Urteil
31 K 3121/12.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0926.31K3121.12O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird aberkannt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Ruhestandsbeamten aufer-legt. Dem Ruhestandsbeamten wird für die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. 1 Gründe 2 I. 3 Der am 00. Juli 1946 in Köln geborene Ruhestandsbeamte war medizinischer Gutachter. Seine ärztliche Prüfung bestand er 1971 mit "sehr gut"; 1972 wurde er zum Dr. med. promoviert. Nach Tätigkeiten an den Universitäten C, L und E sowie als Stabsarzt bei der Bundeswehr wurden ihm 1984 die Facharztbezeichnung für innere Medizin, 1985 die Teilgebietsbezeichnung Kardiologie zuerkannt. Seit dem 1. August 1985 war er als Ärztlicher Gutachter der Untersuchungsstelle E1 bei der Landesversicherungsanstalt (M) tätig. Ebenfalls 1985 trat er in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nahm am 14. November 1985 die M die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sogleich als Obermedizinalrat z.A. (BesGr A14) vor. Mit Wirkung vom 1. Februar 1986 wurde ihm die nach BesGr A16 bewertete Stelle des Dienststellenleiters übertragen. 4 Sein weiteres Berufsleben verbrachte der Ruhestandsbeamte auch weiterhin bei der Untersuchungsstelle E1 der M. Unter dem 18. Juni 1986 wurde ihm widerruflich die Ausübung einer Gutachtertätigkeit für das Versorgungsamt E1 und das Arbeitsamt E als Nebentätigkeit gestattet. Am 12. Dezember 1986 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Obermedizinalrat ernannt. Unter dem 21. Juni 1988 wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung um Gutachtertätigkeiten für das Sozialgericht E, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft erweitert. Mit Urkunde vom 13. Februar 1990 erteilte ihm die Ärztekammer Nordrhein die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Nachdem der MAGS eine dahingehende Ausnahme zugelassen hatte, wurde der Ruhestandsbeamte am 30. April 1990 zum Medizinaldirektor (BesGr A15) ernannt. Unter dem 11. Oktober 1990 wurde ihm widerruflich die Genehmigung erteilt, die genehmigten Nebentätigkeiten ausnahmsweise auch in den Diensträumen während der Arbeitszeit auszuüben. Das Schreiben enthält den Zusatz: "Durch die Nebentätigkeit versäumte Arbeitszeiten sind durch Nacharbeit auszugleichen." Am 11. Dezember 1992 wurde der Ruhestandsbeamte zum Leitenden Medizinaldirektor (BesGr A16) ernannt. 1997 beging er sein 25jähriges Dienstjubiläum. 5 Mit Datum vom 29. Juni 2001 wurden dem Ruhestandsbeamten die Nebentätigkeitsgenehmigungen neu erteilt und auf drei Jahre befristet. Noch im September desselben Jahres wurde bekannt, dass es "Unregelmäßigkeiten" im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten sowie der Gleitzeiterfassung gegeben habe. Die Genehmigungen wurden daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2001 widerrufen, der Ruhestandsbeamte von seiner Funktion als Dienststellenleiter entbunden. Eine bereits im Oktober 2001 ausgesprochene Abordnung zum Ärztlichen Beratungsdienst wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 "bis auf weiteres" verlängert. Unter dem 9. Oktober 2002 wurde dem Ruhestandsbeamten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten. 6 Seit dem 1. Oktober 2005 firmiert die ehemalige M nunmehr als S. 7 Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde der Ruhestandsbeamte wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. 8 Der Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. 9 Nach den Angaben des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung ist er gesundheitlich schwer angeschlagen. Straf- und Disziplinarverfahren hätten bei ihm ein immer stärkeres Gefühl psychischer Bedrängung ausgelöst. Er leidet nach von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten an einem Bluthochdruck, der medikamentös schwer einstellbar ist. Bei der Therapie dieser Erkrankung sind danach Folgeschäden aufgetreten, unter anderem am Herzen. Durch die starken psychischen Belastungen sei es zu einer Progredienz der Herzerkrankung gekommen. Auf Anraten seines Verteidigers hat er sich in psychiatrische Behandlung begeben. 10 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten sind nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung infolge der im Disziplinarverfahren angeordneten teilweisen Einbehaltung seiner Bezüge beengt. Nach einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 14. Juli 2011 werden ihm seit August 2011 monatlich 3.304,79 Euro brutto ausgezahlt. 11 Disziplinar ist der Ruhestandsbeamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Er ist auch nicht vorbestraft. Wegen der Vorfälle, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, kam es allerdings zu einem Strafverfahren, das aufgrund einer Strafanzeige der M vom 1. Oktober 2002 eingeleitet und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Duisburg - 44 Ds - 171 Js 221/02 - 300/06 - vom 29. September 2010 gegen Zahlung von 10.000,- Euro in bar eingestellt wurde. In dem Strafverfahren war wegen des Verdachts verschiedener Straftaten ermittelt worden, unter anderem wegen Betruges (§ 263 StGB). Die Anklage war dann mit dem Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Körperverletzung im Amt erfolgt (§§ 278, 340 StGB). 12 II. 13 Das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten wurde mit Verfügung des Direktors des Landesversicherungsamtes NRW vom 18. November 2002 eingeleitet. Mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2003 wurde der Ruhestandsbeamte vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde die Einbehaltung von 10% seiner aktiven Bezüge angeordnet. Unter dem 28. Februar 2003 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 DO NRW im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde der Einbehaltungssatz auf 20% angehoben. 14 Noch vor Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 18. Mai 2010 fortgesetzt und Ministerialrat G zum Vertreter der Einleitungsbehörde (VdE) bestimmt. Als Untersuchungsführer wurde weiterhin Oberregierungsrat Q tätig. Dieser dehnte das Verfahren unter Zustimmung des VdE mit Verfügung vom 2. Februar 2011 auf weitere Vorwürfe aus. Unter dem 12. Oktober 2011 teilte er dem Verteidiger mit, dass die Einleitungsbehörde in zwei Punkten eine Beschränkung des Verfahrens vorgenommen habe. Nach abschließender Anhörung des Ruhestandsbeamten hat der VdE am 3. April 2012 eine Anschuldigungsschrift eingereicht. 15 Mit ihr wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt, 16 in E1 als Leiter der Ärztlichen Untersuchungsstelle E1 der S (vormals M) und Beamter auf Lebenszeit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe im Beruf, zur Befolgung einer dienstlichen Anordnung und zur Dienstleistung, zur rechtmäßigen Ausführung der dienstlichen Handlungen (§§ 57, 58, 59 LBG NRW a.F.) sowie zur Beachtung der Zulässigkeit der Ausübung von Nebentätigkeiten (§§ 68, 71 LBG NRW a.F.) und dabei der Beachtung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn durch folgende Handlungen verstoßen zu haben: 17 Verstoß gegen die in den Genehmigungsbescheiden vom 11. Oktober 1990 und 29. Juni 2001 genannten Bedingungen (zeitlicher Umfang) zur Ausübung von Nebentätigkeiten bis September 2001; Verstoß gegen die Verpflichtung des § 19 NebentätigkeitsV NRW, zur Festsetzung des Nutzungsentgelts fristgerecht zutreffende Angaben über die Höhe der Einkünfte aus den Nebentätigkeiten für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 zu machen; Ausübung einer nicht mehr genehmigten Nebentätigkeit im Februar 2002; Verstoß gegen die Dienstpflichten und die sich aus der ärztlichen Verantwortung ergebenden Berufsausübungspflichten durch die unkorrekte Zuordnung von Blutproben; Verstoß gegen die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der ehemaligen M und die elektronische Erfassung der Arbeitszeit für die Zeit von Januar 1998 bis Oktober 2001. 18 Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Ruhestandsbeamten, der Disziplinarvorgang und die Strafakten vorgelegen (Beiakten H. 1–21). Diese waren Gegenstand der Hauptverhandlung. 19 III. 20 1. Die im folgenden darzustellenden tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer sind alle vor dem gemeinsamen Hintergrund zu sehen, dass der Ruhestandsbeamte durch seine Nebentätigkeiten erhebliche Einnahmen erzielte, die ihm in dieser Höhe nicht zugeflossen wären, hätte er sich in der Wahrnehmung dieser Nebentätigkeiten auf den genehmigten Umfang beschränkt. Daraus ergab sich für ihn die Notwendigkeit, den wahren Umfang der Nebentätigkeiten dem Dienstherrn gegenüber zu verschleiern, wenn er die erheblichen Einnahmen weiterhin erzielen wollte. 21 Im Einzelnen ist ihm vorzuwerfen, die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten nicht korrekt angezeigt und Nutzungsentgelte nicht in der gebotenen Höhe abgeführt zu haben (Vorwurf zu 2). Zudem übte er weitere Nebentätigkeiten aus, die nicht genehmigt waren (Vorwurf zu 3). Er ließ ferner Blutproben von "privaten" Patienten, d.h. solchen, die er im Rahmen seiner Nebentätigkeiten zu begutachten hatte, als vermeintliche Blutproben "dienstlicher" Patienten, also solcher, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der M hatte, im Labor untersuchen mit der Folge, dass die Laborwerte dieser "privaten" Patienten auf den Laborbögen der "dienstlichen" Patienten notiert werden. Auch insoweit kam es ihm darauf an, die Zahl der "privaten" Patienten geringer erscheinen zu lassen als sie tatsächlich war (Vorwurf zu 4). Schließlich sind ihm Gleitzeitverstöße zur Last zu legen, weil er sich während der auswärtigen Nebentätigkeiten nicht korrekt ausbuchte (Vorwurf zu 5). 22 Zu dem im oben II. wiedergegebenen Anschuldigungssatz zu 1 aufgeführten Vorwurf hat die Disziplinarkammer keine Feststellungen getroffen, weil dieser bei richtiger Auslegung der Anschuldigungsschrift nicht Gegenstand des Verfahrens ist (s.u. IV 2). 23 Im Einzelnen steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der nachfolgend unter 2–5 dargelegte Sachverhalt fest, wobei die Gliederungspunkte dem Anschuldigungssatz in der oben unter II. vorgenommenen Nummerierung entsprechen. 24 2. (unkorrekte Abrechnung 1997–2001): 25 Der Ruhestandsbeamte meldete die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten in den Jahren 1997–2001 nicht, obwohl sie über der Grenze lagen, ab der eine Meldepflicht bestand. Er gab zudem für die Berechnung der Nutzungsentgelte in diesem Zeitraum zu niedrige Beträge an. Das Unterlassen der Anzeige der Einkünfte geschah nicht ausschließbar versehentlich und also lediglich fahrlässig, weil der Ruhestandsbeamte glaubte, es habe mit der Meldung der Beträge für die Nutzungsentgelte sein Bewenden. Dagegen handelte er bei der zu niedrigen Angabe dieser Beträge für die Berechnung der Nutzungsentgelte insofern vorsätzlich, als er mit der Möglichkeit rechnete, dass die wahren Beträge höher lagen, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Nach Bekanntwerden der "Unregelmäßigkeiten" nahm der Ruhestandsbeamte im Oktober und November 2001 Nachberechnungen für die Nutzungsentgelte vor, aus denen sich ein Gesamtnachzahlungsbetrag von 10.559,20 DM ergab. Diesen entrichtete der Ruhestandsbeamte wenig später. Ursprünglich hatte er nur 5.256,92 DM abgerechnet und abgeführt. 26 Der Ruhestandsbeamte hat sich hierzu folgendermaßen eingelassen: Er hat eingeräumt, der Meldepflicht nicht nachgekommen zu sein. Der Dienstherr habe das Unterlassen der Meldung aber immer hingenommen und sich mit den Angaben zu den Nutzungsentgelten zufrieden gegeben. Bei diesen Angaben habe er, der Ruhestandsbeamte, objektiv seine Amtspflichten dadurch verletzt, dass er die Nutzungsentgelte nicht in zutreffender Höhe geprüft und abgerechnet habe. Diese Fehler seien ihm aber nur versehentlich und infolge mangelnder Organisation unterlaufen. Er habe immer unter erheblichem Arbeitsdruck gestanden, so dass er auf die exakte Prüfung jedes einzelnen Abrechnungsfalls nicht die notwendige Sorgfalt habe verwenden können. Später habe er die zunächst zu wenig deklarierten Beträge sämtlich nachberechnet und nachgezahlt. 27 Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den in den Akten enthaltenen Unterlagen über die Nutzungsentgelte (Beiakte H. 4 Anlage 10). Soweit der Ruhestandsbeamte glauben machen will, dass er bei der Angabe der Beträge für die Nutzungsentgelte lediglich die erforderliche Sorgfalt vermissen ließ und also nur fahrlässig handelte, folgt ihm die Disziplinarkammer nicht. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, die insgesamt von dem Bestreben des Ruhestandsbeamten geprägt sind, den Umfang seiner Nebentätigkeiten zu verschleiern (oben 1), erscheint die Einlassung lebensfremd und daher nicht glaubhaft, zumal der zuletzt gezahlte Betrag der Nutzungsentgelte etwa dreimal so hoch lag wie der ursprüngliche. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Möglichkeit rechnete, größere Einnahmen aus den für die Berechnung der Nutzungsentgelte relevanten Nebentätigkeiten erzielt zu haben. Dass der von ihm deklarierte Betrag niedriger lag, war ihm durchaus willkommen, weil er auf diese Weise den Anschein aufrechterhalten konnte, die Nebeneinnahmen hätten nur einen vergleichsweise bescheidenen Umfang. 28 Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass der Ruhestandsbeamte geradezu die Absicht hatte, über den Umfang der Nebentätigkeiten zu täuschen, um so ein geringeres Nutzungsentgelt abzuführen und sich an dem Differenzbetrag zu bereichern. Dagegen spricht zum einen, dass ihm ein bereits im Zeitpunkt der zu niedrigen Angaben bestehendes Wissen um die zutreffenden Beträge nicht nachgewiesen werden kann, und zum anderen, dass die Nutzungsentgelte verglichen mit den Einnahmen aus den Nebentätigkeiten vergleichsweise gering waren. Dem Ruhestandsbeamten wird es weniger darum gegangen sein, sich an dem Differenzbetrag - 10.559,20 DM - zu bereichern, sondern darum, den Anschein zu wahren, die Nebentätigkeiten hätten einen geringeren Umfang. Jedenfalls muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden. 29 3. (nicht genehmigte Nebentätigkeiten): 30 a) C1 31 Der Ruhestandsbeamte hat für die C1 in den Jahren 1997–2002 insgesamt 126 Gutachten gefertigt und hierfür insgesamt 49.101,88 Euro (DM-Beträge in Euro umgerechnet) erhalten. Dies geschah, obwohl ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit für die C1 niemals genehmigt worden war, wie ihm bei Erstattung der Gutachten auch bewusst war. 32 Der Ruhestandsbeamte hat sich zu dem Vorwurf nicht eingelassen. 33 Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aufstellung der C1 vom 23. Mai 2003 (Strafakte Bl. 154). Die beigefügten 24 Gutachten aus den Jahren 2001/2002 sind an die C1 zurückgereicht bzw. vernichtet worden (Strafakte Bl. 1140). Gleichwohl hat die Disziplinarkammer an der Richtigkeit der Angaben und an dem Vorsatz des Ruhestandsbeamten keinen Zweifel. 34 b) 2002 bis 2003 35 Nach dem mit Verfügung vom 28. November 2001 ausgesprochenen Widerruf seiner Nebentätigkeitsgenehmigungen fertigte der Ruhestandsbeamte weiterhin, und zwar in den Jahren 2002 und 2003, außerdienstliche Gutachten an. Dabei war ihm bewusst, dass die Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht mehr bestanden. Sieben dieser Gutachten erstattete er noch aufgrund von Untersuchungen in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2003 und rechnete sie in dieser Zeit noch ab. 36 Der Ruhestandsbeamte hat sich zu dem Vorwurf dahingehend eingelassen, er habe nur schon erteilte Aufträge abgearbeitet. Er sei davon ausgegangen, dass sich der Widerruf nur auf ihm zukünftig erteilte Aufträge bezogen habe. 37 Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den mit Schreiben vom 14. April 2011 der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelten aktenkundigen Fotokopien der Abrechnungen des Ruhestandsbeamten (Beiakte H. 3 Bl. 204, 225 ff.). 38 Der Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe nur schon erteilte Aufträge abgearbeitet, folgt die Disziplinarkammer nicht. Dabei mag dahinstehen, ob der Ruhestandsbeamte unmittelbar nach Zugang der Verfügung vom 28. November 2001 alle Nebentätigkeiten hätte einstellen müssen. Da die Verfügung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde sie erst nach einem Jahr bestandskräftig (§ 58 Abs. 2 VwGO). Allerdings hat der Ruhestandsbeamte nie die Absicht geäußert, Widerspruch gegen die Verfügung einzulegen, und hat sie somit anscheinend anerkannt. Zudem hatte er sich bereits in der "Vereinbarung" vom 20. September 2001 verpflichtet, ab 1. Oktober 2001 auf die Ausübung von Nebentätigkeiten zu verzichten (Beiakte H. 5 Bl. 7). Eine Ausnahme für schon erteilte Gutachtenaufträge war dort nicht gemacht worden. Auch der Widerrufsbescheid enthält keine solche Ausnahme. Jedenfalls nach Bestandskraft des Widerrufs, also in der Zeit ab Dezember 2002, hätte der Ruhestandsbeamte aber keine Nebentätigkeiten mehr ausüben dürfen. Die seitdem durchgeführten sieben Untersuchungen und daraufhin gestellten sieben Abrechnungen waren nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern können von ihm auch nicht in gutem Glauben vorgenommen worden sein. Es liegt schon fern, dass die Gutachten bereits vor dem 28. November 2001 beauftragt worden sein sollen, wenn sie erst über ein Jahr später erstellt und abgerechnet wurden. Unabhängig davon kann dem Ruhestandsbeamten aber auch nicht abgenommen werden, dass er noch in dieser Zeit, also mehr als 14 Monate nach der "Vereinbarung" und mehr als ein Jahr nach dem Widerruf, immer noch glaubte, er dürfe schon erteilte Aufträge noch abarbeiten. Gegen diese Einlassung spricht im Übrigen auch die Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. Juni 2003 (Strafakte Bl. 157 f.), wonach der Ruhestandsbeamte noch mit Schreiben vom 28. April 2002 um die Erteilung neuer Gutachtenaufträge ab Mai 2002 gebeten hat. Danach hat er sich also keineswegs auf die bereits vor dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilten Aufträge beschränkt. 39 4. (Blutproben): 40 In der Zeit vom 31. Januar 2001 bis 10. August 2001 ging der Ruhestandsbeamte in 14 Fällen folgendermaßen vor: Er nahm "privaten" Patienten, die er im Auftrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte untersuchte und begutachtete, zum Zwecke dieser Untersuchung Blut ab. Diese Blutprobe gab er als vermeintliche Blutprobe eines "dienstlichen" Patienten ins Labor. Dort notierte die Laborkraft, wie er vorausgesehen und beabsichtigt hatte, die sich ergebenden Laborwerte auf den vorbereiten Laborbogen des jeweiligen "dienstlichen" Patienten. Der Ruhestandsbeamte füllte dann selbst einen Laborbogen für den "privaten" Patienten aus und übertrug die festgestellten Laborwerte dorthin. Dies hatte zur Folge, dass auf den Laborbögen des "privaten" und des korrespondierenden "dienstlichen" Patienten die Laborwerte übereinstimmten. Die auf dem Bogen des "dienstlichen" Patienten notierten Werte waren fehlerhaft, da sie bei der Untersuchung des Bluts des jeweiligen "privaten" Patienten ermittelt worden waren. Dies nahm der Ruhestandsbeamte billigend in Kauf. Er handelte so, um zu verschleiern, in welchem Umfang er Blutproben seiner "privaten" Patienten in dem ihm unterstellten Labor der M untersuchen ließ. 41 Der Ruhestandsbeamte hat sich zu dem Vorwurf dahingehend eingelassen, er habe die zu den "dienstlichen" Patienten gehörenden Laborbögen mit nach Hause genommen und vernichtet; wie sie gleichwohl in die Akten dieser Patienten gelangt seien, könne er sich nicht erklären. Er habe immer darauf geachtet, dass diese Laborbögen nicht diesen Akten zugeordnet würden. Dafür, dass er in zwei Fällen (M-Patienten Q1 und L1) das entnommene Blut vernichtet haben solle, wie ihm vorgeworfen wird, gebe es keinen verwertbaren Beweis. 42 Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den in den Akten enthaltenen Fotokopien der Laborbögen. Dort sind in allen 14 Fällen die Laborwerte je eines M und eines C2-Patienten identisch (Fälle 1–11 siehe Beiakte H. 13, Fälle 12–14 siehe Beiakte H. 4 Anlagen 12–14). Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe die Laborbögen der M-Patienten vernichtet, ist damit jedenfalls für diese 14 Fälle widerlegt. 43 Die übrigen von der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Umstände im Zusammenhang mit den Blutproben ließen sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. 44 Dies gilt zum einen für die Annahme, der Ruhestandsbeamte habe das entnommene Blut der M-Patienten Q1 (Fall 1) und L1 (Fall 11) vernichtet. 45 Im Falle L1 haben Frau Dr. E2 und Frau B in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2007 als Zeuginnen ausgesagt, dass diesem zweimal Blut abgenommen worden sei, das zweite Mal von Frau Dr. E2 selbst (Strafakte Bl. 643 R/644, Bl. 647). Auch der Zeuge L1 konnte sich an zwei Blutabnahmen erinnern (Strafakte Bl. 653 R und 1092 f.). Aus diesen Aussagen mag sich ergeben, dass dem Zeugen L1 auch durch den Ruhestandsbeamten Blut abgenommen worden ist. Der Verbleib dieser Blutprobe lässt sich aber nicht mehr aufklären, zumal auch die Zeugin Dr. E2 bekundet hat, es sei vorgekommen, dass eine Blutprobe ohne Laborbogen im Labor eingegangen sei (a.a.O. Bl. 643 R). 46 Ähnliches gilt im Fall Q1. Diese Zeugin konnte sich in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 noch an eine Blutabnahme erinnern, die durch den "Doktor persönlich", also offenbar den Ruhestandsbeamten, erfolgt sein soll; ihr seien dabei 2–3 Röhrchen Blut abgenommen worden (Strafakte Bl. 1062 f.). Geht man hiervon aus, so ist aber ebenfalls nicht erwiesen, dass der Ruhestandsbeamte dieses Blut anschließend vernichtet hat. 47 Die Anschuldigungsschrift nimmt weiterhin an, der Ruhestandsbeamte habe vorsätzlich die Laborbögen mit den falschen Laborwerten (also denjenigen der C2-Patienten) den Akten der M-Patienten zugeordnet. Auch dieser Vorwurf steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die insoweit von der Anschuldigungsschrift (S. 27) beschriebene Motivation, der Ruhestandsbeamte sei mit der früher praktizierten Vernichtung der Laborbögen aufgefallen und habe daher seine Handlungsweise umgestellt, ist zwar plausibel. Dies allein reicht aber für einen Nachweis nicht aus. Fest steht nur, dass der Ruhestandsbeamte die hier in Rede stehenden Laborbögen nicht vernichtet hat; wie sie in die Akten der M-Patienten gelangt sind, lässt sich nicht mehr ermitteln. 48 5. (GLAZ-Verstoß): 49 Der Ruhestandsbeamte hat schließlich an 13 näher bezeichneten Tagen im Zeitraum März bis September 2001 es unterlassen, eine Gehen/Kommen-Buchung für die auswärtige Ausübung einer Nebentätigkeit vorzunehmen. Nicht ausschließbar geschah dies allein aus Nachlässigkeit, also fahrlässig. 50 Der Ruhestandsbeamte hat sich zu dem Vorwurf dahin eingelassen, er habe keine Erinnerung mehr an die Vorgänge, sie seien für ihn nicht rekonstruierbar. Soweit sich aus der Rekonstruktion der Akten ergebe, dass an diesen Tagen fehlerhaft nicht ein- bzw. ausgestempelt worden sei, möge dies so sein. 51 Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den GLAZ-Ausdrucken Januar–Oktober 2001 (Beiakte H. 4, Anlage 8), den Aufstellungen der Bundesagentur für Arbeit vom 8. und 28. September 2011 (Beiakte H. 3 Bl. 178 ff. und 186) und der in der Anschuldigungsschrift vorgenommenen Auswertung (Gerichtsakte Bl. 34 f., unter Punkt 9–14 und 16–22), der der Ruhestandsbeamte nicht entgegen getreten ist. 52 IV. 53 1. Das Verfahren ist nach altem Recht, also nach den Vorschriften der DO NRW, fortzuführen, da das förmliche Disziplinarverfahren am 18. November 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des LDG am 1. Januar 2005 eingeleitet worden ist, § 82 Abs. 3 LDG NRW. 54 2. Die - im Übrigen missverständlich mit dem Wort "Disziplinarklage" überschriebene - Anschuldigungsschrift (§ 64 DO NRW) bedarf der Auslegung. Sie ergibt, dass der disziplinare Vorwurf zum Teil enger ist, zum Teil weiter geht, als dies in dem Anschuldigungssatz (der "Anschuldigungsformel") zum Ausdruck kommt. 55 Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist weder allein die "Anschuldigungsformel" noch der in der Anschuldigungsschrift mitgeteilte Sachverhalt als solcher, sondern der auf den Sachverhalt gegründete und aus ihm hergeleitete Vorwurf von Pflichtverletzungen. Auch eine Einzelheit, die nicht in der leitsatzartigen "Anschuldigungsformel", sondern an einer anderen Stelle der Anschuldigungsschrift, z.B. in der Sachverhaltsschilderung, mitgeteilt wird, kann Gegenstand der Anschuldigung sein, wenn aus ihr nur mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass auch insofern ein disziplinarer Vorwurf erhoben und eine Ahndung begehrt wird. Bei der Auslegung ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn, mithin der ganze Inhalt maßgebend. Gegenüber einer nicht völlig eindeutig gefassten Anschuldigungsschrift kann als Auslegungsregel gelten, dass der gesamte in ihr behandelte Sachverhalt grundsätzlich als disziplinarer Vorwurf anzusehen ist. 56 Vgl. Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 1995, DO NW § 64 Rdnrn. 6 und 7. 57 Hiervon ausgehend ist der in dem oben als Nr. 1 wiedergegebenen Punkt des Anschuldigungssatzes beschriebene Vorwurf nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Denn dieser Vorwurf ist durch die unter dem 12. Oktober 2011 mitgeteilte Beschränkung nach § 15b DO NRW entfallen und konnte somit nicht zulässigerweise zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht werden. Tatsächlich war dies auch nicht beabsichtigt, wie sich daraus ergibt, dass der Vorwurf in der weiteren Anschuldigungsschrift nicht mehr aufgegriffen wird. Seine Wiedergabe im Anschuldigungssatz beruht offenbar auf einer versehentlichen Übernahme der Anschuldigungsformel aus der Einleitungsverfügung. 58 Andererseits sind die im Anschuldigungssatz nicht aufgeführten Nebentätigkeiten des Ruhestandsbeamten für die C1 von der Anschuldigungsschrift erfasst. Dies ergibt sich daraus, dass sie dort auf S. 21 f. im Einzelnen behandelt werden und auch deutlich wird, dass dem Ruhestandsbeamten insoweit ein disziplinarer Vorwurf gemacht werden soll. Die fehlende Wiedergabe dieses Vorwurfs im Anschuldigungssatz erklärt sich auch hier daraus, dass offenbar die Anschuldigungsformel aus der Einleitungsverfügung übernommen worden ist. Die mit der C1 im Zusammenhang stehenden Vorwürfe sind erst durch die Ausdehnungsverfügung vom 2. Februar 2011 gemäß § 61 Abs. 2 DO NRW in das Verfahren einbezogen worden. 59 Gleiches gilt für die Fassung des dritten Punktes des Anschuldigungssatzes, soweit dort allein auf den Februar 2002 abgestellt wird. Auch diese Fassung des Vorwurfs wurde aus der Einleitungsverfügung übernommen. Aus der weiteren Anschuldigungsschrift geht aber hervor (S. 19–20), dass auch die weitere Zeit bis Mai 2003 erfasst sein sollte. 60 Klar ist schließlich auch, dass sich der oben unter 4 wiedergegebene Vorwurf der Anschuldigungsschrift allein auf die 14 Fälle der Zuordnung von Blutproben bezieht, die zuletzt nach der am 12. Oktober 2011 mitgeteilten Beschränkung noch Gegenstand des Verfahrens sein sollten. Denn nur zu diesen Fällen macht die Anschuldigungsschrift im weiteren Ausführungen. 61 Die Disziplinarkammer hat bei ihren Feststellungen (oben III) die so verstandene Anschuldigungsschrift zugrunde gelegt. 62 3. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. 63 a) Die nach der DO NRW bestehenden Zuständigkeiten für Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens sind beachtet worden. 64 Die Einleitungsverfügung ist durch den Direktor des Landesversicherungsamtes NRW als der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen (§ 35 Abs. 1 Buchst. f DO NRW). Nach Auflösung dieses Amtes im Jahre 2007 ist das MAGS an dessen Stelle getreten und konnte daher ab der Verfügung vom 18. Mai 2010, mit der es die Fortführung des Verfahrens anordnete, als Einleitungsbehörde tätig werden. Inzwischen ist das Ministerium wie aus dem Rubrum ersichtlich umbenannt. 65 Die Ausdehnung des Verfahrens ist in Einklang mit § 61 Abs. 2 DO NRW durch den Untersuchungsführer mit Zustimmung des VdE vorgenommen worden. 66 Soweit die Beschränkung des Verfahrens in Rede steht, ist allerdings die nach § 15b DO NRW hierfür erforderliche Entscheidung der Einleitungsbehörde den Akten nicht zu entnehmen. Insoweit hat lediglich der VdE mit e-Mails vom 18. und 20. Juli 2011 den dahingehenden Vorschlägen des Untersuchungsführers zugestimmt. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob die Entscheidung durch (nicht unterschriebene oder signierte) e-Mail erfolgen und aktenkundig gemacht werden kann, hätte die Einleitungsbehörde und nicht der VdE tätig werden müssen. Die Tätigkeitsgebiete der Einleitungsbehörde selbst und des VdE sind genau abgegrenzt und die Aufgaben der Einleitungsbehörde abschließend festgelegt. 67 Vgl. Schütz/Schmiemann a.a.O., DO NW § 55 Rdnr. 17. 68 Das Tätigwerden des unzuständigen VdE ist aber unschädlich. Denn soweit die Vorwürfe durch die Beschränkung entfallen sind, sind sie - wie dargelegt - ohnehin nicht Gegenstand der (richtig verstandenen und ausgelegten) Anschuldigungsschrift (oben 2), so dass das Gericht über sie nicht befinden kann. 69 b) Die gegen den Ruhestandsbeamten erhobenen Vorwürfe sind hinreichend bestimmt. Sie lassen sich aus der Einleitungsverfügung vom 18. November 2002 in Verbindung mit den späteren Ausdehnungen und Beschränkungen des Verfahrens entnehmen. 70 Der notwendige Inhalt der Einleitungsverfügung (§ 33 DO NRW) ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie muss der Sache nach die dem beschuldigten Beamten zur Last gelegten Tatsachen, d.h. den Sachverhalt, der den Verdacht von Pflichtverletzungen begründet, darlegen und im übrigen aus sich selbst heraus verständlich sein. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten ist so weit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang unter Herausstellen des disziplinaren Vorwurfs zu konkretisieren. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, DÖD 2001, 259; Schütz/Schmiemann a.a.O., DO NW § 33 Rdnr. 10; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. 1993, § 33 Rdnr. 8a. 72 Diesen Anforderungen wird die Einleitungsverfügung vom 18. November 2002 gerecht. Zur Konkretisierung der Vorwürfe ist dort zulässigerweise auf den Vorermittlungsbericht vom 20. Juni 2002 sowie auf das Schreiben der M vom 30. Januar 2002 (Beiakte H. 4 vor 1 und Anlage 7) Bezug genommen worden. Ausgehend von dem seinerzeitigen Stand der Vorermittlungen sind die dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Sachverhalte dort geschildert. Das Gewicht des disziplinaren Vorwurfs ist durch Verweis auf die einschlägigen Normen des LBG NRW (alter Fassung) verdeutlicht worden. 73 Aus der Ausdehnungsverfügung vom 2. Februar 2011 geht hervor, dass nunmehr auch die Nebentätigkeit für die C1 in das Verfahren einbezogen wurde. Zwar findet sich der (fettgedruckte) Satz "Gemäß § 61 Abs. 2 DO NW wird die Untersuchung insoweit ausgedehnt" am Ende der Ziffer 2 dieser Verfügung, die den Vorwurf der unkorrekten Zuordnung von Blutproben betrifft, während die Nebentätigkeit für die C1 unter Ziffer 1 behandelt wird. Vor der Ziffer 1 heißt es indessen "Zum Gegenstand der Untersuchung weise ich Sie auf folgendes hin:", so dass klar ist, dass auch die Ausführungen unter Ziffer 1 den Umfang des Verfahrens betreffen und durch den Satz am Ende von Ziffer 2 abgeschlossen werden sollten. Aus der Ausdehnungsverfügung ergibt sich damit gleichzeitig, dass der Vorwurf der unkorrekten Zuordnung von Blutproben auf die dort im einzelnen genannten 24 Fälle ausgedehnt wurde. 74 Endgültig ist der Umfang des disziplinaren Vorwurfs schließlich durch die Beschränkung in der Mitteilung vom 12. Oktober 2011 bestimmt worden. Danach ist - wie schon erwähnt - der Vorwurf zu 1 der Einleitungsverfügung entfallen. Zugleich ist der Vorwurf der unkorrekten Zuordnung von Blutproben auf die Handlungen ab dem 31. Januar 2001 eingegrenzt worden. Unter Berücksichtigung der chronologischen Reihung in der Vorwürfe in der Ausdehnungsverfügung (bei den Fällen T und X/M1 muss es ersichtlich "2000" statt "2001" heißen) war damit klar, dass nur noch die letzten 14 Fälle erfasst sein sollten. Dabei kann der Verteidigung nicht darin beigetreten werden, dass auch der Fall Q1 entfallen sollte, weil er sich gerade am 31. Januar 2001 zugetragen haben soll. Die Angabe "ab" einem bestimmten Tag schließt diesen Tag mit ein. 75 c) In der mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 18. Mai 2010 angeordneten Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens während des weiterhin anhängigen Strafverfahrens liegt kein Verfahrenshindernis. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 DO NRW vorgelegen hätten. Weder war zum damaligen Zeitpunkt die Sachaufklärung gesichert - die Beweisaufnahme im Strafprozess dauerte noch an - noch konnte im strafgerichtlichen Verfahren nicht mehr verhandelt werden. Der danach wohl bestehende Verstoß gegen die Bestimmung zur Aussetzung berührt aber nicht die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens als Ganzes. Denn anders als bei dem grundsätzlichen Verbot einer Disziplinarmaßnahme nach Freispruch im Strafverfahren handelt es sich hier um eine bloße "Prozessregel", bei der es nur darum geht, die beiden Verfahren zweckmäßig aufeinander abzustimmen. 76 Vgl. Döge, ZBR 1958, 325, 325; Schütz/Schmiemann a.a.O., DO NW § 17 Rdnr. 6. 77 Im Übrigen ist das Strafverfahren seit dem 29. September 2010 abgeschlossen, so dass das Disziplinarverfahren danach ohnehin fortzusetzen gewesen wäre, § 17 Abs. 3 Satz 2 DO NRW. 78 d) Die mit Beschluss des Untersuchungsführers vom 12. Oktober 2011 angeordnete urkundliche Verwertung von Zeugenaussagen entspricht § 21 Abs. 1 Satz 2 DO NRW. Die Zeugenaussagen sind sämtlich in dem Strafverfahren und damit einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erfolgt. Dies gilt auch, soweit es sich um Vernehmungen handelt, die - wie die Vernehmung von Frau Dr. E2 am 4. März 2003 (Strafakte Bl. 20 ff.) - nicht von einem Richter oder Staatsanwalt durchgeführt wurden, sondern bei der Kriminalpolizei stattfanden. Denn auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist "gesetzlich geordnet". Die darin aufgenommenen Niederschriften über die Aussagen von Personen können deshalb im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. 79 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3.80 -, BVerwGE 63, 339 m.w.Nachw; BayVGH, Urteil vom 23. April 1971 - 12 XI 70 -, VGHE Bay. n.F. 24, 75. 80 e) Auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW zu beantragen, ist der Verteidiger mit Schreiben des VdE vom 17. Februar 2012 hingewiesen worden. 81 4. Die Disziplinarkammer konnte ihren Feststellungen den gesamten Akteninhalt zugrunde legen, soweit er für die disziplinaren Vorwürfe relevant ist. Insoweit ist weder bei der Erlangung der Beweise, insbesondere im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, gegen Beweiserhebungsverbote verstoßen worden noch bestehen Beweisverwertungsverbote. 82 a) Das Betreten des Dienstzimmers des Ruhestandsbeamten durch Frau Dr. E2, Frau L2 und Frau B sowie die von ihnen vorgenommene Sichtung und Sicherstellung von Gutachten des Ruhestandsbeamten waren rechtmäßig. 83 Einer Durchsuchungsanordnung durch einen Richter oder Staatsanwalt nach § 105 StPO bedurfte es nicht. Die §§ 102 ff. StPO gelten ihrer Stellung im Gesetz gemäß erst ab der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese ist aufgrund der Strafanzeige der M vom 1. Oktober 2002 erfolgt, während die hier in Rede stehende Untersuchung im Dienstzimmer des Ruhestandsbeamten bereits im August 2001 stattfand. 84 Unter straf- und dienstrechtlichen Gesichtspunkten bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die beschriebene Untersuchung. Denn der Dienstherr darf in Ausübung seines Hausrechts jederzeit sämtliche Räumlichkeiten des Dienstgebäudes aufsuchen. Er kann sich hierzu seiner Beamten und anderen Beschäftigten bedienen. Sofern hierzu Anlass besteht, darf er unter Beschränkung auf das Erforderliche auch die im Dienstzimmer vorhandenen Unterlagen sichten lassen. Ein solcher Anlass war gegeben, da Frau Dr. E2 aufgrund eigener Beobachtungen den begründeten Verdacht hatte, dass der Ruhestandsbeamte in erheblichem Umfang Vorschriften zur Ausübung seiner Nebentätigkeiten verletzte. Dass der Dienstherr Frau Dr. E2 und die beiden anderen Bediensteten nicht aufgefordert hat, das Dienstzimmer des Ruhestandsbeamten aufzusuchen und die Unterlagen dort zu sichten, ist unschädlich; denn durch die spätere Einleitung des Disziplinarverfahrens hat er zu erkennen gegeben, dass er diese Vorgehensweise gutheiße und sie damit nachträglich genehmigt. Darauf, ob der Ruhestandsbeamte selbst Frau Dr. E2 ermächtigt hat, jederzeit sein Dienstzimmer zu betreten, wie dies in der Strafanzeige angegeben ist (Strafakte Bl. 10), kommt es danach nicht mehr an. 85 Problematisch wäre die danach zulässige Untersuchung nur, wenn Frau Dr. E oder eine der anderen genannten Personen in einen erkennbar privaten Bereich des Ruhestandsbeamten eingedrungen wären, indem sie etwa verschlossene Schränke geöffnet oder Bereiche untersucht hätten, die der Ruhestandsbeamte erkennbar als privat gekennzeichnet hatte. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Die untersuchten Gutachten lagen nach den Angaben von Frau Dr. E2, an denen die Disziplinarkammer zu zweifeln keinen Anlass hat, vielmehr offen auf dem Schreibtisch des Ruhestandsbeamten. 86 b) Die im Dienstzimmer des Ruhestandsbeamten vorgefundenen Gutachten durften mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Unschädlich ist, dass die in den Unterlagen aufgeführten Patienten keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt hatten. Die in den Räumlichkeiten der M befindlichen Gutachten durften für alle gesetzmäßigen Aufgaben verwendet werden, ohne dass hierzu eine Erklärung der Patienten erforderlich gewesen wäre. Zu diesen Aufgaben gehörte auch die disziplinare Verfolgung von Dienstvergehen im Rahmen der Zuständigkeit. Dies schließt die Anzeige der betreffenden Sachverhalte an die Staatsanwaltschaft ein, soweit sie strafrechtlich von Bedeutung sind. Das Gesetz räumt insoweit dem Strafverfahren den Vorrang ein, weil die Strafverfolgungsbehörden über die besseren Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung verfügen (vgl. §§ 17, 18 DO NRW). Die M war im Übrigen der Staatsanwaltschaft gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet (§ 4 SGB X). Ein Rechtshindernis (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X) bestand insoweit nicht, da die Übermittlung von Sozialdaten für die gesetzlichen Zwecke einschließlich eines damit zusammenhängenden Strafverfahrens ausdrücklich zulässig ist, § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. 87 Einschränkungen der Übermittlungsbefugnisse bestanden nicht. Die Gutachten gehörten bereits tatbestandlich nicht zu den besonders schutzwürdigen Sozialdaten nach § 76 Abs. 1 SGB X. Im Übrigen gelten die dort festgelegten Einschränkungen in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gerade nicht (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die in § 73 SGB X festgelegten Einschränkungen für die Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen eines Strafverfahrens mussten nicht beachtet werden, da diese Vorschrift - wie sich aus ihrem Abs. 3 ergibt - ein bereits eingeleitetes Strafverfahren voraussetzt und außerdem § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X als speziellere Regelung vorgeht, wenn die Behörde eigene Aufgaben wahrnimmt und das Strafverfahren damit zusammenhängt. 88 c) Die weiter in die staatsanwaltschaftliche Ermittlung einbezogenen Gutachten sind aufgrund richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse sichergestellt und damit ebenfalls ordnungsgemäß gewonnen worden. 89 Dies gilt zum einen für die bei dem Ruhestandsbeamten sichergestellten Gutachten. Dem liegt der richterliche Durchsuchungsbeschluss vom 25. März 2003 zugrunde (Strafakte Bl. 93, 105 ff., 112 ff.). Dem Ruhestandsbeamten als Beschuldigtem stand das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO nicht zur Seite (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO). 90 Es gilt zum anderen für die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (C2) übermittelten Gutachten. Sie unterlagen dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vom 2. April 2003 (Strafakte Bl. 96 f.). Die C2 hat sie auf Aufforderung der Polizei übersandt, um die Ausführung des Beschlusses abzuwenden (Strafakte Bl. 131 f., 157 f.). Die Rechtslage ist nicht anders anzusehen, als wenn die Gutachten bei der Durchsuchung sichergestellt worden wären. Auch in einem solchen Fall hätten die Unterlagen ohne weiteres ausgewertet werden können. Einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedurfte es nicht, da sich die Unterlagen ohnehin nicht mehr in der Verfügungsgewalt der C2 befanden. Die C2 wiederum hatte dem Durchsuchungsbeschluss gegenüber kein Zeugnis- oder Herausgabeverweigerungsrecht, das sie unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht hätte ausüben können. Denn die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen gehört zu ihren Aufgaben nicht anders als zu den Aufgaben der M, so dass auch insoweit § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X eingreift. Die sichergestellten Unterlagen unterlagen nicht dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da die C2 nicht zu den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b, § 53a StPO genannten Personen rechnet. 91 d) Keine Bedenken bestehen auch gegen die von Frau Dr. E2 vorgenommene Auswertung von Unterlagen (vgl. Strafakte Bl. 162 ff.). Anders als die Verteidigung meint, hat sich die Staatsanwaltschaft ihrer nicht als Sachverständiger bedient, was unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit zweifelhaft hätte sein können. Frau Dr. E2 ist vielmehr als Vertreterin der Anzeigenerstatterin M tätig geworden. Ihr kam die Aufgabe zu, anhand der sichergestellten Unterlagen die strafrechtlichen Vorwürfe unter der vermuteten Zustimmung der Anzeigenerstatterin zu konkretisieren. In dieser Funktion durfte sie tätig werden, denn nach § 406e Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO dürfen dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden. Dem Verletzten ist es unbenommen, anhand der erteilten Auskünfte und Abschriften seinen strafrechtlichen Vorwurf zu konkretisieren. Schutzwürdige Interessen des Ruhestandsbeamten, die dem entgegenstanden (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich, zumal zu erwarten war, dass der Dienstherr im Disziplinarverfahren Akteneinsicht nehmen würde. 92 e) Im Fall des Zeugen L1 bestehen keine Bedenken wegen der am 14. August 2001 durch Frau Dr. E2 vorgenommenen zweiten Blutabnahme, bei der sie zu ihm gesagt haben soll, ihm müsse noch einmal Blut abgenommen werden, weil beim ersten Mal "eine Panne im Labor" passiert sei (vgl. Beiakte H. 4 Anlagen 6 und 11). Darin liegt entgegen der Verteidigung keine Straftat nach §§ 223, 340 StGB. Die rechtfertigende Einwilligung des Zeugen L1 in die zweite Blutabnahme war wirksam, insbesondere war sie nicht erschlichen. Indem ihm bedeutet wurde, die erste Blutprobe sei im Labor verlorengegangen, daher müsse erneut Blut abgenommen werden, ist er nicht in wesentlicher Hinsicht falsch informiert worden. Es bestand nämlich der dringende Verdacht, dass für sein Gutachten eine nicht zu ihm gehörende Blutprobe ausgewertet worden war. Der Verdacht hat sich dann auch bestätigt, wie sich aus dem Vergleich der Laborwerte ergibt. Aus der Interessenlage des Patienten machte es keinen Unterschied, ob die erste Blutprobe verlorengegangen oder fehlerhaft zugeordnet worden war. Für ihn war entscheidend, dass in seine Akte zutreffende Laborwerte Eingang fanden, was nach Lage der Dinge nur durch eine erneute Blutabnahme geschehen konnte. Hierfür hat der Zeuge seine Einwilligung erteilt. Dass inzwischen schon das Krankenhaus einen Befundbericht übermittelt hatte, ist dagegen nicht maßgebend, zumal dort keine Laborwerte mitgeteilt worden waren. 93 f) Soweit die Verteidigung Bedenken gegen die Verwertung der polizeilichen Vernehmungen von Patienten, wie sie Eingang in die Strafakte (Bl. 69, 98–102) gefunden haben, geäußert hat, weil diese nicht den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation genügten, kann die Berechtigung dieser Bedenken dahinstehen. Auf die Ergebnisse dieser polizeilichen Ermittlungen kommt es nicht an. Das gleiche gilt für die Bedenken gegen die Verwertung von Zeugenaussagen, soweit die nach § 57 StPO vorgesehene Zeugenbelehrung teilweise nicht erfolgt ist (Strafakte Bl. 54 ff., 276). Im Übrigen wurde diese Vorschrift für polizeiliche Vernehmungen seinerzeit gerade nicht in Bezug genommen (§ 163a Abs. 5 StPO a.F.) und war daher nicht zu beachten. 94 g) Ebenso wenig kommt es auf Schriftverkehr zwischen dem Ruhestandsbeamten und seinen Anwälten oder zu Verteidigungszwecken erstellte Unterlagen an (vgl. den Schriftsatz des damaligen Verteidigers vom 13. August 2010, Strafakte Bl. 1008 f.). Es kann daher ebenfalls auf sich beruhen, ob insoweit ein Verwertungsverbot besteht. 95 5. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Ruhestandsbeamte seine beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 83 Abs. 1, 57 Satz 2 und 3 LBG NRW a.F. (heute §§ 47 Abs. 1, 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) begangen hat. 96 a) Durch die Wahrnehmung der nicht genehmigten Nebentätigkeiten innerhalb des Dienstes hat er es an einer uneigennützigen Amtsführung fehlen lassen. Gleiches gilt für die fehlerhafte Abrechnung der Nutzungsentgelte. Diese Handlungen und Unterlassungen waren durch das Bestreben des Ruhestandsbeamten geprägt, die Nebentätigkeiten, die ihm hohe Einnahmen brachten, über den genehmigten Umfang ausüben zu können und damit nicht aufzufallen. Sie stellen daher Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer eigennützigen Amtsführung dar, auch wenn sich im Einzelfall kein bezifferbarer Schaden für den Dienstherrn nachweisen lassen sollte. Hinzu kommen die unterlassene Erklärung über die bei der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen und der Gleitzeitverstoß, die zumindest fahrlässig erfolgten und Verstöße gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht darstellen. 97 Der Umgang des Ruhestandsbeamten mit den Blutproben lief zudem - was keiner näheren Ausführung bedarf - den Regeln des ärztlichen Standes und seinen Sorgfaltspflichten als Beamter sowie seiner Pflicht zu einer gewissenhaften Amtsführung zuwider und verstieß damit ebenfalls gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ihm eine Vernichtung von Blutproben und eine vorsätzliche Falschzuordnung von Laborbögen nicht nachgewiesen werden kann. Denn entscheidend ist, dass er ihm dienstlich anvertraute Laborbögen für seine privaten Zwecke missbraucht und außerdem die Gefahr heraufbeschworen hat, dass die Laborwerte seiner "privaten" Patienten in den Akten der "dienstlichen" (M-)Patienten landeten. Im ungünstigsten Fall hätte dies zur Folge haben können, dass das Gutachten über den davon betroffenen Patienten falsche Angaben über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erkrankungen hätte enthalten können, das Gutachten zur Kenntnis des behandelnden Arztes gelangt wäre und der Arzt den Patienten daraufhin falsch behandelt und dadurch an der Gesundheit geschädigt hätte. Mag auch die Wahrscheinlichkeit für einen derartigen Geschehensablauf nicht sehr hoch gewesen sein, so konnte er nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer nicht sicher ausgeschlossen werden. 98 b) Die Dienstpflichtverletzungen bestehen unabhängig davon, ob der Ruhestandsbeamte mit seinem Tun oder Unterlassen gegen Strafgesetze verstoßen hat. Hätte er allerdings Straftaten begangen, so gäbe dies dem Dienstvergehen ein zusätzliches Gewicht. Daher ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Straftat nicht feststellen lässt: 99 Für einen Betrug (§ 263 StGB) können die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Ruhestandsbeamte die Absicht hatte, sich auf Kosten der M aus deren Vermögen ("stoffgleich") zu bereichern. Dafür, dass er seine dienstlichen Pflichten vernachlässigt und damit der M einen Vermögensschaden in Gestalt des Gegenwertes entgangener Arbeitsleistung zugefügt hätte, ist nichts ersichtlich. Bei der Abführung zu niedriger Nutzungsentgelte war eine Absicht nicht feststellbar. 100 Auch eine Körperverletzung im Amt (§§ 223, 340 StGB) ist nicht feststellbar. Es ist davon auszugehen, dass die Patienten, denen der Ruhestandsbeamte Blut abgenommen hat, in diesen körperlichen Eingriff eingewilligt haben. Die Einwilligung ist grundsätzlich wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit aus. Anders könnte es nur sein, wenn ein überflüssiger, ärztlich nicht indizierter Eingriff vorgenommen wurde. Dafür ist indessen nichts festgestellt. Es ist zugunsten des Ruhestandsbeamten anzunehmen, dass die Blutentnahme jeweils medizinisch indiziert war. Daran kann auch nichts ändern, wenn das Blut anschließend tatsächlich nicht untersucht worden ist. 101 Ein Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) ist ebenfalls nicht erwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ruhestandsbeamte eine ihm dienstlich anvertraute Blutprobe vernichtet und damit zerstört hat. Die falsch ausgefüllten Laborbögen durfte und musste er vernichten, um die Gefahr abzuwenden, dass sie in die Akten der betreffenden Patienten gelangten und diese daraufhin fehlerhaft behandelt würden. Im Übrigen ist die Vernichtung von Laborbögen nicht Gegenstand der Anschuldigung; denn das Verfahren betrifft gerade nur diejenigen Fälle, bei denen noch übereinstimmende Laborbögen jeweils zweier Patienten vorhanden waren. 102 Ein Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) erscheint zwar möglich; erwiesen ist diese Straftat aber nicht. Hinsichtlich der fehlerhaft ausgefüllten Laborbögen liegt sie nicht vor. Ein Laborbogen in einer Patientenakte ist kein Gesundheitszeugnis im Sinne der Vorschrift. Als solches käme nur ein von dem Ruhestandsbeamten unterzeichnetes Gutachten in Frage. Dafür, dass fehlerhafte Laborwerte in ein solches Gutachten eingeflossen sind, ist aber nichts festgestellt. Die Gutachten wie insbesondere dasjenige zu dem Patienten L1 (Beiakte H. 13 am Ende) sind nur in Fotokopie zu den Akten gelangt; zudem ist nicht ersichtlich, wie die einzelnen Seiten des Gutachtens zusammengefügt waren. Um einschätzen zu können, ob sich die auf dem Schlussblatt (S. 7) befindliche Unterschrift des Ruhestandsbeamten auch auf die Laborwerte (S. 3) bezog, wäre die Inaugenscheinnahme des Originalgutachtens erforderlich. 103 V. 104 Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt derart schwer, dass auf die Höchstmaßnahme zu erkennen ist. 105 1. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3. 107 Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die Maßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. 108 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - und 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 45 ff. 109 Danach erscheint es hier gerechtfertigt, von dem Verstoß gegen die Regeln über Nebentätigkeiten als dem Schwerpunkt des Dienstvergehens auszugehen. Denn die Verfehlungen des Ruhestandsbeamten hängen allesamt mit der Ausübung und Abwicklung von Nebentätigkeiten zusammen. Dies gilt auch für den Umgang mit den Blutproben. Das Motiv für die Falschdeklarierung der Blutproben war es, den Umfang der Nebentätigkeiten zu verschleiern. Es sollte der Eindruck erweckt werden, als handele es sich um Blutproben von Patienten, die der Ruhestandsbeamte in seiner dienstlichen Eigenschaft zu untersuchen hatte, während es in Wahrheit Patienten waren, die er in seiner Nebentätigkeit begutachtete. Das zusätzliche Unrecht, dass der Ruhestandsbeamte mit der Verletzung ärztlicher Standesregeln und dienstlicher Sorgfaltspflichten verwirklicht hat, tritt zu der Maßnahme wegen der Nebentätigkeiten hinzu und kann maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden. 110 Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten sieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Vielmehr steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rdnr. 59; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, juris, Rdnr. 7, jeweils m.w.Nachw. 112 Ausgehend hiervon würden die Verstöße gegen die Regeln über Nebentätigkeiten bei einem im aktiven Dienst befindlichen Beamten die Degradierung (§ 10 DO NRW) als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Denn der Umfang der Pflichtverletzung ist gravierend. Es handelt sich um ein über Jahre hinweg beibehaltenes Verhalten, das durch einen pflichtvergessenen Umgang mit genehmigten Nebentätigkeiten und die zusätzliche Ausübung nichtgenehmigter Nebentätigkeiten geprägt ist. Die Nebentätigkeiten waren auch materiell rechtswidrig, denn in dem von dem Ruhestandsbeamten praktizierten Umfang waren sie nicht genehmigungsfähig. Andererseits wäre die Verhängung der Höchstmaßnahme allein wegen der eigentlichen Nebentätigkeitsverstöße nicht angezeigt gewesen, da bei der gebotenen objektiven Betrachtung noch von einem Restvertrauen des Dienstherrn auszugehen wäre. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Ruhestandsbeamten nicht durchgehend Vorsatz nachzuweisen war, zum anderen, dass er den besonders gravierenden Fall der Ausübung von Nebentätigkeiten in Krankheitszeiten nicht verwirklicht hat. Überhaupt ist keine Vernachlässigung seiner Dienstpflichten festzustellen. Die dienstlichen Beurteilungen des Ruhestandsbeamten waren bis zum Bekanntwerden der Vorfälle sogar durchweg positiv (s. etwa die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum bis zum 31. März 2001, Personalakte Bl. 207 ff.). 113 Zugunsten des Ruhestandsbeamten hat die Disziplinarkammer zudem in die Betrachtung miteinbezogen, dass nach seinen unwiderlegten und plausiblen Angaben die Behandlung von Nebentätigkeiten im ärztlichen Dienst in früheren Zeiten durch eine gewisse Nachsicht in dem Sinne geprägt war, dass eine Überschreitung des genehmigten Umfangs, wenn sie auffiel, nicht stets disziplinarisch verfolgt wurde, sondern es mitunter damit sein Bewenden hatte, dass der betroffene Arzt nachträglich weitere Nutzungsentgelte abführte. Bei dieser Nachsicht mag eine gewisse Rolle gespielt haben, dass die Erbringung der Nebentätigkeiten in Form der Anfertigung von Gutachten insofern im öffentlichen Interesse liegt, als die Gutachten für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder für Gerichtsverfahren benötigt werden. Die zu dieser nachsichtigen Behandlung mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache konnte als wahr unterstellt werden (§ 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c DO NRW), da sie die schon aus anderen Gründen getroffene Wertung, dass allein wegen der Nebentätigkeitsverstöße die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten war, lediglich weiter untermauert. 114 Im Falle des Ruhestandsbeamten kommen aber - anders als bei den in dem Beweisantrag namentlich genannten Kollegen - noch die Vorgänge um die fehlerhaft zugeordneten Blutproben hinzu. Diese Vorfälle wiegen für sich genommen ebenfalls schwer. Denn sie waren, wie schon erwähnt, zum einen mit den Regeln des ärztlichen Standes und den Sorgfaltspflichten des Ruhestandsbeamten nicht zu vereinbaren und beschworen zum anderen die - nicht ganz entfernte, wenn auch möglicherweise nicht sehr große - Gefahr einer Gesundheitsschädigung der betroffenen Patienten herauf. Damit gaben sie den eigentlichen Nebentätigkeitsverstößen eine neue Qualität, in dem zusätzliches materielles Unrecht verwirklicht wurde, das zwar mit den Nebentätigkeiten in Beziehung stand, aber deutlich über das hinausging, was für einen typischen Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen charakteristisch ist. Der Ruhestandsbeamte hat durch die Verwirklichung dieses zusätzlichen Unrechts dokumentiert, dass er bereit war, sein eigennütziges Verhalten auch auf dem Rücken der Patienten und unter Inkaufnahme von Nachteilen für diese durchzuziehen. Damit ist das noch bestehende Restvertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört. Als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist daher von der Schwere des Dienstvergehens her die Höchstmaßnahme heranzuziehen, bei dem Ruhestandsbeamten also die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 DO NRW). 115 Die Persönlichkeit des disziplinarisch nicht vorbelasteten Ruhestandsbeamten, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, gibt zu einer anderen Betrachtung keinen Anlass. In seinem persönlichen Schlusswort hat er angesichts der Vorgänge zwar auch von Schuldgefühlen gesprochen, die diese bei ihm ausgelöst hätten, sowie von Depression und Verzweiflung. Die Gelegenheit, durch ein umfassendes und vorbehaltloses Geständnis "reinen Tisch" zu machen, hat er aber nicht ergriffen. Zu den aufgefundenen fehlerhaften Laborbögen zu seinen "dienstlichen" Patienten hält er beispielsweise nach wie vor daran fest, dass er sich deren Existenz nicht erklären könne, da er immer alle derartigen Bögen vernichtet habe. Diese Einlassung greift zu kurz, da sie mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringen ist. 116 2. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme kann auch aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens nicht abgesehen werden. 117 a) Der seit Einleitung des Verfahrens eingetretene Zeitablauf - hier: knapp 10 Jahre - ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Er steht der disziplinaren Ahndung nicht entgegen, wenn - wie hier - auf die Höchstmaßnahme zu erkennen ist. 118 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669. 119 b) Von der Möglichkeit, nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 DO NRW, der auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar ist (§ 75 Abs. 3 DO NRW), das Verfahren einzustellen, macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die speziell für Ruhestandsbeamte Gesichtspunkten der Angemessenheit Rechnung trägt. Gegenüber dieser Personengruppe treten die Maßnahmezwecke der Pflichtenmahnung und der Spezialprävention in ihrer Bedeutung zurück, da der aktive Dienst beendet ist. Die Verhängung einer Maßnahme ist regelmäßig nur noch aus Gründen der Generalprävention geboten, erscheint aber unter diesem Blickwinkel nicht immer angemessen. Der Ruhestandsbeamte soll nicht zum Objekt allgemeiner Abschreckung degradiert werden, indem an ihm ein "Exempel statuiert" wird. Zudem ist typischerweise zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte sich sein Ruhegehalt über einen großen Zeitraum erdient hat, in dem er seinen Dienst - abgesehen von den disziplinar bedeutsamen Handlungen - treu und gewissenhaft versehen hat. Das Gesetz räumt dem Gericht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit ein, von der Verhängung einer an sich gebotenen Maßnahme gegen den Ruhestandsbeamten abzusehen. Damit ist die Vorschrift insbesondere auch Ausdruck eines in gewissen Grenzen zu verwirklichenden Gnadengedankens. Wenn nach ihr unter Umständen die Einstellung des Verfahrens geboten sein kann, bedeutet dies, dass es in der Wertung des Gesetzes einen Punkt gibt, ab dem die Verhängung einer Maßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten nicht mehr angemessen erscheint. Dieser Punkt ist erreicht, wenn der Ruhestandsbeamte durch den Gang des Verfahrens genügend "bestraft" ist und es keinem anzuerkennenden Zweck mehr dienen kann, ihm die voraussichtlich noch verbleibende letzte Spanne seines Lebens durch (teilweise) Entziehung seines erdienten Ruhegehalts zu verderben. 120 Vgl. die Urteile der Kammer vom 25. Mai 2011 - 31 K 7448/04.O - sowie der (besetzungsgleichen) 1. Bundesdisziplinarkammer des VG Düsseldorf vom 7. Juli 2010 - 37 K 4810/04.BDG -, juris (zur entsprechenden Regelung im Bundesrecht). 121 Nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer liegt der Fall des Ruhestandsbeamten in wesentlicher Hinsicht anders als diejenigen Fälle, in denen von der genannten Vorschrift Gebrauch gemacht wurde (vgl. die soeben zitierten beiden Urteile). Dabei ist vor allem ausschlaggebend, dass der Ruhestandsbeamte das Strafverfahren überstanden hat, ohne dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Gerade der dauerhafte Makel, der mit der Auferlegung einer Freiheitsstrafe verbunden ist, war in den Referenzfällen als bedeutsamer Umstand hervorgehoben worden, der ein Absehen von einer erneuten, zusätzlichen "Bestrafung" durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigen konnte. Der Ruhestandsbeamte ist demgegenüber nicht nur von einer Freiheitsstrafe verschont geblieben, sondern überhaupt nicht bestraft worden; nach Ansicht der Disziplinarkammer im Übrigen durchaus zu Recht, denn eine Straftat kann ihm nicht nachgewiesen werden (oben IV 5 b). Unter diesen Umständen bleibt das Sanktionsbedürfnis im Disziplinarverfahren im Ansatz ungeschmälert bestehen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist es als sehr erheblich einzustufen und führt dazu, dass von der gebotenen Maßnahme nicht abgesehen wird. 122 Die Disziplinarkammer verkennt dabei nicht, dass das Strafverfahren schon aufgrund seiner ganz erheblichen Dauer für den Ruhestandsbeamten sehr belastend gewesen sein muss und dass er am Ende des Verfahrens insofern auch eine Sanktion auferlegt bekommen hat, als die schließlich erfolgte Einstellung die Zahlung von immerhin 10.000,- Euro durch ihn zur Voraussetzung hatte. Diese Belastungen sind aber insgesamt nicht so außergewöhnlich, dass die Verhängung einer Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 6 DO NRW wäre. Langwierige Straf- und Disziplinarverfahren sind bei komplexen Vorwürfen wie dem hier in Rede stehenden eher die Regel als die Ausnahme. Die Geldzahlung wiederum bewegt sich, auch wenn es sich keineswegs um einen Bagatellbetrag handelt, angesichts der von dem Ruhestandsbeamten im Laufe der Jahre erzielten ungerechtfertigten Zusatzeinnahmen eher im unteren Bereich. Allein bei seiner nicht genehmigten Tätigkeit für die C1 hat der Ruhestandsbeamte etwa knapp 50.000,- Euro erzielt (oben III 3 a). 123 Die Disziplinarkammer verkennt auch nicht, dass die Höchstmaßnahme den gesundheitlich angeschlagenen Ruhestandsbeamten nochmals hart trifft. Dies erscheint aufgrund der Schwere des Dienstvergehens gerechtfertigt. Der Ruhestandsbeamte konnte und musste sich auf eine solche Maßnahme einstellen; er durfte insbesondere nicht annehmen, dass der Fall mit dem Strafverfahren abgeschlossen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen, die für ihn nunmehr entstehen, sind in der Hauptverhandlung erörtert und von der Disziplinarkammer bei der Entscheidungsfindung nochmals bedacht worden. Ohne jedes Ruhegehalt wird er nicht verbleiben, da für ihn die Nachversicherung in der Ärzteversorgung durchgeführt werden wird. Die DRV Rheinland hat bereits darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang erhebliche Zahlungen auf sie zukommen (Disziplinarvorgang Bl. 712). Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass diese Versorgung durch die beträchtlichen Beträge, die der Ruhestandsbeamte für seinen Krankenversicherungsschutz wird leisten müssen, aufgezehrt wird, so dass er im äußersten Fall der Sozialhilfe anheim fällt. Auch dies würde er indessen als Folge seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens hinzunehmen haben. 124 VI. 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 DO NRW. 126 Gemäß § 76 DO NRW ist dem Ruhestandsbeamten für die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehalts zu bewilligen, weil einer solchen Entscheidung entgegenstehende Gründe nicht vorliegen.