Beschluss
9 A 2599/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eigentümerin eines hinterliegenden Grundstücks kann nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW für Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße besteht.
• Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB kann die rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit darstellen und genügt zur Erschließung im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn es für die Dauer eines Kalenderjahres gesichert ist.
• Ein Notwegerecht ist nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Wegfall der Verbindung zur öffentlichen Straße durch Einräumung eines Erbbaurechts erfolgte, sofern kein willkürliches Handeln des Belastenden vorliegt.
• Die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zur Straßenreinigungsgebühr setzt nicht voraus, dass zuvor erfolglos der unmittelbare Vorderlieger als Schuldner in Anspruch genommen wurde.
Entscheidungsgründe
Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren bei Notwegerecht • Eine Eigentümerin eines hinterliegenden Grundstücks kann nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW für Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße besteht. • Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB kann die rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit darstellen und genügt zur Erschließung im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn es für die Dauer eines Kalenderjahres gesichert ist. • Ein Notwegerecht ist nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Wegfall der Verbindung zur öffentlichen Straße durch Einräumung eines Erbbaurechts erfolgte, sofern kein willkürliches Handeln des Belastenden vorliegt. • Die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zur Straßenreinigungsgebühr setzt nicht voraus, dass zuvor erfolglos der unmittelbare Vorderlieger als Schuldner in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 238, eines gewerblich/industriell genutzten Hinterliegergrundstücks ohne unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Die gereinigte Y.-Straße liegt vorn, das Flurstück 173 ist Vorderlieger und mit einem Erbbaurecht belastet; Zugang zum Grundstück der Klägerin erfolgt über Flurstück 173. Die Kommune setzte für 2010 Straßenreinigungsgebühren fest und nahm die Klägerin als Gebührenpflichtige in Anspruch. Die Klägerin wandte ein, sie sei nicht erschlossen und verwies auf Regelungen der Satzung; sie focht die Gebührenfestsetzung an und beantragte die Zulassung der Berufung. Das OVG prüfte, ob die Klägerin zu Recht herangezogen wurde und ob ein Zulassungsgrund vorliegt. • Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Erschließung im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW setzt rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße voraus; diese kann durch schuldrechtliche Rechte gesichert sein und bedarf nicht zwingend dinglicher Sicherung. • Für 2010 bestand eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit über Flurstück 173; rechtlich war diese durch ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB als gesichert anzusehen, weil dem Flurstück 238 die notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße fehlte und eine andere zumutbare Verbindung nicht möglich war. • Ein Notwegerecht ist nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen allein deshalb, weil der Wegfall der Verbindung durch Einräumung eines Erbbaurechts verursacht wurde; Willkürlichkeit im Sinne des § 918 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die Beteiligten bei Vereinbarung des Erbbaurechts mit der Notwendigkeit des Wegs rechneten. • Nach § 918 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Zugangsberechtigte gegenüber demjenigen Grundstück zu halten hat, über das die Verbindung bisher bestand; hier führt dies jedenfalls nicht zur Entlastung der Klägerin von der Gebührenpflicht. • Ein dadurch begründetes Notwegerecht wirkt auch gegenüber Nutzungsberechtigten des Flurstücks 173; die Klägerin kann nötigenfalls die Gestattung der tatsächlichen Besitzer gerichtlich durchsetzen. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist verneint: Die Heranziehung der Klägerin ist nicht davon abhängig, dass zuvor der unmittelbare Vorderlieger erfolglos in Anspruch genommen worden wäre. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin ist für das Veranlagungsjahr 2010 zu Recht als Schuldnerin der Straßenreinigungsgebühr für Flurstück 238 herangezogen worden, weil eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Y.-Straße über Flurstück 173 bestand. Diese rechtliche Sicherung bestand zumindest durch ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB, das nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, weil keine willkürliche Handlung der Nachbarn vorlag. Eine vorrangige Heranziehung des Vorderliegergrundstücks war demgegenüber nicht erforderlich; damit bleibt die Gebührenfestsetzung gegen die Klägerin verbindlich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 887,11 Euro festgesetzt.