Urteil
11 A 1045/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anlieger/Besitzer ist klagebefugt, die Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Wegefläche zu verlangen.
• Fehlt eine förmliche Widmung nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht und ist die historische Entstehung des Weges nach altem Recht nicht mit der nötigen Sicherheit nachweisbar, ist eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung nicht anzunehmen.
• Die Voraussetzung einer unvordenklichen Verjährung (langandauernde, etwa 40-jährige Nutzung in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit) ist streng zu überprüfen und geht zu Lasten desjenigen, der die Öffentlichkeit behauptet.
Entscheidungsgründe
Gehweg vor Haus nicht öffentlich — fehlende Widmung und unzureichender Nachweis unvordenklicher Verjährung • Ein Anlieger/Besitzer ist klagebefugt, die Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Wegefläche zu verlangen. • Fehlt eine förmliche Widmung nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht und ist die historische Entstehung des Weges nach altem Recht nicht mit der nötigen Sicherheit nachweisbar, ist eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung nicht anzunehmen. • Die Voraussetzung einer unvordenklichen Verjährung (langandauernde, etwa 40-jährige Nutzung in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit) ist streng zu überprüfen und geht zu Lasten desjenigen, der die Öffentlichkeit behauptet. Die Kläger begehrten festzustellen, dass der Gehweg vor dem Haus S.-straße 143 in B.-W. keine öffentliche Wegefläche sei. Die Fläche befindet sich im Eigentum eines Miteigentümers; kein förmlicher Widmungsakt nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht liegt vor. Die Straße wurde Anfang des 20. Jahrhunderts angelegt; Hinweise deuten darauf hin, dass ein Fußweg vor dem Haus seit etwa 1929/30 begehbar war und dass in den 1950er Jahren Arbeiten an Gehwegen erfolgt sein könnten. Die Behörde hielt die Fläche hingegen für öffentlich und berief sich teils auf Unterhaltungshandeln und auf die Möglichkeit einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung. Es kam bereits zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wegen Nutzung und Abstellen von Fahrzeugen auf der Fläche. Das Verwaltungsgericht hat ursprünglich die Klage abgewiesen; die Klägerin zu 1. legte Berufung ein. • Klagebefugnis: Der Anlieger/Besitzer (Klägerin zu 1.) ist nach nordrhein-westfälischem Recht zur Klage befugt; ein Nichteigentümer kann Feststellung der (Nicht-)Öffentlichkeit einer Wegefläche verlangen. • Feststellungsinteresse: Besteht, weil eine Entscheidung präjudizielle Wirkung haben und künftigen Verwaltungs- und Zivilstreitigkeiten vorbeugen kann; § 14a Abs.1 StrWG NRW verdeutlicht die Stellung der Anlieger. • Keine förmliche Widmung: Es liegt keine förmliche Widmung gemäß § 6 StrWG NRW vor; seit Inkrafttreten des LStrG (1.1.1962) ist hierfür eine formelle Verfügung erforderlich und eine solche fehlt. • Altes Wegerecht und Widmungsvoraussetzungen: Die S.-straße und der Fußweg entstanden vor Inkrafttreten des Landesrechts; nach preußischem Wegerecht hätte eine Widmung durch drei Beteiligte (Wegeaufsicht, Wegewart/Unterhaltungspflichtiger, Eigentümer) vorgelegen sein müssen. Konkludente Widmung durch bloßes Dulden oder durch teilweise Ausbaumaßnahmen ist nicht nachgewiesen. • Unvordenkliche Verjährung nicht erfüllt: Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung greift nur bei älteren, ungeklärten Wegen und setzt langjährige (grundsätzlich etwa 40 Jahre) Nutzung in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit voraus. Für den streitigen Gehweg fehlt der erforderliche Nachweis einer derart langen, rechtserheblichen Nutzung. • Beweislast und Zweifel: Wegen der weitreichenden Eigentumsbeschränkungen bei Annahme öffentlicher Widmung gehen unklare oder fehlende Belege zu Lasten der Behörde, die die Öffentlichkeit behauptet. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Klägerin zu 1. war zulässig; die Berufung des verstorbenen Klägers zu 2. war unzulässig mangels Fortbestehens des Feststellungsinteresses. • Kosten und Rechtsfolg: Die Kostenverteilung erfolgte nach den gesetzlichen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen (§§154,155 VwGO; §132 VwGO). Der Senat hat die Berufung der Klägerin zu 1. teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Gehweg vor dem Haus S.-straße 143 keine öffentliche Wegefläche ist. Die Beklagte konnte weder eine förmliche Widmung nach dem nordrhein-westfälischen Straßenrecht noch eine hinreichend belegte Widmung nach altem Recht oder eine unvordenkliche Verjährung nachweisen. Entscheidungsrelevant waren insbesondere § 2, § 6 und § 60 StrWG NRW sowie die Grundsätze zur unvordenklichen Verjährung; Beweislücken und fehlender Nachweis einer langjährigen rechtserheblichen Nutzung führten zuungunsten der Behörde. Die gerichtlichen Kosten wurden zwischen den Parteien verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.