Urteil
14 K 6758/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0703.14K6758.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Be-scheides vom 05.09.2011 verpflichtet, festzustellen, dass ein Ab-schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Voll-streckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1984 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er reiste nach eigenen Angaben am 29.08.2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: 3 Er habe Pakistan verlassen, weil er dort aufgrund seiner religiösen Überzeugungen verfolgt gewesen sei. Seine Familie sei die wohlhabenste Familie vor Ort gewesen und habe deshalb auch immer für die Unterbringung und Verpflegung von Gemeindemitgliedern gesorgt, wenn Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinde dort stattgefunden hätten. Ein einflussreicher Mann aus dem Nachbardorf habe ihn mehrfach aufgefordert, entweder seine Religion oder sein Heimatland zu verlassen. Er sei von diesem oder seinen Begleitern beim Einkaufen mehrfach geohrfeigt, an den Haaren gezogen oder bestohlen worden. Im August 2011 habe dieser Mann im Fastenmonat eine Veranstaltung organisiert, während der die Jugendlichen des Dorfes per Lautsprecher aufgefordert worden seien, ihn, den Kläger, zu töten. Er habe sich versteckt und gesehen, dass sich eine Menschenmenge zu seinem Haus begeben habe. Als sie ihn nicht auffinden konnten, hätten die Leute das im Haus befindliche Vieh mit Benzin übergossen und angezündet. Sein Vater sei geschlagen worden. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. 4 Mit Bescheid vom 05.09.2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vorliegen und Abschiebungsverbote § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 5 Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.09.2011 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 21.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legt eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. G vom 22.12.2011 vor, wonach er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sei. 7 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als er mit dieser seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig und begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2011 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG verneint hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist deshalb aufzuheben. 18 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen ihrer Religion droht dem Kläger jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihnen auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG droht. 19 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 20 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315. 21 Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum). 22 BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478 und 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 (19 f.). 23 § 60 Abs. 1 AufenthG schützt weitergehend auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) vom 29.4.2004. Diese Bestimmung ist hier heranzuziehen, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 QRL "ergänzend anzuwenden" sind. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d. h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. 24 BVerwG, Urteil vom 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, NVwZ 2009, 1167 = juris, Rdn. 8. 25 Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. 26 OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, Rdn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 m.w.N., juris. 27 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982 = juris, Rdn. 22, 24. 29 Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegenden, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Eine dahingehende einschränkende Auslegung des Schutzes der Religionsfreiheit hätte zur Folge, dass der nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 IPbpR bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos bliebe. 30 OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 m.w.N., juris. 31 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. 32 BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. 8. 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 35 und 41. 33 Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Dies schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung) 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009. 1237 = juris, Rdn. 13, 16. 35 Nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es hier nicht an. Der Kläger muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen müssen, die an seine Religion anknüpfen. 36 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A - seine Rechtsprechung hinsichtlich aus Pakistan stammender Ahmadis geändert und folgendes ausgeführt: 37 "Bekennende Ahmadis sind einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich. 38 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad gegründet. Ihr Gründer beansprucht Messias, Mahdi, Prophet, die geistige Wiedergeburt Jesu, Mohammeds, Vishnus, Krishnas, Buddhas und der Reformer am Anfang der 1000-jährigen Endzeit zu sein, den wahren Islam zu vertreten und ihn durch seine Bewegung innerhalb von 300 Jahren zum Sieg über alle anderen Religionen und islamischen Konfessionen zu führen. In ihrer Dogmatik weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam vor allem in ihrer Prophetenlehre ab, weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht. Vor allem aufgrund der Infragestellung der Finalität des Prophetentums Mohammeds, eines essentiellen Bestandteils des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften, sind die Ahmadis insbesondere aus der Sicht orthodoxer Muslime Apostaten, die ihr Leben verwirkt haben. 39 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12 f.; Hiltrud Schröter, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 18.6.2003; amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 14.11.2000; Heinz Stanek, Zur Lage der Ahmadis, Referat am 15.12.1997, S. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 85, m. w. N. 40 Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, die sich in die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore) und die Mehrheitsgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) aufgespalten hat, schwankt. Nach eigenen Angaben umfasst die Glaubensgemeinschaft drei bis vier Millionen Mitglieder, davon 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder. Das Zentrum der Gemeinschaft befindet sich in der Stadt Rabwah in der pakistanischen Provinz Punjab. Dort gehören 95 % der Bevölkerung der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft an. Die Stadt Rabwah ist gegen den Willen ihrer Bevölkerung nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab in Tschinab Nagar umbenannt worden. 41 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13; Süddeutsche Zeitung, "Schüsse in der Moschee", 29.5.2010; Frankfurter Rundschau, "Schüsse vom Minarett", 29.5.2010; Deutsche Welle, "Terrorangriff auf religiöse Minderheit", 29.5.2010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 - , juris, Rdn. 86 bis Rdn. 89, m. w. N. 42 Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert. 43 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13. 44 Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. 45 Sächs. OVG, Urteil vom 13.11.2008 - A 1 B 550/07 -, juris, Rdn. Rdn. 65 und Rdn. 68; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 113 f.; VG Würzburg, Urteil vom 3.11.2008 - W 7 K 07.30158 -, juris, Rdn. 14 ff 46 Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. 47 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 91. 48 Aus diesem verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen 49 Die Ahmadis sind nur um den Preis der Aufgabe oder Leugnung eines Kernelements ihrer Glaubensüberzeugung zur Ausübung des staatsbürgerlichen Rechts der allgemeinen und gleichen Teilnahme an Wahlen zugelassen. Sie können bei Wahlen nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren und nur solche wählen. Um ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren und gewählt werden zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert. 50 Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (erneut) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis "non- muslim" angeben. 51 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 92. 52 Seit 1984 und 1986 gelten drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich nach ihrem Wortlaut und in ihrer Anwendung speziell gegen die Ahmadis richten und gerade auch ihre öffentliche Religionsausübung einschränken. Die Vorschriften, 53 Abdruck der Vorschriften in der englischen Sprache und in einer nichtamtlichen Übersetzung des Nachrichtendienstes des Bundesministeriums der Justiz: BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (146 - 148); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 94 bis Rdn. 101, 54 lauten in nichtamtlicher Übersetzung: Sec. 298 B: (1) Wer als Angehöriger der Qadjani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als 'Ameerui Mumineen', 'Khalifar-ul-Mimineem', 'Shaabi' oder 'Razi-Allah-Anho' bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als 'Ummul-Mumineen' bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als 'Ahle-bait' bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als 'Masjid' bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als 'Azan' bezeichnet oder den 'Azan' so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft." Sec. 298 C: Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft. Sec. 295 C: Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. 55 Als Folge dieser speziell und einseitig auf sie bezogenen, über ein allgemeines Gesetz hinausgehenden Strafandrohungen ergeben sich für die Ahmadis unter anderem folgende Verbote: Es ist ihnen untersagt, zum Gebet aufzurufen, ihre Gebetshäuser "Moschee" zu nennen, öffentliche Versammlungen oder religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, für den Glauben zu werben, als Ahmadi an der Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen und Literatur oder andere Veröffentlichungen mit Glaubensinhalten zu verbreiten. Außerdem ist es ihnen verboten, die geläufigen religiösen Sprechweisen wie "bismillah" ("im Namen Gottes"), "inshallah" ("so Gott will") oder den Gruß "assalam o aleikum" ("Friede mit Dir/Euch") zu benutzen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, die betreffenden Personen seien Muslime. 56 UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Pakistan, 18.1.2010, Rdn. 19.54 ff.; U. S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 17, und Lagebericht Pakistan, Stand: November 2005, S. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 94 bis Rdn. 101. 57 Die genaue Zahl der gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren ist unbekannt. Bereits 1992 wurde berichtet, dass seit 1984 tausende von Verfahren eröffnet worden seien. 58 Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Berlin vom 28.6.1992. 59 Das Auswärtige Amt bestätigte, dass seit der Einführung der gegen die Ahmadis gerichteten sec. 298 B, 298 C und 295 C bis 1994 insgesamt 2.376 Verfahren gegen Ahmadis eingeleitet worden sind 60 Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Mainz vom 20.7.1994, und Lagebericht Pakistan, Stand: 1.11.1994, S. 5. 61 Für die Zeit nach 1994 berichtet das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten, dass in dem jeweiligen Berichtszeitraum jeweils 1.000 Verfahren nach sec. 298 C anhängig seien und immer die Gefahr bestehe, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach sec. 295 C erweitert werde, was mit Haft bis zum Abschluss des Verfahrens einhergeht. 62 Vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13, und Lagebericht Pakistan, Stand 16.1.1998, S. 3. 63 Auch die Zahl der Verfahren gegen Ahmadis nach sec. 295 C ist nicht genau bekannt. Teilweise wird berichtet, dass jährlich zwischen 14 und 32 Verfahren eingeleitet werden. 64 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12, Auskunft an das VG Münster vom 19.1.2007, und Lagebericht Pakistan, Stand: November 2005, S. 16; amnesty international, Report Pakistan 2010, 2009 und 2006 sowie Länderbericht Pakistan vom 18.3.1999; Human Rights Watch, Massacre of Minority Ahmadis, 1.6.2010. 65 Andererseits wird die Gesamtzahl der Verfahren gegen Ahmadis auf etwa 2.000 geschätzt. 66 Während der gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden oder in hohem Maße korrupt sind. 67 Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin. 68 Die pakistanischen Strafvorschriften werden vor allem von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat dazu genutzt, Ahmadis aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen. 69 Selbst nach einem Freispruch durch das Berufungsgericht sind in der ersten Instanz wegen Blasphemie verurteilte Personen der Gefährdung durch Extremisten ausgesetzt. Die Massen lassen sich leicht durch den bloßen Vorwurf der Blasphemie mobilisieren. 70 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 10. 71 Mullahs rufen in den Moscheen zum sozialen Boykott gegen Ahmadis auf und fordern jeden "guten Muslim" auf, diese zu verfolgen oder umzubringen. 72 Süddeutsche Zeitung, "Beten hinter Sandsäcken", 13.7.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6.9.2004, S. 7 f. 73 Ahmadis werden durch untere Instanzen der Verwaltung sowie in Schulen, Hochschulen und bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst benachteiligt. Es kommt immer wieder vor, dass Ahmadis ihre Arbeitsstelle verlieren, sobald ihre Glaubenszugehörigkeit bekannt wird. 74 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6.9.2004, S. 8; Brüser, Zur Lage in Pakistan, Januar 2002. 75 Ermordungen und sonstige Übergriffe auf Ahmadis hat es immer gegeben. Nach Angaben der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind allein zwischen 1988 und 2006 insgesamt 171 Mitglieder der Glaubensgemeinschaft ermordet worden (.....) 76 Auch wenn es sich bei diesen Übergriffen und Diskriminierungen der Ahmadis letztlich um Einzelfälle handelt, ergibt sich daraus bei der nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL gebotenen kumulierenden Betrachtung mit dem sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verbot, sich als Muslime zu verstehen und dieses Verständnis in die Öffentlichkeit zu tragen, aus dem sich alle weiteren (strafbewehrten) Einschränkungen und Verfolgungsmaßnahmen herleiten, eine flüchtlingsrelevante schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen ist. Er nimmt die Übergriffe und Diskriminierungen tatenlos hin. 77 Frankfurter Allgemeine Zeitung, "Gebetshäuser in Lahore überfallen", 29.5.2010; amnesty international, Pakistan, Report 2010, 2009 und 2008 sowie Jahresbericht 2007 und 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6.9.2004, S.7 f.; Otmar Oehring, Auskunft an das Hamb. OVG vom 22.7.2004 78 Das entspricht auch der aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes. Es hat früher in seinem Lagebericht Pakistan, Stand: Mai/Juni 2006, S. 23, ausgeführt, die von der Khatm-e-Nabuwwat und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichten, würden von staatlichen Stellen "in der Regel" tatenlos hingenommen. Im Lagebericht Pakistan des Auswärtigen Amtes, Stand: April 2007 heisst es, ein staatlicher Schutz sei "nicht immer" möglich, weil insbesondere die unteren Polizeiränge oftmals nicht konsequent durchgreifen würden. Die Formulierung "in der Regel" ist in den aktuellen Lageberichten nicht mehr enthalten. Nunmehr führt das Auswärtige Amt aus, die von der Khatm-e-Nabuwwat und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichten, würden von staatlichen Stellen "in der Praxis" tatenlos hingenommen. 79 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 18, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2008, S. 22, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 19. 80 Diese Haltung des pakistanischen Staates und seine gegen die Ahmadis gerichtete Gesetzgebung trägt dazu bei, dass es regelmäßig zu Übergriffen und Diskriminierungen von Ahmadis kommt. 81 Amnesty international, Pakistan, Jahresbericht 2007 82 Es kann deshalb nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die Ahmadis nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen. 83 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 115. 84 Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es - anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit - nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines - bereits umgesetzten - Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, a. a. O., Rdn. 13, und 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175 = juris, Rdn. 20. 86 Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass es einen Ort gibt, in dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Rabwah, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. 87 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 19. 88 Größere Städte wie Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan bieten aufgrund der dortigen Anonymität prinzipiell eher Schutz als ländliche Gebiete. 89 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 19. 90 Diese Anonymität bietet einem Ahmadi aber dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise ebenso wie in Rabwah für Gegner der Ahmadis sichtbar. 91 Allerdings liegt keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. 92 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 116; OVG Saarl., Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 -, juris, Rdn. 55; VG Saarl., Urteil vom 20.1.2010 - 5 K 621/08 -, juris, Rdn. 51 ff.; vgl. auch zu Art. 16 a Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (160). 93 Einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. 94 OVG Saarl., Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O. 95 Die Flüchtlingsanerkennung des Klägers scheitert auch nicht an dem Umstand, dass er der behaupteten Verfolgung nicht flächendeckend ausgesetzt war, sondern sich den Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Pakistans hätte entziehen können, sich also auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen muss." 96 Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. 97 Nach diesen Maßstäben liegen auch beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass er in Pakistan seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit praktiziert hat. Er ist seit seiner Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat und war bereits vor seiner Ausreise für die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft tätig. Derzeit ist er in verschiedenen Funktionen innerhalb der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft in Deutschland aktiv engagiert. Diese Tätigkeit umfasst sowohl die regelmäßige Teilnahme an örtlichen und zentralen Gemeindeveranstaltungen als auch das öffentliche Auftreten für die Glaubensgemeinschaft. 98 Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Der Anteil des zurückgenommenen Asylbegehrens wird gemäß der Rechtsprechung des OVG NRW mit einem Viertel bemessen. 100 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rdn. 135. 101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.