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Urteil

13 K 5977/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Vergütung für Mehrarbeitsstunden können vererblich sein, wenn sie bereits fällig und dem Nachlass zuzurechnen sind. • Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) räumt dem Dienstherrn Ermessen ein, Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung auszugleichen. • Hat der Beamte bis zu seinem Tod keinen Auszahlungsantrag gestellt und wollte er den Ausgleich durch Freizeit, begründet dies keinen vererblichen Anspruch auf Vergütung für die Erben.
Entscheidungsgründe
Kein vererblicher Anspruch auf Vergütung nicht beantragter Mehrarbeitsstunden • Ansprüche auf Vergütung für Mehrarbeitsstunden können vererblich sein, wenn sie bereits fällig und dem Nachlass zuzurechnen sind. • Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) räumt dem Dienstherrn Ermessen ein, Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung auszugleichen. • Hat der Beamte bis zu seinem Tod keinen Auszahlungsantrag gestellt und wollte er den Ausgleich durch Freizeit, begründet dies keinen vererblichen Anspruch auf Vergütung für die Erben. Der Ehemann der Klägerin war Beamter und hatte Ende 2009 ein Überhangkonto von 498,3 Mehrarbeitsstunden; er trat zum 31.05.2010 in den Ruhestand und verstarb am 19.01.2010. Die Klägerin ist Alleinerbin und machte geltend, zum Todeszeitpunkt seien nicht alle Stunden abgegolten gewesen; sie begehrte Auskunft und finanzielle Abgeltung. Die Behörde lehnte eine Auszahlung mit Verweis auf die BMVergV und beamtenrechtliche Regelungen ab, da kein Antrag auf Auszahlung vorgelegen habe und ein Freizeitausgleich vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin reduzierte im Verfahren ihr Begehren auf die Vergütung von 225 bis Januar 2009 angesammelten Stunden und berief sich darauf, der Anspruch sei als Teil der Besoldung vererblich. Die Beklagte erklärte, es sei in der Verwaltungspraxis üblich gewesen, Stunden den Zeitkonten gutzuschreiben und Auszahlungen nur auf ausdrücklichen Antrag vorzunehmen. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; der Bescheid vom 9.8.2010 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Nach § 1922 Abs.1 BGB geht das Vermögen des Verstorbenen auf die Erbin über; zu vererbenden Bezügen zählen grundsätzlich rückständige Besoldungsansprüche (§§ 1 Abs.2 Nr.5, 48 BBesG). • Die BMVergV regelt die Vergütung von Mehrarbeit und setzt voraus, dass Mehrarbeit schriftlich angeordnet/genehmigt ist und ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist (§§ 1–3 BMVergV). Wortlaut und Systematik der Regelung überlassen dem Dienstherrn ein Ermessen, ob er Ausgleich durch Freizeit oder durch Vergütung gewährt. • Nach der unstreitigen Verwaltungspraxis waren Auszahlungen nur möglich, wenn der Beamte dies ausdrücklich in der Stundenabrechnung beantragt hatte; der Ehemann hatte keinen Auszahlungsantrag gestellt, sondern den Ausgleich durch Freizeit beabsichtigt. • Selbst unter der Annahme, dass die formellen Voraussetzungen der BMVergV erfüllt gewesen sein könnten, war das Ermessen der Beklagten nicht so eingeschränkt, dass sie zur Auszahlung hätte verpflichtet sein müssen; besondere Umstände, die einen Ausgleich durch Freizeit unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, lagen nicht vor. • Ein solcher Anspruch auf Auszahlung war höchstpersönlich und vermochte nicht zugunsten der Erbin zu entstehen, da zum Todeszeitpunkt keine fälligen rückständigen Vergütungsansprüche bestanden und kein Auszahlungsantrag vorlag. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie nicht zurückgenommen wurde; die Verfahrensteile, die die Klägerin zurückgenommen hat, werden eingestellt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten 225 Mehrarbeitsstunden nach § 4 BMVergV, weil ihr verstorbener Ehemann keinen Auszahlungsantrag gestellt und den Ausgleich durch Freizeit gewollt hat und die Behörde im zulässigen Ermessen so gehandelt hat. Etwaige vererbbare Besoldungsansprüche sind auf den Nachlass übergegangen, jedoch bestanden zum Todeszeitpunkt keine fälligen Ansprüche auf Auszahlung der streitigen Mehrarbeitsstunden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.