Beschluss
2 L 1419/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1015.2L1419.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. August 2012 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, der Antragstellerin die Möglichkeit zur Teilnahme am drit¬ten Ausbildungsjahr zur Polizeikommissarin zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Re-gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbin¬dung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu si¬chernden Rechts (Anordnungsan¬spruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat bereits keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen An¬ordnungs-anspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) auf Fortsetzung oder Wiederholung der Ausbildung begründen. Sie hat eine Teilmodulprüfung ihrer Bachelorausbildung zum wiederholten Mal und damit die Bachelorprüfung insgesamt und endgültig nicht bestanden. Die Ausbildung von Kommissaranwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst richtet sich nach der auf § 6 Abs. 2 LBG NRW gestützten Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen des für Inneres zuständigen Landesministeriums vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) in der bei Beginn der Aus-bildung der Antragstellerin am 1. September 2009 geltenden Fassung (juris; nachfolgend: VAPPol II Bachelor). Dort heißt es in § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Buchst. b), dass eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung einmal wie-derholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer solchen Wiederholungsmöglichkeit nicht die Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Modulprüfung endgültig nicht be-standen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Hiernach hat die Antragstellerin die Bachelor-Prüfung, mit der ihre am 1. September 2009 begonnene Ausbildung abgeschlossen werden sollte, endgültig nicht bestanden, sodass die Fortsetzung des Studiums unzulässig ist. Ihr am 1. September 2009 begründetes Be-amtenverhältnis auf Widerruf endete kraft Verordnung am 9. Juli 2012. An diesem Tag wurde der Antragstellerin die Prüfungsentscheidung der Fachhoch¬schule für öffentliche Verwaltung NRW (nachfolgend: FHöV) vom 29. Juni 2012 ausgehändigt. Diese enthält die Feststellung, dass die Antragstellerin die Bachelorprüfung im Studiengang Polizeivollzugs-dienst endgültig nicht bestanden habe. Sie habe eine zum Bestehen dieser Prüfung not-wendige Studienleistung, eine Teilmodulprüfung, endgültig nicht bestanden, indem sie den Leistungsschein Praxis des Fachmoduls 4 endgültig nicht bestanden habe. Sowohl die Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 als auch deren Wiederholung am 21. Juni 2012 hätten die Note 5,0 ("nicht ausreichend") ergeben. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Einsatzbewertung im Fachmodul 4 war ein Beste-hen des gesamten Fachmoduls 4 und damit der Bachelorprüfung nicht mehr möglich. Die Inhalte des Bachelorstudiums werden in Modulen (abgeschlossene Studien- bzw. Lernin-halte) vermittelt, welche jeweils mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden, § 10 Abs. 2 VAPPol II Bachelor. Die Bachelorprüfung setzt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Nr. 1 VAPPol II Bachelor zusammen aus den Modulprüfungen während des Studiums, der Ba-chelorarbeit und der mündlichen Prüfung, wobei die Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 70 % gewichtet werden. Dabei werden die Modulprüfungen als "sonstige Studienleistungen" bezeichnet, vgl. §§ 5 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Studienordnung der Ba-chelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW für den Ein-stellungsjahrgang 2009 (StudO-BA, www.fhoev.nrw.de). Das Fachmodul 4 teilt sich nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auf in die drei Teilmodule Theorie, Training und Praxis. Es betrifft in der Praxis die Kernaufgaben GE (Gefahrenab-wehr/Einsatz), KK (Kriminalitätskontrolle) und VS (Verkehrssicherheitsarbeit). Die Bewer-tung des Teilmoduls Praxis setzt sich zusammen aus den Kompetenzbereichen "fachliche Kompetenz", die einen Anteil von 60 % ausmacht, und "persönlich-soziale Kompetenz", deren Anteil 40 % beträgt. Die Überprüfung der fachlichen Kompetenz erfolgt anhand einer Einsatzbewertung, die in nur einer der drei Kernaufgaben erfolgt. Das dortige Ergebnis wird dann auf die anderen Kernaufgaben übertragen. Wird ein Kompetenzbereich – wie hier der Bereich fachliche Kompetenz in der Kernaufgabe GE – nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, führt dies zu einer Gesamtbewertung des Teilmoduls Praxis mit "nicht ausreichend", vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 des Teiles B der StudO-BA. Ist das Teilmodul Praxis nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet, ist das Modul insgesamt nicht bestanden, vgl. § 1 des Teiles B StudO-BA. Dies wiederum führt dazu, dass auch die Bachelorprüfung insgesamt gem. § 18 Abs. 1 StudO-BA nicht bestanden ist, weil eine sonstige Studienleistung, die Bestandteil der Bachelorprüfung ist, nicht mit mindestens "ausreichend" bzw. "bestanden" bewertet wurde. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat die Einsatzbewertung im Rahmen des Teilmoduls Praxis des Mo-duls 4 zum wiederholten Mal nicht bestanden. Sowohl die Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 (Einsatzanlass war ein Verkehrsunfall) als auch deren Wiederholung am 21. Juni 2012 (Einsatzanlass hier: Einbruch in ein Schreibwarengeschäft) haben die Note 5,0 "nicht ausreichend" ergeben. Gem. § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 StudO-BA kann eine nicht bestandene Modulprüfung nur einmal wiederholt wer-den. Die FHöV hat der Antragstellerin daher zu Recht bescheinigt, die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden zu haben. Die Kammer vermag keine Prüfungsmängel festzustellen. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, der Prüfungsstoff sei ihr zuvor während der Aus-bildung nicht vermittelt worden, weil sie während des für die Vermittlung dieser Inhalte maßgeblichen vorangegangenen Fachmodules 3 überwiegend erkrankt gewesen sei. Da-mit hat sie aber einen durchgreifenden, zur Rechtswidrigkeit der Feststellung des Nichtbe-stehens führenden Prüfungsmangel nicht glaubhaft gemacht. Zwar darf von einem Prüfling grundsätzlich nichts verlangt werden, was er in der Ausbil-dung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 385; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 13. Januar 2009 – Au 3 K 8.791 -, juris, Rn. 33. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Fachmodul 3, das die Antragstellerin – wie auch das nicht bestandene Fachmodul 4 – bei der Kreispolizeibehörde des Kreises O absolviert hat, dauerte vom 6. Oktober 2011 bis zum 23. November 2011. In diesem Zeitraum war die Antragstellerin zwar ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Beiakte Heft 3 zu 2 L 1418/12, Bl. 30 bis 33) zwischen dem 22. Oktober und dem 20. No-vember, mithin etwa zwei Drittel der Zeit, dienstunfähig erkrankt. Indes hat sie nicht glaub-haft gemacht, dass sich dieser Umstand in für sie unzumutbarer Weise auf das Ergebnis ihrer praktischen Prüfung im Fachmodul 4 ausgewirkt hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin zu Unrecht davon ausgeht, die Prü-fungstermine bezögen sich auf die Ausbildungsinhalte des jeweils vorangegangenen Mo-duls, da sie nicht am Ende der aktuellen Module lägen; daher setzten sich die Ausbil-dungsdefizite aus dem Modul 3 im Modul 4 fort. Dem folgt die Kammer indes nicht. Viel-mehr werden in den Prüfungen im Grundsatz diejenigen Ausbildungsinhalte abgefragt, die innerhalb des jeweiligen Moduls vermittelt worden sind. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 StudO-BA, wonach Module mit einer Prüfung oder einer anderen Studienleistung "abzu-schließen" sind. Zudem erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb – die An-nahme der Antragstellerin zu Grunde gelegt – mit der Abschlussprüfung des Moduls 3, das am 23. November 2011 beendet wurde, über ein halbes Jahr bis zur Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 im Modul 4 gewartet werden sollte. Unabhängig davon wurden der Antragstellerin die maßgeblichen Prüfungsinhalte trotz ih¬rer krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten in ausreichendem Umfang vermittelt. Soweit dies das vorangegangene Modul 3 im Herbst 2011 betrifft, folgt das schon daraus, dass die Antragstellerin trotz ihrer Fehlzeiten die beiden auf das Modul 3 bezogenen Leistungs-überprüfungen mit 2,0 (gut) bestanden hat. Zudem hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Fehlzeiten während des Moduls 3 im Herbst 2011 auf die Einsatzbewertungen im Modul 4 im Juni 2012 ausgewirkt haben. Zwar fanden auch im Rahmen des Moduls 3 fachpraktische Einsätze statt, die grundsätzlich geeignet waren, die Einsatzerfahrung aus-zubauen. Jedoch fiel ein großer Teil der im Fachmodul 3 versäumten Ausbildungsinhalte nach den insoweit unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners bzw. des Ausbil-dungsleiters, EPHK K, in die Zeit, in der sich die Antragstellerin in einem Kriminal-kommissariat hätte befinden sollen. Sie hätte dort also keine Einsatzerfahrung für die Kernaufgabe GE sammeln können, in der später im Modul 4 die Einsatzbewertungen stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass ihr durchaus zugemutet werden kann, in dem halben Jahr zwischen dem Ende des Moduls 3 am 23. November 2011 und dem Beginn des Moduls 4 am 26. Mai 2012 auch selbst dafür Sorge zu tragen, sich die versäumten Ausbildungsinhalte anzueignen. Dass dies nicht möglich war, hat sie nicht vorgetragen. Im Übrigen konnte die Antragstellerin einschlägige Einsatzerfahrung während des Prakti-kums im Modul 4, das am 26. Mai 2012 begann und bis zum 5. Juli 2012 dauern sollte, bis zu den Zeitpunkten der (erfolglosen) Einsatzbewertungen am 11. bzw. 21. Juni 2012 sammeln. Das Praktikum sollte über 15 Tage bei der Direktion GE stattfinden, über 5 Tage bei der Direktion Verkehr und über 10 Tage bei der Direktion Kriminalität. Nach den Anga¬ben des Dienstgruppenleiters der Polizeiwache E, PHK L, trat die Antrag¬stellerin ihren Dienst dort am 26. Mai 2012 an und sollte dort bis zum 14. Juni 2012 blei¬ben. Danach war zwischen dem 15. und dem 21. Juni 2012 ein Einsatz bei der Direktion V in L1 und anschließend bei der Direktion K in O geplant. Wie PHK L in seiner Stellungnahme detailliert und überzeugend schilderte, wurde die Antragstellerin nach dem Dienstantritt in E am 26. Mai 2012 von ihrer dortigen Tutorin, PK’in B, etwa zwei Wochen lang sowohl in die Aufnahme von Verkehrsunfällen als auch in alle weiteren polizeilichen Einsatzanlässe (Einbrüche, Streitigkeiten etc.) eingewiesen. Nachdem sie am 11. Juni 2012 bei der ersten Einsatzbewertung erfolglos geblieben war, verblieb sie abwei¬chend von der ursprünglichen Planung bei der Direktion GE in E. Das Praktikum bei der Direktion V wurde zu Gunsten der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung ge¬strichen, sodass sie in der Folgezeit bis zum 20. Juni 2012 durch PK’in B und die an¬deren Mitglieder ihrer Dienstgruppe weiterhin in alle anfallenden Einsätze eingewiesen werden konnte. Diesen detaillierten Angaben hat die Antragstellerin nicht – auch nicht in ihrem letzten Schriftsatz vom 18. September 2012 – im Einzelnen widersprochen. Diese Ausbildung bzw. Einsatzerfahrung vom 26. Mai 2012 bis zum 20. Juni 2012 lässt es für die Antragstellerin nicht als unangemessen oder unzumutbar erscheinen, im Einsatz bewertet zu werden. Auch in der Festlegung der Prüfungstermine sind Prüfungsmängel nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen: Sie habe bereits zu Beginn des Praktikums im Modul 4 ausdrücklich darum gebeten, die Prüfung an das Ende des Praktikums zu ver-lagern, damit sie mehr Zeit zur Erlangung der bis dahin fehlenden praktischen Erfahrung habe. Dies habe man aber abgelehnt. Nach dem Nichtbestehen der ersten Prüfung am 11. Juni 2012 habe sie mit ihrer Tutorin, PK’in B, gesprochen und über ihren Dienstgrup-penleiter, PHK L, bei der Ausbildungsleitung des PP E1 beantragt, die Wieder-holungsprüfung an das Ende des Praktikums zu verlegen, damit sie die Ausbildungsmän-gel nacharbeiten könne. Herr L habe ihr nach Rücksprache mit der Ausbildungsleitung mitgeteilt, ihr Anliegen sei abgelehnt worden. Dieses Verhalten verstoße gegen die be-amtenrechtliche Fürsorgepflicht, weil man die Ablehnung damit begründet habe, dass sie, die Antragstellerin, noch ihre Praktikumszeiten bei der Direktion V und der Direktion K ab-zuleisten gehabt habe und damit der für sie existenziell wichtigen Wiederholungsprüfung nicht den Vorrang eingeräumt habe gegenüber nicht prüfungsrelevanten Praktika. Diese Einlassung führt aber ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentschei-dung. Zwar ist es zunächst in der Tat nicht zu einer Verschiebung der Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 gekommen, weil man zunächst den Praktikumsteilen in den Direktionen V (ab dem 15. Juni 2012 in L1) und K (ab dem 22. Juni 2012 in Neuss) den Vorrang einge¬räumt hat. Dies geschah aber im Einklang mit der StudO-BA. Dort heißt es in § 12 Abs. 4 Satz 2, bei Praxismodulen und fachpraktischen Teilmodulen würden die Prüfungstermine den Studierenden nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung durch die Prüferin oder den Prüfer bekannt gegeben. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA sollen Prüfungsleis¬tungen in der fachpraktischen Studienzeit so früh innerhalb des Studienabschnittes ange¬setzt werden, dass eine Wiederholung möglich ist. Da hier der maßgebliche Studienab¬schnitt, der Praktikumsteil bei der Direktion GE in E, am 14. Juni 2012 beendet werden und noch Zeit für eine mögliche Wiederholungsprüfung verbleiben sollte, ent¬sprach es den Vorgaben, die (erste) Einsatzbewertung auf den 11. Juni 2012 zu legen. Auch die Ansetzung der Wiederholungsprüfung auf den 21. Juni 2012 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung. Insoweit treffen die Einlassungen der Antragstellerin, man habe den Praktikumszeiten bei den Direktionen V und K den Vorrang eingeräumt gegen-über der für sie existenziell wichtigen Wiederholungsprüfung, bereits in der Sache nicht zu. Vielmehr ist man der Antragstellerin nach der erfolglosen ersten Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 gerade entgegengekommen und hat jedenfalls den auf das Dezernat V fallen-den Teil des Praktikums gestrichen, um ihr mehr Zeit zum Üben von Einsatzsituationen in der Direktion GE in E zu verschaffen. Damit hat der Antragsgegner jedenfalls sei¬ner Fürsorgepflicht genügt. Dass man ihr nicht auch noch die Zeit bei der Direktion K (zehn Tage) zur Vorbereitung eingeräumt hat, ist angesichts der der Antragstellerin einge-räumten, oben geschilderten Einsatzerfahrung nicht zu beanstanden. Auch gegen die Ver-schiebung der Wiederholungsprüfung vom 20. Juni 2012 auf den folgenden Tag ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Dies ist der Natur der zu erbringenden Prüfungsleistung geschuldet und daher hinzunehmen. Die Antragstellerin sollte ihr Verhalten in einem rea-len Polizeieinsatz zur Überprüfung stellen. Da es aber am 20. Juni 2012 in E kei¬nen derartigen Einsatz gab, war die Erbringung der Prüfungsleistung an diesem Tag schlicht nicht möglich. Die Antragstellerin hat damit schon das Vorliegen durchgreifender Ausbildungs- oder Prü-fungsdefizite nicht glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob sie sich auf derartige Unzuläng-lichkeiten überhaupt berufen kann, weil sie diese nicht zeitnah gegenüber dem Prüfungs-amt bei der FHöV geltend gemacht hat, kommt es daher nicht an. Hat die Antragstellerin nach alledem die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, hat sie keinen Anspruch auf weitere Wiederholungsprüfungen oder auf das erneute Durch-laufen von Teilen der Ausbildung. Dies sehen die VAPPol II Bachelor oder die StudO-BA in derartigen Fällen nicht vor. Vielmehr endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Ba-chelor. Damit endet auch die Ausbildung, wie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA ergibt. Danach ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen, wenn eine Modulprü-fung – wie hier – endgültig nicht bestanden wurde. Die dem zu Grunde liegenden Regelungen stehen in Ein¬klang mit den gesetzlichen Be-stimmungen. Insbesondere ist die in § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglich¬keiten auf nur eine Wie-derholung mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grund¬gesetz, vereinbar. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die maßgeblichen Vorschriften durchaus vorsehen, die Ausbildung bei nicht verschuldeten Verzögerungen wie etwa einer längeren Erkrankung zu verlängern. Die Antragstellerin irrt, wenn sie rügt, die Prüfungsordnung sehe keine Möglichkeit vor, bei Versäumung von Ausbildungsinhal¬ten über längere Zeit das Versäumte nachzuholen. In § 11 Abs. 2 VAPPol II Bachelor heißt es ausdrücklich, Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten nach der Mutterschutzverordnung oder Krankheitszeiten würden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 (mindestens drei, höchstens fünf Jahre) angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von drei Monaten überschritten werde. Daraus ergibt sich, dass bei darüber hinausgehen-den Ausfallzeiten eine entsprechende Verlängerung der Ausbildung gerade erfolgt. Dass der Verordnungsgeber die Grenze insoweit bei drei Monaten gezogen hat, weil er offenbar davon ausgeht, dass kürzere Ausfallzeiten kompensiert werden können, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Regelungshoheit und ist nicht zu beanstanden. Dies zu Grunde gelegt hat die Kammer keine Bedenken, die Beschränkung von Modul-prüfungen auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit als rechtmäßig anzusehen. Soweit Aus-bildungs- und Prüfungsordnungen im Geltungsbereich anderer Bundesländer weiterge-hende Wiederholungsmöglichkeiten vorsehen, wird dadurch eine Bindungswir¬kung für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen nicht begründet. Die Entschei-dung, die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleis¬tungen festzulegen, beruht auf dem föderalistischen Prinzip. Innerhalb Nordrhein-Westfa¬lens gibt es insoweit keine einfachgesetzlichen Vorgaben, vgl. § 187 Abs. 2 Satz 3 in Ver¬bindung mit § 16 Nr. 13 Landesbeamtengesetz a. F., § 26 Fachhochschulgesetz öffentli¬cher Dienst, ergänzend § 64 Abs. 2 Nr. 4 Hochschulgesetz. Als subjektive Zulassungsvoraussetzung knüpfen § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA an die Qualifikation des Prüflings an und machten davon den Zu-gang zur Laufbahn des Polizeivoll¬zugsdienstes abhängig. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 769 m.w.N. Diese Regelung ist am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d.h. sie darf zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Ver-hältnis stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 -, juris; . Die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Modulprüfung lediglich einmal wiederholt werden kann und ausgeschlossen ist, dass man-gelhafte Leistungen schon in einem einzigen Modul durch gute Leistungen in anderen Mo-dulen kompensiert werden können. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 126; hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553 ff., das bei gleichem Ansatz zweifelt. Jedenfalls bei endgültigem Nichtbestehen des Fachmoduls 4 lässt der fehlende Leis-tungsnachweis nach Art und Be¬deutung den Schluss zu, dass der Antragstellerin die Eig-nung für den gewählten Beruf fehlt. Niehues/Fischer, a.a.O. Das gilt auch dann, wenn konkret nur ein Teilmodul (hier: Praxis) nicht den Anforderungen entspricht, dieser Teil aber so wesentlich ist, dass das gesamte Modul nicht die erforderli-che Mindestbewertung erreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 14 B 1791/09 -, juris. Dort führte eine endgültig nicht bestandene Statistikklausur im mathematisch-statistischen Ausbildungsmodul des Bachelorstu¬diengangs Industriemanagement zum endgültigen Nichtbestehen von Modul- und Bachelorprüfung. So ist es hier. Zwar hat die Antragstellerin die Fachmodule 1 bis 3 alle mit mindestens "ausreichend" abgeschlossen. Dennoch steht es nicht außer Ver¬hältnis zu den erforderli-chen Fachkenntnissen, wenn von Absolventen des Bachelorstudiengangs im Be¬reich des Polizeivollzugs erwartet wird, im Rahmen eines Fachmoduls in einem Einsatz unter realen Bedingungen (hier: am 11. Juni 2012 Verkehrsunfallaufnahme, am 21. Juni 2012 Einbruch in Schreibwarengeschäft) zumindest bei einer Wiederholungsprüfung die zuvor in Theorie und Training erworbenen Kenntnisse auch umzusetzen und dabei mit mindestens "ausrei-chend" bewertet zu werden. Hierbei handelt es sich um in der Praxis häufig vorkommende, komplexe Einsatzsituationen mit einer besonderen Relevanz für die spätere Bewältigung der polizeilichen Aufgaben, bei denen fehlerhaftes, unüberlegtes Verhalten der Antrag¬stellerin zudem sie selbst und andere in Gefahr bringen kann. Gerade hier weist sie gra¬vierende Schwachpunkte auf. So lautet die Bewertung zum Bereich Leistungsgüte am 21. Juni 2012: Verhält sich bei polizeilichem Einschreiten vielfach oberflächlich, zeigt bei der Bewäl-tigung polizeilicher Anlässe häufig Mängel, kann polizeiliche Sofortlagen nicht schnell genug erfassen und bewältigen, zeigt bei Bearbeitung polizeilicher Sachverhalte nicht die notwendige Sorgfalt. Der endgültig nicht erbrachte Leistungsnachweis lässt nach Art und Be¬deutung auch den Schluss zu, dass der Antragstellerin die Eignung für den gewählten Beruf fehlt. Maßgeb-lich ist dabei der Umstand, dass sie sich in diesem relevanten Bereich nicht verbessert hat und Fehler wiederholt. Hierzu heißt es in der abschließenden Bemerkung vom 21. Juni 2012 nach dem Gesamtergebnis: KA’in L2 wirkte in ihrem ganzen Handeln unstrukturiert und ziellos. Oftmals wurde der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. Fehler, auf welche sie hingewiesen wurde, wurden beim nächsten Mal erneut gemacht. Es war in den vier Wochen ihres Praktikums kaum eine Leistungssteigerung erkennbar. ... Hat die Antragstellerin nach alledem bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob dem Antragsgegner zu folgen ist, soweit er auch einen Anordnungsgrund verneint, weil die Antragstellerin in den regulären Studienverlauf des Nachfolgejahrganges nicht eingegliedert werden könne. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzver-fahren angestrebten Regelungszweck um die Hälfte zu redu¬zieren.