Beschluss
5 L 839/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:0104.5L839.20.NW.00
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Leitsätze
1. Dem Ansatz der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 RVG-VV steht grundsätzlich nicht entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.(Rn.4)
2. Besprechung i.S.d. Nr. 3104 Abs. 1 RVG VV (juris: RVG-VV) ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.(Rn.5)
3. Beharren die Gesprächsparteien auf ihrem jeweiligen Rechtsstandpunkt und versuchen lediglich, den jeweils anderen davon zu überzeugen, ohne gemeinsam nach einer materiell rechtlichen Lösung des Falles zu suchen, stellt dies kein Gespräch dar, dass auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. (Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ansatz der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 RVG-VV steht grundsätzlich nicht entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.(Rn.4) 2. Besprechung i.S.d. Nr. 3104 Abs. 1 RVG VV (juris: RVG-VV) ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.(Rn.5) 3. Beharren die Gesprächsparteien auf ihrem jeweiligen Rechtsstandpunkt und versuchen lediglich, den jeweils anderen davon zu überzeugen, ohne gemeinsam nach einer materiell rechtlichen Lösung des Falles zu suchen, stellt dies kein Gespräch dar, dass auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. (Rn.6) Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 4 L 965/14.NW –, Rn. 1, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 11 VR 40/95 –, NVwZ 1996, 786; Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 55. Edition, Stand 01.10.2020, § 165 Rn. 8, beck-online). Der von der Antragstellerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2020 gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach §§ 165, 151 VwGO ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Kostenbeamtin hat die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2020 zutreffend festgesetzt. Nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – Teil 3 i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Ziffer 2 Vergütungsverzeichnis zum RVG – RVG–VV – entsteht eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV–RVG) für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht grundsätzlich nicht entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (s. Nr. 3104 Abs. 1 VV–RVG). Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 VV–RVG unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr u.a. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Rechtsprechung hat sich dem inzwischen angeschlossen (vgl. VG München, Beschluss vom 20. Mai 2016 – M 5 M 16.1696 –, Rn. 13, juris mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 8 E 376/14 –, Rn. 7, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Februar 2016 – L 19 AS 1854/15 B –, Rn. 33, juris; auch schon VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 4 L 965/14.NW –, Rn. 5, juris). „Besprechung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06 – NJW-RR 2007, 286; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2013 – 6 E 1104/12 – juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. September 2014 – 1 E 801/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – Au 7 M 14.1174 –, juris). Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich (VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – Au 7 M 14.1174 –, Rn. 18, juris mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – 15 C 11.2050 –, juris). Der Anwalt der Erinnerungsführerin macht geltend, er habe mit der Mitarbeiterin der Erinnerungsgegnerin, Frau M……, auf deren Initiative hin mindestens zwei Mal telefoniert. In den Gesprächen sei es um die von der Erinnerungsführerin persönlich und ohne Wissen ihres Prozessbevollmächtigten erklärte Rücknahme des Widerspruchs gegangen. Ergebnis der Telefonate sei gewesen, das von beiden Seiten aus der Widerspruch als weiterhin existent angesehen werden sollte. Er habe telefonisch auch versucht, die Erinnerungsgegnerin davon zu überzeugen, die Umsetzung der Erinnerungsführerin nicht durchzuführen bzw. die Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten. Ziel der Mitarbeiterin der Erinnerungsgegnerin sei hingegen eine Rücknahme des Eilrechtsschutzantrags durch die Erinnerungsführerin gewesen. Darüber sei auch gesprochen worden. Eine Rücknahme sei aber nicht in Frage gekommen. Ein Gespräch mit diesem Inhalt ist keine Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, denn eine wie auch immer geartete Einigungsbereitschaft der Gesprächsparteien kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Vielmehr sind die Darstellungen der Erinnerungsführerin über das Gespräch dahingehend zu verstehen, dass beide Gesprächsparteien nicht an einer Vermeidung des Verfahrens gelegen war, sondern sie an ihrem jeweiligen Rechtsstandpunkt festhielten und auch an einer Entscheidung über den Widerspruch und ggf. an einer gerichtlichen Klärung der von ihnen vertretenen Rechtsansichten interessiert waren. Aus der Schilderung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin ergibt sich, dass er versucht hat, die Erinnerungsgegnerin von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen und umgekehrt. Er versuchte, sie zu veranlassen, den angefochtenen Bescheid zunächst nicht zu vollziehen und sie versuchte, ihn zur Rücknahme des Eilantrags zu bewegen. Bei dieser Sachlage kann nicht, wie dies gemäß des Teils 3, Vorbemerkung 3, Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erforderlich ist, davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat. Eine Terminsgebühr ist erst dann entstanden, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war und Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits erörtert werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2014 – 3 L 1092/12 –, Rn. 4 - 6, juris mit Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. Juli 2008 – 2 OA 338/08 –, juris). Die einseitige Absicht, das gerichtliche Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, indem die Gegenseite von der eigenen Rechtsauffassung überzeugt wird, reicht mithin nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zweck führt (VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 1 E 1215/13 –, Rn. 7, juris mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 1 So 177/05 –, Rn. 4, juris). Die Gegenseite muss zumindest die grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch zeigen oder diese während des Gespräches entwickeln (VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 1 E 1215/13 –, Rn. 7, juris mit Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 8 OA 2/11 –, Rn. 10, juris). Das war hier aber ersichtlich nicht der Fall, weil nach der Schilderung der Erinnerungsführerin keine der Gesprächsparteien von ihrem Rechtsstandpunkt abgerückt ist und auch keine dementsprechende Bereitschaft gezeigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten mit Ausnahme der Auslagen werden nicht erhoben (BVerwG, Beschluss vom 02. August 2013 – 7 KSt 3/13 –, Rn. 16, juris; Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01.10.2020, § 165 Rn. 11, beck-online; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 4 L 965/14.NW –, Rn. 12, juris).