Leitsatz: 1. Nach Einschätzung der Kammer hat die türkische Reformpolitik bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Deshalb sind vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch gegenwärtig noch politischer Verfolgung ausgesetzt. 2. Es spricht einiges dafür, dass die das Asylrecht ausschließende Vorschrift des § 60 Abs 8 S 1 2. Alternative nicht zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer zwar zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zeitliche Schwelle von drei Jahren jedoch nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen nach §§ 53 ff. StGB erreicht wird. 3. Im vorliegenden Einzelfall kann bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände eine vom Kläger ausgehenden Gefahr für die Allgmeinheit im Sinne einer beachtlichen und konkreten Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.0.1967 in F geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ im September 1990 sein Heimatland und reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 19. September 1990 einen Asylantrag, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei aktives Mitglied der Jugendorganisation der TKP/ML, die er seit 1984 unterstützt habe. Im Sommer/Herbst 1985 sei er deshalb bereits von dem bis dahin besuchten Gymnasium entlassen worden. Man habe ihm vorgeworfen, kommunistische Propaganda zu betreiben und die Schulordnung zu stören. Kurz darauf sei er von der Polizei mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Hierbei habe man ihm den Mittelfinger an der rechten Hand gebrochen und sein rechtes Auge geschädigt. Nach seiner Freilassung sei er immer wieder mitgenommen worden. Von seinen politischen Freunden sei er nach J geschickt worden, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Dort habe er seine politische Arbeit fortgesetzt und versucht, die Arbeiter für den wirtschaftlichen Kampf zu gewinnen. Nachdem er erfahren habe, dass die Polizei seine Wohnung aufgesucht habe, sei er im Dezember 1986 nach J1 gegangen. In der Folge habe er zahlreiche Aktivitäten in J1, N und B unternommen. Im November sei er nach F zurückgekehrt, weil seine Mutter erkrankt sei. Dort sei er von der Polizei festgenommen, verhört und erneut gefoltert worden. Von Februar 1988 bis August 1989 habe er den Militärdienst abgeleistet. Danach sei er wieder nach F gegangen. Im Mai 1990 habe die Polizei wieder in der Wohnung nach ihm gesucht. Deshalb sei er geflohen. Nach persönlicher Anhörung des Klägers erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – das heutige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – den Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 1991 als Asylberechtigten an. In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt aus, aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse. Daraufhin wurde dem Kläger im Januar 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 übersandte die Ausländerbehörde W dem Bundesamt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister mit der Bitte um Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung gemäß § 73 AsylVfG in Betracht komme. Aus dem Registerauszug ergab sich, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1997 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung, Bedrohung, Erschleichen von Leistungen zu diversen Geldstrafen verurteilt worden war. Ferner hatte das Amtsgericht L den Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie das Amtsgericht W durch Urteil vom 10. März 1999 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Weitere im Jahr 2006 wegen Beleidigung, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz erfolgte Verurteilungen durch das Amtsgericht W wurden nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Beiakte Heft 1, Bl. 3-9 enthaltene Kopie der Registerauskunft vom 16. September 2010 Bezug genommen. Mit Urteil vom 30. Juli 2007 verurteilte das Amtsgericht L1 den Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht L1 dieses Urteil im Schuldspruch dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entfiel. Der Rechtsfolgenausspruch wurde dahingehend abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, wobei das Landgericht L1 für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten für schuldangemessen hielt. In die Gesamtstrafe von drei Jahren wurde die weitere Verurteilung wegen Bedrohung einbezogen. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Kläger konsumierte seit 1995 gelegentlich Haschisch. Etwa 2005/2006 begann er, gelegentlich Kokain zu konsumieren, wenn ihm ausreichend Geld hierfür zur Verfügung stand. Sonst hatte er keinen Konsum-Kontakt zu Drogen im Sinne des BtMG. Der Kläger erklärte sich gegenüber einem in Holland lebenden Landsmann bereit, gegen die Zahlung von 800,00 Euro innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen Transport von mehreren Kilogramm Marihuana bis nach L2 durchzuführen. Der Kläger übernahm am 3. August 2007 kurz hinter der deutsch-holländischen Grenze einen Karton mit einer Gesamtmenge von 3.899,7 g und einem Gehalt an THC von 239 g. Als der Kläger aus Richtung I kommend auf die Autobahn auffahren wollte, wurde er von Zollbeamten kontrolliert. Hierbei wurde das Rauschgift gefunden. Nachdem der Kläger vorläufig festgenommen und zum Wachgebäude transportiert worden war, äußerte er gegenüber den beiden ihn festnehmenden Beamten, er werde für 5.000,00 Euro einen Russen anheuern, der die beiden Beamten erschießen werde. Diese – von den Beamten als ernsthaft empfundene - Drohung wiederholte er noch einmal. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Kläger unter Führungsaufsicht gestellt und am 9. September von der PHG W im Projekt Betreutes Wohnen aufgenommen. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 widerrief das Bundesamt nach erfolgter Anhörung die Asylanerkennung des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. In seinem Bescheid führte das Bundesamt zusammengefasst aus, es seien Umstände eingetreten, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG rechtfertigen würden. Die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren führe zwar nicht automatisch zum Ausschluss von Asylberechtigung und Abschiebungsschutz, jedoch sei im vorliegenden Fall das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr gegeben. Bei dieser Prognose sei die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, wonach Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hatten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Aus dem Strafurteil und dem BZR-Auszug gehe hervor, dass der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass ihn strafrechtliche Sanktionen nicht beeindrucken. Dass sich nach der neuerlichen Verurteilung hieran etwas ändern könne sei nicht ersichtlich. Die zuletzt begangene Straftat sei der Kriminalität zuzurechnen. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie sowie das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes rechtfertigten schon für sich die Annahme, dass von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als bei Rauschgiftstraftaten von einer sehr hohen Rückfallquote auszugehen sei. Unabhängig hiervon könne aufgrund der veränderten Situation im Heimatland des Klägers die Asylberechtigung nicht mehr aufrecht erhalten werden und sei auch aus diesem Grund zu widerrufen. Seit der Ausreise des Klägers vor 20 Jahren hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Auch die vom Kläger in der Anhörung geltend gemachte psychische Erkrankung führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Psychische Erkrankungen könnten in der Türkei genauso behandelt werden, wie in der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls drohe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, denn der Kläger könne die erforderliche medizinische Versorgung auch in der Türkei erhalten. Der Kläger, für den seit dem 12. Juli 2011 als Betreuer Herr D mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge und Rentenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Heilbehandlung, Eingliederung in Beschäftigungsverhältnisse, Entgegennahme der Post und Führung des Schriftverkehrs in den vorgenannten Aufgabenkreisen bestellt ist, hat am 11. Februar 2011 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Als politisch Vorverfolgter drohe ihm in der Türkei weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Von ihm gehe auch keine Gefahr mehr aus. Er führe sich seit viereinhalb Jahren straffrei. Auch sei er inzwischen unter Betreuung gestellt. Seit dem 9. August 2011 befinde er sich durchgehend in Arbeit als Helfer bei der Fa. U. Ausgesundheitlichen Gründen dürfe er allerdings laut amtsärztlichen Zeugnis nur 3-4 täglich erwerbstätig sein. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm Retraumatisierung. Ferner nimmt der Kläger zur weiteren Begründung seiner Klage Bezug auf einen Bericht des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik W vom 30. August 2012, eine schriftliche Stellungnahme der Dipl.-Sozialpädagogin T vom 13.08.2012 zur Begleitung im Rahmen des Betreuten Wohnens (jeweils Hülle Bl. 80 d.GA) und auf einen Bericht der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht N1 vom 11. September 2012 (Bl. 83-84 d.GA). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2011 aufzuheben, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein Betreuer gehört worden. Ferner hat die Dipl.-Sozialpädagogin T vom Sozialpsychiatrischen Zentrum in W eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Der Widerruf setzt eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse voraus. Diese ist gegeben, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21/04 – BVerwGE 124, 276 und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 -. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 a.a.O. und vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3590/05.A -. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist es unerheblich, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80. Dies gilt erst recht für den Widerruf der auf einem Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung, von deren Rechtmäßigkeit wegen der Rechtskraft des Urteils auch im Rahmen der Widerrufsprüfung auszugehen ist. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042-1045. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Asyl- wie der Flüchtlingsanerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung keinen sachlichen Grund dafür gesehen, unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. und Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht für das Flüchtlingsrecht grundsätzlich von einer Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf und damit von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn begründete Befürchtungen dafür fehlen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 65 und 73. Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gilt seit Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt war oder nicht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408. Die Privilegierung eines vorverfolgten Flüchtlings erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, auf die § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verweist. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Verfahren folgende Bewertung: Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich nicht nachträglich und dauerhaft derart rechtserheblich verändert, dass die Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Abschiebungsverbotes zugunsten des Klägers heute nicht mehr in Betracht käme. Der Kläger hat nach den Feststellungen im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Oktober 1991 die Türkei wegen selbst erlittener und als politische Verfolgung anzusehender staatlicher Übergriffe verlassen. Im Falle einer Rückkehr war er seinerzeit vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Von diesen bestandskräftigen Feststellungen im Bescheid hat das Gericht auszugehen. Eine nachträgliche, erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich der Menschenrechtssituation in der Türkei, kann die Kammer nicht feststellen. Die Kammer hat bereits mehrfach unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine den Widerruf von asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Positionen rechtfertigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht festzustellen ist. Vgl. etwa Urteile vom 31. Januar 2011 – 26 K 7397/08.A – und vom 5. November 2010 26 K 1914/10.A - . An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Nach Einschätzung der Kammer hat die türkische Reformpolitik bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Wie aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2012 hervorgeht, erlebt die Türkei zwar bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Zugleich ist aber die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern von großer polarisierender Härte geprägt: Bei allem Fortschritt bei der Demokratisierung des politischen Systems würden – so heißt es in dem Bericht - die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien in Strafverfahren nicht immer konsequent respektiert. Seit den Wahlen im Juni 2011 komme es immer wieder zu Gewalteskalationen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten, insbesondere in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten. Die 2009 gestartete Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" sei vorerst eingefroren, die weitere Stärkung der Rechte für die kurdische Bevölkerung nicht weiter umgesetzt worden. Politische Oppositionelle würden zwar nicht systematisch verfolgt, jedoch komme es immer wieder zu Behinderungen der Meinungsfreiheit und der politischen Betätigungsfreiheit bestimmter Organisationen und ihrer Mitglieder. In der Praxis würden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichtete Gruppierungen) regelmäßig dem Versammlungszweck zuwider laufende Auflagen und nicht nachvollziehbare Verbote ausgesprochen. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahme und strafrechtliche Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kämen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt, vgl. insoweit auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2009 und vom 11. April 2010 Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK wurden seit April 2009 über 1.500 Personen – nach anderen Angaben sogar über 2.000 Personen - in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der prokurdischen BDP, einer Nachfolgeorganisation der 2009 verbotenen DTP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. AA, Lagebericht vom 25. August 2012. Zwar ist die Türkei Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sowie Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 und gehört auch neben dem Europarat der OSZE an. Jedoch ist es – trotz verschiedener gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen bislang immer noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Auch gibt es Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr – wie früher – in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u.a. im Freien stattfinden. Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV, die vom Auswärtigen Amt im Lagebericht vom 25. August 2012 als glaubhaft bezeichnet werden, wurden im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen bezeichnet das Auswärtige Amt im jüngsten Lagebericht noch immer als ein ernstzunehmendes Problem. Insoweit mangele es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder unmenschlicher Behandlung stünden, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter sei die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Gesetzliche Vorgaben würden nicht immer angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarmaßnahmen durch das zuständige forensische Institut. Auch wenn dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist, Vgl. hierzu schon: AA, Lagebericht Türkei vom 11. April 2010, S. 28 und nachgehend z.B. die Auskunft vom 14. Oktober 2010 an OVG Saarlouis, und auch wenn aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht und keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden dürfen, so mögen dies zwar Indizien für einen zunehmenden Wandel der Verhältnisse in der Türkei sein, sie sind jedoch noch keine stichhaltigen Gründe, die dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von willkürlicher Festnahme und Folter bedroht wäre. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden können und auch die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht zudem der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen, wegen der mangelnden Nachweisbarkeit von Folter oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten. Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010. Deshalb sind vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch gegenwärtig noch politischer Verfolgung ausgesetzt. Verfolgungsgefährdet sind nach der Rechtsprechung der Kammer nicht nur Personen, die unter PKK-Verdacht stehen, sondern auch solche, hinsichtlich derer aufgrund bestandskräftigen Bescheides mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie aus politischen Gründen das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben. Vgl. Urteile der Kammer vom 22. September 2009 – 26 K 5713/09.A – und vom 23. Juni 2009 26 K 7948/08.A (jeweils DHKP-C), vom 13. August 2009 – 26 K 3247/09.A – (TKP-ML) und vom 4. September 2009 – 26 K 3058/09.A – (TKIP). Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Da der Kläger den türkischen Behörden als politischer Aktivist einer marxistisch-leninistischen Organisation aufgefallen ist, muss weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidriger Behandlung unterzogen wird. Der Widerruf ist nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil nachträglich – also nach der Asylanerkennung - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG eingetreten sind. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG. Vgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1. Diese Ermächtigung zum Widerruf auch der Asylanerkennung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. auch § 3 Abs. 4 AufenthG). vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A - Die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in derartigen Fällen ist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 – EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob es bereits an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG fehlt, wonach der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein muss. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn die zeitliche Schwelle von drei Jahren nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen nach §§ 53 ff. StGB erreicht wird. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – 4 Bf 26/09.A – Juris jedenfalls für Fälle, in denen eine getrennte Ahndung zeitlich und sachlich nicht zusammenhängender Einzeltaten nach den Regeln der StPO möglich gewesen wäre und nur im Hinblick auf den konkreten zeitlichen Ablauf der Strafverfolgung unterblieben ist. Für diese Auffassung spricht zunächst der Wortlaut ("wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens"), der sich an die in § 12 Abs. 1 StGB vorgenommen Unterscheidung anlehnt. Hiernach werden die Taten als Verbrechen oder Vergehen qualifiziert, je nachdem welches Mindestmaß der Strafandrohung das Gesetz für die Begehung vorsieht. § 12 Abs. 1 StGB verwendet den Begriff der Tat im Sinne eines durch den Tatbestand beschriebenen Unrechtstypus, für den ein bestimmter Strafrahmen gesetzlich festgelegt ist. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die obige Auslegung, weil sich die Schwere der Bedrohung, die auf die Allgemeinheit ausstrahlt, im Regelfall nicht aus der Addition mehrerer Freiheitsstrafen für verschiedene, möglicherweise für sich genommen noch nicht besonders schwerwiegende Einzeltaten ergibt, sondern aus der Begehung einer besonders schweren Straftat, deren Unrechts- und Schuldgehalt für sich allein genommen so schwerwiegend ist, dass die Tat mit einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet wird, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 02. Januar 2002 a.a.O. und mit ausführlicher Begründung. Die von verschiedenen Obergerichten vertretene gegenteilige Auffassung, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2012 - 13 LB 50/09 – Juris und Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 1 LB 10/10 – Juris, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Mit der Begründung, das Gesetz unterscheide nicht, ob sich die Verurteilung auf eine einzige Tat oder mehrheitlich begangene Taten bezieht, vielmehr könne die ausgeworfene Strafe auch das Ergebnis einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung sein, schließen sich diese Entscheidungen einer entsprechenden in der Literatur vertretenen Meinung an, vgl. Treiber in: GK-AufenthG, § 60, Stand Juli 2011, Rdnr. 230, ohne sich mit der eingehenden Argumentation des OVG Hamburg im Einzelnen auseinanderzusetzen. Jedenfalls fehlt es aber – selbst wenn man die Verurteilung zu einer dreijährigen Gesamtstrafe ausreichen lässt - an dem weiteren Tatbestandsmerkmal, dass der Kläger deshalb "eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet". Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt nur dann zum Ausschluss eines Abschiebungsverbots bzw. der Asylberechtigung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt hingegen nicht. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 – Juris und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A - Juris und Hessischer VGH, Urteil vom 10. August 2011 - 6 A 95/10.A - Juris. Angesichts des Erfordernisses, bei der Gefahrenprognose die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalles unter Einbeziehung der Persönlichkeitsentwicklung des Straftäters und der konkreten Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen, kann allein die Tatsache, dass der Ausländer die für die Taten ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßt hat, das Wiederholungsrisiko nicht entfallen lassen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt insbesondere in Asylverfahren, da es hier im Falle eines Rechtsstreits nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 und Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011, jeweils a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände eine vom Kläger ausgehende Gefahr im Sinne einer beachtlichen Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Aufgrund der in das Klageverfahren eingeführten Berichte und Stellungnahmen und der persönlichen Anhörung des Klägers in der heutigen mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass von dem Kläger keine Gefahr für die Allgemeinheit, namentlich keine konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG, ausgeht. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist die letzte Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2008, die den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die zu treffende Prognose bildet. Hierbei ist zu beachten, dass der Kläger unter Führungsaufsicht gestellt ist. Gemäß § 68f Abs. 1 StGB tritt nach vollständiger Verbüßung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Hiervon kann gemäß § 68f Abs. 2 StGB nur dann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen wird. Dies zeigt, dass jedenfalls nach der Haftentlassung des Klägers das zuständige Strafgericht nicht mit der notwendigen Sicherheit erwartet hat, dass der Kläger ohne diese Maßregel straffrei bleibt. Allerdings haben die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Hierbei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Bei der von ihm zu treffenden Prognose hat das Gericht vorliegend berücksichtigt, dass der Kläger seit der Entlassung aus der Strafhaft am 9. September 2010, also bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren straffrei geblieben ist und engmaschig betreut wird. Ihm ist nicht nur ein gesetzlicher Betreuer beiseite gestellt worden, sondern der Kläger befindet sich in regelmäßiger Behandlung bei der psychiatrischen Institutsambulanz der Klinik W und wurde zudem im Rahmen des Betreuten Wohnens durch das Sozialpsychiatrische Zentrum W aufgenommen, in dem er Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags erhält. Eine derartige Hilfe ist dem Kläger bis zu seiner Verurteilung nicht zuteil geworden, was seine Ursache darin findet, dass die psychische Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung offenbar erst im Verlauf der Verbüßung der Freiheitsstrafe offen zutage getreten ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, hat er in der Strafhaft einen Selbstmordversuch unternommen, der zu einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt führte. Ob die Erkrankung des Klägers Folge einer Kokainabhängigkeit ist oder – wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nahelegen könnten – schon in der Kindheit angelegt war und erst durch den längeren Gefängnisaufenthalt nach außen erkennbar hervorgetreten ist, ist für die anzustellende Prognose, ob von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, nicht von durchschlagender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach Diagnostizierung der Krankheit eine hieran ausgerichtete und angemessene Behandlung möglich ist, die dem Kläger dabei helfen kann, sich künftig straffrei zu führen. Wie aus dem ärztlichen Bericht der Frau G von der Klinik W hervorgeht, traten im letzten Jahr keine akuten Symptome der Erkrankung mehr auf. Die durchgeführten Drogenscreenings seien sämtlich negativ gewesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln können, dass er selbst mit all seinen Kräften daran arbeitet, seine Lebenssituation zu stabilisieren und sich künftig straffrei zu führen. In diesem Zusammenhang hat er glaubhaft geschildert, dass er sich selbst um einen Wechsel des Betreuers bemüht habe, weil sich die frühere Betreuerin zu wenig um ihn gekümmert habe, und dass er von sich aus seinem Hausarzt eine stationäre Therapie vorgeschlagen habe, weil er der Meinung ist, seiner psychischen Erkrankung hiermit besser begegnen zu können als alleine durch dauerhafte Medikamenteneinnahme. Bei der im Jahr 2007 begangenen Tat handelt es sich nach den Feststellungen der Strafgerichte auch nicht um ein typisches mit Drogensucht verbundenes Beschaffungsdelikt. Zwar waren finanzielle Motive für die Tat ausschlaggebend, jedoch stand der Kläger angesichts des nur gelegentlichen Kokainkonsums nicht unter dem Druck, sich Geld zur Finanzierung des Drogenkonsums zu beschaffen. Die finanzielle Situation des Klägers, die den Hintergrund für die Bereitschaft bildete, einen Drogentransport durchzuführen, kann zwar noch nicht als bereinigt bezeichnet werden. Indessen befindet sich der Kläger seit August 2011 – in einem Umfang, den seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zulassen - in geregelter Arbeit. Wie der Betreuer des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hat er für den Kläger ein Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens bereits gestellt, so dass eine Entschuldung in der Zukunft nicht unwahrscheinlich ist. Das Gericht hat bei seiner Prognose ferner berücksichtigt, dass der Kläger ausweislich des Berufungsurteils des Landgerichts E vom 16. April 2008 nicht nur ein freimütiges Geständnis abgelegt, sondern im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die tatsächlichen Hinterleute des Rauschgiftgeschäfts namentlich benannt und so die weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gefördert hat. Die von ihm im Strafverfahren geäußerte Reue und die geleistete Aufklärunghilfe zeigen, dass nach der Begehung der letzten Tat eine deutliche Zäsur im Verhalten des Klägers eingetreten ist und er mit seinen früheren im Zuge der von ihm seinerzeit ausgeübten Reisegewerbetätigkeit entstandenen Bekanntschaften in dem Sinne abgeschlossen hat, dass nicht zu befürchten ist, er würde in das frühere Milieu zurückkehren. Hinsichtlich der vom Kläger gegenüber den ihn festnehmenden Beamten geäußerte Bedrohung ist zu berücksichtigen, dass diese in einer emotional angespannten Situation ausgestoßen wurde. Die engmaschige Betreuung und die psychiatrische Behandlung des Klägers geben berechtigten Anlass für die Annahme, dass er in der Zukunft andere Konfliktlösungsmöglichkeiten findet. Ferner hat das Gericht den Bericht der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht vom 11. September 2012 in seine Entscheidung einbezogen. Hiernach hat sich infolge der nach der Entlassung getroffenen Maßnahmen die Situation des Klägers auf einem grundsätzlich tragfähigen Niveau stabilisiert. Ausweislich des Berichts ist der Kläger krankheitseinsichtig und arbeitet vertrauensvoll sowohl mit der Bewährungshilfe als auch mit der PHG zusammen. Der Kläger zeige sich durchgehend zuverlässig und kooperativ und nutze die Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung. Nach alledem konnte das Gericht nicht zu der Einschätzung gelangen, dass in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft und konkret drohen, mögen sie auch nicht auszuschließen sein. Die bloße Möglichkeit, dass der Kläger in Zukunft in irgendeiner Weise wieder straffällig werden könnte, genügt nicht für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Erweist sich der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der Asylanerkennung als rechtswidrig, so folgt hieraus, dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist, denn für die unter Ziff. 2 und 3. getroffenen Feststellungen bleibt dann kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.