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Urteil

26 K 6727/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter verliert nach § 9 BBesG die Dienstbezüge für Zeiträume, in denen er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. • Polizeiärztliche (amtsärztliche) Gutachten sind bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit in der Regel privater ärztlicher Atteste überlegen und können diese widerlegen. • Schuldhaftes Fernbleiben kann bereits bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegen, insbesondere wenn der Beamte seine tatsächliche Nebentätigkeit verschweigt und damit eine amtsärztliche Überprüfung vereitelt.
Entscheidungsgründe
Verlust der Dienstbezüge bei unberechtigtem Fernbleiben trotz Innendienstfähigkeit • Ein Beamter verliert nach § 9 BBesG die Dienstbezüge für Zeiträume, in denen er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. • Polizeiärztliche (amtsärztliche) Gutachten sind bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit in der Regel privater ärztlicher Atteste überlegen und können diese widerlegen. • Schuldhaftes Fernbleiben kann bereits bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegen, insbesondere wenn der Beamte seine tatsächliche Nebentätigkeit verschweigt und damit eine amtsärztliche Überprüfung vereitelt. Der Kläger war bis zum Ende seines Beamtenverhältnisses Polizeioberkommissar und von 1999 bis 2004 teils in Teilzeit tätig. Ab 2000 betrieb die Ehefrau ein Gewerbe, das 2000 auf den Kläger umgemeldet wurde; der Dienstherr genehmigte eine Nebentätigkeit unter eng begrenzten Voraussetzungen. Ab März 2003 meldete sich der Kläger wiederholt krank und legte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor; ab Januar 2004 trat er nicht mehr zum Dienst an. Amtsärztliche Untersuchungen führten zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen orthopädischer und hörbedingter Einschränkungen nicht uneingeschränkt einsatzfähig sei, wohl aber Innendiensttätigkeiten leisten könne. Strafgerichte verurteilten den Kläger später wegen Betruges, weil er zugleich sein Baugeschäft voll führte. Der Dienstherr stellte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge für bestimmte Zeiträume nach § 9 BBesG fest; der Kläger erhob Klage gegen diese Feststellung. • Rechtsgrundlage ist § 9 BBesG: Verlust der Bezüge bei schuldhaftem ungenehmigtem Dienstfernbleiben. • Dienstfähigkeit bestimmt sich danach, ob der Beamte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen schlechterdings außer Stande ist, seine konkreten Dienstpflichten zu erfüllen; bloße Leistungseinschränkungen genügen nicht. • Das polizeiärztliche Gutachten vom 02.02.2005 belegte, dass der Kläger trotz gesundheitlicher Einschränkungen für Innendienstaufgaben tauglich war, sodass keine die Dienstpflicht aufhebende Dienstunfähigkeit vorlag. • Polizeiärztliche Gutachten haben gegenüber privatärztlichen Attesten einen höheren Beweiswert, weil Amtsärzte die Anforderungen des Dienstes besser beurteilen und unbefangener sind; private Atteste allein können die amtsärztliche Feststellung nicht ohne hinreichende Diagnoseangaben und Substantiierung erschüttern. • Die Feststellungen des Strafgerichts, dass der Kläger sein Baugeschäft in Vollzeit führte, sind zwar nicht bindend, stellen aber ein starkes Indiz für Innendienstfähigkeit dar und unterstützen die amtsärztliche Beurteilung. • Schuldhaftes Verhalten liegt vor: Ab dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Feststellung durfte der Kläger nicht mehr auf private Atteste vertrauen; bereits davor war es ihm bei gebotener Sorgfalt zumutbar, seine Nebentätigkeit offenzulegen und eine amtsärztliche Überprüfung anzustreben, so dass einfache Fahrlässigkeit genügt, um den Verlust der Bezüge zu rechtfertigen. • Eine weitergehende Amtsermittlung war nicht erforderlich, weil das klägerische Vorbringen keine neuen tatsächlichen Anhaltspunkte bot, die die amtsärztliche Einschätzung in Frage gestellt hätten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG für rechtmäßig, weil der Kläger in den streitigen Zeiträumen nicht dienstunfähig war und ihm ein schuldhaftes Fernbleiben vorzuwerfen ist. Das amtsärztliche Gutachten belegt Innendienstfähigkeit, private Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers sind hierfür nicht ausreichend, zumal strafgerichtliche Feststellungen über die parallele Vollzeittätigkeit im Baugeschäft ein gewichtiger Indizbeitrag sind. Der Kläger hat durch Verschweigen des Umfangs seiner Nebentätigkeit und durch das Beharren auf privaten Attesten die gebotene Sorgfalt verletzt, sodass einfacher Fahrlässigkeit genügt, um den Bezugsausfall zu begründen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.