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Beschluss

26 L 1687/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1007.26L1687.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihm Antragsteller amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit zur Wiederberufung in das Beamtenverhältnis untersuchen zu lassen, 4 hilfsweise (sinngemäß), 5 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die an – ihn den Antragsteller‑ ergangene Aufforderung vom 14.08.2013, sich auf Dienstfähigkeit zum Zwecke der Wiederberufung in das Beamtenverhältnis untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist, 6 bleibt ohne Erfolg. 7 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO ist vorliegend eröffnet. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach ständiger Rechtsprechung nämlich keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar. Derartige Untersuchungsanordnungen, die im Rahmen des Beamtenverhältnisses ergehen, sind nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483 ff. 9 Für einen Ruhestandsbeamten gilt insoweit nichts anderes, weil durch die Versetzung in den Ruhestand zwar das aktive Beamtenverhältnis beendet, jedoch gleichzeitig ein besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis zum letzten Dienstherrn begründet wird. 10 VG Ansbach, Beschluss vom 17. Juli 2013 – AN 1 E 13.2.01110 – juris. 11 Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil der vom Fachbereich Gesundheit des Kreises C. angesetzte Untersuchungstermin, dem der Antragsteller keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist die - grundlegende - Anordnung einer Untersuchung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 14. August 2013. Dieses Schreiben enthält keinen Untersuchungstermin, sondern verweist lediglich auf eine noch zu erfolgende Einladung durch den Fachbereich Gesundheit des Kreises C. . 12 Offen bleiben kann, ob der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier: Weisung, einer Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: ggfs. Reaktivierung) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. 13 Vgl. hierzu Bay. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 3 CE 12.1883 – juris, vom 9. Februar 2006 - 3 CS 05.2955 – juris und vom 9. September 2005 - 3 CS 05.1883 – juris. 14 Jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. 15 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO). 16 Vorliegend hat der Antragsteller sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch bezogen auf den Hilfsantrag den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 17 Nach § 29 Abs. 2 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008, in Kraft getreten am 1. April 2009, i.V.m. § 35 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. 18 Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 134) hat der Gesetzgeber die Wiederverwendungsmöglichkeiten eines Beamten, den der Dienstherr von Amts wegen reaktivieren will, erweitern wollen (vgl. dort Art. 1 Nr. 12 a)). Dementsprechend hat der Gesetzgeber das früher geltende Erfordernis einer - gemessen an dem zuletzt ausgeübten Statusamt - uneingeschränkten Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fallen gelassen. Erforderlich ist seitdem vielmehr die Erwartung, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes, d.h. des ihm mit der Reaktivierung zu übertragenden Amtes genügt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Durch die vorgenannte Gesetzesänderung sollte im öffentlichen Interesse der Versorgungshaushalt entlastet werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 34). Hierzu wollte der Gesetzgeber die allein im öffentlichen Interesse, 19 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38/99 - DÖD 2001, 69 = NVwZ 2001, 328, 20 bestehende Reaktivierungsbefugnis des Dienstherrn durch eine deutliche Erweiterung der Wiederverwendungsmöglichkeiten des Beamten erleichtern. 21 OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 - 6 A 1677/11 - juris. 22 Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen, vgl. § 29 Abs. 5 S. 1 BeamtStG. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Anordnung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller – was Gegenstand seines Hauptantrages ist - keinen Anspruch darauf, von einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verschont zu bleiben; auch ist die mit dem Hilfsantrag angegriffene, gegenüber dem Antragsteller ergangene Weisung des Antragsgegners, einer Einladung des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C. zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit Folge zu leisten, nicht zu beanstanden. 24 Dem Antragsgegner wäre es – worauf der Hauptantrag abzielt - nur dann untersagt, den Antragsteller amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn seine grundsätzlich gegebene Entscheidungsbefugnis („kann ... untersucht werden“) im vorliegenden Einzelfall auf das Absehen von einer solchen Untersuchung als einzig rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeit verengt wäre („Ermessensreduzierung auf Null“), wenn sich also mit anderen Worten jede andere Entscheidung als das Absehen von einer Untersuchung als rechtswidrig erweisen würde. 25 So liegt der Fall jedoch nicht. Es besteht hinreichender Anlass für die Anordnung, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Zwar gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt, d. h. dass er weder bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können. 26 vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 3 ZB 09.2554 – juris, m.w.N.. 27 Eine solche Sachlage ist jedoch nicht gegeben. Weder ist der Antragsteller offensichtlich irreversibel dienstunfähig, noch lagen oder liegen dem Antragsgegner privatärztliche Befunde und Bewertungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit vor, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können. 28 Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach zwei vergeblichen Zurruhesetzungsanträgen erst auf seinen dritten Antrag hin mit Ablauf des Monats Februar 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist und der Zurruhesetzung die amtsärztliche Feststellung zugrunde lag, dass der Antragsteller seinerzeit nicht in der Lage war, im ausgeübten Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu leisten, andererseits aber die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums als 6 Monate wahrscheinlich erschien. Dabei hielt die Amtsärztin die körperlichen Gesundheitseinschränkungen nicht für ausschlaggebend, sondern konstatierte eine deutliche psychische Überlagerung, wobei die bereits begonnene ambulante Psychotherapie sich hinsichtlich des Behandlungserfolgs einer Prognose in dem frühen Behandlungsstadium entzog. Diagnostiziert worden war eine mittelgradige depressive Episode bei vielfältigen körperlichen Erkrankungen mit Verdacht auf Somatisierung. Demzufolge war der Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2011 die Empfehlung beigegeben, in einem Jahr eine Nachuntersuchung durchzuführen und ggfs. eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in Betracht zu ziehen. 29 Die im Februar 2012 durchgeführte Nachuntersuchung, bei der die Amtsärztin, Frau W. , zwecks fachspezifischer Begutachtung eine Psychotherapeutin, Frau T. , herangezogen hatte, bestätigte letztlich die bereits im Januar 2011 erfolgte Einschätzung, dass der Antragsteller vorrangig an einer Störung aus dem psychiatrischen Bereich leidet, während die körperlichen Gesundheitsstörungen demgegenüber nachrangig sind. Amtsärztlich wurde u.a. erneut die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode gestellt und im Schreiben vom 12. März 2012 darüber hinaus ausgeführt: Der Antragsteller sei voraussichtlich in den nächsten 6 Monaten nicht arbeitsfähig. Ob er darüber hinaus arbeitsfähig werde, bleibe abzuwarten, da er bislang nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung, dort fänden auch regelmäßige psychotherapeutische Gespräche statt. Aufgrund der Persistenz und Schwere der Symptomatik werde aus psychotherapeutischer Sicht dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen. Nach Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten werde eine Nachbegutachtung frühestens in einem Jahr empfohlen. Die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums als 6 Monate erscheine wahrscheinlich. Bisher nicht durchgeführte Maßnahmen sollten zwingend umgesetzt werden. 30 Dass der Antragsteller – wie er selbst einräumt – die empfohlene stationäre Maßnahme bis heute nicht begonnen hat, macht eine amtsärztliche Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entbehrlich. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass allein wegen der Nichtdurchführung einer stationären Therapie keine vernünftigen Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestehen könnten. 31 Die Entscheidung, ob Dienstunfähigkeit eines Beamten gegeben ist, hat der jeweilige Dienstherr selbstständig und in eigener Verantwortung zu treffen. Ihm obliegt es dabei insbesondere, die Auswirkungen krankheitsbedingter Leistungsdefizite auf die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen und auf den Dienstbetrieb zu beurteilen und eigenständig zu gewichten. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch medizinische Fragen zu beantworten oder medizinische Zusammenhänge abzuklären sind, hat der Dienstherr ärztlichen Sachverstand hinzuzuziehen. 32 Dies erscheint auch hier geboten: Wenn der Antragsteller bei Fortführung ambulanter Therapien davon abgesehen hat, Hilfe in Form stationärer Behandlung in Anspruch zu nehmen, kann dies verschiedene Gründe haben. Hier ist – da sich der Antragsteller zu den Gründen nicht geäußert hat - insbesondere daran zu denken, dass der Antragsteller oder die behandelnden Ärzte eine solche Behandlungsform nicht für zielführend halten, oder dass der Antragsteller oder die behandelnden Ärzte eine stationäre Maßnahme nicht für erforderlich halten, weil sich der Gesundheitszustand stabilisiert bzw. das Krankheitsbild sich verbessert hat. Da in beiden Fällen aber eine geänderte Sachlage gegenüber der früher erfolgten amtsärztlichen Einschätzung vorläge, besteht begründeter Anlass, den Antragsteller erneut amtsärztlich zu untersuchen, um die frühere Einschätzung und Empfehlung zu überprüfen und ggfs. entweder zu einer anderen Einschätzung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu gelangen oder andere Empfehlungen für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszusprechen. Dass eine Verbesserung des Krankheitsbildes und damit verbunden auch der Leistungsfähigkeit zumindest möglich erscheint, lässt sich gerade auch bei Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, V. L. aus C1. nicht ausschließen. Dieser führt nämlich in seinem Bericht vom 05. März 2013 im Eingangssatz aus, dass der Patient über die Winterzeit erneut im Urlaub war und sich dort relativ gut psychisch stabilisiert habe. Zwar führt Herr L. in einer ärztlichen Bescheinigung vom 27. August 2013 hiervon abweichend aus, der Antragsteller sei unverändert massiv angespannt, unruhig, ängstlich, mit vielfältigen somatischen Beschwerden wie Tinnitus, Knieschmerzen, Konzentrationsstörungen und Herzbeklemmungen; eine Änderung der Belastungsfähigkeit habe sich nicht ergeben. Indessen unterliegt die Bewertung der arbeitsspezifischen Leistungseinschränkung vorrangig der amtsärztlichen Einschätzung, denn hierfür ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung, andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung beruht. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zukommt, denn er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen. Dies gilt auch, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. 33 Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2012 – 26 K 2457/12 – und vom 4. September 2012 ‑ 26 K 6727/10 - juris. 34 Vor diesem Hintergrund kann auch das ärztlich bescheinigte Hinzutreten weiterer körperlicher Erkrankungen (epileptischer Anfall, Vorhofflimmern) nicht die Entbehrlichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zur Folge haben. Soweit Dr. I. aus C. in seinem ärztlichen Attest vom 8. September 2013 ausführt, aus der diagnostizierten Herzschwäche auf dem Boden eines Bluthochdrucks, eines deutlichen Schlaf-Apnoe-Syndroms mit erforderlicher nächtlicher Beatmung und plötzlich auftretenden Herzrasen (Vorhofflimmern) resultiere eine andauernde Dienstunfähigkeit, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 35 Da die Amtsärztin in der Vergangenheit die körperlichen Gesundheitsstörungen für nachrangig gehalten und die Dienstunfähigkeit allein auf die psychische Erkrankung zurückgeführt hat, kann eine „andauernde Dienstunfähigkeit“ auch unter Berücksichtigung neuer körperliche Erkrankungen nicht ohne weiteres – insbesondere ohne amtsärztlichen Sachverstand – mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. 36 Darüber hinaus ist die amtsärztliche Untersuchung geeignet, der aktuellen Sachlage Rechnung zu tragen und den Antragsgegner ggfs. in die Lage zu versetzen, gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG dem Antragsteller konkrete Weisungen zu erteilen, welchen Maßnahmen er sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen hat. 37 Hiernach erweist sich auch die konkrete Anordnung, einer Einladung zur amtsärztlichen Folge zu leisten, als fehlerfrei. Insbesondere ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, genügt also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie genügt zudem den an sie zu stellenden formalen Anforderungen. Sie ist hinreichend bestimmt und verständlich. 38 Soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 39 vgl. Urteile des BVerwG vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 – juris und vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 – a.a.O., 40 geltend macht, die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung unterliege strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen, insbesondere müsse die Begründung die tatsächlichen Umstände enthalten, auf die sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit ergäben, ferner Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, ist ihm zu entgegnen, dass die jeweilige Fallgestaltung, die der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundelag, eine andere war als die hier vorliegende Fallgestaltung. Dort ging es um die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand, die aus Sicht des Dienstherrn erstmals eine amts- bzw. polizeiärztliche Untersuchung erforderlich machte, während hier der Antragsteller bereits mehrfach amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden ist und lediglich die Fortgeltung der bereits getroffenen amtsärztlichen Feststellung einer Überprüfung unterzogen werden soll, wobei der Überprüfungsbedarf bereits in den – dem Antragsteller bekannten – Schreiben der Amtsärztin vom 28. Januar 2011 und vom 12. März 2012 erläutert worden ist. 41 Der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Überlegung zugrunde, dass mit der Anordnung zu einer ärztlichen – insbesondere fachpsychiatrischen - Untersuchung Eingriffe in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden sind und dass der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung trägt. weil die Verweigerung der Untersuchung nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten geht. Aus diesem Grund fordert das Bundesverwaltungsgericht, 42 BVerwG vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 – a.a.O., 43 die Anordnung müsse sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssten tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen ließen. Die Behörde dürfe nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. 44 Vor dem Hintergrund aber, dass der Antragsteller durch das Schreiben vom 14. August 2013 nicht erstmals mit dem Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung konfrontiert wurde, sondern in der Vergangenheit aus eigenem Antrieb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geäußert bzw. seine Dienstunfähigkeit behauptet hatte, die Zurruhesetzung in der Vergangenheit mehrfach beantragt und sich zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit schon mehrfach einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, deren Ergebnis ihm bekannt gegeben worden war und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Ergebnis der vorangegangene Begutachtung bereits die Aufforderung zur Nachuntersuchung „angelegt“ war, ist für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, welcher Sachverhalt der Aufforderung seitens des Antragsgegners zugrunde gelegt wird. Insbesondere weiß der Antragsteller, dass die Amtsärztin bei den vorangegangenen Untersuchungen seine dauernde Dienstunfähigkeit auf psychische Erkrankungen zurückgeführt hatte, aber eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit für möglich hielt und deshalb ausdrücklich eine Nachuntersuchung empfohlen hatte. Liegen die Gründe für die Weisung des Dienstherrn derart auf der Hand, so dürfen die Anforderungen an die Begründung für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht überspannt werden. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG