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Urteil

16 K 5519/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0711.16K5519.11.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Teil der auf der Flurkarte vom 25. Oktober 2002 dargestellten Wegeflächen Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Abs. 1 StrWG NRW ist, der deckungsgleich mit dem auf der - dem Urteil in Kopie als Anlage beigefügten - Grenz-niederschrift vom 4. Mai 2000 dargestellten örtlichen Weg ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten zu ½ und den Beigeladenen zu ½ auferlegt.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe desbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Teil der auf der Flurkarte vom 25. Oktober 2002 dargestellten Wegeflächen Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Abs. 1 StrWG NRW ist, der deckungsgleich mit dem auf der - dem Urteil in Kopie als Anlage beigefügten - Grenz-niederschrift vom 4. Mai 2000 dargestellten örtlichen Weg ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten zu ½ und den Beigeladenen zu ½ auferlegt. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe desbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Die Klägerin ist Eigentümerin des in N gelegenen Grundstücks G1 mit der Lagebezeichnung M Weg 00. Dieses Grundstück liegt nahe der Stadtgrenze zu E und ist mit Kraftfahrzeugen ausschließlich von E aus erreichbar; auf dem Gebiet der Stadt N setzt sich der Weg als Feldweg fort. Von E aus gesehen endet die ausgebaute Wegestrecke des M Weges an der Grenze des Grundstücks der Beigeladenen (G2, G3, G4, G5 und G6). Im weiteren Verlauf ist der Weg geschottert. In diesem Bereich verläuft der Weg im Wesentlichen nicht auf der dortigen Wegeparzelle Flurstück G1 (Teil der früheren Wegeparzelle G7), die das Grundstück der Beigeladenen durchschneidet und unmittelbar an deren Wohnhaus entlang führt, sondern etwas südlich versetzt über das Grundstück der Beigeladenen, bevor er dann den I quert, nach Nordosten abbiegt und auf Ner Gebiet zum Haus der Klägerin führt. Seit der im Wege der kommunalen Neugliederung erfolgten Eingemeindung der Gemeinde I1 nach E im Jahr 1975 gehört der Weg bis zur heutigen Stadtgrenze von N zum Stadtgebiet der Beklagen. Nachdem die Beigeladenen ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg" angebracht hatten, beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2011 die Feststellung, dass es sich bei dem M Weg um eine öffentliche Straße handele. Mit Bescheid vom 9. August 2011 wies die Beklagte diesen Antrag bezüglich des Bereichs zwischen der Hofeinfahrt des ehemaligen Bauernhofs M Weg 00 und dem Haus der Klägerin zurück. Unter Auswertung zahlreicher Unterlagen gelangte die Beklagte zu der Auffassung, dass der Weg im Bereich der Häuser M Weg 00, 00 und 00 als Privatstraße zu qualifizieren sei, die in der Vergangenheit mit Zustimmung des ehemaligen Eigentümers für Jahrzehnte als tatsächlich öffentliche Straße genutzt worden sei. Dieser Bescheid ging der Klägerin am 15. August 2011 zu. Die Klägerin hat am 13. September 2011 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es sich beim M Weg um eine öffentliche Straße handele, nicht nur bis zur "Hofeinfahrt" sondern über die gesamte Strecke bis zu ihrem Haus, die von der Allgemeinheit uneingeschränkt benutzt werden dürfe. Der M Weg sei seit unvordenklicher Zeit ein öffentlicher Weg ohne Einschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise. Die Beigeladenen hätten Verhältnisse geschaffen, die eine erhebliche Einschränkung ihrer Rechte zur Folge hätten. In der nunmehr gegebenen Situation könnten weder Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zu ihrem Grundstück fahren, auch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie der durch die Landwirte gewährleistete Winterräumdienst seien daran gehindert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der auf der Flurkarte vom 25. Oktober 2002 dargestellte Weg, und nicht die dort eingezeichnete Wegeparzelle, eine öffentliche Straße im Sinne von § 60 Satz 1 StrWG NRW ist. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus: Der umstrittene Bereich des Weges sei nicht als öffentliche Straße gewidmet. Es fehle auch an hinreichenden Indizien, die die Öffentlichkeit des Weges unter dem Gesichtspunkt der "unvordenklichen Verjährung" begründen könnten. Selbst wenn der Weg in der Vergangenheit die Funktion als Verbindungsweg zwischen verschiedenen Ortsteilen gehabt habe, sei diese bereits 1964, im Zeitpunkt der Aufnahme der Wohnnutzung in dem dem Wohnhaus der Beigeladenen gegenüberliegenden Gebäude M Weg 00 aufgegeben gewesen, da die Anbindung ausschließlich an das Straßennetz von E erfolgt sei. Die Wegeparzelle G1 sei auf Grund ihres Zuschnitts - in Teilbereichen knapp über 1 m Breite - nicht als Erschließung von Wohngebäuden geeignet. Der Weg sei weder durch einen Hoheitsträger angelegt worden noch werde er durch ihn unterhalten. Der öffentliche Teil des M Weges ende vor dem Zugang des ehemaligen Gehöfts, das sich aus den Grundstücken M Weg 00 und 00 zusammensetzte. Das landschaftsrechtliche Wegerecht werde nicht bestritten, es beziehe sich jedoch nur auf die Funktion des Weges zu Erholungszwecken und schließe die Erschließungsfunktion nicht ein. Die Beigeladenen machen darüberhinaus geltend: Allein die Tatsache, dass die Existenz der Parzelle G1 bis zu einer zufälligen Entdeckung durch die Katasterbehörden überhaupt nicht bekannt, hierfür kein Eigentümer eingetragen und auf dieser Parzelle kein Weg angelegt gewesen sei, spreche deutlich dafür, dass ein ggfs. vorhandener historischer Weg seit vielen Jahrzehnten oder Jahrhunderten bereits aufgegeben worden sei. In alter Zeit sei ein Fußweg, allenfalls ein Karrenweg, vorhanden gewesen. Der Weg sei nie kunstmäßig ausgebaut worden und durch Fahrzeuge nie befahrbar gewesen. Heute habe der Weg keine Verbindungsfunktion zwischen I1 und N mehr. Die Indizien sprächen dafür, dass der Weg seine Verbindungsfunktion mit dem Bau des Straßennetzes verloren habe, wie es heute anzutreffen und lange vor dem 1.1.1962 entstanden sei. Es könne sein, dass bis ins vorige Jahrhundert ein privater Wirtschaftsweg ohne kunstmäßigen Ausbau über ihr Grundstück verlaufen sei, der den bäuerlichen Voreigentümern der landwirtschaftlichen Hofstelle den Zugang zu den sich anschließenden, auch jenseits des I gelegenen Ländereien eröffnet habe. Solche Wirtschaftswege hätten aber rein privatnützige Erschließungsfunktionen, indem durch sie der Betriebsverkehr zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht werde. Ein mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lasse keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Im Übrigen sei schon Mitte des vergangenen Jahrhunderts die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Grundstücke weitestgehend aufgegeben worden. Schließlich liege kein Fall der Wegeverschiebung, sondern ein Fall der Wegeaufgabe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum Verfahren 16 K 5614/11 Bezug genommen, ferner auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt N. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der streitige Weg, soweit er über die im Klageantrag genannte Fläche verlief und teilweise auch noch verläuft, eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NRW darstellt. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine förmliche Widmungsverfügung in diesem Sinne liegt nicht vor. Öffentliche Straßen sind gemäß § 60 Satz 1 StrWG NRW aber auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Gemäß § 60 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (Landesstraßengesetz - LStrG) waren öffentliche Straßen im Sinne jenes Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche bereits nach der bis zum Inkrafttreten jenes Gesetzes bestehenden Rechtslage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen hatten. Die Prüfung hat insoweit in erster Linie auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Herrschaft der Weg entstanden ist. I1 und N liegen im Gebiet des früheren Herzogtums C, in dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die nach dem Gesetz zur Aufhebung veralteter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 aufrecht erhaltenen wegerechtlichen Vorschriften der K-C1 Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 und die C1 Wegeordnung vom 18. Juni 1805 galten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 -, Bl. 9, und Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, Bl. 10 f. Diese betreffen jedoch nur bestehende Wege, enthalten jedoch keine Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges. Mangels derartiger Regelungen ist die Frage, ob ein Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 aaO und Urteil vom 4. Mai 1960 - IV A 1253/58 -, OVGE 15, 294. Danach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegebau- und -unterhaltungspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Hierbei konnte die Widmung auch stillschweigend erfolgen vgl. OVG NRW Urteil vom 27. Oktober 1994 aaO, m.w.N. Widmungserklärungen oder konkludente Handlungen sind hier nicht (mehr) feststellbar. Indessen ist zugunsten der Öffentlichkeit des Weges der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem umstrittenen Weg handelt es sich um einen sog. alten Weg in diesem Sinne. Seine Entstehung ist nicht geklärt, aber schon in der Q-Karte ("das B"), die aus dem Jahr 1715 stammen soll, ist ein Weg von I1, 6 Morgen über M weiter nach Osten nach I2 verzeichnet. Auf der Karte des Bergischen Landes von X (1790) ist ein Weg eingezeichnet, der bei 6 Morgen von der Chaussee abzweigt und über M nach I2 führt; ausweislich der zugehörigen Legende handelt es sich hierbei um einen "gemeinen Weg". Nach dem in den Verwaltungsvorgängen des Katasteramtes der Beklagten enthaltenen Urriss von 1831 (BA Heft 6, Bl 196) ist auf I1er Gebiet ein Weg mit zwei durchgezogenen Linien dargestellt, der im Bereich M mit dem für die heutige Wegeparzelle G7 typischen Knick an die Grenze nach N führt. Auch auf der von der Stadt N (BA Heft 9) vorgelegten Urkarte von 1830 ist der Weg in gleicher Weise eingezeichnet, genauso wie auf der Ergänzungskarte Nr. 29 zum Etatsjahr 1897/98. Die Preußische Kartenaufnahme (1891 - 1912) enthält einen Weg von N1 über M und C2 nach I3, der mit einer durchgezogenen und gestrichelten Linie dargestellt ist; nach der zugehörigen Legende handelt es sich hierbei um einen in die Kategorie "Wege ohne Kunstbau" fallenden "gewöhnlichen Verbindungsweg". Wirtschaftswege (Feldweg, Waldweg) wurden demgegenüber mit zwei gestrichelten Linien dargestellt. Auf den Flurkarten von 1909 (BA Heft 6 Bl. 194) und 1938 (BA Heft 6 Bl. 190), der Skizze zur Grenzverhandlung vom 6. Juni 1939 (BA Heft 6 Bl. 192) und der Fortführungsriss-Abschrift von 1950 (BA Heft 6 Bl. 188) ist im Bereich zwischen dem Haus M Weg 00 und dem in südlicher Richtung gegenüberliegenden Gebäude M Weg 00 eine Wegeparzelle dargestellt, die zu dem Wegeverlauf auf den alten Kartendarstellungen passt. Die von den Klägern des Verfahrens 16 K 5614/11 vorgelegten topografischen Karten aus den 1930er- und 1950er Jahren zeigen ebenfalls einen Weg, der von der Landstraße nach N abzweigend über M und C2 nach I3 führt; die Darstellung entspricht derjenigen für einen unterhaltenen Fahrweg II. Klasse (16 K 5614/11 Bl. 117). Diese Kartendarstellungen zeigen für den hier streitigen Bereich seit 1715 einen kontinuierlich vorhandenen Weg. Da dieser Weg bei der Katasteruraufnahme keine Parzellennummern erhalten hat und er in der Urkarte mit ausgezogenen Linien dargestellt ist, mithin maßgebende Indizien dafür vorlagen, dass Privateigentum an der Wegefläche nicht begründet werden konnte, wurde schließlich die Stadt E für die Wegeparzelle G7 (jetzt: G1 und G8) als Eigentümerin eingetragen. Dies alles lässt den Schluss darauf zu, dass die maßgeblich Beteiligten den Weg durch zumindest konkludentes Zusammenwirken der Öffentlichkeit zur Verfügung stellten. Dass der Weg einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis diente, ergibt sich bereits aus seiner Lage und seiner Ausdehnung über die Gemeindegrenzen hinweg, die seine Verbindungsfunktion und Mehrfachverknüpfung deutlich machen. Da in dem gesamten, auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurückgehenden Zeitraum, in dem der Weg ausparzelliert bestanden hat, kein anderer als ein öffentlicher Eigentümer ersichtlich ist, spielen die ansonsten zugunsten des Privateigentümers zu beachtenden besonderen Einschränkungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, keine Rolle. Da nach der K-C1 Polizeiverordnung vom 10. Oktober 1554 die Wegebaupflicht in der Regel den anstoßenden Grundbesitzern oblag und die Gemeinden nur wegebaupflichtig waren, soweit sie die Wegebaupflicht übernommen haben, vgl. PROVG, Urteil vom 19. November 1903 - IV C 196/02 -, PROVGE 44, 280 ist es ohne Bedeutung, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Weg von den Gemeinden unterhalten wurde. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei diesem mindestens seit 1715 existierenden Weg um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung handelt. Dessen Benutzungszweck ist nicht auf einen fußläufigen Verkehr beschränkt, sondern beinhaltet auch das Befahren. Dies ergibt sich zum einen aus der Länge des Weges und seiner Verbindungsfunktion, zum anderen daraus, dass an diesem Weg mehrere Gehöfte lagen, woraus geschlossen werden kann, dass der Weg für Fuhrwerke und landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. befahrbar sein sollte und mit solchen befahren wurde, was auch die vorhandenen Luftbilder und die Karteneintragungen auf der X-Karte, der preußischen Kartenaufnahme von 1891 - 1912 und der topografischen Karte aus den 1930er Jahren, die für Fußwege andere Zeichen verwendeten, belegen. Dass der Weg nicht befestigt ist oder war, steht dem nicht entgegen, da dies kein Kriterium ist, welches die Öffentlichkeit eines alten Weges bzw. den Widmungsumfang bestimmt. Der Weg hat seine Rechtsnatur als öffentlicher Weg auch nicht wieder verloren. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich weder daraus, dass der Weg seine Funktion als Verbindungsweg zwischen I1 und N mittlerweile verloren hat, noch daraus, dass in dem Bereich, in dem sich die Wegeparzelle G1 befindet, in der Örtlichkeit ganz überwiegend kein Weg mehr vorhanden ist. Denn tatsächliche Vorgänge - z.B. die Beseitigung des Weges in der Örtlichkeit (etwa durch "Einackerung") oder die Verlegung des Verkehrs - lassen die mit dem Rechtsakt der Widmung verbundenen Feststellungen nicht entfallen; vielmehr verliert eine Wegeparzelle als Teil eines öffentlichen Weges diese Rechtsnatur erst durch eine in den jeweils anzuwendenden Rechtsformen durchgeführte Einziehung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1953 - IV A 1159/52 -, OVGE 9,32, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 B 2215/02 - und Beschluss vom 10. November 2004 - 11 A 3833/03 -. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einziehung des Weges erfolgt ist, liegen hingegen nicht vor, weder für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetz, noch für die Zeit danach. Allerdings hat sich der Wegeverlauf in der Vergangenheit verändert. Eine solche Wegeverschiebung entsteht bei einem unbefestigten Weg wie dem vorliegenden, bei dem genügend freie Fläche vorhanden ist, bei gewöhnlichem Gebrauch naturgemäß dadurch, dass die Benutzer mit ihren Fahrzeugen zu der Hauswand, an der der Weg nach dem Parzellenverlauf unmittelbar entlangführt, Abstand halten, um Beschädigungen am Haus und an ihren Fahrzeugen zu vermeiden; ebenso werden vorhandene scharfe Abknickungen nicht ausgefahren sondern zu Kurven abgerundet . Wann diese Verschiebung genau geschehen ist, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht konkret feststellen. In der Skizze zur Grenzniederschrift vom 4. Mai 2000 (BA Heft 6 Bl. 176, von der eine Kopie als Anlage zum Urteil genommen wurde), die die Vermessung der Wegeparzelle G7 betrifft, ist ein abweichend von der Wegeparzelle verlaufender "örtlicher Weg" gestrichelt eingezeichnet; auch der Fortführungsriss vom 30. Dezember 1963 (BA Heft 6 Bl. 184) enthält neben der Wegeparzelle einen gestrichelt eingezeichneten Weg. Hinsichtlich des östlich der Gebäude M Weg 00 und 00 gelegenen Geländes ist auf der Fortführungsriss-Abschrift vom 28. September 1950 (BA Heft 6 Bl. 188) ebenfalls ein nicht mit der Wegeparzelle G1 identischer örtlicher Wegeverlauf eingezeichnet. Bei einer Grenzverhandlung vom 6. Juni 1939 (BA Heft 6 Bl. 192) wurde anlässlich einer Vermessung, die ein westlich des Grundstücks M Weg 00 gelegenes Grundstück betraf, hinsichtlich des dort verlaufenden Wegestücks festgestellt: "A Die Grenzen des Stammgrundstücks ...Das zu vermessende Grundstück ist örtlich wie folgt begrenzt:... ..4.).Gegen den sich am Nordrand der Parzelle 000/80 hinziehenden öffentlichen Weg verläuft der Wegrand zwischen den Punkten 2, 13, 12 und 11, welche am Fuße einer bis zu fünf Meter hohen Böschung liegen, von Punkt zu Punkt gerade." Der auf der nächsten Seite befindliche, gelb unterstrichene Text lautet wie folgt: " ... Bei der Prüfung der Wegepunkte 13, 12 und 11 ergab sich, dass die Punkte um ca. 75 bis 100 cm nach den gegebenen Maßen weiter nördlich liegen müssten, also ... zur Mitte des vorhandenen Weges. Die Beteiligten, hierauf aufmerksam gemacht, erklären: solange wir wissen, hat der Weg immer seinen jetzigen Verlauf gehabt, bei einer Böschungshöhe bis zu fünf Meter." Auch hieraus ergibt sich, dass der in der Örtlichkeit vorhandene öffentliche Weg nicht exakt mit dem ausparzellierten Weg übereinstimmte. Das Luftbild, das ca. 1928 aufgenommen wurde sowie das vom 9. April 1954 lassen einen aus westlicher Richtung bis zu dem Haus, das heute im Eigentum der Beigeladenen steht, führenden Fahrweg erkennen, der sich östlich der dort befindlichen Gebäude fortsetzt und in einem Bogen nach Norden zu dem Grundstück führt, das heute im Eigentum der Klägerin steht. Zwischen den Gebäuden M Weg 00 und 00 ist der Weg nicht eindeutig auszumachen, dort scheint die gesamte Hoffläche befahrbar gewesen zu sein; der für die Wegeparzelle typische Knick zunächst nach Nordosten und dann nach Norden ist auf den Luftbildern nicht zu erkennen. Auch hieraus wird deutlich, dass der Weg nicht exakt über die Wegeparzelle führte. Gleiches ergibt sich aus den Luftbildern von 1975, 1978, 1982, 1988 und 1995. Auf den von den Klägern des Verfahrens 16 K 5614/11 vorgelegten Fotos aus den Jahren 1966 und 1970 ist ebenfalls ein befahrbarer Weg zu erkennen, aus dessen Verlauf zu schließen ist, dass dieser nicht dem Verlauf der Wegeparzelle G1 entsprach. Die Wegeverschiebung hat folglich schon zu einer Zeit stattgefunden, als die Widmungsbedürftigkeit einer Straßenveränderung noch nicht ausdrücklich geregelt war. Dies geschah erst mit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 1. August 1983 durch dessen § 6 Abs. 8. Nach dieser Bestimmung gilt, wenn "eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird", der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG NRW vorliegen; auch einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es dann nicht. Vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW galt der allgemeine Rechtsgrundsatz der sog. "Elastizität der Widmung", vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 - 3 A 3506/95 - m.w.N. Dieser Grundsatz besagt allerdings nicht, dass mit örtlichen Verbreiterungen oder Verschiebungen des Weges die jeweils von der Verbreiterung oder Verschiebung betroffenen Flächen automatisch Teil dieses Weges wurden. Zwar ist dem Begriff des öffentlichen Weges ein bestimmt abgegrenzter oder in äußerlich erkennbarer Weise hergerichteter Wegekörper nicht allein wesentlich. Der Weg erhält seine inhaltliche Ausgestaltung auch aus der Funktion, der er als Verkehrsmittler dient, sowie durch die Einbindung, die er innerhalb des Wegenetzes erfährt. Jedoch stellt sich die Frage, ob ein öffentlicher Weg vorhanden ist, jeweils in Bezug auf eine ganz bestimmte Grundfläche. Diese wird nämlich den öffentlich-wegerechtlichen Bindungen unterworfen. Daher müssen die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines öffentlichen Weges grundsätzlich gerade hinsichtlich derjenigen Grundfläche vorliegen, die als öffentlicher Weg in Anspruch genommen wird. Eine differenzierende Betrachtung ist jedoch geboten, wenn ein vorhandener Weg nur unwesentlich verbreitert oder verlegt wird und sich trotz der Inanspruchnahme anderer Grundflächen seine Verkehrsbedeutung und seine Funktion nicht ändern. In einem solchen Falle ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Bedürfnis für den Weg als Verkehrsmittler weiterhin anzuerkennen ist und dessen Fortbestand dem Willen der für die Einrichtung öffentlicher Wege zuständigen Behörde entspricht. Daher erscheint es vor allem auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis, in der sich geringfügige Verbreiterungen und Verlegungen von Wegen oft in nicht fixierbaren Zeiträumen "nach und nach" vollziehen, gerechtfertigt, auf eine sich in der Widmung dokumentierende, auf einen zielgerichteten Willen der zuständigen Behörden zurückgehende besondere Verlautbarung der Verschiebung, Verlegung oder Verbreiterung zu verzichten. Vielmehr muss es genügen, wenn die Verbreiterung oder Verlegung der Wegefläche in irgendeiner Weise, auch nachträglich, durch die Wegeaufsichtsbehörde und den Wegeunterhaltungspflichtigen sanktioniert worden ist, und der Eigentümer sich mit ihr konkludent einverstanden erklärt hat, indem er sie entweder unwidersprochen hinnimmt oder, wie es häufig der Fall sein wird, gar selbst veranlasst. vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 -9 A 1361/77 -, OVGE 34, 282. Eine Straße verliert ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft durch seitliche Verlagerung daher nicht, wenn sich ihre Funktion als Verkehrsmittler sowie ihre Bedeutung im Wegenetz nicht wesentlich geändert hat, und wenn die Verlegung mit Zustimmung der zuständigen Behörden und des Grundeigentümers der neuen Wegefläche stattfand. Um festzustellen, ob die Veränderung einer Straßenfläche als noch geringfügig oder schon wesentlich anzusehen ist, bedarf es einer wertenden Betrachtung, die mit Blick auf die Funktion der Widmung von Kriterien wie denen der Bedeutung der Straße für die Erschließung der Grundstücke und für den allgemeinen Verkehr im Wegenetz, wie des Umfangs der hinzutretenden Fläche bestimmt wird, Diese Bewertung ergibt im folgenden Fall, dass der M Weg durch den geänderten Verlauf seine Eigenschaft als öffentliche Straße nicht verloren hat. Die Funktion des Weges zur Erschließung der anliegenden Gehöfte ist durch die seitliche Verschiebung und Abrundung unverändert geblieben. Dasselbe gilt für seine Bedeutung im Gesamtwegenetz als Verbindung zwischen I1 und N. Eine Änderung der Straßenbaulast ist durch die Verschiebung nicht notwendig geworden. Eingriffe in fremdes Eigentum sind zwar erfolgt, jedoch ersichtlich mit Einverständnis des damaligen Grundeigentümers, der diesen veränderten Weg selbst in Anspruch genommen hat. Die Veränderung ist auch flächenmäßig nicht als wesentlich zu bewerten, da der Weg immer schon als Fahrweg bestand und insoweit lediglich geringfügig verbreitert wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese durch den tatsächlichen Gebrauch im Laufe vieler Jahre entstandene geringfügige Wegeveränderung von den zuständigen Behörden jemals beanstandet wurde, ist davon auszugehen, dass diese zumindest konkludent die Verlagerung des öffentlichen Weges gebilligt haben. Allerdings bezieht sich die Verlagerung des öffentlichen Weges im hier streitigen Bereich nicht auf die gesamte Hoffläche, sondern nur auf den den ehemaligen Hof querenden Fahrweg. Denn die übrigen befahrbaren Teile - wie etwa die Zufahrt zur Scheune - dienen keinem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, sondern anderen Zwecken, nämlich ausschließlich privaten Anliegerbedürfnissen. Daher erstreckt sich die Fläche des öffentlichen Weges nicht auf die gesamten im Klageantrag bezeichnete Fläche (vgl. auch Flurkarte vom 25. Oktober 2002, BA Heft 7 Bl. 291), sondern nur auf den in der Skizze zur Grenzniederschrift vom 4. Mai 2000 gestrichelt eingezeichneten Weg, der in den Akten des Katasteramtes (Beiakte Heft 6 zu 16 K 5519/11) enthalten ist. Der dort eingezeichnete Wegeverlauf, der auch zu den Luftbildern aus den Jahren 1928 bis 1995 passt, stimmt mit dem Weg überein, der auf den von den Klägern des Verfahrens 16 K 5614/11 vorgelegten Fotos zu erkennen ist, nämlich denjenigen aus den Jahren 1966 und 1970 (BA Heft 6 Bl. 268, 269) und den etwa aus derselben Zeit stammenden Fotos ohne Jahresangabe (Beiakte Heft 7 Bl. 249, s. a. Bl. 432,433) sowie dem Foto von dem 1964 erfolgten Umbau der Scheune mit dem Wegeverlauf im Bereich der Iquerung (BA Heft 7 Bl. 72). Schließlich passt auch die Beschreibung dazu, die die Beigeladenen im Grundbuchanlegungsverfahren mit Schreiben an das Amtsgericht vom 3. Januar 2001 abgegeben haben (BA Heft 6 Bl. 212,213), wonach seinerzeit in der Örtlichkeit ein über 3m breiter und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und PKW befahrbarer Geh- und Fahrweg vorhanden gewesen sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist der öffentliche Weg gezielt verändert worden; dies ergibt sich aus einem Schreiben des C3 an die Beigeladenen vom 8. März 2001, in dem dieser davon berichtet, ihm sei mitgeteilt worden, dass auf Veranlassung der Beigeladenen wesentliche Umbauarbeiten am tatsächlich vorhandenen und/oder katastermäßig eingezeichneten Weg im Bereich des Grundstücks Flurstück G9 vorgenommen worden seien; der tatsächlich vorhandene Weg sei verlegt worden und sei schmaler als vorher, dies bewirke insbesondere im Bereich des Hauses M Weg 00 die Gefahr, dass bei der Befahrung mit landwirtschaftlichen Geräten Beschädigungen am Hause, insbesondere an Dachrinne, Abflussrohr etc. verursacht werden könnten (BA Heft 6 Bl. 40). Diese veränderte Wegeführung, die auch auf dem Luftbild vom 2. April 2001 (BA Heft 6 Bl. 55) zu erkennen ist, kann jedoch - genauso wie die im Herbst 2011 erfolgte erneute Änderung - keine Auswirkung auf die öffentliche Wegefläche mehr haben, da diese Veränderungen weder in der Absicht erfolgten, einen öffentlichen Weg zu verlegen, noch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 StrWG NRW insoweit erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Teilabweisung wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da das sich aus der Klagebegründung ergebende Begehren der Klägerin auf die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, nicht aber auf den exakten Wegeverlauf gerichtet war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.