1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3985/12 gegen den Be-scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 09.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.04.2012 wird wieder hergestellt, soweit mit diesem Bescheid sämtliche in der Zeit vom 18.02.2002 bis 16.11.2005 ergan-genen Beihilfebescheide zurückgenommen worden sind. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3985/12 gegen den Be-scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 09.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, soweit durch diesen Bescheid folgende Beihilfebescheide zurückgenommen wor-den sind: Beihilfebescheid vom 23.11.2005, im Umfang von 194,84 Euro, Beihilfebescheid vom 14.12.2005, im Umfang von 135,03 Euro, Beihilfebescheid vom 17.02.2006, im Umfang von 36,48 Euro, Beihilfebescheid vom 11.04.2006, im Umfang von 280,00 Euro, Beihilfebescheid vom 20.04.2006, im Umfang von 155,64 Euro, Beihilfebescheid vom 08.05.2006, im Umfang von 381,21 Euro. 3. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3985/12 gegen den Be-scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 09.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, soweit durch diesen Bescheid ein Betrag vom Antragsteller gefordert wird, der die Summe von 14.152,35 Euro übersteigt. 4. Der Antrag zu 1. im Übrigen sowie der Antrag zu 2. werden abge-lehnt. 5. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgeg¬ner je zur Hälfte. 6. Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.03.2012 gegen den Bescheid des LBV NRW vom 09.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 wiederherzustellen, soweit im Widerspruchsbescheid erstmals die sofortige Vollziehung der Rückforderung eines Betrages von 110.000,00 Euro angeordnet wurde, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, von der erstmals im Widerspruchsbescheid erklärten Aufrechnung seiner angeblichen Rückforderungsansprüche in Höhe von 110.000,00 Euro mit dem Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Versorgungsbezügen bis zur Rechtskraft der Entscheidung keinen Gebrauch zu machen, bedürfen zunächst der Auslegung. Soweit es nämlich den Antrag zu 1. betrifft, begehrt der Antragsteller ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung des Antrags ausgehend von den Ausführungen in der Antragsschrift ersichtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18.05.2012 (26 K 3985/12) nicht nur hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid geregelten Rückforderung, sondern er möchte auch die Wiederherstellung des Suspensiveffekts erreichen, soweit sich seine Klage gegen die Rücknahme sämtlicher Beihilfebewilligungen in der Zeit vom 18.02.2002 bis 30.05.2006 richtet. Wie aus den Ausführungen des Antragstellers folgt, hält er bereits die Rücknahme jener Bescheide und nicht erst die hieraus folgende Rückforderung der gewährten Leistungen für rechtswidrig. Insbesondere macht er geltend, Vermutungen oder Schätzungen seien von der Ermächtigungsgrundlage des § 48 VwVfG NRW ersichtlich nicht gedeckt. Der Beleg eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne der Norm sei nicht gegeben. Der Antrag zu 2. betrifft das vom Antragsteller nach seinem erkennbaren Begehren verfolgte Ziel, die nicht gekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge zu erwirken. Dieses Ziel kann er, weil die Aufrechnung mit einer Gegenforderung weder selbst Verwaltungsakt ist, noch die Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides (hier: Rückforderungsbescheides) darstellt, allein im Wege einer auf ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge gerichteten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreichen, weshalb der Antrag sinngemäß darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 26 K 3985/12 seine Versorgungsbezüge in voller gesetzlicher Höhe auszuzahlen. Der Antrag zu 1. hat nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde wie hier hinsichtlich des Bescheides vom 9. März 2012 über die Rücknahme der in der Zeit vom 18. Februar 2002 bis zum 30. Mai 2006 ergangenen Beihilfebescheide und hinsichtlich der Rückforderung demzufolge zuviel gezahlter Beihilfen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach und Rechtslage, dass der mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale und hier unstreitig erfüllte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. Hier überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides nur teilweise. Der angefochtene Bescheid über die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung von Beihilfeleistungen erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage teilweise als offensichtlich rechtswidrig, teilweise aber auch als offensichtlich rechtmäßig. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakte), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Zwar fehlt es der angefochtenen Rücknahmeverfügung nicht an der notwendigen Bestimmtheit gemäß § 37 VwVfG, denn durch sie ist zweifelsfrei festgelegt, dass alle im Zeitraum vom 18.02.2002 bis 30.05.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückgenommen werden, womit für den Antragsteller eindeutig erkennbar ist, welche Bescheide (nämlich alle im genannten Zeitraum ihm gegenüber ergangenen Bescheide) und in welchem Umfang (nämlich vollumfänglich) diese Bescheide aufgehoben werden sollen. Jedoch ist die Rücknahme dieser Beihilfebescheide jedenfalls in großen Teilen materiell offensichtlich rechtswidrig, weil nicht im Ansatz erkennbar ist, dass und in welchem Umfang die aufgehobenen Beihilfebewilligungsbescheide rechtswidrig waren. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller in dem von der Rücknahme betroffenen Zeitraum tatsächlich Anspruch auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen hatte und einzelnen Beihilfeanträgen (jedenfalls auch) echte bzw. unverfälschte Rechnungsbelege beigegeben wurden, mit anderen Worten Beihilfeleistungen in einem gewissen Umfang zu Recht erbracht worden sind. Damit bedürfte es aber zur Feststelllung der Rechtswidrigkeit ergangener Beihilfegewährungen eines nachvollziehbaren und durch geeignete Urkunden unterlegten Vortrags des Antragsgegners, mit welchen Beihilfeanträgen der Antragsteller dem LBV gefälschte Rechnungen vorgelegt hat, also Aufwendungen geltend gemacht hat, die dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht entstanden waren. An dieser notwendigen Darlegung fehlt es aber jedenfalls für einen Großteil des hier in Rede stehenden Zeitraums. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass er eine solche konkrete Ermittlung, in welchem Umfang die ergangenen Beihilfebescheide im genannten Zeitraum rechtswidrig sind, nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat er sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von dem Vermerk des KHK N vom 15.01.2012 leiten lassen, wonach sich der in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2011 aufgrund gefälschter Rechnungen zu Unrecht ausgezahlte Anteil an der insgesamt ausgezahlten Beihilfe auf 93,51 % belief und davon auszugehen sei, dass im Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2006 ein ähnlicher Anteil an Beihilfeleistungen aufgrund gefälschter Rechnungen ausgezahlt worden sei. Eine wie vorliegend vom LBV vorgenommene Schätzung, etwa 90% aller Belege seien gefälscht gewesen, ist zur Ermittlung dessen, durch welchen Bescheid in welchem Umfang rechtswidrig Leistungen gewährt wurden, schon vom Ansatz her völlig untauglich. Wenn der Antragsgegner aus der Tatsachenbehauptung, der Antragsteller habe gefälschte Rechnungsbelege eingereicht, die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte, die erfolgten Beihilfebewilligungen, also begünstigende Verwaltungsakte, seien rechtswidrig und das LBV sei deshalb befugt, diese Verwaltungsakte zurückzunehmen, so bedarf es der ins Einzelne gehenden Darlegung und des Nachweises, mit welchem Antrag der Antragsteller gefälschte Rechnungen eingereicht hat und welche Bewilligungen auf diesen Belegen beruhen. Der Antragsgegner kann sich nicht wie im Widerspruchsbescheid geschehen darauf berufen, von den Darlegungs und Beweislastgrundsätzen sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Unerweislichkeit der Rücknahmevoraussetzungen auf einem treuwidrigen Verhalten der Begünstigten beruhe. Zu den Folgen einer Beweisvereitelung: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 11 B 76.00 – NJW 2001, 841; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 12 A 693/99 – NVwZRR 2003, 803, m.w.N. Dass der Antragsteller zielgerichtet Unterlagen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen könnten, vernichtet hat, um dem Antragsgegner die Beweisführung zu erschweren oder unmöglich zu machen, lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Sollte sich aus den dem Gericht nicht vorliegenden Strafakten anderes ergeben, bedürfte die Frage, ob die Vernichtung alter Rechnungsbelege und ggf. anderer Unterlagen zu einer Umkehr der Beweislast führen kann, allerdings noch einer eingehenden rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren. Mithin ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid insoweit wiederherzustellen, als sich für die im streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Beihilfebescheide nach dem derzeitigen Sach und Streitstand deren Rechtswidrigkeit nicht feststellen lässt. Allerdings lässt sich für einen Teilzeitraum, nämlich für die Zeit vom 09.11.2005 bis 30.05.2006 anhand der dem Gericht nur in Schwarzweiß also ohne die im Widerspruchsbescheid benannten farbigen Markierungen vorliegenden und vom Antragsteller selbst gefertigten Aufstellung der eingereichten Beihilfeanträge (vgl. Beiakte Heft 1 zu 26 K 3985/12) bestimmen, mit welchen einzelnen Beihilfeanträgen gefälschte Belege vorgelegt wurden, so dass für die hierauf ergangenen Bewilligungsbescheide die vollumfängliche oder auch die teilweise Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Dies betrifft im Einzelnen folgende Bescheide, die im nachfolgend genannten Umfang rechtswidrig waren: Bescheid vom ... Gewährte Leistung (in €) Davon rechtswidrig (in €) 17.11.05 2.088,75 2.088,75 23.11.05 534,79 339,95 14.12.05 502,86 367,83 19.12.05 1.927,55 1.927,55 27.12.05 722,63 722,63 31.01.06 1.746,01 1.746,01 17.02.06 514,01 477,53 08.03.06 470,22 470,22 28.03.06 1.849,70 1.849,70 31.03.06 545,98 545,98 11.04.06 769,50 489,50 20.04.06 584,47 428,83 08.05.06 2.296,03 1.914,82 30.05.06 783,05 783,05 Gesamt 15335,55 14.152,35 Soweit die Rücknahme diese Bescheide in dem genannten Umfang betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung verschont zu bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung der Sach und Rechtslage liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die (teilweise) Rücknahme der genannten Bescheide vor. Der Antragsteller kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen, denn durch sein Verhalten hat er sämtliche in § 48 Abs. 2 S. 3 Ziff. 13 genannten Ausschlussgründe erfüllt, wegen § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG NRW bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die in sonstigen Fällen für die Rücknahme einzuhaltende Jahresfrist eingehalten worden ist. Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag geltend macht, seine Manipulationen in der Zeit von 2002 bis 2006 hätten sich nach seiner Erinnerung auf wenige tausend Euro beschränkt, und das zur Schadenswiedergutmachung zurück gezahlte Geld stelle nahezu das gesamte Vermögen der Eheleute dar, steht dies der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligungsbescheide in dem genannten Umfang nicht entgegen. Die maßgebliche Erwägung des Antragsgegners und des Gerichts, dass die in den oben einzeln aufgeführten Bescheiden ausgesprochenen Bewilligungen rechtswidrig erfolgt sind, wird durch die Behauptung des Antragstellers nämlich nicht in Frage gestellt. Denn die Rechtswidrigkeit der oben aufgeführten Bescheide ergibt sich aus der vom Antragsteller in der Vergangenheit eigenhändig gefertigten und im Strafverfahren beschlagnahmten Auflistung, in der echte und verfälschte Rechnungsbeträge durch farbliche Markierungen gekennzeichnet sind. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf das Vorhandensein dieser Auflistung hingewiesen. Auch hat er eine Kopie dieser Auflistung seinem Widerspruchsbescheid beigefügt. Dass diese vom im Strafverfahren weitgehend geständigen Antragsteller selbst angefertigte Liste fehlerhaft sein sollte, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat, wie sich aus dem Ausgangsbescheid vom 09.03.2012 ergibt, den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt, der grundsätzlich auch ein Absehen von der Rücknahme der Bewilligung erlaubt hätte. Er hat hierzu jedoch ausgeführt, dass nichts dafür spreche, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führen würde. Weiterer Ausführungen bedurfte es in Anbetracht des grob rechtswidrigen und nur wegen Verjährung strafverfolgungsfrei gestellten Verhaltens des Antragstellers nicht. Da die Rechtswidrigkeit der genannten Bewilligungsbescheide auf strafrechtsrelevantem Verhalten beruht, kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner den Maßstab der Verhältnismäßigkeit durch das Abstellen auf den Prüfungsmaßstab "unbillige Härte" unzulässig verengt hätte. Die Rücknahme der oben aufgeführten Bewilligungsbescheide in dem genannten Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Es kann auch nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe durch das Schreiben vom 13.10.2011 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Antragsteller darauf vertrauen durfte, Beihilfebescheide, die außerhalb des strafrechtliche abgeurteilten Zeitraums ergangen seien, würden vom LBV nicht aufgehoben werden. Das genannte Schreiben bringt unter Bezugnahme auf ein mit dem Prozessbevollmächtigten geführtes Gespräch über die freiwillige Rückzahlung von zu Unrecht erlangten Beihilfeleistung die Erwartung zum Ausdruck, dass der Betrag auf das angegebenen Konto bei der Westdeutschen Landesbank überwiesen wird. Hierin erschöpft sich der Bedeutungsgehalt des Schreibens. Auch die im Grundbescheid vom 09.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 verfügte Rückforderung ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 14.152,35 Euro nicht übersteigt. Die Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen richtet sich bei Landesbeamten nach § 80 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. § 812 Abs. 1 BGB bestimmt, dass zur Herausgabe verpflichtet ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Beihilfen sind im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG demnach zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist hier im Umfang von 14.152,35 Euro der Fall, weil die oben genannten Beihilfebescheide ganz bzw. teilweise aufgehoben worden sind, die Rücknahme sofort vollziehbar ist und mithin für die Zahlung von insgesamt 14.152,35 Euro eine rechtliche Grundlage fehlt. Es sind zudem keine Gründe erkennbar, die eine Rückforderung des Betrages als unbillig erscheinen lassen würden. Weder sind worauf auch der Antragsgegner im Ausgangsbescheid verweist Anhaltspunkte mit Blick auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers ersichtlich, die eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnten, noch ist ein derart relevantes Mitverschulden des Antragsgegners bzw. seiner Bediensteten erkennbar, das eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller durch das Einreichen manipulierter Arzt und Medikamentenrechnungen die maßgebliche Ursache für die Zuvielzahlung gesetzt. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Rückforderungsrecht sei nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, weil der Antragsgegner am 13. Oktober 2011 eine vorbehaltlose Rückforderung in Höhe von 381.213,08 Euro geltend gemacht habe, die von den Eheleuten erfüllt worden sei, kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Die Geltendmachung der Rückforderung verstößt ganz offensichtlich ebensowenig gegen Treu und Glauben wie die Rücknahme der oben genannten Beihilfebescheide. Ob das Vermögen des Antragstellers aufgrund der bereits getätigten Rückzahlung von 381.213,08 Euro weitgehend erschöpft ist, ist ohne Belang, denn auf einen Wegfall der Bereicherung, der nach § 818 Abs. 3 BGB zum Ausschluss der Herausgabeverpflichtung führen würde, kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB der verschärften Haftung unterliegt. Der Antragsteller kannte den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung, denn er wusste, dass die Zahlung aufgrund rechtswidriger Bewilligungen erfolgte und er die Leistung auf Dauer nicht würde behalten dürfen, sondern dass bei Bekanntwerden seiner Täuschungshandlung die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden konnten. Hinsichtlich des Antrags zu 2 gilt: Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist. Die einstweilige Anordnung dient dazu, schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die drohen, wenn dem Antragsbegehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Folglich sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch oder infolge der durch Aufrechnung geminderten Auszahlung der Versorgungsbezüge schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Unzumutbare Nachteile liegen bei einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts oder des Existenzminimums vor. Solche Gefährdungen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen wie hier eingehalten werden. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Dort ist bestimmt, dass ein Aufrechnungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungbezüge geltend gemacht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass das dem Beamten und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird so sichergestellt, dass der Beamte zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Folglich ist es aufgrund dieser gesetzlichen Wertung im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn diese Grenze deutlich eingehalten wird. Eine unzumutbare Belastung ist nicht zu erkennen, zumal der Antragsteller und seine Ehefrau neben den Versorgungsbezügen offenbar über weitere finanzielle Mittel verfügen. Der Antragsteller trägt insoweit selbst vor, laut Ermittlungsverfahren habe das gesamte Barvermögen der Eheleute 400.000 Euro betragen. Mithin müsste auch nach der freiwilligen Rückzahlung zur Schadenswiedergutmachung noch ein Barvermögen von ca. 18.000,00 Euro vorhanden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Antragsteller zwar mit dem Antrag zu 1 überwiegend Erfolg hat, hingegen mit dem Antrag zu 2 gänzlich unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwGO und beträgt die Hälfte dessen, was im Hauptsacheverfahren festgesetzt worden ist.