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Urteil

13 K 1490/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beurteilungszeitraum einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der regelmäßige Dreijahreszeitraum zum 31. Dezember; eine Verkürzung wegen Beförderung ist nur für Beförderungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag vorgesehen. • Eine nachträgliche Kürzung des Beurteilungszeitraums durch Verwaltungspraxis ist unzulässig, wenn sie zu einer Beurteilungslücke und damit zu einer fehlenden Vergleichbarkeit führt. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; sie sind rechtswidrig, wenn der Dienstherr den anzulegenden Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft festlegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Beurteilungszeitraum bei dienstlichen Beurteilungen • Der Beurteilungszeitraum einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der regelmäßige Dreijahreszeitraum zum 31. Dezember; eine Verkürzung wegen Beförderung ist nur für Beförderungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag vorgesehen. • Eine nachträgliche Kürzung des Beurteilungszeitraums durch Verwaltungspraxis ist unzulässig, wenn sie zu einer Beurteilungslücke und damit zu einer fehlenden Vergleichbarkeit führt. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; sie sind rechtswidrig, wenn der Dienstherr den anzulegenden Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft festlegt. Der Kläger, Regierungsdirektor (A 15), focht seine dienstliche Beurteilung zum 31.12.2006 an, die den Zeitraum 1.7.2005–31.12.2006 erfasst und ihm nur das Gesamturteil "vollbefriedigend" sowie keine Beförderungs- und Funktionseignung zuerkannte. Anlass waren kritische Formulierungen des Klägers in einem Protokoll einer Sitzung vom 29.9.2004 und anschließende Gespräche mit Vorgesetzten, die zu Zweifeln an seiner Eignung als Ständiger Vertreter führten. Der Kläger rügte insbesondere, dass die Beurteilung Erkenntnisse aus Zeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums verwende und der Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft verkürzt worden sei. Die OFD begründete die Nichtvergabe der Funktionseignung mit fehlendem Vertrauen in seine Loyalität und Kooperation, weist die Berücksichtigung der älteren Vorfälle für den Beurteilungszeitraum jedoch als fortwirkend. Das Gericht hat über die Klage entschieden und die Dienstbehörde zur Neubewertung verpflichtet. • Anwendbare Regelung ist Ziffer 3.1 BuBR 2006 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 LVO; danach sind regelmäßige Beurteilungszeiträume Dreijahreszeiträume zum 31. Dezember und der Beurteilungszeitraum für den Kläger wäre 1.1.2004–31.12.2006 gewesen. • Die Verwaltung hat den Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft auf 1.7.2005–31.12.2006 verkürzt. Eine solche Verkürzung ist nach den Richtlinien nur zulässig, wenn die Beförderung innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag erfolgt ist; hier erfolgte die Beförderung am 1.7.2005, damit nicht innerhalb der Sechs-Monats-Ausnahme. • Eine Verwaltungspraxis, die systematisch den Beginn des Beurteilungszeitraums bei Beförderung verschiebt und so Beurteilungslücken erzeugt, wäre rechtswidrig, weil sie die Vergleichbarkeit der Beurteilungen beeinträchtigt. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen oder den maßgeblichen Beurteilungsbegriff verkannt hat, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. • Da die Beurteilung wegen des fehlerhaften Beurteilungszeitraums rechtswidrig ist, war keine abschließende Entscheidung darüber erforderlich, ob einzelne Wertungen auf außerzeitlichen Ereignissen beruhten; bei der Neubewertung darf die Behörde die relevanten Ereignisse des Herbstes 2004 aber nach erneuter Sachaufklärung einbeziehen und muss nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen sie zugrunde legt. • Der Kläger hat konkretisiert und gerügt, die im Bescheid angeführten Gespräche und Äußerungen müssten auf ihre tatsächliche Grundlage überprüfbar sein; der Neubewerter hat daher die widersprüchlichen Darstellungen zu prüfen und nur solche Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich mit ausreichender Sicherheit aus den ermittelten Tatsachen ergeben. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land wird verurteilt, den Bescheid vom 25.03.2009 aufzuheben und die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31.12.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Grundlage der Neubewertung muss der korrekte Beurteilungszeitraum 1.1.2004–31.12.2006 sein; eine einseitige Verkürzung wegen der Beförderung zum 1.7.2005 ist unzulässig. Bei der erneuten Beurteilung darf die Behörde die in Rede stehenden Ereignisse von Herbst 2004 nach nochmaliger Feststellung der tatsächlichen Umstände berücksichtigen, muss aber klar darlegen, welche Tatsachen sie zu Grunde legt und wie daraus Eignungsmerkmale abgeleitet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.