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Urteil

14 K 5180/19

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1216.14K5180.19.00
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Leitsätze
1. § 61 HmbBG findet auf Professorinnen und Professoren (nachfolgend nur „Professor“) nach § 124 Hs. 1 HmbBG keine Anwendung.(Rn.28) 2.  Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke im Hinblick auf die Vergütung geleisteter Mehrlehre von Professoren.(Rn.30) 3. Mit den Regelungen der §§ 8, 9 LVVO und § 34 HmbBG hat der hamburgische Gesetzgeber ein von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben zum Ausgleich von Mehrarbeit abweichendes Regelungssystem geschaffen, wonach Mehrlehre grundsätzlich nur intertemporal oder interpersonal auszugleichen ist, den Universitäten aber über § 34 HmbBesG die Möglichkeit eröffnet wird, Mehrlehre auch finanziell zu vergüten.(Rn.30) 4. Führt eine Universität zur zeitlichen Erfassung der professoralen Lehrtätigkeiten ein Zeitkontenmodell ein, wonach eine finanzielle Vergütung von Mehrlehre nur antrags- und fristenbasiert sowie abhängig von weiteren Umständen (begrenzt) möglich ist, während im Regelfall die Mehrlehre als Gutschrift auf einem Zeitkonto erfasst wird, die von dem jeweiligen Professor intertemporal oder interpersonell ausgeglichen werden kann, ohne dass die Hochschule ihn dazu verpflichten könnte, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine solche Gutschrift im Fall eines vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens des Professors aus dem Dienst – hier durch Versterben – ersatzlos verfällt; vorausgesetzt, der betroffene Professor hatte tatsächlich die Möglichkeit, einen intertemporalen oder interpersonellen Ausgleich der Mehrlehre herbeizuführen.(Rn.34) 5. Eine solche Regelung des ersatzlosen Verfalls freiwillig geleisteter Mehrlehre für den Fall des vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.35) 6. Wird ein zeitlicher Ausgleichsanspruch für freiwillig erbrachte Mehrlehre trotz bestehender Möglichkeit nicht beansprucht, sondern „angespart“, trägt der jeweilige Professor auch das Risiko, dass er diesen zeitlichen Ausgleich aufgrund vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr in Anspruch nehmen kann. 7. Zur fehlenden Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (2 C 41/13).(Rn.30)
Tenor
Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, im Übrigen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 61 HmbBG findet auf Professorinnen und Professoren (nachfolgend nur „Professor“) nach § 124 Hs. 1 HmbBG keine Anwendung.(Rn.28) 2. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke im Hinblick auf die Vergütung geleisteter Mehrlehre von Professoren.(Rn.30) 3. Mit den Regelungen der §§ 8, 9 LVVO und § 34 HmbBG hat der hamburgische Gesetzgeber ein von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben zum Ausgleich von Mehrarbeit abweichendes Regelungssystem geschaffen, wonach Mehrlehre grundsätzlich nur intertemporal oder interpersonal auszugleichen ist, den Universitäten aber über § 34 HmbBesG die Möglichkeit eröffnet wird, Mehrlehre auch finanziell zu vergüten.(Rn.30) 4. Führt eine Universität zur zeitlichen Erfassung der professoralen Lehrtätigkeiten ein Zeitkontenmodell ein, wonach eine finanzielle Vergütung von Mehrlehre nur antrags- und fristenbasiert sowie abhängig von weiteren Umständen (begrenzt) möglich ist, während im Regelfall die Mehrlehre als Gutschrift auf einem Zeitkonto erfasst wird, die von dem jeweiligen Professor intertemporal oder interpersonell ausgeglichen werden kann, ohne dass die Hochschule ihn dazu verpflichten könnte, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine solche Gutschrift im Fall eines vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens des Professors aus dem Dienst – hier durch Versterben – ersatzlos verfällt; vorausgesetzt, der betroffene Professor hatte tatsächlich die Möglichkeit, einen intertemporalen oder interpersonellen Ausgleich der Mehrlehre herbeizuführen.(Rn.34) 5. Eine solche Regelung des ersatzlosen Verfalls freiwillig geleisteter Mehrlehre für den Fall des vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.35) 6. Wird ein zeitlicher Ausgleichsanspruch für freiwillig erbrachte Mehrlehre trotz bestehender Möglichkeit nicht beansprucht, sondern „angespart“, trägt der jeweilige Professor auch das Risiko, dass er diesen zeitlichen Ausgleich aufgrund vorzeitigen, unverschuldeten Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr in Anspruch nehmen kann. 7. Zur fehlenden Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (2 C 41/13).(Rn.30) Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, im Übrigen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Soweit in Bezug auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 21. März 2019 im Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Widerspruchsbescheid erlassen war, war die Klageerhebung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Kläger hatten am 12. Juni 2019 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. März 2019 erhoben. Die Widerspruchserhebung erfolgte fristgerecht, da der Bescheid vom 21. März 2019 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und daher nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist galt. Über den Widerspruch hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. November 2019 nicht entschieden, ohne dass ein Grund dafür erkennbar gewesen oder geltend gemacht worden wäre. Damit lagen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO vor. Die Kläger sind als Erben der verstorbenen Frau Prof. Dr. F. gemäß § 1922 BGB, § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Soweit die Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 in die Klage aufgenommen haben, handelt es sich um eine sachdienliche Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO. Es kann ferner dahinstehen, ob in der Änderung der Bezeichnung der Beklagten – ursprünglich wurde die Hochschule […] als Beklagte angegeben – eine subjektive Klageänderung oder nur eine klarstellende Rubrumsberichtigung liegt. Denn selbst wenn man von einer subjektiven Klageänderung ausginge, wäre diese Umstellung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO; zudem hat sich die Beklagte insoweit rügelos eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des Lehrverpflichtungs-Zeitkontoguthabens ihrer verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter in Höhe von 26.409,24 Euro gegen die Beklagte. Vielmehr erweist sich der Bescheid vom 21. März 2019 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 5. Mai 2021 als rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger können den begehrten Anspruch weder aus § 61 HmbBG, noch aus der LVVO i.Vm. der Zeitkontenordnung, noch aus § 34 HmBBesG herleiten. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption, dass die Leistung eines finanziellen Ausgleichs für von Professoren überobligatorisch erbrachte Lehre (nachfolgend: Mehrlehre) ins Ermessen der zuständigen Behörde bzw. Universität gestellt wird; die Kläger erfüllen indes die dazu von der HAW erlassenen Vorgaben nicht [dazu näher unter a)]. Dieses Regelungskonzept beruht auf den Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Professors und verstößt weder gegen Treu und Glauben noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorgriffsstunden von Lehrern nicht übertragbar [dazu unter b)]. a) Aus der gesetzlichen Konzeption zum Ausgleich von Mehrlehre ergibt sich, dass ein dafür zu leistender finanzieller Ausgleich im Ermessen der Universität steht [dazu aa)]. Die von der Hochschule […] aufgestellten Voraussetzungen zum finanziellen Ausgleich der Mehrlehre liegen nicht vor [dazu bb)]. aa) § 61 HmbBG enthält für Beamte Vorgaben zur regelmäßigen Arbeitszeit, zur Mehrarbeit und zum Mehrarbeitsausgleich bzw. der Mehrarbeitsvergütung. Diese Vorgaben sind nach § 124 Hs. 1 HmbBG ausdrücklich nicht auf Professoren anwendbar, was in der Selbstständigkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Freiheit, den Inhalt ihrer dienstlichen Tätigkeit in weiten Teilen selbst zu bestimmen, begründet sein dürfte (vgl. Dorf, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 24. Edition, Stand: 1.11.2021, § 132 BBG Rn. 21). Der Gesetzesbegründung zu § 124 HmbBG kann entnommen werden, dass vielmehr die Spezialregelungen der LVVO greifen (vgl. Bü-Drs. 19/3757, S. 77). Soweit das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (6 K 1464/20, juris Rn. 44) entschieden hat, die Regelung des § 60 BremBG – die der Regelung des § 61 HmbBG gleicht – sei trotz der Vorgaben des § 119 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BremBG (der eine Anwendung des § 60 BremBG ausschließt) aufgrund der Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BremBG – danach kann § 60 BremBG für anwendbar erklärt werden, wenn der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit erfordert – anwendbar, vermag sich die Kammer dem für die Rechtslage in Hamburg nicht anzuschließen. Es fehlt in Hamburg bereits an einer § 119 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BremBG vergleichbaren Rechtsnorm, zumal es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei der LVVO um vorgehende Spezialvorschriften handelt; davon abgesehen wäre es wohl nicht Sache des Gerichts, sondern des Dienstherrn bzw. der jeweiligen Universität, eine solche Anwendbarkeitsregelung zu erlassen (vgl. dazu bspw. § 132 Abs. 9 Satz 2 BBG). Nach den Vorgaben der LVVO ist für eine Mehrlehre nur ein intertemporaler oder interpersonaler Ausgleich vorgesehen, vgl. §§ 8, 9 LVVO; Regelungen für einen finanziellen Ausgleich finden sich in der LVVO nicht. Indes regelt § 34 Abs. 1 HmBBesG – als Spezialregelung für Professoren und andere Hochschulmitglieder – die Möglichkeit, (u.a.) für besondere Leistungen in der Lehre Einmalzahlungen zu vergeben. Besondere Leistungen in der Lehre können nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 HmbBesG durch Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden, nachgewiesen werden. Nach alledem hat der Hamburgische Gesetzgeber für den Ausgleich von Mehrlehre ein von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben zum Ausgleich von Mehrarbeit abweichendes Regelungssystem geschaffen, wonach Mehrlehre grundsätzlich nur intertemporal oder interpersonal auszugleichen ist, den Universitäten aber über § 34 HmbBesG die Möglichkeit eröffnet wird, Mehrlehre auch finanziell zu vergüten. Insoweit kann die Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Kläger keine durch die Nichtanwendbarkeit des § 61 HmbBG entstandene „Regelungslücke“ (vgl. Klagschrift S. 10) erkennen. bb) Von der Möglichkeit des § 34 HmbBesG hat die Hochschule […] durch § 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Zeitkontenordnung sowie durch die „Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß §§ 31 bis 41 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes an der Hochschule […]“ (HAW-Leistungsbezüge-Richtlinie) Gebrauch gemacht. Weitere Vergütungsmöglichkeiten nach § 34 HmbBesG werden in der […]-Leistungsbezüge-Dienstvereinbarung festgehalten. Aus diesen Vorgaben können die Kläger indes keine Ansprüche herleiten. Eine Vergütung der Mehrlehre nach den Vorgaben der Zeitkontenordnung scheidet aus, da in Bezug auf die Gutschriften auf dem Zeitkonto der Erblasserin das entsprechende Antragsverfahren (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Zeitkontenordnung) nicht eingehalten wurde. Ohnehin erfolgen Gutschriften auf dem Zeitkonto nur, wenn keine Vergütung der Mehrlehre erfolgte, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Zeitkontenordnung. Ebenso wenig können die Kläger Ansprüche aus der […]-Leistungsbezüge-Richtlinie bzw. -Dienstvereinbarung herleiten. Auch hier fehlt es bereits an dem jeweils erforderlichen Antrag, zumal es fraglich sein dürfte, ob die Kläger als Erben einen solchen Antrag stellen könnten oder es sich nicht vielmehr um ein höchstpersönliches Recht des jeweiligen Professors der Hochschule […] handelt (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2012, 13 K 5977/11, juris Rn. 33). Im Übrigen regelt § 5 Abs. 1 Zeitkontenordnung den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Professors – dazu zählt neben der beispielhaft angeführten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch ein Versterben des betroffenen Professors – dahingehend, dass ein Saldo eines zeitlich nicht ausgeglichenen Zeitkontos grundsätzlich ersatzlos „verfällt“. b) Weder das aufgezeigte Regelungskonzept noch die spezifischen Vorgaben der Zeitkontenordnung verstoßen vorliegend gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht anerkannt, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02, juris Rn. 19). Dabei kann der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich gebieten, dass ursprünglich auf Zeitausgleich gerichtete Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29/11, juris Rn. 34). Vorliegend erfordert der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich indes keine finanzielle Abgeltung der Mehrlehre der Erblasserin; insbesondere ist die Rechtsprechung zu den Vorgriffsstunden von Lehrern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 2 C 41/13, juris) nicht übertragbar. Das aufgezeigte Regelungskonzept zum Ausgleich von Mehrlehre beruht auf den Besonderheiten des Dienstverhältnisses verbeamteter Professoren. Diese nehmen nach § 12 Abs. 1 HmbHG die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr, wobei sie nach § 12 Abs. 2 HmbHG grundsätzlich verpflichtet sind, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Die Regellehrverpflichtung beträgt an der Hochschule […] gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LVVO pro Semester 18 Lehrveranstaltungsstunden. Darüber hinaus ist der jeweilige Professor der Hochschule […] frei darin, seine Arbeitszeit und -inhalte zu gestalten. Dazu gehört auch die Freiheit, mehr Lehrveranstaltungen als gesetzlich geschuldet anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2012, 6 CN 1/11, juris Rn. 38; Reußow, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 12 Rn. 6). Von dieser Freiheit hat die Erblasserin nach dem Verständnis der Kammer Gebrauch gemacht und hat seit dem Sommersemester 2008 bis zu ihrer Dienstunfähigkeit bzw. Versterben in zahleichen Semestern mehr Lehrveranstaltungen durchgeführt, als sie gesetzlich schuldete (vgl. dazu die Übersicht zum Stand des Zeitkontos der Erblasserin vom 13. Mai 2019 in der nicht nummerierten Sachakte namens „Vorgang Prof. F.“, nachfolgend: „Sachakte Bd. 1“). Es ist weder vorgetragen noch aus den Sachakten ersichtlich, dass diese seit 2008 erbrachte Mehrlehre von der HAW dienstlich angeordnet worden wäre. Davon ausgehend handelte es sich insoweit um eine autonome Entscheidung der Erblasserin zur Gestaltung ihrer eigenständig und frei einteilbaren Arbeitszeit. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin vor ihrer Dienstunfähigkeit und ihrem Versterben aus dienstlichen Gründen gehindert war, den durch die Mehrlehre erworbenen Anspruch auf Reduzierung ihrer Regellehrverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann der Übersicht zum Stand des Zeitkontos der Erblasserin vom 13. Mai 2019 (vgl. a.a.O., Sachakte Bd. 1) entnommen werden, dass sie im Zeitraum 2008 bis 2018 in vier Semestern eine anteilige Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung in Anspruch genommen hat, im Übrigen aber durchgehend Mehrlehre erbrachte. Sie war nach den Vorgaben der Zeitkontenordnung zwar nicht dazu verpflichtet, in diesem Zeitraum einen Ausgleich vorzunehmen, sie war aber – soweit ersichtlich – auch nicht daran gehindert und hat davon vier Mal Gebrauch gemacht. Zugleich geben die Vorgaben der Zeitkontenordnung dem Dienstherrn bzw. der Hochschule […] keine Möglichkeit, einen Professor zum Abbau eines Zeitguthabens zu zwingen. Liegt damit eine auf einer autonomen Entscheidung der Erblasserin beruhende Mehrlehre vor, deren zeitlicher Ausgleich grundsätzlich möglich gewesen wäre, gebietet ein an Treu und Glauben orientierter Interessenausgleich nicht, dass die ursprünglich auf Zeitausgleich gerichteten Ansprüche sich in solche auf einen finanziellen Ausgleich umwandeln. Denn eine solche Regelung eines finanziellen Ausgleichs würde einseitig zu Lasten des Dienstherrn ausfallen, da dieser das Risiko der Dienstunfähigkeit oder des Versterbens des betroffenen Professors tragen würde, ohne die Mehrlehre angeordnet zu haben und ohne die Möglichkeit zu haben, einen Zeitausgleich herbeizuführen. Vielmehr ist der betroffene Beamte in einem solchen Fall grundsätzlich darauf verwiesen, selbst Sorge für den Ausgleich von Zeitguthaben zu sorgen. Gelingt dies aufgrund von Dienstunfähigkeit oder aufgrund Versterbens des Professors nicht mehr, mangelt es im Rahmen des § 242 BGB an der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnenden Gründen, so dass eine finanzielle Vergütung ausscheidet (vgl. dazu VG Minden, Urt. v. 29.12.2020, 12 K 2070/18, juris Rn. 108 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2012, 13 K 7472/11, juris Rn. 30 – jeweils zur beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung). Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB ist ferner zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben der Zeitkontenordnung und der […]-Leistungsbezüge-Richtlinie (bzw. -Dienstvereinbarung) zumindest anteilig die Möglichkeit der Vergütung einer Mehrlehre bestand und die Erblasserin davon ausweislich der Sachakte wiederholt Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu die nicht nummerierte Sachakte namens „F., Prof. Dr. C.“, nachfolgend: Sachakte Bd. 2“). Danach erhielt die Erblasserin im Wintersemester 2015/2016, Sommersemester 2016, Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 Einmalzahlungen für geleistete Mehrlehre. Für nachfolgende Jahre erfolgte keine Vergütung der Mehrlehre mehr, was nach dem Verständnis der Kammer auf fehlende Anträge der Erblasserin zurückzuführen sein dürfte (vgl. dazu die „Beschlussvorlage für die Präsidiumssitzung am 28.11.2019“, S. 6, Sachakte Bd. 1). Verzichtete die Erblasserin aber auf eine entsprechende Vergütung, so dass es zu einer entsprechenden Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto kam (vgl. § 3 Abs. 4 Satz Zeitkontenordnung), kann dies im Rahmen der Wertungen des § 242 BGB nicht zulasten des Dienstherrn gehen. Aus den angeführten Gründen ist auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Im Fall einer freiwilligen Mehrlehre bei gleichzeitig bestehender Möglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs ist bereits eine relevante Benachteiligung nicht zu erkennen. Vielmehr hat es der jeweilige Professor selbst in der Hand, im Rahmen seiner freien Aufgabenwahrnehmung Mehrlehre zu erbringen oder nicht bzw. dafür zeitnah einen zeitlichen Ausgleich zu suchen. Sucht er einen solchen zeitlichen Ausgleich nicht, sondern „spart“ er sozusagen sein Zeitguthaben für einen späteren Zeitpunkt auf, beruht dies auf seiner autonomen Entscheidung und beinhaltet keine Benachteiligung. Er trägt damit auch das Risiko, dass er diesen zeitlichen Ausgleich aufgrund einer Dienstunfähigkeit oder Versterbens nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Professor so kurzfristig dienstunfähig wird, dass ein zeitlicher Ausgleich im Folgesemester unmöglich wird; denn es besteht die Möglichkeit, bereits zum laufenden Semester der Erbringung der Mehrlehre einen Antrag auf finanzielle Vergütung der Mehrlehre zu stellen (vgl. Anlage 1 Zeitkontenordnung). Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtsprechung zu den Vorgriffsstunden von Lehrern nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 16.7.2015, 2 C 41/13, juris) lag eine Konstellation zugrunde, in der die betroffenen Lehrer durch einen sogenannten Pflichtstundenerlass verpflichtet wurden, einen bestimmten Zeitraum über das wöchentliche Pflichtstundensoll hinaus Unterricht zu leisten. Diese „Vorgriffsstunden“ sollten dann in einer zeitlich nachgelagerten Phase durch entsprechende Reduzierung der Pflichtstunden ausgeglichen werden. Die Lehrer leisteten die Vorgriffsstunden daher weder freiwillig, noch hatten sie in der Vorleistungsphase die Gelegenheit eines zeitlichen Ausgleichs. In einem solchen Fall wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts treuwidrig, solche Vorgriffsstunden nicht finanziell abzugelten, wenn der zeitlich nachgelagerte Ausgleichsmechanismus aus Gründen, die der Lehrer nicht zu vertreten hat, scheitert. So liegt der Fall hier aber nicht, da die Mehrlehre auf einer autonomen Entscheidung der Erblasserin beruhte, sie bis zu ihrer Dienstunfähigkeit die Möglichkeit hatte, einen zeitlichen Ausgleich herbeizuführen und sie zusätzlich die Möglichkeit eines zumindest anteiligen finanziellen Ausgleichs hatte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Vorgriffsstunden von Lehrern im Fall eines ausbleibenden zeitlichen Ausgleichs der Vorgriffsstunden die Problematik einer Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der betroffenen Lehrer sah (a.a.O., Rn. 19), droht eine solche bei Professoren nicht, wenn – wie hier – die die Regellehrverpflichtung überschreitende Mehrlehre im Rahmen der freien professoralen Arbeitsgestaltung erfolgte. Dieser Unterschied manifestiert sich auch in der Art des Ausgleichs für Vorgriffsstunden bzw. Mehrlehre. Während der den Lehrern gewährte zeitliche Ausgleich nach dem Verständnis der Kammer auf einen Freizeitausgleich hinausläuft, führt die Ermäßigung der Lehrverpflichtung eines Professors lediglich zu einer Verschiebung seiner Arbeitsinhalte zugunsten der frei einteilbaren Arbeitszeit, d.h. im Fall einer Reduzierung der Regellehrverpflichtung hat der betroffene Professor die frei werdende Arbeitszeit seinen anderen Aufgaben nach § 12 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 HmbHG zu widmen. Zwar haben Lehrer nach § 2 HmbLehrArbZVO neben den unterrichtsbezogenen Aufgaben, die regelmäßig den mit Abstand größten Anteil der Arbeitszeit beanspruchen, auch funktionsbezogene und allgemeine Aufgaben (vgl. zum Gegenstand und Umfang der unterrichtsbezogenen, funktionsbezogenen und allgemeinen Aufgaben bspw. die undatierte Präsentation des GEW Hamburg zum Arbeitszeitmodell der Lehrer, abrufbar unter https://www.voss-hh.de/Lehrerarbeitszeit/GEW-PR-informieren/AZM.pdf oder den Bericht der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission Hamburg vom 17.2.2003, abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/9969686/b7d4ba1eefb68a4c61cf995748118ae6/data/lehrerarbeitszeitkommission-1).pdf). Aus einer Reduzierung der unterrichtsbezogenen Aufgaben folgt aber nach dem Verständnis der Kammer keine Erhöhung der funktionsbezogenen oder allgemeinen Aufgaben, so dass eine Reduzierung der unterrichtsbezogenen Aufgaben faktisch einem Freizeitausgleich gleichen dürfte. III. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, da sie dem Begehren der Kläger abgeholfen hat, indem sie den geforderten Betrag für die Urlaubsabgeltung vollständig geleistet hat. Soweit die Klage abgewiesen wurde, haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. IV. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob ein positives Saldo auf dem Lehrverpflichtungs-Zeitkonto eines Professors der HAW – dort unterrichten über 400 Professorinnen und Professoren – finanziell abzugelten ist, wenn der betreffende Professor aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einem intertemporalen oder interpersonalen Ausgleich gehindert war, ist bisher letztinstanzlich noch nicht entschieden worden. Die Kläger begehren von der Beklagten noch die Zahlung von 26.409,24 Euro, die sie als finanzielle Abgeltung des Lehrverpflichtungs-Zeitkontoguthabens ihrer verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter geltend machen. Frau Prof. Dr. F., nachfolgend Erblasserin, war bis zu ihrem Versterben am […] verbeamtete Professorin an der Hochschule […]. Ihre Erben sind der Kläger zu 1) zu ½ und die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils zu ¼. Die Erblasserin erhielt eine Besoldung der Besoldungsgruppe W 2 sowie Zuschläge und Leistungsbezüge. Die Beklagte führte für die Erblasserin ein Zeitkonto hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung. Die Regellehrverpflichtung belief sich auf 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester. Das Zeitkonto der Erblasserin wies zuletzt für das Wintersemester 2017/2018 ein positives Guthaben von 36 LVS auf. Mit Schreiben vom 20. Januar 2019 machten die Kläger bei der Hochschule […] Zahlungsansprüche in Bezug auf die Urlaubsabgeltung sowie die finanzielle Abgeltung des Zeitkontoguthabens der Erblasserin geltend. Dies lehnte die Hochschule […] mit Schreiben vom 21. März 2019 ab. Die Erblasserin habe gemäß § 16 Abs. 5 HmbHG ihren Urlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen gehabt, was ihr im Jahr 2018 auch möglich gewesen sei, da sie nicht durchgehend krankgeschrieben gewesen sei. Ferner sei ein Ausgleich des Zeitkontos nach der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) im Fall der nicht absehbaren Beendigung nicht möglich. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2019 Widerspruch. Es bestehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, nicht verbrauchten Urlaubs der Erblasserin. Dieser belaufe sich auf 6.010,58 Euro. Ferner bestehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Zeitkontoguthabens in Höhe von 26.409,24 Euro. § 61 HmbBG finde gemäß § 124 HmbBG auf Professorinnen und Professoren (nachfolgend nur „Professor“) keine Anwendung. Der Ausgleich des Zeitkontoguthabens der Erblasserin richte sich nach der LVVO sowie nach der aufgrund § 9 LVVO erlassenen „Ordnung zur Einführung und Umsetzung eines Zeitkonten-Modells der Lehrverpflichtung gemäß § 9 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen an der Hochschule […]“ (nachfolgend: „Zeitkontenordnung“). Anspruchsgrundlage sei der auch im öffentlichen Recht geltende § 242 BGB i.V.m. den Regelungen der Zeitkontenordnung. Das Zeitkonto schaffe eine untrennbare Verknüpfung zwischen einer Vorleistung der Professoren in Form abzuleistender Lehrtätigkeit und dem hierfür später zu gewährenden Zeitausgleich bzw. der zu zahlenden Vergütung. Es wäre treuwidrig, wenn die Hochschule […] die Möglichkeit hätte, diese untrennbare Verknüpfung einseitig zu ihren Gunsten aufzulösen. Eine ohne Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung der Professoren über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die im Beamtenarbeitszeitrecht und der Zeitkontenordnung zum Ausdruck kämen. Die Zeitkontenordnung schaffe ein dem § 61 Abs. 3 HmbBG vergleichbares System. Das Zeitkonto solle danach grundsätzlich intertemporal oder interpersonell ausgeglichen werden. Seien ausreichende Haushaltsmittel vorhanden, könne die Mehrlehre unter besonderen Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 3 Zeitkontenordnung geregelt seien, finanziell vergütet werden. Damit lasse die Hochschule […] erkennen, dass grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung zum Ausgleich bzw. einer Abwicklung des Zeitkontos in Betracht komme. Dem stehe die ab dem 11. September 2018 bis zu ihrem Tod bestehende Dienstunfähigkeit der Erblasserin nicht entgegen, insbesondere fänden die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 Zeitkontenordnung auf diesen Fall keine Anwendung. Der in § 4 Abs. 3 Zeitkontenordnung geregelte Verfall betreffe nur die Fälle vorhersehbaren Ausscheidens, was auf den Tod der Erblasserin nicht zutreffe. Dagegen erfasse § 5 Abs. 1 Zeitkontenordnung zwar den Fall des unvorhersehbaren Ausscheidens, erfasse aber nur die Fälle des nicht endgültigen und des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst. Würde man dagegen § 5 Abs. 1 Zeitkontenordnung auf den Fall der Erblasserin anwenden, läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn dann würden die entsprechenden Professoren sowohl gegenüber der Vergleichsgruppe derjenigen, die einen vollständigen zeitlichen Ausgleich für erbrachte LVS erhalten haben, als auch gegenüber denjenigen, die keine überobligatorischen LVS erbracht haben, ungleich behandelt, wofür es keinen sachlichen Grund gebe. Mit der Gruppe der freiwillig oder nur vorübergehend Ausscheidenden sei die Gruppe der unfreiwillig endgültig Ausscheidenden nicht vergleichbar. Andernfalls käme es bei dieser Gruppe faktisch zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung ohne Ausgleich und möglicherweise auch zur Überschreitung der unionsrechtlich höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit. So gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (2 C 41/13) davon aus, dass der vergleichbare Fall der von Lehrern geleisteten „Vorgriffsstunden“ im Fall der Krankheit und vorzeitigen Zurruhesetzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Anspruch auf Reduzierung der Lehrtätigkeit habe sich mit dem Tod der Erblasserin in einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung gewandelt. Eine Rügeobliegenheit, wie sie beim Freizeitausgleich nach Zuvielarbeit in der Rechtsprechung statuiert werde, habe hier nicht bestanden. Denn durch das Zeitkonto sei der Hochschule […] bekannt gewesen, welchen Saldo das Zeitkonto der Erblasserin aufgewiesen habe. Zudem sei ein zeitlicher Ausgleich aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Dienstunfähigkeit und des Versterbens nicht möglich gewesen. Der Ausgleichsanspruch sei ferner vererbbar. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs könne in Anlehnung an die Regelungen der finanziellen Vergütung von Mehrlehre nach der Zeitkontenordnung durchgeführt werden. Danach ergebe sich ein Wert von 38,61 Euro pro Unterrichtsstunde. Eine LVS entspreche nach § 2 Abs. 2 LVVO einem Lehrangebot von einer Lehrstunde pro Woche. Ausgehend von einer mittleren Dauer einer Lehrveranstaltung von 19 Wochen entspräche das positive Saldo von 36 LVS 684 Unterrichtsstunden, so dass sich ein Betrag von 26.409,24 Euro ergebe. Dem Anspruch stehe Ziffer 3.1 der Anlage 1 der Zeitkontenordnung nicht entgegen, der hier geltend gemachte Anspruch aus § 242 BGB sei von dieser Regelung nicht erfasst. Nachdem bis dahin keine Entscheidung über den Widerspruch ergangen war, haben die Kläger am 18. November 2019 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 4. Juni 2020 half die Hochschule […] dem Widerspruch der Kläger in Bezug auf die Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 4.292,52 Euro ab. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2020 Widerspruch und machten eine unzutreffende Berechnungsmethode geltend. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 haben die Kläger die Klage gegen die Beklagte gerichtet, nachdem die Klage zuvor gegen die Hochschule […] gerichtet war. Mit Bescheid vom 22. April 2021 half die Hochschule […] dem Begehren der Kläger hinsichtlich der Urlaubsabgeltung vollumfänglich ab und sagte eine Zahlung von 6.010,58 Euro an die Kläger zu. Daraufhin erklärten die Kläger die Klage hinsichtlich dieses Teilbetrages für erledigt. Unter dem 5. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger betreffend die finanzielle Abgeltung des Zeitkontoguthabens der Erblasserin zurück. Es sei nicht zutreffend, dass die Zeitkontenordnung grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung bei der Abwicklung eines Zeitkontos vorsehe. Vielmehr regele § 1 Abs. 3 Zeitkontenordnung einen Ausnahmefall und sehe dafür eine Einmalzahlung für bemerkenswerte Leistungen vor. Nach § 5 Abs. 1 Zeitkontenordnung sei ein Kontoausgleich bei einem nicht absehbaren Ausscheiden aus dem Dienst nicht vorgesehen. Dies erfasse auch den Fall der Erblasserin. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei eine überobligatorische Lehre nicht mit den von Lehrern geleisteten Vorgriffstunden vergleichbar. Für letztere erfolge ein Ausgleich durch Gewährung von Freizeit, während eine überobligatorische Lehre nicht durch Freizeitgewährung, sondern durch eine reduzierte Lehrverpflichtung in künftigen Semestern ausgeglichen werde, so dass sich die betroffenen Professoren zu einem größeren Anteil ihren sonstigen Dienstaufgaben zuwenden könnten. Daher erfolge nur eine Verschiebung der inhaltlichen Ausgestaltung der dienstlichen Tätigkeit. Ferner sei die Rügeobliegenheit nicht erfüllt. Die Erblasserin habe über Jahre die Regelungen der Zeitkontenordnung widerspruchslos akzeptiert. Der Anspruch ergebe sich auch nicht § 34 HmbBesG. Die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen sei durch die Leistungsbezüge-Dienstvereinbarung der Hochschule […] geregelt. Danach bestehe ein fristgebundenes, jährliches Antragsverfahren. Eine nachträgliche Abgeltung könne aus der Dienstvereinbarung nicht beansprucht werden. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 an den Kläger zu 1) weitere 13.204,17 Euro sowie an die Kläger zu 2) und 3) jeweils weitere 6.602,08 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich zudem der (Teil-)Erledigungserklärung an. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung des Zeitkontos ergänzt sie, dass Professoren durch eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung nicht wie Lehrer Freizeitausgleich erhielten, sondern sich ihren sonstigen Dienstaufgaben nach § 12 HmbHG zu widmen hätten. Dazu zählten neben der Forschung u.a. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 4 HmbHG. Professoren, die mit einem ausgeglichenen Zeitkonto aus dem Dienst ausschieden, hätten daher die Möglichkeit gehabt, sich durch Reduzierung der Lehrverpflichtung in anderen Semestern im größeren Umfang etwa Forschungsvorhaben, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses zuzuwenden. Solche Professoren hätten beim Ausscheiden aus dem Dienst keinen finanziellen Vorteil gegenüber der Erblasserin. Sie hätten lediglich den immateriellen Vorteil gehabt, ihrer dienstlichen Tätigkeit einen anderen inhaltlichen Schwerpunkt geben zu können.