Urteil
3 K 5778/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0511.3K5778.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Der Kläger, der mit der Stadt X im Verfahren 3 K 2074/10 seit März 2010 um eine uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Xer Umweltzonen streitet, wandte sich im Mai 2010 mit mehreren Eingaben zum Luftreinhalteplan X an die Bezirksregierung E; insbesondere bat er um Aufklärung über von ihm festgestellte Differenzen beim zu Grunde gelegten Zahlenmaterial. Die Bezirksregierung E erläuterte ihm diese im Juni und Juli 2010. Am 3. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (3 L 1435/10) gestellt, der – auch in der Beschwerdeinstanz in Münster (8 B 103/11) – ohne Erfolg geblieben ist. Er rügt eine "Fehldeklaration Pkw" und eine Irreführung "wegen offenkundig mangelhafter Angaben". Der Kläger beantragt, den Luftreinhalteplan X der Bezirksregierung E wegen fehlender rechtlicher und tatsächlicher Begründung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, denn er hält sie wegen der Rechtsnatur des Luftreinhalteplans für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil ein Luftreinhalteplan mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifbar ist. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), Beschluss 22. März 2011 – 8 B 103/11 –, S. 3 BA m. w. N. und VG Düsseldorf (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), Beschluss vom 24. November 2010 – 3 L 1435/10 –, S. 2 f. BA m. w. N. sowie Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 – 12 LC 143/09 –, juris, Rn. 30 m. w .N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.