil der Erschließungsstraße ist, unterbrochen wird, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls der kurvige Verlauf der Istraße im hier relevanten Bereich ist mangels klar zu bezeichnender Grenzen nicht geeignet, die Istraße in Abschnitte gemäß der vorgenannten Definition zu unterteilen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.