OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 775/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0824.26L775.12.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versor-gung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird wieder herge-stellt, soweit mit diesem Bescheid sämtliche in der Zeit vom 05.03.2002 bis 03.04.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückge-nommen worden sind. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Be¬scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, so¬weit durch diesen Bescheid folgende Beihilfebescheide zurückge¬nommen worden sind: Beihilfebescheid vom 04.04.2006 im Umfang von 163,80 Euro, Beihilfebescheid vom 27.04.2006 im Umfang von 163,81 Euro, Beihilfebescheid vom 10.05.2006 im Umfang von 235,61 Euro, Beihilfebescheid vom 12.05.2006 im Umfang von 115,92 Euro, Beihilfebescheid vom 18.05.2006 im Umfang von 196,54 Euro, Beihilfebescheid vom 01.06.2006 im Umfang von 109,09 Euro, Beihilfebescheid vom 12.06.2006 im Umfang von 616,11 Euro. 3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Be¬scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, so¬weit durch diesen Bescheid ein Betrag von der Antragstellerin gefor¬dert wird, der die Summe von 4.171,52 Euro übersteigt. 4. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. 5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 5/100 und der Antragsgegner zu 95/100. 6. Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 18.04.2012 wiederherzustellen, 4 hat ganz überwiegend Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde wie hier hinsichtlich des Bescheides vom 18.04.2012 über die Rücknahme der in der Zeit vom 05.03.2002 bis zum 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide und hin-sichtlich der Rückforderung demzufolge zuviel gezahlter Beihilfen die sofortige Voll¬zie-hung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. 6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der wi-derstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach und Rechtslage, dass der mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentli-ches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmä-ßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. For-male und hier erfüllte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollzie¬hungsanord-nung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gege¬ben hat, wobei es auf die Tragfähigkeit der Begründung als solche nicht ankommt. 7 Hier überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides jedenfalls in großen Teilen. 8 Der angefochtene Bescheid über die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rück-forderung von Beihilfeleistungen erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfah-ren gebotenen summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage überwiegend als offen-sicht¬lich rechtswidrig und nur zum Teil als offensichtlich rechtmäßig. 9 Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: 10 Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungs-akte), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 4 des § 48 VwVfG NRW zurückge-nommen werden. 11 Zwar fehlt es der angefochtenen Rücknahmeverfügung nicht an der notwendigen Be-stimmtheit gemäß § 37 VwVfG, denn durch sie ist zweifelsfrei festgelegt, dass alle im Zeit-raum vom 05.03.2002 bis 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückgenommen werden, womit für die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, welche Bescheide (nämlich alle im genannten Zeitraum ihr gegenüber ergangenen Bescheide) und in welchem Um-fang (nämlich vollumfänglich) diese Bescheide aufgehoben werden sollen. 12 Auch steht es der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor seiner Bekanntgabe nicht angehört worden ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von der Anhörung des Betroffenen vor Er-lass eines belastenden Verwaltungsakt abgesehen werden kann, bedarf hier keiner Ent-scheidung, weil ein etwaiger Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch im Wi-derspruchsverfahren und/oder im Gerichtsverfahren geheilt werden kann. 13 Die Rücknahme der im genannten Zeitraum erteilten Beihilfebescheide ist allerdings jedenfalls in großen Teilen materiell offensichtlich rechtswidrig, weil nicht im Ansatz er-kennbar ist, dass und in welchem Um¬fang die aufgehobenen Beihilfebewilligungsbe¬scheide rechtswidrig waren. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antrag¬stellerin in dem von der Rücknahme betroffenen Zeitraum tatsächlich Anspruch auf Bei¬hilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen hatte und einzelnen Beihilfeanträgen (jeden¬falls auch) echte bzw. unverfälschte Rechnungsbe¬lege beigegeben wurden, mit anderen Worten Beihilfeleistungen in einem gewissen Um¬fang zu Recht erbracht worden sind. Da¬mit bedürfte es aber zur Feststellung der Rechts¬widrigkeit ergangener Beihilfegewährun¬gen eines nachvollziehbaren und durch geeignete Urkunden unterlegten Vortrags des An-tragsgegners, mit welchen Beihilfeanträgen dem LBV gefälschte Rechnungen vorgelegt wurden, also Aufwendungen geltend gemacht wurden, die der Antragstellerin in Wirklich-keit nicht entstanden waren. An dieser not¬wendigen Darlegung fehlt es aber jedenfalls für einen Großteil des hier in Rede stehen¬den Zeitraums. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass er eine solche konkrete Ermitt¬lung, in welchem Umfang die ergangenen Beihilfebe¬scheide im genannten Zeitraum rechtswidrig sind, nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat er sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von dem Vermerk des KHK N vom 15.01.2012 leiten lassen, wonach sich der in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2011 aufgrund gefälschter Rechnungen zu Un¬recht ausgezahlte Anteil an der insgesamt ausgezahlten Beihilfe auf 82,95 % belief und davon auszugehen sei, dass im Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2006 ein ähnlicher Anteil an Beihilfeleistungen aufgrund gefälschter Rechnungen aus¬gezahlt worden sei. 14 Eine wie vorliegend vom LBV vorgenommene Schätzung, etwa 80% aller Belege, die zu den Beihilfeanträgen der Antragstellerin eingereicht wurden, seien gefälscht gewesen, ist zur Ermittlung dessen, durch welchen Bescheid in welchem Um¬fang rechtswidrig Leistun¬gen gewährt wurden, schon vom Ansatz her völlig untauglich. 15 Wenn der Antragsgegner aus der Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin bzw. ihr Ehe-mann hätte ge¬fälschte Rechnungsbelege eingereicht, die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte, die erfolgten Beihilfebewilligungen, also die Antragstellerin begünsti-gende Verwaltungsakte, seien rechtswid¬rig und das LBV sei deshalb befugt, diese Ver-waltungsakte zurückzunehmen, so bedarf es der ins Einzelne gehenden Darlegung und des Nachweises, mit welchem Antrag der Ehemann der Antragstellerin (der Antragsteller im Parallelverfahren 26 L 874/12) bzw. die An¬tragstellerin gefälschte Rechnungen einge-reicht hat und welche Bewilligungen auf diesen Belegen beruhen. 16 Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, von den Darlegungs und Beweislast-grundsätzen sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Unerweislichkeit der Rücknahmevoraussetzungen auf einem treuwidri¬gen Verhalten der Begünstigten beruhe. 17 Zu den Folgen einer Beweisvereitelung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Dezember 2000 11 B 76.00 – NJW 2001, 841; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juni 2002 12 A 693/99 – NVwZ-RR 2003, 803, m.w.N. 18 Dass der Ehemann der Antragstellerin zielgerichtet Unterlagen, die eine Aufklärung des Sachverhalts er¬möglichen könnten, vernichtet hat, um dem Antragsgegner die Beweisfüh-rung zu erschwe¬ren oder unmöglich zu machen, lässt sich den beigezogenen Verwal-tungsvorgängen nicht entnehmen. Sollte sich aus den dem Gericht nicht vorliegenden Strafakten anderes er¬geben, bedürfte die Frage, ob die Vernichtung alter Rechnungsbe-lege und ggf. anderer Unterlagen der Antragstellerin zuzurechnen ist und zu einer Umkehr der Beweislast zulasten der Antragstellerin führen kann, allerdings noch einer eingehen-den rechtlichen Würdigung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. 19 Mithin ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid insoweit wiederherzustellen, als sich für die im streitgegenständlichen Zeitraum ergange-nen Bei¬hilfebescheide nach dem derzeitigen Sach und Streitstand deren Rechtswidrigkeit nicht feststellen lässt. 20 Allerdings lässt sich für einen Teilzeitraum, nämlich für die Zeit vom 04.04.2006 bis 12.06.2006 anhand der dem Bescheid beigefügten und dem Gericht vorliegenden vom Ehemann der Antragstellerin selbst gefertigten Aufstellung der eingereichten Beihilfean-träge (vgl. Beiakte Heft 12, Bl. 8) bestimmen, mit welchen einzelnen Beihilfeanträgen ge-fälschte Belege vor¬gelegt wurden, so dass für die hierauf ergangenen Bewilligungsbe-scheide die vollumfäng¬liche oder auch die teilweise Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Dies betrifft im Einzelnen folgende Bescheide, die im nachfolgend genannten Um-fang rechtswidrig waren: 21 Bescheid vom ... Gewährte Leistung (in €) Davon rechtswidrig (in €) 22 04.04.06 1.357,70 1.193,90 23 27.04.06 644,63 480,82 24 10.05.06 708,78 473,17 25 12.05.06 662,52 546,60 26 18.05.06 652,70 456,16 27 01.06.06 585,05 475,96 28 12.06.06 1.161,02 544,91 29 Gesamt 5.772,40 4.171,52 30 Soweit die Rücknahme diese Bescheide in dem genannten Umfang betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme das Interesse der An-tragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung verschont zu blei-ben. 31 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. 32 Bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung der Sach und Rechtslage liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die (teilweise) Rücknahme der genannten Bescheide vor. 33 Die Antragstellerin kann sich entgegen ihrer in der Antragsschrift geäußerten Ansicht nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen. Es bedarf insoweit nicht der Feststellung, ob die Antragstellerin selbst positive Kenntnis davon hatte, dass ihr Ehemann den von ihr unterschriebenen Beihilfeanträgen gefälschte Arzt- und Medika-mentenrechnungen bzw. Rezepte beifügte. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt nach Nr. 3 der Vorschrift, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 34 Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Erwirken durch unrichtige An-gaben im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns, 35 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 15. März 2011 - 7 B 00.107 – NVwZ 2001, 931 und Urteil vom 8. August 1986 - 11 B 84 A.1775 – BayVBl. 1987, 696, 36 deshalb vorliegt, weil die Antragstellerin durch die von ihr geleistete eigenhändige Unter-schrift zu erkennen gab, dass sie für die im Antrag gemachten Angaben selbstverantwort-lich einstehen wollte, und zudem durch ihre Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versicherte. Ebenso wenig bedarf es abschließender Beur-teilung, ob die Antragstellerin selbst die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide erkannt hat oder – weil sie die Beihilfeanträge ohne jegliche inhaltliche Prüfung unter-schrieben und die ihr erteilten Beihilfebescheide nicht selbst kontrolliert hat - infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 37 Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß, wenn sich der Kontoinhaber über-haupt nicht um sein Konto kümmert, nimmt z.B. an: BVerwG, Urteil vom 21. September 2009 2 C 68/86 – NVwZ 1990, 670. 38 Denn jedenfalls muss sich die Antragstellerin die Handlungen ihres Ehemannes zurechnen lassen und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie sich bei der An-tragstellung ihres Ehemannes ähnlich einem Vertreter bedient hat. 39 OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 - NWVBl 2005, 71 zu § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. 40 Dieser ist mit Wissen und Wollen der Antragstellerin tätig geworden, hat die Antragsfor-mulare ausgefüllt, insbesondere die Rechnungsbeträge eingetragen, er hat die Rech-nungsbelege zusammengestellt und dann den Beihilfeantrag ihr zur Unterschrift vorgelegt. Damit hat die Antragstellerin ihrem Ehemann sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfeantragstellung übertragen und hat die Anträge von ihm "unterschriftsreif" ma-chen lassen. Diese Verfahrensweise hat offenbar ihren Ursprung in der die Ehe bestim-menden Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehe¬mann. Demzufolge hat sich, wie in der Antragsschrift ausdrücklich vorgetragen wird, allein der Ehemann der Antragstellerin um die finanziellen Dinge gekümmert. 41 Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin – wie sie behauptet - von den Machenschaften ihres Ehemannes nichts geahnt hat. Für die Zurechnung des Verhaltens Dritter gilt, dass sich der Begünstigte nach allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zu-rechnen lassen muss. 42 BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - VI C 103.67 - BVerwGE 32, 228; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B 2187/02 – Juris, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 4/02 - NVwZ-RR 2003, 125; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 48 Rdnr. 160 i.V.m. Rdnr. 156; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 48 Rdnr. 114 m.w.N.; vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 - BSGE 28, 258. 43 Aufgrund des § 166 Abs. 1 BGB zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, auch das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen, 44 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81 – BGHZ 83, 293. 45 Ist aufgrund dieser Zurechnung auch der Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW (arglistige Täuschung) erfüllt, so bedarf es gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG NRW im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob die in sonstigen Fällen für die Rücknahme einzuhaltende Jah¬resfrist eingehalten worden ist. 46 Der Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat, wie sich aus dem Bescheid vom 18.04.2012 ergibt, den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt, der grundsätzlich auch ein Ab¬sehen von der Rücknahme der Bewilligung erlaubt hätte. Er hat hierzu jedoch ausgeführt, dass nichts dafür spreche, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führen würde. Weiterer Ausführungen bedurfte es in Anbetracht des grob rechtswidrigen und nur wegen Verjäh-rung strafverfolgungsfrei gestellten Verhaltens des Ehemannes der Antragstellerin nicht. Da die Rechtswidrigkeit der genannten Bewilligungsbescheide auf strafrechtsrelevantem Verhal¬ten beruht, kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner den Maßstab der Verhältnismäßigkeit durch das Abstellen auf den Prüfungsmaßstab "unbillige Härte" unzu¬lässig verengt hätte. 47 Die Rücknahme der oben aufgeführten Bewilligungsbescheide in dem genannten Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Es kann auch nicht ansatzweise davon aus-gegangen werden, der Antragsgegner habe durch das Schreiben vom 13.10.2011 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, Beihilfebescheide, die außerhalb des strafrechtliche abgeurteilten Zeitraums ergan-gen seien, würden vom LBV nicht aufgehoben werden. Das genannte Schreiben bringt unter Bezugnahme auf ein mit dem Prozessbevollmächtigten geführtes Gespräch über die freiwillige Rückzahlung von zu Unrecht erlangten Beihilfeleistungen die Erwartung zum Aus¬druck, dass der Betrag auf das angegebene Konto bei der Westdeutschen Landes-bank überwiesen wird. Hierin erschöpft sich der Bedeutungsgehalt des Schreibens. 48 Auch die im Bescheid vom 18.04.2012 verfügte Rückforderung ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 4.171,52 Euro nicht übersteigt. 49 Die Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen richtet sich bei Landesbeamten nach § 80 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. § 812 Abs. 1 BGB bestimmt, dass zur Herausgabe verpflichtet ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 50 Beihilfen sind im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG demnach zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist hier im Umfang von 4.171,52 Euro der Fall, weil die oben genannten Beihilfebescheide ganz bzw. teilweise aufgehoben worden sind, die Rücknahme sofort vollziehbar ist und mithin für die Zahlung von insgesamt 4.171,52 Euro eine rechtliche Grundlage fehlt. 51 Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), weil sie – ebenso wie ihr Ehemann - nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB der verschärften Haftung unterliegt. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger der Leistung ihn nur des-halb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer acht gelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn Überzahlungen deshalb unbekannt geblieben sind, weil sich der Kontoinhaber über-haupt nicht um das Konto gekümmert hat. 52 BVerwG, Urteil vom 21. September 2009 a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 1998 – 6 U 105/97 – VersR 1999, 1295. 53 Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin das durch arglistige Täuschung erlangte und zunächst auf dem gemeinsamen Konto eingegangene Geld ohne Wissen der Antrag-stellerin für sich verbraucht hätte, würde dies der Antragstellerin nicht den Entreicherungs-einwand eröffnen, denn in solchen Fällen hat der verschärft haftende Bereicherungs-schuldner sein Unvermögen zur Rückgewähr auch ohne Verschulden zu vertreten und für seine Leistungsfähigkeit einzustehen, 54 BGH, Urteil vom 25. März 1982 a.a.O. 55 Es sind zudem keine Gründe erkennbar, die eine Rückforderung des Betrages als unbillig erscheinen lassen würden. Weder sind worauf auch der Antragsgegner im angefochte-nen Bescheid verweist Anhaltspunkte mit Blick auf die Lebensverhältnisse der Antrag-stellerin ersichtlich, die eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnten, noch ist ein derart relevantes Mitverschulden des Antragsgegners bzw. seiner Bediensteten erkenn¬bar, das eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnte. Vielmehr liegt die Ursache der Zuvielzahlung im arglistigen Verhalten des Ehemannes, das sich die An-tragstellerin zurechnen lassen muss. 56 Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Rückforderungsrecht sei nach Treu und Glau¬ben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, weil der Antragsgegner am 13. Oktober 2011 eine vorbehaltlose Rückforderung in Höhe von 381.213,08 Euro geltend gemacht habe, die von den Eheleuten erfüllt worden sei, kann auf das oben Gesagte Be-zug genommen werden. Die Geltendmachung der Rückforderung verstößt ganz offen-sichtlich ebensowe¬nig gegen Treu und Glauben wie die Rücknahme der oben genannten Beihilfebescheide. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens/Obsiegens Rechnung getragen hat. 58 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwGO und beträgt die Hälfte dessen, was in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren festzu-setzen wäre.