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Urteil

21 K 4376/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0706.21K4376.11.00
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Leitsätze

Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Bewilligung von Pflegewohngeld richtet sich im Falle eines Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nach § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; Nach einer streng am Wortlaut orientierten Deutung ist für die stationäre Leistung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den zuvor am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen; Es bestehen durchgreifende Bedenken, das Vorliegen einer planwidrigen Nichterfassung, d.h. einer offenen Gesetzeslücke, anzunehmen, so dass eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht in Betracht kommt.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag für den Pfle-geplatz der Frau T Pflegewohngeld von monatlich 738,90 Euro ab dem 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und von monatlich 743,16 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Bewilligung von Pflegewohngeld richtet sich im Falle eines Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nach § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; Nach einer streng am Wortlaut orientierten Deutung ist für die stationäre Leistung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den zuvor am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen; Es bestehen durchgreifende Bedenken, das Vorliegen einer planwidrigen Nichterfassung, d.h. einer offenen Gesetzeslücke, anzunehmen, so dass eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht in Betracht kommt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag für den Pfle-geplatz der Frau T Pflegewohngeld von monatlich 738,90 Euro ab dem 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und von monatlich 743,16 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 1. November 2010 für den Pflegeplatz der am 0.00. 1921 geborenen, verwitweten Heimbewohnerin Frau T. Die Heimbewohnerin lebt seit dem 26. Oktober 2010 in der vollstationären Pflegeeinrichtung des Pflegeheims D, das von der Klägerin betrieben wird. Zunächst hatte die Heimbewohnerin ihren Wohnsitz in der Stadt C gehabt. Nach einem Unfall im August 2010 folgten mehrere Krankenhausaufenthalte und eine Reha-Maßnahme in C, X und O. Da ihre Tochter, die aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 15. Januar 2008 auch ihre Betreuerin ist, in O wohnt, entschloss sich die Heimbewohnerin, nach Verlassen des Krankenhauses O in der Nähe ihrer Familie wohnhaft zu werden. Daher schloss sie zum 1. September 2010 mit der Klägerin einen "Residenzwohnvertrag" und mietete ein Appartement unter Einschluss von Leistungen des Seniorenwohnens bzw. des ambulant betreuten Wohnens. In dem Zeitraum vom 20. September 2010 bis zum 26. Oktober 2010 nahm sie direkt nach Verlassen des Krankenhauses O ihren Aufenthalt in der ambulant betreuten Seniorenresidenz. Der ambulante Pflegedienst der Caritas erbrachte in diesem Zeitraum Leistungen der Grundpflege, welche die Heimbewohnerin aus eigenen Mitteln bestritt. Das Vorliegen einer Pflegestufe war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt worden. Da die Versorgung in dem von ihr allein bewohnten Appartement aufgrund der Verschlechterung des körperlichen und psychischen Allgemeinzustandes nicht mehr ausreichend gewährleistet war, schloss die Heimbewohnerin mit der Klägerin am 10. Oktober 2010 einen Heimvertrag. Am 26. Oktober 2010 wurde die Heimbewohnerin schließlich in der an die ambulant betreute Wohnmöglichkeit angeschlossene vollstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin aufgenommen. Die Pflegeversicherung erkannte die Pflegestufe II ab dem 25. Oktober 2010 an. Die Klägerin stellte am 26. Oktober 2010 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin. Unter dem 2. März 2011 sandte der Beklagte die Antragsunterlagen mit der Begründung an das Sozialamt der Stadt C, die Heimbewohnerin habe ihren Wohnsitz vor dem Aufenthalt in der ambulant betreuten Wohnform in C gehabt, so dass die örtliche Zuständigkeit bei der Stadt C liege. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 übersandte die Stadt C unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung die Antragsunterlagen zuständigkeitshalber an den Beklagten zurück und führte insbesondere aus, die örtliche Zuständigkeit der Stadt C könne nicht über die Vorschrift des § 98 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) begründet werden, weil die Heimbewohnerin vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens weder Sozialhilfeleistungen in Form ambulanter Pflege noch Eingliederungshilfe erhalten habe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei daher bereits aus diesem Grund nicht eröffnet. Mit angefochtenem Bescheid vom 30. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit ab. Zur Begründung machte er geltend, dass zwar nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe für stationäre Leistungen örtlich zuständig sei, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben. Aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ergebe sich jedoch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, der vor Eintritt in diese Wohnform des ambulant betreuten Wohnens zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass die Heimbewohnerin vor ihrem Umzug in die ambulant betreute Wohnmöglichkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C gehabt habe und sodann von der ambulant betreuten Wohnung direkt in die daran angegliederte stationäre Heimpflege gewechselt sei, sei für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld die Stadt C sachlich und örtlich zuständig. In analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bliebe die insoweit begründete Zuständigkeit bezüglich des Übertritts aus dieser Wohnform in das Pflegeheim bestehen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2011 lehnte die Stadt C ebenfalls die Gewährung von Pflegewohngeldleistungen an die Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Heimbewohnerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der stationären Heimaufnahme nicht mehr in C gehabt, so dass die dortige örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegewohngeld nicht gegeben sei. Dagegen erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage (11 K 3030/11), über die das Gericht noch nicht befunden hat. Gegen den Bescheid des Beklagten hat die Klägerin am 21. Juli 2011 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, der Beklagte sei unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit jedenfalls gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vorläufig zuständig. Die Klägerin beantragt nach mehrmaliger Klarstellung zuletzt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihr für den Pflegeplatz der Frau T Pflegewohngeld von monatlich 738,90 Euro ab dem 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und von monatlich 743,16 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, sowohl die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die stationäre Leistung als auch die des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten dienten dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Unterbringungsformen vor überproportionalen Kostenbelastungen aufgrund von Leistungen an sogenannte "Zuzügler". Für einen Heimumzug innerhalb der stationären Unterbringung werde dieser Schutz durch § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährleistet, indem es bei der ursprünglichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verbleibe, auch wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertrete. Zwar sehe das Gesetz für den Fall des Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung keine vergleichbare Regelung vor. Beiden Zuständigkeitsregelungen läge allerdings eine vergleichbare Interessenlage zugrunde, so dass diese Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu schließen sei. Die Anwendung des Gesetzes anhand des reinen Wortlauts führte in letzter Konsequenz dazu, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers, ambulant betreute Wohnformen zu schaffen ("ambulant vor stationär"), im Keim erstickt werde. Der Träger am Ort einer ambulant betreuten Wohnform sei mit Blick auf denkbare Manipulationsmöglichkeiten zu seinen Lasten in besonderer Weise schutzwürdig. Ob die Heimbewohnerin in der ambulant betreuten Wohnform tatsächlich Leistungen erhalten habe, sei in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Daraus folge, dass die bei Aufnahme in die ambulant betreute Wohnform in M bestehende hypothetische Zuständigkeit der Stadt C trotz des Umzugs der Heimbewohnerin in das stationäre Pflegeheim unverändert bestehen bleibe. Eine Leistungsgewährung als zuerst angegangener Träger gemäß § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Pflegewohngeld keine Sozialleistung sei, so dass die Vorschrift als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden könne. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Frau T in dem Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 738,90 Euro und ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von monatlich 743,16 Euro (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI), die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50,00 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Sowohl die formell-rechtlichen als auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Pflegewohngeldantrag der Klägerin vom 26. Oktober 2010 in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig. Die Klägerin ist Trägerin einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die als zugelassene Dauerpflegeeinrichtung eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen hat, so dass sie aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW neben dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, örtlich zuständig. Beide Vorschriften verweisen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit mit der Bezugnahme auf den "zuständigen" örtlichen Sozialhilfeträger auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 SGB XII und speziell – da es sich bei dem Pflegewohngeld um eine stationäre Leistung handelt – auf dessen Absatz 2. VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, juris. Die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII knüpft für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt (des Leistungsempfängers) an. Danach ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist wegen der in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden "Bewohnerorientierung" der Pflegewohngeldgewährung auf die Aufenthaltsverhältnisse des Pflegebedürftigen und nicht auf den Sitz des (primären) Leistungsempfängers, also der Pflegeeinrichtung, abzustellen. VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, juris; Gemessen daran ist der Beklagte örtlich zuständig. Denn unmittelbar nach Verlassen des Krankenhauses in O am 20. September 2010 und vor Eintritt in die vollstationäre Pflegeeinrichtung am 26. Oktober 2010 begründete die Heimbewohnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ambulant betreuten Wohnung in M (Kreis W), die sie zuvor aufgrund des Residenzvertrages von der Klägerin gemietet hatte. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind mit dem Umzug der Klägerin in die ambulant betreute Wohnung in der Residenz der Klägerin erfüllt. An der Absicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der ambulant betreuten Wohnung, d.h. in der Stadt O, zu begründen, vermag auch der Umständ nichts zu ändern, dass sie bereits am 26. Oktober 2010 aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheits- und Allgemeinzustandes in die von der Klägerin ebenfalls betriebene, daran angegliederte vollstationäre Pflegeeinrichtung wechselte, denn sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht war jedenfalls der Aufenthalt "an diesem Ort" – gemeint ist die politische Gemeinde – von vornherein auf Dauer angelegt. Vgl. zu den Voraussetzungen der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelnen Rabe, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe: SGB XII AsylbLG, § 98 Rn.12ff.; Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 24; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, 10. Lfg., Stand 2008, § 98 Rn. 37. Mit Blick darauf, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O im Kreis W begründet hat, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII daher ausschließlich auf die Fallvariante abzustellen, wonach der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat, nicht jedoch auf die weitere Alternative, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung darauf ankommt, wo er ihn in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Denn die letztgenannte Tatbestandsalternative wäre lediglich in dem hier gerade nicht einschlägigen Fall – ungeachtet der vielen Aufenthaltswechsel in den verschiedenen Kliniken nach Verlassen ihrer Wohnung in C – anzuwenden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme nicht besteht bzw. nicht bestimmbar ist. Vgl. Steimer, a.a.O., § 98 Rn. 50, 60; Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 33. Danach ist der Beklagte gemäß der für die Beurteilung der stationären Pflege maßgeblichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Im Ergebnis ist daher nach einer streng am Wortlaut orientierten Deutung für die stationäre Leistung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den zuvor am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. So im Ergebnis ausdrücklich die "Empfehlungen zum Sozialhilferecht", Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Stand 1. Juli 2011, § 98 Ziff. 7.4. Dagegen wendet der Beklagte ein, die Heimbewohnerin habe vor ihrem Umzug in die ambulant betreute Wohnmöglichkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt C aufgegeben, so dass in diesem Fall wegen des Bezugs zu der von ihr gewählten Wohnform die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zu bestimmen sei. Die insoweit begründete Zuständigkeit habe für den Übertritt aus dieser Wohnform in das vollstationäre Pflegeheim in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch weiterhin Bestand; daraus ergebe sich aber die örtliche Zuständigkeit der Stadt C. Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, auch wenn der zugrunde liegende Begründungsansatz in jüngster Zeit in der Rechtsprechung und in der wissenschaftlichen Diskussion bereits Bestätigung gefunden hat. Siehe dazu BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER -, jeweils juris; VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris. Für diese Deutung ebenfalls Schlette, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII: Sozialhilfe SGB XII, 22. Lieferung, Stand Dezember 2010, § 98 Rn. 96a. Vgl. zum Ganzen auch Hammel, Zuständigkeitsprobleme beim ambulant betreuten Wohnen – Ein Beitrag zur Auslegung und Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII, ZFSH/SGB 02/2008, 67 (74); Josef/Wenzel, Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII, NDV 2007, 85 (90f.) mit Vorschlägen de lege ferenda. Dabei gehen sowohl das erkennende Gericht wie die vorstehend zitierte Meinungsgruppe im Ausgangspunkt davon aus, dass die Fallkonstellation des Übertritts aus dem ambulant betreuten Wohnen in eine stationäre Einrichtung gesetzlich nicht geregelt worden ist. Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Problematik des Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung und die damit verbundenen Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der notwendiger Weise zusammenhängenden Kostenträgerschaft erkannt hat. Siehe dazu BT-Drucks. 15/1514, S. 67 zu § 93; BT-Drucks. 12/4401 S. 84 zu § 97 BSHG. So im Ergebnis ebenfalls Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 –, juris. Dessen ungeachtet hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 25. August 2011 (B 8 SO 7/10 R und B 8 SO 8/10 R) den Grundgedanken des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf die Fälle einer "Einrichtungskette des ambulanten betreuten Wohnens" übertragen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts regelt § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII anders als § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (betreffend stationäre Leistungen) zwar die örtliche Zuständigkeit im Falle eines Umzugs von einer betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere nicht ausdrücklich. Die Grundsätze des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen einer – beliebig langen – stationären Einrichtungskette allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung richtet, seien jedoch auf die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zu übertragen, so dass es auch bei Wohnungswechseln im Falle des betreuten Wohnens bei der für die erste betreute Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleiben solle. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts soll § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII diejenigen Leistungsorte schützen, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Personen überproportional belastet würden. Dieser Schutzgedanke solle nicht nur zugunsten desjenigen Ortes greifen, an dem erstmals in eine betreute Wohnform eingetreten werde, sondern auch zugunsten derjenigen Orte, in die der Hilfebedürftige umziehe. Zuständig für die Leistung sei demnach auch beim Wohnungswechsel derjenige Träger der Leistung, der vor Beginn der Leistung des betreuten Wohnens zuständig gewesen sei oder – soweit vor Eintritt in die betreute Wohnform keine Sozialhilfe geleistet worden sei – (mangels Bedürftigkeit) hypothetisch zuständig gewesen wäre. BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris. Hinsichtlich des Übertritts von Leistungsberechtigten im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens in eine stationäre Unterbringung (Fall der sogenannten gemischten Einrichtungskette) befürwortet das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 (L 4 SO 67/11) ebenfalls eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Es führt aus, dass § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in seinem direkten Anwendungsbereich den Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb von "stationären Einrichtungsketten" fortbestehen lasse, indem die ursprüngliche, für die Leistungsgewährung in der ersten Einrichtung maßgebliche "Eintrittszuständigkeit" fortbestehe. Diese gesetzliche Aussage lasse sich auf den Fall einer "gemischten Einrichtungskette" aus ambulantem betreuten Wohnen und stationärer Unterbringung übertragen. Denn beide Situationen, geregelter und nicht geregelter Sachverhalt, wiesen eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen Wohn- bzw. Unterbringungsform auf. Ein Analogieverbot bestehe nicht; der Gesetzgeber habe auch nicht ausdrücklich davon abgesehen, eine § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung für die Fallkonstellation der "gemischten Einrichtungskette" vorzusehen. Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII diene dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an "Zuzügler" und gewährleiste diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertrete. Hierdurch werde der Träger innerhalb der "Einrichtungskette" geschützt, indem das Gesetz den Sozialhilfeträger für zuständig erkläre, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung gehabt habe. Die gleiche Funktion erfülle aber § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in den Fällen der Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten. Diese Schutzfunktion würde unterlaufen, würde eine nach dieser Vorschrift begründete örtliche Zuständigkeit durch den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung enden. Das Landessozialgericht Hessen führt weiter aus, dass nach der gesetzlichen Wertung der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig sei: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die – regelmäßig weitaus höheren – Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung. Ferner seien durch die analoge Anwendung der Norm auf die "gemischte Einrichtungskette" die Berücksichtigung sachfremder, unter dem Eindruck der erheblichen Kostenlast entstehenden Erwägungen bei der leistungsrechtlichen Entscheidung über die Art der notwendigen – stationären bzw. ambulanten – Betreuung und somit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten anderer Kostenträger und nicht zuletzt des Leistungsberechtigten ausgeschlossen. LSG Hessen, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 -, juris; so bereits auch LSH Hessen, Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER -, juris. Im Anwendungsbereich der Gewährung von Pflegewohngeld und bezogen auf die Fallkonstellation einer "gemischten Einrichtungskette" ist das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 (6 K 2167/10) ebenfalls in Anbetracht von Entstehungsgeschichte und ratio legis des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII von einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz ausgegangen, die aufgrund einer dem (ausdrücklich) geregelten Fall des "inter-stationären" Übertritts vergleichbaren Interessenlage mittels einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu schließen sei. Infolgedessen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (in konsequenter Fortführung der Argumentation) § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO insoweit nichtig sei, weil die Vorschrift nicht mehr von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW gedeckt sei. VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris. Ungeachtet der Frage, ob die vorliegende Fallgestaltung mit dem jeweiligen Sachverhalt der dargestellten Entscheidungen vergleichbar ist, vermag sich das erkennende Gericht der die Analogiebildung befürwortenden Meinungsgruppe nicht anzuschließen. Das erkennende Gericht verschließt sich der vorstehenden Jurisdiktion allerdings nicht aus dem Grund, dass die Heimbewohnerin vor Eintritt in die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht auf Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII angewiesen war. Auch nach der zuvor skizzierten Auffassung dürfte es nicht auf die Frage ankommen, dass der ambulante Aufenthalt aus eigenen Mitteln der Klägerin (als Selbstzahler) bestritten werden konnte und erst der vollstationäre Einrichtungsaufenthalt der Heimbewohnerin zu der Antragstellung der Klägerin bezüglich des Pflegewohngeldes geführt hat. Denn inzwischen dürfte – entgegen der im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorgebrachten Rechtsauffassung der Stadt C – geklärt sein, dass der (vorhergehende) Sozialhilfebezug gerade keine Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist. Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erfolgt durch die Formulierung, dass auch der Träger zuständig ist, der vor Eintritt in die betreute Wohnform zuständig gewesen wäre. Bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug ist daher zu klären, welcher Träger in dem hypothetischen Fall, dass der Leistungsberechtigte die naheliegenden Leistungsansprüche geltend gemacht hätte, örtlich zuständig gewesen wäre. Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 51; Schlette, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rn. 96. Vgl. zum Ganzen insbesondere auch Hammel, a.a.O., 67 (72f.); Josef/Wenzel, a.a.O., 85 (88, 90). Anderer Ansicht aber offenbar Steimer, a.a.O., § 98 Rn. 86, dessen Auffassung aber nicht (mehr) der Gesetzeslage entsprechen dürfte. Die hier durch das erkennende Gericht vertretene Auffassung beruht vielmehr darauf, dass die Vorschriften des § 98 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XII einerseits und § 98 Abs. 5 SGB XII andererseits ihrem Wortlaut nach klare und abschließende Bestimmungen enthalten, so auch Gerlach, Streitfall § 98 Abs. 5 SGB XII – Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, ZfF 1/2008, 1 (9). Und Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 53, so dass durchgreifende Bedenken bestehen, das Vorliegen einer planwidrigen Nichterfassung, d.h. einer offenen Gesetzeslücke (als Grundvoraussetzung für die Entwicklung einer Analogie), vgl. zu den Voraussetzungen bezüglich der Ausfüllung "offener" Lücken, insbesondere durch Analogie Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, S. 381ff.; Deutsches Rechtslexikon, Band 1, A-F, 3. Auflage, 2001, S. 170f., anzunehmen. Nähere Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, vermag auch die Gegenauffassung nicht vorzubringen. Die die Ansicht des Beklagten stützende Rechtsprechung setzt sich ferner nicht mit dem Umstand auseinander, dass für den ambulanten Bereich eine dem § 109 SGB XII entsprechende Bestimmung, die die Unbeachtlichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in stationären Einrichtungen hinsichtlich der Kostenpflicht regelt, nicht existiert. Gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 109 SGB XII gilt als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels (und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt) nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII. Zu den Folgen der gesetzlichen Fiktion im Einzelnen W. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm, SGB XII-Sozialhilfe, 17. Auflage, 2006, § 109 Rn. 3; Schoch, in: Nomos-Kommentar, Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, 7. Aufl., 2005, § 109 Rn. 2f. Die Vorschrift des § 98 SGB XII ist aber stets im systematischen Zusammenhang mit den Kostenerstattungsregelungen der §§ 106ff. SGB XII zu sehen, welche mit der Regelung des § 98 SGB XII konkordant sind. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, Kommentar, 2. Aufl., 2008, § 98 Rn. 3. In Ermangelung einer der Regelung des § 109 SGB XII nachgebildeten Unbeachtlichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts bei ambulanten Leistungen wird daher durchaus nachvollziehbar vertreten, dass eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge eines Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnform in einen vollstationären Einrichtungsaufenthalt hinzunehmen sei. So ausdrücklich die "Empfehlungen zum Sozialhilferecht", Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Stand 1. Juli 2011, § 98 Ziff. 7.4. Der Gesetzgeber hat also den Ausschluss der Kostenpflicht bestimmter geschützter Träger der Sozialhilfe ausdrücklich festgelegt, wohingegen die ambulante Betreuungsform gerade nicht in den Schutzbereich einbezogen worden ist. Diese gesetzessystematische Erwägung spricht somit gegen die Heranziehung einer Analogie von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbegründung nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Entscheidend ist aber letztendlich, dass der von dem Beklagten vorgetragene Schutzzweck in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag findet. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, das Abstellen auf die Aufenthaltsverhältnisse des Leistungsempfängers vor Beginn der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit solle den Schutz der Orte, die entsprechende Möglichkeiten anbieten, erweitern, zum Schutz des "Einrichtungsortes" siehe Rabe, a.a.O. § 98 Rn. 35, oder es entspreche der "mutmaßlichen Intention des Gesetzes", solche Träger, in deren Gebiet die Möglichkeit des betreuten Wohnens besteht, zu entlasten. Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 53, der freilich Anhänger der hier vertretenen Meinung ist. Allerdings enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 98 Abs. 5 SGB XII keine ausdrücklichen Hinweise auf das insoweit angenommene Regelungsziel, etwa wie es der Zuständigkeitsbestimmung bei stationären Leistungen in § 98 Abs. 2 SGB XII zugrunde liegt. So dann auch ausdrücklich Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 46. Vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rn. 94. Ebenfalls Gerlach, a.a.O.,1 (9). Zum mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen auch Steimer, a.a.O., § 98 Rn. 12. Dies gilt ebenfalls für die Neufassung des Abs. 5 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I, 2670). Auch die Gefahr, die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des gesetzlichen Wortlautes führte im Ergebnis dazu, dass aufgrund der damit einhergehenden Kostenträgerschaft keine dauerhafte ambulante Versorgung mehr gewährleistet sein werde, ist weder von dem Beklagten näher dargelegt worden, noch erschließt sie sich für das Gericht anhand sonstiger Erkenntnisse. Das Gericht vermag darüber hinaus nicht dem Vortrag zu folgen, dass sich unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes der (eigentlich) örtlich zuständige Sozialhilfeträger seiner Zuständigkeit für die stationäre Leistung in manipulativer Weise "entledigen" könne, indem er einen Leistungsberechtigten in solchen Fällen, in denen eine spätere Unterbringung bereits absehbar ist, in eine auswärtige ambulante Betreuungsform vermittelt. So aber offenbar Schlette, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rn. 95a und 96a; Josef/Wenzel, a.a.O., 85 (90f). Vgl. auch Hammel, a.a.O., 67 (74). Bei diesen Szenarien dürfte es sich hingegen wohl eher um Einzelfälle handeln, die mangels näherer Erkenntnisse jedenfalls nicht eine dem Gesetzeswortlaut entgegenstehende Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigten können. Nach allem vermag daher das Gericht derzeit die Besorgnis, dass die gesetzliche Vorgabe des Vorrangs ambulanter Leistungen vor teilstationären/stationären Leistungen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) gänzlich unterlaufen werden könnte, nicht zu teilen. Schließlich ist auch mit Blick auf die rechtsstaatliche Funktion der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, die der Gewährleistung eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens dient, dazu Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 3, die Lösung des kontrovers diskutierten Konfliktes dem Gesetzgeber zu überlassen. So im Ergebnis auch Söhngen, in: juris-PK-SGB XII, § 98 Rn. 53; Hammel, a.a.O. 67 (74); Gerlach, a.a.O., 1 (9). Zu einem Vorschlag de lege ferenda siehe Josef/Wenzel, a.a.O., 85 (90f.). Darüber hinaus liegen die sonstigen formellen Voraussetzungen vor. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Heimbewohnerin ist gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten anhand der Angaben der Heimbewohnerin erstellten Berechnung vom 21. März 2012 verwiesen, wonach sich ab dem 1. November 2010 ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe errechnet. Ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I erfüllt sind, muss mit Blick auf vorstehende Ausführungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nicht mehr geklärt werden. Offen bleiben kann daher auch, ob der Beklagte gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO jedenfalls vorläufig zuständig ist oder gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die (gegebenenfalls hypothetische) Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten örtlich zuständiger Sozialhilfeträger nach einem Übertritt des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung für eine dann erfolgende Gewährung stationärer Leistungen zuständig bleibt oder ob sich die Zuständigkeit in dieser Fallkonstellation streng nach dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bemisst, von grundsätzlicher Bedeutung ist.