Urteil
A 10 S 3032/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar und kann Änderungen der Rechtslage im Asylverfahren begründen.
• Art.10 Abs.1 lit.b QRL schützt auch öffentliche Religionsausübung und umfasst ein weites Schutzspektrum über das bisherige asylrechtliche religiöse Existenzminimum hinaus.
• Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.9 QRL müssen Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen; dabei sind sowohl staatliche Maßnahmen als auch systematische Diskriminierung und gewaltsame Übergriffe Dritter zu berücksichtigen.
• Eine pauschale Gruppenverfolgung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft ist nicht automatisch anzunehmen; es bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der Asylsuchende aufgrund seiner individuellen religiösen Bindung und der Lage im Herkunftsland schutzbedürftig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft trotz verschärfter Schutzstandards für Religionsfreiheit • Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar und kann Änderungen der Rechtslage im Asylverfahren begründen. • Art.10 Abs.1 lit.b QRL schützt auch öffentliche Religionsausübung und umfasst ein weites Schutzspektrum über das bisherige asylrechtliche religiöse Existenzminimum hinaus. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.9 QRL müssen Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen; dabei sind sowohl staatliche Maßnahmen als auch systematische Diskriminierung und gewaltsame Übergriffe Dritter zu berücksichtigen. • Eine pauschale Gruppenverfolgung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft ist nicht automatisch anzunehmen; es bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der Asylsuchende aufgrund seiner individuellen religiösen Bindung und der Lage im Herkunftsland schutzbedürftig ist. Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinschaft, reiste 1998 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Das Bundesamt lehnte 1998 die Anerkennung als Asylberechtigter ab; ein späteres Verfahren wurde mangels Erreichbarkeit des Klägers eingestellt. 2007 stellte der Kläger einen Folgeantrag mit dem Hinweis auf die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und rügte, dass Ahmadis in Pakistan jetzt als Gruppe verfolgt würden. Das BAMF lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat ließ die Berufung in Teilzügen zu. Streitpunkt war, ob die QRL eine andere Bewertung der Lage der Ahmadis rechtfertigt und ob der Kläger als Flüchtling anzuerkennen sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig und rechtzeitig gestellt; die QRL ist seit 10.10.2006 in weitem Umfang unmittelbar anwendbar. • Änderung der Rechtslage: Die Qualifikationsrichtlinie stellt eine relevante Rechtsänderung i.S.v. §51 VwVfG dar, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigt; eine abschließende materielle Prüfung verbleibt jedoch dem Folgeverfahren. • Auslegung QRL (Art.10 Abs.1 lit.b; Art.9 QRL): Art.10 schützt privaten und öffentlichen Bereich der Religionsausübung, einschließlich werbender Tätigkeiten; Schutz ist weitgehend, aber nicht schrankenlos (vgl. Art.18 IPbpR, Art.9 EMRK). Für Flüchtlingseigenschaft sind Verfolgungshandlungen nötig, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen (Art.9 Abs.1 QRL). • Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan: Der Senat beschreibt umfassend diskriminierende Verfassungsnormen, spezielle Strafvorschriften (sec.298B/C, 295C) und dokumentierte Angriffe sowie mangelhaften Schutz durch Behörden. Diese Umstände können kumulativ eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit bedeuten und begründen Schutz für eng religiös verpflichtete Angehörige. • Gruppenverfolgung und Dichte: Gleichwohl fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass alle Angehörigen der Ahmadiyya pauschal einer Gruppenverfolgung mit der erforderlichen Dichte ausgesetzt sind; Mengenschätzungen und stille Anpassung der Angehörigen (nicht öffentlich bekennende Mitglieder) sprechen dagegen. • Einzelfallentscheidung zum Kläger: Der Kläger erfüllt die Anforderungen nicht; aus seiner Glaubenspraxis und Verhalten (seltene Gemeindekontakte, unpräzise Angaben zur Religionsausübung) folgt keine enge verbindliche religiöse Betätigung, die ihn erheblich von der allgemeinen Lage abheben würde. • Rechtsfolgen: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.2 lit.c QRL). Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten ordnungsgemäß. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar hat die Qualifikationsrichtlinie den Schutzbereich der Religionsfreiheit erweitert und kann Änderungen der Rechtslage begründen, doch setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Feststellung flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungshandlungen voraus, die eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Die Gesamtlage der Ahmadis in Pakistan kann für eng religiös gebundene Angehörige schutzbegründend sein, hier vermochte der Kläger jedoch nicht darzulegen, dass seine persönliche religiöse Bindung und Praxis ihn in vergleichbarer Weise betroffen machen. Deshalb liegt im vorliegenden Einzelfall keine schutzbegründende Verfolgungswahrscheinlichkeit nach §60 Abs.1 AufenthG/Art.9 QRL vor und die Anerkennung als Flüchtling ist zu versagen.