Urteil
13 K 3528/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0829.13K3528.11.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Finanzbeamten in einem Einzelfall
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Finanzbeamten in einem Einzelfall Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht als Regierungsdirektor (A 15 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst des beklagten Landes. Die Beteiligten streiten um die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Oktober 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Unter dem 20. Januar 2004 wurde der Kläger - als Oberregierungsrat - für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 dienstlich beurteilt. Ihm wurden das Gesamturteil "sehr gut" sowie die Beförderungseignung zuerkannt. Weiter wurde ihm die Funktionseignung als Ständiger Vertreter der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters in einem A16/A16Z-Finanzamt zuerkannt. Zur Begründung heißt es in der dienstlichen Beurteilung, nach seinem geglückten Start als Ständiger Vertreter des Vorstehers im Finanzamt X sei davon auszugehen, dass der Kläger diese Funktion auch erfolgreich in einem größeren A16/A16Z-Finanzamt wahrzunehmen vermöge. Neben ausgeprägter Leistungsbereitschaft und umfangreichen Fachkenntnissen bringe der Kläger die Sozialkompetenz mit, um Konflikte einvernehmlich zu lösen und Mitarbeiter erfolgreich zu motivieren. Er sei in der Lage, Fertigkeiten und Kenntnisse zügig und konsensfähig umzusetzen. Am 29. September 2004 fand im Finanzamt X eine Sitzung des Regionalkreises XXX (Betriebsprüfungsstellen der Festsetzungsfinanzämter) statt, an der der Kläger teilnahm. In dem hierüber gefertigten Protokoll finden sich verschiedene, von dem Kläger formulierte Passagen, die sich kritisch zur Tätigkeit der damaligen Oberfinanzdirektion (OFD) E und des Finanzministeriums verhalten. Zudem wird das Verhalten eines konkreten benannten Beamten kritisch kommentiert. Nachdem die OFD E zu diesen Passagen in einem Schreiben an die Sitzungsteilnehmer Stellung genommen hatte, kam es in der Folgezeit zu Gesprächen des Klägers mit Finanzpräsident (FP) X1 und Leitendem Regierungsdirektor (LRD) T von der OFD E über das Protokoll. Der konkrete Inhalt der Gespräche ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit E-Mail-Schreiben vom 15. November 2004 wandte sich der Kläger an die Teilnehmer der o.g. Regionalkreissitzung. Darin führte er aus, das von ihm verfasste Protokoll habe den Betriebsfrieden doch nachhaltig gestört. Das habe er nach zwei sehr intensiven Gesprächen mit FP X1 und LRD T eingesehen. Seine Absicht sei es gewesen, den Wünschen und Vorstellungen der Amtsbetriebsprüfungsstellen durch eine polemisch-plakative Sprache recht scharfe Konturen zu verleihen. Diese Sprache, diese Kritik vor großem Publikum, habe jedoch im Wesentlichen eine ganz andere Wirkung hervorgerufen, sie habe verletzt. Bei dem Kollegen, der in dem Protokoll Erwähnung gefunden habe, werde er sich daher in einem persönlichen Gespräch entschuldigen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2005 an das Finanzamt I versetzt. Am 1. Juli 2005 wurde er zum Regierungsdirektor befördert. Unter dem 31. Dezember 2006 erteilte der damalige Vorsteher des Finanzamts I, LRD a.D. I1, dem Kläger eine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006. Darin wurde dem Kläger das Gesamturteil "vollbefriedigend" zuerkannt. Bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung wurden die Merkmale "Arbeitsmenge", "Arbeitsweise" und "Sozialverhalten" jeweils mit "3 Punkte (entspricht voll den Anforderungen)" und die Merkmale "Arbeitsgüte" und "Führungsverhalten" jeweils mit "2 Punkte (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen)" bewertet. Die Beförderungseignung und eine Funktionseignung wurden ihm nicht zuerkannt. Die Schlusszeichnung der Beurteilung durch Oberfinanzpräsident (OFP) N erfolgte unter dem 2. März 2007. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 an die nunmehrige OFD Rheinland bat der Kläger darum, die in der Nichtvergabe der Vertretereignung liegende Wertung zu plausibilisieren. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2007 beantragte er, seine dienstliche Beurteilung zu ändern und ihm die Funktionseignung als Ständiger Vertreter der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters in einem A16/A16Z-Finanzamt zuzuerkennen. Nachdem die OFD Rheinland in verschiedenen Schreiben die Nichtvergabe der Funktionseignung mit den Geschehnissen im Herbst 2004 begründet hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 um Entscheidung über seinen Abänderungsantrag. Am 27. Februar 2009 erhob er Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 13 K 1490/09 geführt wurde. Mit Bescheid vom 25. März 2009, den der Kläger in der Folgezeit in das Klageverfahren einbezog, lehnte die OFD Rheinland den Änderungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Grundlage für die Vergabe der Funktionseignung eines Ständigen Vertreters des Vorstehers sei grundsätzlich die Prognose, dass der betreffende Beamten auch für einen späteren Einsatz als Vorsteher in Betracht komme. Für eine solche Einschätzung sei neben der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung und der erfolgreichen Führung eines Sachgebiets u.a. auch die Überzeugung bzw. das Vertrauen maßgeblich, dass die eingesetzten Führungskräfte die Verwaltungsziele des Dienstherrn mittrügen, unterstützten und kommunizierten. Dazu gehöre auch die Überzeugung und das Vertrauen, dass Führungskräfte in der Lage seien, Entscheidungen nach einem abgeschlossenen Entscheidungsprozess mitzutragen und allgemeine Sachzwänge und sich daraus ergebende notwendige Kompromisse, aber auch Leitlinien und Weisungen zu akzeptieren. Dazu gehörten schließlich auch die Überzeugung und das Vertrauen, dass Kritik in angemessener, d.h. sachlicher Form und im angemessenen Rahmen, d.h. mit angemessenen Verteilern und unter Inanspruchnahme und Einbeziehung der betroffenen Vorgesetzten und Dienststellen artikuliert werde. Diese Überzeugung und das Vertrauen, dass der Kläger diesen Anforderungen nachhaltig gerecht zu werden vermöge, sei nicht in ausreichendem Maße vorhanden gewesen, um ihm erneut die Funktionseignung eines Ständigen Vertreters zuzuerkennen. In jedem Fall sei dieses Vertrauen bei mitbeurteilten Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe in stärkerer Ausprägung vorhanden. Die diesbezüglichen Zweifel entsprächen den Gründen für die Ablösung des Klägers als Ständiger Vertreter im Finanzamt X. Aus den damaligen Vorkommnissen, die in dem Bescheid im Einzelnen geschildert sind, resultierten Zweifel an der Fähigkeit und der Bereitschaft des Klägers, als Ständiger Vertreter bzw. als Vorsteher die Belange der Gesamtorganisation durch verantwortungsvolles Handeln, durch uneingeschränkte Unterstützung der Verwaltungsziele sowie durch Kritik in sachlicher Form und unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte zu befördern. Diese Zweifel seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2006 nicht ausgeräumt gewesen. Diese Zweifel seien auch ausschlaggebend für die Ablösung des Klägers als ständiger Vertreter im Finanzamt X gewesen. Aktueller Anlass sei das Protokoll zu der o.g. Sitzung eines Regionalkreises der Betriebsprüfungsstellen der Festsetzungsfinanzämter gewesen, in dem der Kläger in zugespitzter, z.T. polemischer Form von ihm behauptete Fehlentwicklungen und aus seiner Sicht verantwortliche Kollegen dargestellt habe. Mit dem Kläger seien der Inhalt und insbesondere der Stil der Niederschrift besprochen worden. Er sei darauf hingewiesen, dass die Protokollfassung eine weitere von mehreren Auffälligkeiten sei, die nunmehr Anlass zu einem dritten kritischen Gespräch gebe. Man habe ihm schon in der Vergangenheit angeboten, seine Kritik in Gesprächen mit der OFD vorzutragen. Im Verlauf der Gespräche habe sich die Einschätzung verfestigt, dass der Kläger sich mit den neuen Steuerungsmodellen schwertue und Schwierigkeiten habe, sie zu vermitteln. So habe er vehement das landesweit eingesetzte Controllingsystem und die Neugestaltung der Arbeitsabläufe im Veranlagungsbereich (OFD-bezogene Maßnahmen) kritisiert. Insgesamt sei der Eindruck von dem Verhalten des Klägers so, dass dieser sich bei einem einmal gefundenen Standpunkt kaum imstande sehe, die Berechtigung anderer Standpunkte zu akzeptieren. Berechtigte Problemaufrisse und kreative, interessante Lösungsansätze seitens des Klägers würden konterkariert durch die fehlende Bereitschaft, sich ergänzende Fakten bzw. andere Sichtweisen oder auch unabdingbare Sachzwänge nahebringen zu lassen. Dementsprechend sei sein Standpunkt in Grundsatzfragen sehr prinzipiell und sehr absolut, getragen von der Überzeugung, sein Standpunkt müsse der richtige sein. Das Denken des Klägers bewege sich bei solchen grundsätzlichen Ausführungen in ausgeprägten Schwarz-Weiß Kategorien. Das führe dann korrespondierend zu süffisanten Anmerkungen über die Personen und Institutionen, die seinem intellektuellen Anspruch nicht zu genügen schienen. Die Tatsache, dass andere nicht in dieser Form und mit einer vergleichbaren Leidenschaft Kritik übten, schreibe er deren mangelndem Mut zu. Entgegen der Auffassung des Klägers würden kritische Köpfe, jedenfalls im Bezirk der OFD E, bzw. jetzt OFD Rheinland, durchaus ermuntert und gefördert. Die Vielzahl und die Offenheit der Gespräche mit dem Kläger auch nach der Ablösung als ständiger Vertreter müsste dies eigentlich schon deutlich machen. Andererseits müsse klar sein, dass nach Abschluss eines Entscheidungsprozesses getroffene Entscheidungen von den Führungskräften der Verwaltung dann auch mitgetragen werden müssten. Das Gespräch habe den Eindruck bestätigt, dass die gezeigten Verhaltensweisen auch in Zukunft zu befürchten seien und der Übertragung von Führungsverantwortung in Spitzenpositionen entgegenstünden. Die Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers als ständiger Vertreter bzw. Vorsteher durch verantwortungsvolles Handeln, uneingeschränkte Unterstützung der Verwaltungsziele, Kritik in sachlicher Form und unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte die Belange der Gesamtorganisation zu befördern, seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2006 nicht ausgeräumt gewesen und auch aktuell vorhanden. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger geltend, die Umstände, aus denen Zweifel an seiner Eignung abgeleitet würden, seien inhaltlich nicht tragfähig. Er habe zwar in der Vergangenheit wiederholt gegenüber Vorgesetzten und der OFD einzelne Steuerungsmodelle und Organisationsformen kritisiert und auf aus seiner Sicht bestehende strukturelle Mängel hingewiesen. In diesem Zusammenhang sei es auch zu Gesprächen mit FP X1 gekommen; dieser sei dabei jedoch auf seine Sachargumente nicht eingegangen. FP X1 habe die sprachliche Form der Kritik und das gewählte Diskussionsforum kritisiert und ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen, bevor er groß angelegte Kritiken schreibe. Das Protokoll der Besprechung vom 29. September 2004 habe lediglich die Kritik der Teilnehmer zusammenfassend dargestellt. Die Missbilligung einer solchen Darstellung habe er, der Kläger, nicht in Erwägung gezogen. Auch die Gesprächsaufforderung von FP X1 sei seines Erachtens nicht so zu verstehen gewesen, dass Kritik jeder Art zu einzelnen Sachthemen nur noch im Einzelgespräch mit FP X1 hätte vorgetragen werden sollen. Seine Äußerungen in dem letzten Gespräch mit FP X1 seien in dem Bescheid vom 25. März 2009 zum Teil unrichtig oder missverständlich wiedergegeben worden. Schließlich seien auch die Schlussfolgerungen des beklagten Landes aus seinem Verhalten und seinen Äußerungen in dem dritten Gespräch mit FP X1 nicht haltbar. Dass er intern Kritik übe, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich "bei einem einmal gefundenen Standpunkt kaum im Stande" sehe, "die Berechtigung anderer Standpunkte zu akzeptieren". Ein inhaltlicher Austausch über die von ihm vorgetragene Kritik habe nie stattgefunden. Dementsprechend sei auch die Annahme unzutreffend, ihm fehle die Bereitschaft, "sich ergänzende Fakten bzw. andere Sichtweisen oder auch unabdingbare Sachzwänge nahe bringen zu lassen". Gleiches gelte für die weiteren Wertungen zu den von ihm eingenommenen Standpunkten. Ebenso fehle eine Grundlage für die Annahme, er sei nicht bereit, nach Abschluss eines Entscheidungsprozesses getroffene Entscheidungen mitzutragen. Er habe die von ihm formulierte Kritik nie den ihm unterstellten Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben; seine Kritik sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, die Entscheidungsträger im Finanzministerium und in der OFD zu einer Überprüfung zu veranlassen. Mit Urteil vom 26. März 2010, Az.: 13 K 1490/09, verurteilte das erkennende Gericht das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2009, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 31. Dezember 2006 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass der Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft nur den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006 erfasse. Ziffer 3.1 Satz 1 der maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2006) - Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006, Az.: P 1440 - 3 - II A 2 / P 1150 - 1 - II A 2 -, regele in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO), dass die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich alle drei Jahre zum 31. Dezember zu beurteilen seien. Dementsprechend hätte der Beurteilungszeitraum für den Kläger, wie für die übrigen Beamtinnen und Beamten seiner Vergleichsgruppe, den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 umfassen müssen. Nachdem die nunmehrige Vorsteherin des Finanzamtes I, Leitende Regierungsdirektorin (LRD’in) N1, am 9. August 2010 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt und von den früheren Vorgesetzten des Klägers, LRD a.D. E1, LRD H und LRD a.D. I1, Beurteilungsbeiträge eingeholt hatte, erstellte sie unter dem 19. August 2010 für den Kläger eine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Darin wurde dem Kläger das Gesamturteil "vollbefriedigend" zuerkannt. Bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung wurden die Merkmale "Arbeitsmenge", "Arbeitsweise" und "Arbeitsgüte" jeweils mit "3 Punkte (entspricht voll den Anforderungen)" und die Merkmale "Sozialverhalten" und "Führungsverhalten" jeweils mit "2 Punkte (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen)" bewertet. Die Beförderungseignung und eine Funktionseignung wurden dem Kläger nicht zuerkannt. Die Schlusszeichnung der Beurteilung durch OFP N erfolgte unter dem 28. Oktober 2010. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigen des Klägers bei der OFD Rheinland, dem Kläger die Vertretereignung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 beantragten sie weiter, auch die Bewertung der Merkmale "Sozialverhalten" und "Führungsverhalten" zu ändern. Diese Anträge lehnte die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Bescheid vom 30. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beurteilung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. LRD‘in N1 als unmittelbare Vorgesetzte habe sich u. a. durch die Beteiligung der früheren Vorgesetzten umfassend über das Leistungsbild des Klägers im Beurteilungszeitraum informiert. Die Beurteilung basiere auch im Hinblick auf die Merkmale "Sozialverhalten" und "Führungsverhalten" auf Beobachtungen und Erkenntnissen, die den gesamten Beurteilungszeitraum beträfen; hierzu gehörten auch die Tätigkeiten des Klägers im Finanzamt X und die Vorgänge im Zusammenhang mit der Besprechung des Regionalkreises XXX im Herbst 2004. Bei der Beurteilung des Sozialverhaltens seien im Hinblick auf die Unterpunkte "Teamfähigkeit" und "Umgang mit Konfliktsituationen" die Ereignisse rund um das Protokoll der Regionalbesprechung zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger habe damals in zugespitzter, z.T. polemischer Form von ihm behauptete Fehlentwicklungen und aus seiner Sicht verantwortliche Kollegen benannt; selbst nach seiner eigenen Einschätzung habe der Kläger damit den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Insoweit werde im Übrigen auf den Bescheid vom 25. März 2009 und die Schriftsätze in dem vorangegangenen Klageverfahren verwiesen. Das hier gezeigte Verhalten des Klägers, einschließlich der Aufarbeitung der Vorgänge, entspreche nicht den Anforderungen, die an das Sozialverhalten eines Regierungsdirektors zu stellen seien. Es sei nachvollziehbar, dass das Sozialverhalten des Klägers mit "2 Punkte" bewertet worden sei. Insoweit sei eine Abstufung zu den Beamtinnen und Beamten geboten, die die nächst höhere Ausprägung "entspricht voll den Anforderungen" erhalten hätten. Auf die abweichende Bewertung in der Beurteilung zum 31. Dezember 2003 komme es nicht an, da der Kläger insoweit ein anderes Statusamt innegehabt habe und der Beurteilung ein anderer Beurteilungszeitraum und damit andere Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. In der zwischenzeitlich aufgehobenen Beurteilung sei das Merkmal "Sozialverhalten" zwar noch mit "3 Punkte" bewertet worden; dass bei der Ausdehnung des Beurteilungszeitraums um 18 Monate eine um einen Punkt niedrigere Bewertung des Sozialverhaltens möglich sei, liege auf der Hand. Im Hinblick auf das Führungsverhalten werde von einem Beamten auch die loyale Unterstützung der Verwaltungsziele erwartet. Dies schließe keineswegs aus, dass sich Sachgebietsleiter kritisch mit Vorgaben auseinandersetzten und mit klugen und konstruktiven Vorschlägen in angemessener Form Verbesserungen anregten. Diese Form von Mitarbeit sei bei dem Kläger nicht in einem Maße wahrnehmbar gewesen, dass eine bessere Einschätzung gerechtfertigt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Vorgänge, die auch zur Ablösung des Klägers als ständiger Vertreter des Vorstehers im Finanzamt X geführt hätten, die sogar zur Folge gehabt hätten, dass sich ein zu seinem Sachgebiet gehörender Prüfer von ihm ausdrücklich hätte distanzieren müssen, sei die Bewertung des Führungsverhaltens mit "2 Punkte" sachgerecht. Auch in diesem Merkmal sei eine Abstufung zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe unabdingbar, die den Anforderungen voll entsprächen. Für die Zuerkennung der Eignung als Ständiger Vertreter der Dienststellenleitung in einem A 16/A 16Z-Finanzamt sei das Anforderungsprofil für die Dienststellenleitungen gemäß dem Erlass vom 20. Mai 1999 maßgeblich. Der Ausprägungsgrad der im Anforderungsprofil genannten Merkmale Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen und Umsetzungskompetenz sei bei anderen in der Besoldungsgruppe A 15 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu dem Kläger deutlich höher eingeschätzt worden. In den Einzelmerkmalen sei dies bei der Beurteilung der Leistungsmerkmale "Sozialverhalten" und "Führungsverhalten" mit "2 Punkte" deutlich gemacht worden. Feststellungen, die eine bessere Wertung rechtfertigten, hätten nicht getroffen werden können. Auch der Kläger habe keine Ereignisse oder Umstände benannt, die eine Zuerkennung der Vertretereignung begründen könnten. Der Kläger hat am 9. Juni 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er zunächst geltend, die OFD habe die angegriffenen Teile der Beurteilung im Wesentlichen durch die Bezugnahme auf Darlegungen in dem Verfahren gegen die inzwischen aufgehobene Beurteilung begründet. Er nehme daher Bezug auf den zweiten Abschnitt seines damaligen Schriftsatzes vom 27. Mai 2009. Die im Vergleich zu der aufgehobenen Beurteilung schlechtere Bewertung des Sozialverhaltens durch die streitgegenständliche Beurteilung sei nicht nachzuvollziehen. Sein Verhalten in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 sei ausweislich des Bescheids der OFD Rheinland vom 25. März 2009 bereits bei der Erstellung der aufgehobenen Beurteilung berücksichtigt worden. Die Ausführungen des beklagten Landes zur Begründung der angegriffenen Wertungen der Beurteilung ließen ein grundlegendes Fehlverständnis der Aufgaben der Beamten erkennen. Es gehöre zu diesen Aufgaben, durch interne Kritik und eigene Vorschläge zu einer Verbesserung von Verfahrensabläufen und Entscheidungsstrukturen beizutragen. Werde ein solches Verhalten eines Beamten negativ bewertet, so trage dies zu einer Verfestigung von Mängeln der Verfahrensabläufe und Entscheidungsstrukturen bei. Die weitere Konsequenz sei, dass die Verwaltung auf Anstöße von außen angewiesen sei, um Verbesserungen und notwendige Anpassungen an veränderte Anforderungen entwickeln zu können. Er habe bereits im Jahre 2002 die Ausarbeitungen "Adlertag" und "Moderne Zeiten" vorgelegt; die Oberfinanzdirektion habe sich hiermit jedoch nie inhaltlich auseinandergesetzt. Die Kritik, die er, der Kläger, im Herbst 2004 in dem Protokoll einer Regionalkreissitzung wiedergegeben habe, habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausführungen in der Ausarbeitung aus dem Jahre 2002 gestanden. Es sei ihm aber offenbar besonders übel genommen, dass er diese Kritik wiedergegeben habe, obwohl seine Ausarbeitung aus dem Jahre 2002 bereits Gegenstand von Gesprächen mit dem Finanzpräsidenten gewesen sei. Diese Gespräche hätten sich allerdings nicht auf den Inhalt bezogen. Weder die Ausarbeitung aus dem Jahre 2002 noch die Wiedergabe der Kritik von Tagungsteilnehmern in dem Protokoll der Regionalkreissitzung rechtfertige unter Berücksichtigung der dargestellten Aufgaben eine negative Bewertung seines Sozialverhaltens oder seines Führungsverhaltens. Es ergebe sich daraus auch nicht, dass er als Ständiger Vertreter eines A 16/A 16 Z - Finanzamts nicht geeignet wäre. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 30. Mai 2011 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht es geltend, die Beurteilung sei unter Beachtung der BuBR 2006 in ordnungsgemäßer Weise zustande gekommen. Die insoweit vorgesehenen Verfahrenshandlungen seien, soweit sie nicht schon vor der zwischenzeitlich aufgehobenen Beurteilung durchgeführt worden seien und nicht hätten wiederholt werden müssen, vorgenommen worden. Insbesondere sei das erforderliche Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt worden und habe LRD’in N1 von den früheren Vorgesetzten des Klägers Beurteilungsbeiträge eingeholt. Die im Vergleich zu der aufgehobenen Beurteilung um einen Punkt schlechtere Beurteilung des Sozialverhaltens sei dem Kläger bereits in dem Bescheid vom 30. Mai 2011 erläutert worden. Die Vorgänge betreffend die Regionalkreisbesprechung im Herbst 2004 seien in der aufgehobenen Beurteilung nur für die Prognoseentscheidung, dem Kläger die Funktionseignung nicht zuzuerkennen, berücksichtigt worden. In die damalige Leistungsbeurteilung seien diese Ereignisse, die außerhalb des damaligen Beurteilungszeitraums stattgefunden hätte, nicht einbezogen worden. Da die neu erstellte Beurteilung nunmehr den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 umfasse, habe die Beurteilerin auch für die Einstufung des Sozialverhaltens aus den Vorgängen im Herbst 2004 wertende Erkenntnisse ziehen können. Ob der Kläger sich bereits 2002 kritisch geäußert habe, könne dahingestellt bleiben. Es handele sich hierbei um Ereignisse, die außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden hätten und daher in der angefochtenen Beurteilung auch nicht berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 13 K 1490/09 und der gleichfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. März 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. August 2010/28. Oktober 2010 und der Bescheid des beklagten Landes vom 30. Mai 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/04 –, NRWE und juris. Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtsfehlerfrei. Die Beurteilung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das in Ziffer 4.3 BuBR 2006 vorgesehene Beurteilungsgespräch hat die Beurteilerin am 9. August 2010 mit dem Kläger geführt. Die in Ziffer 4.5 BuBR 2006 vorgesehene Beteiligung früherer Vorgesetzter ist dadurch erfolgt, dass die Beurteilerin ihrer Beurteilung die Beurteilungsbeiträge von LRD a.D. E1, LRD H und LRD a.D. I1 zu Grunde gelegt hat. Dass LRD a.D. I1 keinen schriftlichen Beurteilungsbeitrag abgegeben hat steht dem nicht entgegen, da Ziffer 4.5 BuBR 2006 insoweit keine bestimmte Form vorsieht. Schließlich ist die angegriffene Beurteilung auch insoweit formell nicht zu beanstanden, als die in Ziffer 4.4.3 BuBR 2006 vorgesehene Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter vor der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers nicht wiederholt worden ist. Da die jetzige Beurteilerin an der für den Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2006 maßgeblichen Gremiumsbesprechung im Jahr 2006 persönlich teilgenommen hat und entsprechend über die Beurteilungsmaßstäbe aus unmittelbarer eigener Anschauung unterrichtet war, bedurfte es keiner Wiederholung dieser Besprechung. Nach Aufhebung einer Beurteilung und vor der Erstellung einer erneuten Beurteilung ist zwar grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren erneut durchzuführen, soweit dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Begrenzt wird das Gebot zur erneuten Durchführung des in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens darüber hinaus durch die Zweckbestimmung der einzelnen Verfahrensschritte. Kann der jeweilige Verfahrensschritt die Neuerstellung der Beurteilung beeinflussen, ist er erneut durchzuführen. Ist ein solcher Einfluss dagegen ausgeschlossen, etwa weil vorherige rechtmäßige Festlegungen auch für die neu zu erstellenden Beurteilung bindend sind, wäre die Wiederholung eine bloße Förmelei. An der erneuten Durchführung eines solchen Verfahrensschritts besteht daher kein rechtlich schützenswertes Interesse. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2008 - 13 K 5412/07, NRWE und juris, m.w.N. Da hier aber eine erneute Gremiumsbesprechung keine abweichenden Beurteilungsmaßstäbe hätte festlegen dürfen und auch eine Unterrichtung der Beurteilerin nicht erforderlich war, bedurfte es hier keiner Wiederholung. Die Beurteilung ist auch in materieller Hinsicht nicht rechtsfehlerhaft. Die Beurteilerin ist zunächst nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Im Hinblick auf die Sitzung des Regionalkreises XXX am 29. September 2004 hat die Beurteilerin die Formulierungen des Klägers in der von diesem verantworteten Fassung der Niederschrift zu Grunde gelegt sowie dessen Mails vom 5. Oktober 2004 und 15. November 2004 an die Sitzungsteilnehmer. Die Richtigkeit des insoweit zu Grunde gelegten Sachverhalts wird durch die hierzu vorgelegten Dokumente belegt; dem ist der Kläger auch nicht weiter entgegengetreten. Soweit das beklagte Land in seinem Bescheid vom 25. März 2009 ferner auf den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und FP X1 abgestellt hat und der Kläger dem in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2009 im Einzelnen gegengetreten ist, bedarf die insoweit divergierende Darstellung des Gesprächsinhalts keiner abschließenden Klärung. Die Beurteilerin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sie die hier streitige Bewertung des Sozialverhaltens und des Führungsverhaltens des Klägers im Wesentlichen auf die tatsächlichen Ereignisse anlässlich der Regionalkreissitzung gestützt hat und den Gesprächen des Klägers insbesondere mit FP X1 in der Folgezeit hierbei keine eigenständige Bedeutung zugekommen ist. Kam es für die Beurteilung des Klägers aus Sicht der Beurteilerin aber nicht auf die entsprechenden Gespräche an, war die diesbezügliche Darstellung des beklagten Landes für die Beurteilung unerheblich und kommt es deshalb auf deren Richtigkeit nicht an. Die Beurteilung leidet auch nicht an sonstigen Rechtsfehlern. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Bewertung seines Sozialverhaltens mit "2 Punkte" im Hinblick darauf infrage stellt, dass in der zwischenzeitlich aufgehobenen Beurteilung vom 31. Dezember 2006 dieses Leistungsmerkmal noch mit "3 Punkte" bewertet worden war, greift dieser Einwand nicht durch. Dass sich aus dieser Differenz keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der jetzigen Beurteilung ergeben und auch keine besonderen Anforderungen an die Begründung für die jetzige Beurteilung dieses Leistungsmerkmals ergeben, folgt schon daraus, dass die jetzige Beurteilerin mit dem damaligen Beurteiler nicht identisch ist. Dementsprechend ist die abweichende Beurteilung schon deshalb kein Indiz für eine etwaige unzulässige Veränderung des Beurteilungsmaßstabs. Darüber hinaus lag der damaligen Beurteilung der Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006 zu Grunde; die jetzige Beurteilung bezieht hingegen auch den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 ein und damit auch die Geschehnisse anlässlich der Regionalkreissitzung am 29. September 2004. Da das beklagte Land zur Rechtfertigung der zwischenzeitlich aufgehobenen Beurteilung seinerzeit ausdrücklich ausgeführt hatte, dass die Geschehnisse um die Regionalkreissitzung am 9. September 2004 nur im Hinblick auf die Eignungsprognose berücksichtigt worden seien, bei der Beurteilung der Leistung des Klägers aber nicht einbezogen worden seien, ist die jetzige Abweichung auch unter diesem Gesichtspunkt kein Hinweis auf eine möglicherweise unzulässige Verschiebung des Beurteilungsmaßstabs und deshalb insoweit rechtsfehlerfrei. Die zur Plausibilisierung der Bewertung des Sozialverhaltens und des Führungsverhalten des Klägers mit jeweils "2 Punkte" herangezogenen Erwägungen des beklagten Landes sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit das beklagte Land im Hinblick auf die Bewertung des Sozialverhaltens des Klägers darauf abgestellt hat, dass seine anlässlich der Regionalkreissitzung in zum Teil polemischer Form geäußerte Kritik und die namentliche Benennung des aus seiner Sicht verantwortlichen Kollegen den Betriebsfrieden nachhaltig gestört habe, deckt sich diese Einschätzung mit der Bewertung des Klägers selbst in seiner Mail vom 15. November 2004. Dass die Beurteilerin hieraus unter dem Aspekt der Teamfähigkeit und dem Aspekt des Umgangs mit Konfliktsituationen abgeleitet hat, dass der Kläger deswegen nicht voll den Anforderungen entspreche, die an das Sozialverhalten eines Regierungsdirektors zu stellen seien, ist eine ihr im Hinblick auf ihren Beurteilungsspielraum zustehende Bewertung. Soweit die Beurteilerin und das beklagte Land im Hinblick auf die Bewertung des Führungsverhalten des Klägers darauf abgestellt haben, dass insoweit auch die loyale Unterstützung von Verwaltungszielen zu erwarten sei, ist auch dies nicht rechtsfehlerhaft. Die Einbeziehung des Verhaltens des Beamten innerhalb der bestehenden hierarchischen Strukturen stellt einen im Rahmen der Bewertung des Führungsverhaltens zulässigen Maßstab dar. Auch die Erwägung, dass ein Beamter trotz seiner Kritik an bestimmten Inhalten beschlossene Verwaltungsziele nach außen wie nach innen loyal zu unterstützen habe, ist nicht sachwidrig und damit ein im Rahmen der Bewertung des Führungsverhaltens zulässiges Kriterium. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die entsprechenden Erwägungen des beklagten Landes ein grundlegendes Fehlverständnis der Aufgaben der Beamten erkennen ließen, weil es zu dessen Aufgaben auch gehöre, durch interne Kritik und eigene Vorschläge zu einer Verbesserung von Verfahrensabläufen und Entscheidungsstrukturen beizutragen, setzt er damit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beurteilerin. Diese Bewertungsdifferenz aber führt zu keinem Rechtsfehler der Beurteilung. Da die Kriterien der Beurteilerin, wie ausgeführt, jedenfalls nicht sachwidrig sind und sich so in dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bewegen, kann dahinstehen, ob auch der Bewertungsansatz des Klägers vertretbar wäre. Er ist jedenfalls nicht in dem Sinne zwingend, dass die abweichende Maßstabsbestimmung durch die Beurteilerin sachwidrig wäre. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausführungen des Klägers zu den möglichen Folgen der negativen Bewertung eines solchen Verhaltens eines Beamten, wie es in seinem Fall in Rede steht. Soweit der Kläger ferner den Schlussfolgerungen der Beurteilerin und des beklagten Landes aus seinem Verhalten entgegentritt, wie sie in dem Bescheid vom 25. März 2009, auf den sich das beklagte Land zur Begründung ergänzend bezogen hat, niedergelegt worden sind, folgt auch hieraus kein Rechtsfehler der angegriffenen Beurteilung. Bei den insoweit strittigen Äußerungen handelt es sich um Schlussfolgerungen und Bewertungen des Verhaltens des Klägers, die der Beurteilerin - und damit dem beklagten Land im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits - aufgrund des entsprechenden Beurteilungsspielraums zustehen. Das gilt sowohl für die Bewertung, dass der Kläger sich bei einem einmal gefundenen Standpunkt kaum im Stande sehe, die Berechtigung anderer Standpunkte zu akzeptieren. Gleiches gilt für die Formulierung, dem Kläger fehle die Bereitschaft, sich ergänzende Fakten bzw. andere Sichtweisen oder auch unabdingbare Sachzwänge nahe bringen zu lassen. Auch bei der Aussage, der Standpunkt des Klägers in Grundsatzfragen sei sehr prinzipiell und sehr absolut und sei von der Überzeugung getragen, sein Standpunkt müsse der richtige sein, stellt eine Bewertung dar, zu der die Beurteilerin befugt ist. Entsprechendes gilt für die weitere Aussage, das Denken des Klägers bewege sich bei solchen grundsätzlichen Ausführungen ausgeprägten Schwarz-Weiß-Kategorien. Schließlich ist auch die die Einstellung des Klägers zu anderen Beamtinnen und Beamten betreffende Aussage, diese Einstellung führe zu süffisanten Anmerkungen über die Personen und Institutionen, die dem intellektuellen Anspruch des Klägers nicht zu genügen scheinen, eine angesichts der im Hinblick auf das Sozialverhalten zu bewertenden Teamfähigkeit zulässige Bewertung. Entsprechendes gilt für die Einschätzung, der Kläger schreibe die Tatsache, dass andere nicht in dieser Form und mit vergleichbarer Leidenschaftskritik übten, deren mangelndem Mut zu. Die Beurteilerin und ihr folgend das beklagte Land waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, diese Bewertungen durch die Angabe zusätzlicher tatsächlicher Umstände zu belegen. Ein Beurteiler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Bewertung der Leistung des Beamten insgesamt oder auch nur in Teilbereichen durch konkrete Tatsachen nachzuweisen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 . 2 C 8.87 -, BVerwGE 60, 245 (246 f.); Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 (138 f.). Im konkreten Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger erstellte Niederschrift zu der Sitzung des Regionalkreises am 29. September 2004 mit Blick auf die Bewertung des Verhaltens der betroffenen Personen Formulierungen enthält, die Einschätzung der Beurteilerin zur seiner Sichtweise anderer Beamter als nicht sachwidrig erscheinen lassen. Dies gilt namentlich für die Formulierungen "endlich einmal koordinieren" und "dass die großen Entscheidungsträger in unserer Verwaltung ganz offenkundig nicht über das Fingerspitzengefühl verfügen". Soweit der Kläger darüber hinaus eingewandt hat, die in Rede stehenden Wertungen sei schon deshalb nicht schlüssig, weil mit ihm nie inhaltlich über die von ihm vorgebrachte Kritik gesprochen worden sei, hat er diese Behauptung nach den gegenteiligen Ausführungen der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nicht so aufrecht erhalten. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass er seine Kritik deshalb aufrechterhalten habe, weil ihm nie überzeugende Gegenargumente präsentiert worden seien, betrifft die Frage der Überzeugungskraft der verschiedenen Argumentationslinien Wertungen, die im Rahmen der Beurteilung der Beurteilerin zustehen. Auf die von dem Kläger vorgelegten Ausarbeitungen "Adlertag" und "moderne Zeiten" kommt es insoweit nicht an, da der Kläger diese erklärtermaßen zu einem Zeitpunkt vor dem in Rede stehenden Beurteilungszeitraum verfasst hat. Die Beurteilerin hat diese dementsprechend zu Recht nicht in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.