Beschluss
3 L 1092/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0904.3L1092.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 133.261,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 133.261,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3737/12 gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2012 wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 6 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179). Danach treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen u.a. nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfüllt. Für das Erfordernis des begründeten Verdachts reicht ein Gefahrenverdacht aus, der bereits dann vorliegt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sicherheit und Gesundheit durch ein nicht gesetzeskonformes Produkt gefährdet sind. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Zum Abschnitt 2 des ProdSG gehört die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderungen entspricht, sind insbesondere die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen und die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere, zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ProdSG). Vorliegend wurde bei einer amtlichen Probe der von der Antragstellerin vertriebenen Herrengürtel durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt festgestellt, dass diese Probe einen Gehalt von 0,63 mg/g des Stoffes Dimethylformamid aufwies. Dimethylformamid (DMF), genauer N , N -Dimethylformamid ist ein Amid der Ameisensäure, welches als polares, organisches Lösungsmittel eingesetzt wird. Sowohl nach akuter als auch nach chronischer Einwirkung kommt es zu einer Leberzellschädigung. Histologisch zeigen sich mikrovesikuläre Fetteinlagerungen und Veränderungen des Lebergewebes ohne ausgeprägte Entzündungen. Der Stoff ist in Anlage 6 zu Nummer 30 des Anhangs XVII der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 gelistet. Vergl. Wikipedia, Stichwort: Dimethylformamid, http://de.wikipedia.org/wiki/Dimethylformamid. Für diesen Stoff besteht für Gürtel kein Grenzwert. Im Hinblick hierauf hat der Antragsgegner die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 herangezogen. Danach gehören spezielle Lösemittel wie Dimethylformamid zu den Stoffgruppen, bei denen erfahrungsgemäß von einer gesundheitsschädigenden Wirkung bei Hautaufnahme auszugehen ist. Werden Polyurethan-beschichtete Handschuhe eingesetzt, ist sicherzustellen, dass diese kein N,N-Dimethylformamid (DMF) freisetzen. Der maximale DMF-Gehalt muss kleiner als 10 mg/kg Handschuhmaterial sein. Dieser Grenzwert wird vorliegend um das Sechzigfache überschritten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung der Gürtel die Sicherheit und Gesundheit der jeweiligen Verwender gefährdet sind. Die Einwände der Antragstellerin gegen diese Einschätzung greifen nicht. Dies gilt zunächst für ihren Hinweis, sie habe die fraglichen Gürtel durch den TÜV-Rheinland, Dependance Shanghai, auf diverse schädliche und ggf. allergene Stoffe untersuchen lassen. Die Testergebnisse hätten dabei zu keinerlei Beanstandungen geführt. Dies überzeugt das Gericht nicht. Die Prüfberichte des TÜV Rheinland (Shanghai) sind in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vollständig enthalten (Bl. 025 ff. Beiakte Heft 1 zu 3 K 3737/12). Danach sind zwar umfangreiche Untersuchungen des Produkts durchgeführt worden. Eine Untersuchung mit einer Belastung durch den Stoff Dimethylformamid war aber gerade nicht Gegenstand der Untersuchungen. Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass es überhaupt rechtlich zulässig ist, die Grenzwerte für Handschuhe ohne weiteres auf Gürtel zu übertragen, übersieht sie, dass der Antragsgegner die Werte nicht eins zu eins übertragen hat. Selbstverständlich sind Gürtel und Handschuhe im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach gleichzusetzen. Die Grenzwerte für Handschuhe geben aber jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür, ab welchen Werten mit einer Gesundheitsgefahr zu rechnen ist. Dieser Grenzwert wird hier durch das Produkt der Antragstellerin um ein solch Vielfaches überschritten, dass man durchaus auch den Schluss auf eine Gesundheitsgefahr durch die fraglichen Gürtel schließen kann. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Einschätzung der Antragstellerin, die Gürtel hätten – anders als Handschuhe - bei bestimmungsgemäßen Gebrauch keinen unmittelbaren Hautkontakt, da sie bestimmungsgemäß über der Kleidung getragen würden. Dieser Vortrag dürfte den heutigen Verhältnissen eher widersprechen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Produkte wie „Herrengürtel“, die in der Regel deutlich billiger als vergleichbare Produkte für Damen sind, durchaus auch von Frauen gekauft und getragen werden. Dies hat auf die Variationsbreite der möglichen Oberbekleidung deutliche Auswirkungen. Gerade bei Frauen, aber auch insbesondere bei jüngeren Männern, ist es heute eher üblich, die Oberkleidung – soweit sie überhaupt bis zum Gürtel reicht – lose über der Hose zu tragen. Dies gilt insbesondere für T-Shirts und Polo-Hemden. Diese Mode bringt es aber ohne weiteres mit sich, dass die Haut des Bauches mit dem Gürtel unmittelbaren Kontakt hat und zwar nicht nur bei übergewichtigen Personen. Auch bei normalgewichtigen Personen dürfte dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn diese sich setzen. Schließlich führt auch der Einwand der Antragstellerin nicht zum Erfolg, das Überschreiten bestimmter Grenzwerte besage noch nichts über eine etwaige schädliche Wirkung aus, hierfür komme es vielmehr auf die sogenannte Bioverfügbarkeit des Stoffes an. Diese Frage vermag das Gericht zwar aufgrund des nur summarischen Charakters des Eilverfahrens nicht abschließend zu klären. Der Antragsgegner hat hierzu eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung erbeten, die dem Gericht dann vorgelegt werden wird. Bis dahin muss es bei der Feststellung bleiben, dass auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 den Grenzwert kleiner als 10 mg/kg für N,N-Dimethylformamid (DMF) unabhängig von der Frage der Bioverfügbarkeit bestimmen und bei einer Überschreitung hieraus eine Gefährdung ableiten. Schließlich vermag das Gericht auf keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Insbesondere erscheint ihm die Einschätzung der Antragstellerin abwegig, ein in der Gürtelpackung beigelegter oder in die Innenseite der Gürtel gedruckter Hinweis, dass längerer Hautkontakt mit den Gürteln zu vermeiden sei, hätte dieselbe schützende Wirkung wie ein Verbot des Inverkehrbringes. Dies würde die Aufgabe der Gefahrenabwehr einseitig auf die jeweiligen Verwender verlagern und damit gerade dem Grundgedanken des Produktsicherheitsgesetzes widersprechen. Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht im Hinblick auf die Rede stehenden Gesundheitsgefahren ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist das Interesse der Antragstellerin rein finanzieller Natur und muss deshalb bei der vorzunehmenden Abwägung zurücktreten. Schließlich ist dem Antrag auch nicht teilweise in der Form stattzugeben, dass das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben hat, weil die vom Antragsgegner gegebene Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichend ist. Der Funktion des Begründungserfordernisses nach dieser Vorschrift, der Behörde die besondere Ausnahmesituation ihrer Entscheidung bewusst zu, wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung hinreichend Genüge getan. Daraus wird erkennbar, aufgrund welcher Erwägungen der Antragsgegner ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat und welche Abwägung er zwischen den betroffenen Belangen einerseits und des Wohls der Allgemeinheit andererseits vorgenommen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.