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Urteil

8 K 2368/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0823.8K2368.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 00. Dezember 1983 in Kerkuk/Irak geboren. Am 4. Oktober 2000 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. November 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraus-setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage mit der Begründung: Aus dem bis-herigen Vorbringen sei die notwendige Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Nationa-lität des Klägers und seiner Herkunft aus dem Zentral-Irak nicht zu erlangen. Der Gebrauch der kurdischen Sprache (Sorani) während der Anhörung genüge nicht; die Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten seien nur oberflächlich. Personaldokumente, die ein Indiz für die Herkunft sein könnten, habe der Kläger nicht vorgelegt. Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden seien auch auf jedem Basar der irakischen Kurden-region erhältlich. Maßgeblicher für die Beurteilung der Identität und Herkunft erscheine deshalb ein insgesamt schlüssiger und überzeugender Sachvortrag; nur in geringem Um-fang vorgelegte Dokumente genügten eher nicht. Das VG Hannover wies die Klage mit Urteil vom 8. März 2001 – 6 A 5975/00 – ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 3 "Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2001 davon über-zeugen können, dass der Beigeladene (der hiesige Kläger) aus Kerkuk stammt. Er wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend zu den Verhältnissen in Kerkuk befragt. Er wies umfassende örtliche Kenntnisse auf. Diese wirkten nicht auswendig gelernt, da er in der Lage war, die örtlichen Gegebenheiten auch relativ zueinander sicher zuzuordnen. Seine Angaben über die allgemeinen Lebensverhältnisse in Kerkuk und die Folgen der allgemeinen Verhältnisse im Irak, z.B. auch den Eisen-bahnverkehr, stimmten mit der Auskunftslage überein." 4 Am 13. Juni 2001 erhielt der Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge mit der Nummer A 00XX000 sowie eine Aufenthaltsbefugnis, jeweils zunächst gültig bis zum 12. Juni 2003, verlängert bis zum 12. Juni 2005 und weiter bis zum 17. Mai 2007, der Aufenthaltstitel nunmehr als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 30. April 2007 bekam der Kläger den Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. R 00AAAAA0 und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, jeweils befristet bis zum 29. April 2009. Am 17. Juli 2007 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG, die am 11. Januar 2008 erteilt wurde. Am 9. Februar 2009 erhielt Kläger den Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. BBBBBBBBBB, gültig bis zum 8. Februar 2012, verlängert bis 2014. Seit dem 17. April 2009 ist er im Besitz einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Nr. U CCCCCCC. 5 Am 22. November 2004 heiratete der Kläger die lettische Staatsangehörige S. Die gemeinsamen Kinder wurden am 00. Juni 2005 (E) und 00. April 2007 (E1) geboren. 6 Am 18. Mai 2009 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staats-verband. In diesem Zusammenhang legte er u.a. die Kopie einer irakischen Staatsan-gehörigkeitsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung sowie die Kopie einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch vor; danach war Grundlage für die Eintragung zu den Personalien des Klägers eine Staatsangehörigkeitsurkunde. Auf die Bitte mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Eheschließung erfolgt sei und wie der Kläger seine Personalien nachgewiesen habe, übersandte das zuständige Standesamt der Stadt I Kopien des damals gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge Nr. A 00XX000 und der Staatsangehörig-keitsurkunde, die 2004 von dem damaligen Standesamtsleiter und dem OLG D als ent-sprechende Nachweise akzeptiert worden seien. Nachdem der Kläger das Original der Zweitausfertigung der Staatsangehörigkeitsurkunde und der beglaubigten Übersetzung vorgelegt hatte, sandte die Beklagte diese Unterlagen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Bitte um Echtheitsprüfung. Im Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2010 stellte das Bundesamt fest: 7 "Der Vordruck des Dokumentes entspricht hier bekanntem Vergleichsmaterial aus dem Irak. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die angegebene Serien-bezeichnung für den Ausstellungszeitraum nicht existent war. Des Weiteren wurde die Perforation, welche zur Lichtbildsicherung dient, auf dem Lichtbild manuell nachgestochen. Aufgrund der erhobenen Befunde kann bei dem vorgelegten Staat-sangehörigkeitsausweis von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen werden." 8 Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren (StA Wuppertal 721 Js 1303/10) wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Kläger vorgebracht hatte, er habe diese Urkunde von seiner Mutter aus dem Irak geschickt bekommen und keine Veranlassung gehabt, deren Echtheit anzuzweifeln, da seine Mutter sich persönlich um die Übersendung gekümmert habe; im Übrigen sei auch dem Unter-suchungsbericht nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Urkunde echt oder gefälscht sei. 9 Am 8. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit dem er sein Einbürgerungsbegehren weiter verfolgt und insbesondere vorträgt, es sei ihm nicht zumutbar, sich um weitere Identitätsdokumente aus dem Irak zu bemühen. 10 Er beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 18. Mai 2009 in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Identität des Klägers sei nicht geklärt. 15 Mit Beschluss vom 12. April 2012 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des VG Hannover 6 A 3340/07, der Ermitt-lungsakte der StA Wuppertal 721 Js 1303/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Einbürgerungs- und Ausländerpersonalakte) sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 2602322-438 und 5251087-438) ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig und begründet. 19 Die Unterlassung der Einbürgerung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten; der Kläger hat auf seinen Antrag vom 18. Mai 2009 hin einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Der Einbürgerungsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlich normierten Voraus¬setzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt mit Ausnahme der Nr. 4, von der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird. 21 Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Identität des Klägers geklärt ist. Diese zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung hat zwar im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden, erschließt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Ver-waltungsakt und ist unverzichtbare Grundlage der vorangehenden zwingend vor-geschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen. 22 Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, Rdn. 12 ff., juris. 23 Die Identität des Klägers ist zum Einen durch die ihm seit dem 13. Juni 2001 fortlaufend ausgestellten Ausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK geklärt. Ein solcher Reiseausweis hat nämlich neben der Funktion, dem Konventionsflüchtling Reisen außer-halb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen; er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –,Rdn. 21 und vom 17. März 2004 – 1 C 1/03 –, Rdn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 – 11 K 3604/11 –, Rdn. 32, jeweils juris. 25 Diese Funktion als Legitimationspapier ist im Falle des Klägers anders als in dem der Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben worden. 26 Zum Anderen bestehen an der Identität des Klägers nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: 27 Es kann dahin stehen, ob der Kläger mit der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde überhaupt eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat; der Untersuchungsbericht des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 erhält hierzu keine eindeutige Aus-sage. Jedenfalls reicht nicht allein schon die Vorlage gefälschter Urkunden aus, um ernst-hafte Zweifel an der Identität zu begründen. 28 So auch VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 – 11 K 3604/11 –, Rdn. 38 f.; anders wohl OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 19 A 1113/11 –; vgl. zur Prüfung einer irakischen Staatsangehörig¬keitsurkunde ergänzend Gutachten des Herrn Uwe Brocks vom 30. November 2011 an das VG Hamburg zum Verfahren 8 A 37/09, juris. 29 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben zitierten Urteilen nicht nur auf die Vorlage gefälschter Urkunden abgestellt, sondern eine Reihe weiterer Gesichtspunkte angeführt (vgl. Rdn. 22 f. bzw. 31), die erst in der Gesamtschau in den dort zu entscheidenden Fällen dazu geführt haben, dass eine weitere Aufklärung der Identität erforderlich war. Dagegen findet die Aufklärungspflicht immer dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Ausländers keinen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Bei anerkannten Flüchtlingen – wie dem Kläger – ist den typischerweise bestehenden Beweisschwierig-keiten in Bezug auf ihre Identität durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen, 30 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 16 und vom 17. März 2004, a.a.O., 31 Rdn. 31. 32 Unzumutbar sind u.a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling wieder dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellte. Im Einzelfall kann es ihm zumutbar sein, sich etwa an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten. Es wird zu prüfen sein, ob solche Mög-lichkeiten der Kommunikation fehlen oder ob der Flüchtling damit sich oder Andere in Gefahr brächte. 33 Im Falle des Klägers bestehen nach allem keine ernstlichen Zweifel an der Identität. 34 Er ist ohne Personaldokumente in das Bundesgebiet geflüchtet und hat von Anfang an dieselben Personalien angegeben. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass in der am 5. Oktober 2000 ausgestellten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender wegen eines Verständigungsproblems zunächst der Nachname P eingetragen worden ist, was aber – außer in dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentral¬register umgehend berichtigt worden ist (vgl. Blatt 1, 3 und 5 der Beiakte Heft 3). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, bestätigt durch seine Prozessbevollmächtigte, dazu weiter erläutert, dass es im Irak keine Unterteilung in Vor- und Nachnamen gebe, sondern jeder so wie er auch nur drei Namen habe. 35 Soweit der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seiner Anfechtungsklage gegen die Flüchtlingsanerkennung die Identität des Klägers und seine Herkunft aus Kerkuk angezweifelt hat, sind die Zweifel hinsichtlich der Herkunft aus Kerkuk im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts (vgl. Urteil des VG Hannover vom 8. März 2001 – 6 A 5975/00 –) ausgeräumt worden. 36 Als erstmals zur Vorbereitung der Eheschließung weitere Nachweise für die Identität not-wendig waren, hat sich der Kläger von seiner im Irak lebenden Mutter das Duplikat seiner Staatsangehörigkeitsurkunde schicken lassen. Mit dieser Urkunde und dem damals gültigen Flüchtlingsausweis hat er nach Prüfung durch den Leiter des zuständigen Standesamtes I und das OLG D die Ehe schließen können; Zweifel an seiner Identität lagen ersichtlich nicht vor. Gerade dieser Ablauf räumt mögliche Bedenken daran aus, dass der Kläger tatsächlich derjenige ist, der er von Anfang an behauptet hat zu sein. 37 Denn in einer Vielzahl von Fällen taucht gerade in einer solchen Situation ein Personal-dokument – häufig der Reisepass – auf, das angeblich vorher nicht vorhanden oder verloren gegangen war. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier auch bei der Ehe-schließung mit einer lettischen Staatsangehörigen – die Heirat mit einer Person beab-sichtigt ist, die aufgrund ihres eigenen Status dem ausländischen Ehepartner einen gesicherten Aufenthaltsstatus vermitteln kann. Der Kläger hat aber nichts Vergleichbares vorlegen können und deshalb die ihm als anerkanntem Flüchtling (wohl allein) zumutbare Möglichkeit der Beschaffung eines Identitätsnachweises durch seine noch im Verfolgerstaat lebende Mutter ergriffen. Um die Eheschließung nicht zu gefährden, wird er trotz des im Irak desolaten Urkundensystems Alles daran gesetzt haben, ein Papier zu bekommen, mit dem er seine Identität zweifelsfrei nachweisen kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich ein Dokument "bestellt" hat, mit dem er die bisher fälschlicherweise angegebenen Personalien auch belegen kann. 38 Anlass zu weiterer Aufklärung sieht das Gericht danach nicht mehr. Dem Kläger wird es als anerkanntem Flüchtling vor allem nicht zumutbar sein, zur Vorlage weiterer Dokumente bei der irakischen Botschaft vorzusprechen, auch wenn dort nach Auskunft des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung echte Personaldokumente erhältlich sein sollen. Die erneute Anforderung von Papieren im Irak selbst über dort noch lebende Verwandte ist nicht sinnvoll, weil der Zustand des Urkundensystems im Irak nach wie vor nicht zufriedenstellend ist. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.