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Beschluss

15 L 1606/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1019.15L1606.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das am 21. September 2012 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung (§§ 122, 88 VwGO) in Gestalt des Antrages zu befinden ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller durch den Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften zu einer Wiederholung seiner Diplomarbeit im integrierten Studiengang Sozialwissenschaften mit der Studienrichtung Politikwissenschaft zuzulassen, hat keinen Erfolg. Es ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Reglungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 31 Abs. 2 S. 1 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Sozialwissenschaften (POSoWi) an der Antragsgegnerin vom 25. Januar 1996 kann eine nicht bestandene Diplomarbeit mit Kolloquium einmal wiederholt werden. Auf diese Anspruchsgrundlage kann der Antragsteller indes sein Regelungsbegehren nicht (mehr) stützen. Ausweislich des unangefochten gebliebenen Bescheides des Prüfungsausschusses für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften (Prüfungsausschuss) vom 22. Juni 2012 hat er zwar die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, weil seine Diplomarbeit mangels fristgerechter Abgabe gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 POSoWi als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt. Gleichwohl bleibt dem Antragsteller die Berufung auf die in § 31 Abs. 2 S. 1 POSoWi normierte Möglichkeit verwehrt, die Diplomarbeit ein zweites Mal anzufertigen, weil der Studiengang ausgelaufen ist und der Antragsteller nicht beanspruchen kann, sein studienbegleitend zu absolvierendes Prüfungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 1 POSoWi) gleichwohl fortzusetzen. Die durch das zuständige Ministerium genehmigte Einstellung des Integrierten Diplomstudienganges DII Sozialwissenschaften (ISS) zum Wintersemester 2011/2012 hat das Rektorat der Antragsgegnerin am 13. Juni 2005 beschlossen und zugleich das Wintersemester 2005/2006 als das letzte Semester für Neueinschreibungen sowohl im Haupt als auch im Nebenfach Sozialwissenschaften festgelegt. Für den damit auslaufend gestellten Studiengang bestimmt die durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Antragsgegnerin am 31. Juli 2007 erlassene und zuletzt unter dem 2. Dezember 2008 (Verkündungsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 6, 10. Dezember 2008, S. 471, Nr. 90) geänderte Auslaufregelung für die Studienrichtung DII "Politikwissenschaft" und "Soziologie" im Integrierten Diplomstudiengang DII Sozialwissenschaften (ISS) vom 8. Februar 2007 [AuslaufR] (Verkündungsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 5, 20. Februar 2007, S. 85, Nr. 15) unter Nr. 2 Buchst. c) S. 1, dass Diplomarbeiten letztmalig zu Beginn des Sommersemesters 2011 ausgegeben werden, und regelt in Nr. 2 Buchst. c) S. 2 AuslaufR, dass Anmeldungen zur Wiederholung der Diplomarbeit letztmals im Wintersemester 2011/2012 möglich sind. Sein Gesuch, ihn erneut zur Anfertigung einer Diplomarbeit zuzulassen, hat der Antragsteller indes erst im Sommersemester 2012 gestellt, und zwar mit einem undatierten Schreiben, das er an den Prüfungsausschuss gerichtet hatte, nachdem ihm der Bescheid vom 22. Juni 2012 über das Nichtbestehen seiner Diplomprüfung infolge der Nichtabgabe seiner ersten Diplomarbeit zugegangen war. Die Fristbestimmung in Nr. 2 Buchst. c) S. 2 AuslaufR muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Gegen die Rechtswirksamkeit der Auslaufregelung und / oder der vorbezeichneten Bestimmung sprechende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2005 war den Hochschulen in § 84a S. 1 des durch § 82 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S.90) geänderten Fassung vom 31. Oktober 2012 (GV NRW, S. 90) aufgehobenen Hochschulgesetzes in der zuletzt durch das Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) geänderten Fassung (HG a. F.) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) aufgegeben, ihr bisheriges Angebot an Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 3 HG a. F. führten, zu einem Angebot von Studiengängen umzustellen, welche mit dem Erwerb eines Bachelorgrades oder Mastergrades abschließen. Diese Verpflichtung schreibt § 60 Abs. 4 HG fort. Das Nähere regelt entsprechend den §§ § 84a S. 1, 108 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 HG a. F. bzw. § 60 Abs. 5 S. 3 HG zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen die Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477). Diese bestimmt in ihrem § 6 Abs. 1 S. 1 unter anderem, dass die Hochschulen für auslaufend gestellte Studiengänge ein Studien und Prüfungsangebot gemäß den Studien und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen zu gewährleisten haben, das die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester ermöglicht. Weitere Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird, bestimmen die Hochschulen in Ordnungen, in denen auch der Zeitraum verlängert werden kann, in dem der Studienbetrieb über die durch die Rechtsverordnung vorgeschriebene Zeit hinaus aufrecht erhalten werden soll (§ 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StudienstrukturreformVO). Diesen Vorgaben genügt die hier maßgebliche Auslaufregelung für die Studienrichtung DII "Politikwissenschaft" und "Soziologie" im Integrierten Diplomstudiengang DII Sozialwissenschaften. Nach ihr standen bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 3 Abs. 1 S. 2 POSoWi) und einem letztmals zum Wintersemester 2005/2005 möglichen Studienbeginn bis zum Auslaufen des Studiengangs zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 insgesamt 13 Fachsemester und damit die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer 4 Semester zur Beendigung des Studiums zur Verfügung. Vgl. zur Rechtmäßigkeit derart bemessener Auslauffristen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juni 2012, 14 B 371/12, www.nrwe.de und juris. Abgesehen davon standen dem Antragsteller, der sein Studium nach einer bei der Antragsgegnerin telefonisch eingeholten Auskunft bereits zum Wintersemester 2004/2005 aufgenommen hat, für einen Studienabschluss tatsächlich sogar 15 Fachsemester zu Verfügung. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zu, nach Ablauf der in Nr. 2 Buchst. c) S. 2 AuslaufR hierfür bis zum Ende des Wintersemester 2011/2012 bestimmten Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit zugelassen zu werden. Zwar sieht die Auslaufregelung in Nr. 2 Buchst. e) S. 1 vor, dass über "... begründete Ausnahmen (Krankheit, Pflegefall, Angehörige, Kindererziehung, Opfer einer Straftat . ä.) von den Bestimmungen unter a) - c) (...) der Prüfungsausschuss ..." entscheidet. Das Vorliegen einer solchen begründeten Ausnahme im Fall des Antragstellers hat der Prüfungsausschuss allerdings mit dem im Verfahren 15 K 6624/12 angegriffenen Bescheid vom 4. September 2012 jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. Offen bleiben kann dabei hier, ob wofür Einiges spricht Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR die Verlängerung der Auslauffrist für einzelne Studierende in das Ermessen des Prüfungsausschusses stellt und ob die Versagungsentscheidung des Prüfungsausschusses vom 4. September 2012 nicht etwa deswegen zumindest formell rechtswidrig ist, weil ihr entgegen den Vorgaben des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW keine Begründung beigefügt ist. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch setzt tatbestandlich voraus, dass eine "begründete Ausnahme" im Sinne des Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR vorliegt. Eine solche reklamiert der Antragsteller für sich zu Unrecht. Das in Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR verwandte Tatbestandsmerkmal "begründete Ausnahme" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Die Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriff hat sich dabei am Sinn und Zweck einer jeden Ausnahmeregelung zu orientieren, deren Anwendungsbereich typischerweise eng begrenzt ist und allein vom Regelfall abweichende Sachverhalte erfasst. Den hier maßgeblichen Auslaufregelungen liegt indes die wie oben dargelegt rechtsfehlerfreie Vorstellung des Normgebers zu Grunde, dass selbst von demjenigen, der das Studium in dem auslaufend gestellten Studiengang zum spätest möglichen Zeitpunkt aufnimmt, bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge und einem Studium, das auch und gerade mit Blick auf das bevorstehende Auslaufen des Studiengangs besonders zielstrebig betrieben wird, ein erfolgreicher Studienabschluss bis zum Ende der Auslauffrist erwartet werden kann. Deshalb kann sich auf eine "begründete Ausnahme" im Sinne von Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR mit Erfolg jedenfalls nicht berufen, wer sein Studium in Anbetracht der lediglich noch begrenzt zur Verfügung stehenden Studienzeit selbst nicht planvoll gefördert hat, obwohl ihm dies zumutbar und möglich war. So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012, 14 B 371/12, a. a. O. Einen nachhaltig planvoll betriebenes Studium kann der Antragsteller indes nicht vorweisen. Dies gilt schon deshalb, weil er seine Diplom-Vorprüfung, die nach § 4 Abs. 2 S. 2 POSoWi in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein soll, nach Auskunft der Antragsgegnerin erst im Sommersemester 2008 bestanden hat. Für den Abschluss des Grundstudiums hat der Antragsteller angesichts seines Studienbeginns im Wintersemester 2004/2005 mithin acht Fachsemester benötigt und damit das Doppelte der hierfür nach dem Studienverlaufsplan vorgesehenen Studienzeit. Ob der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen in rechtserheblicher Weise gehindert war, seine Diplomarbeit im Erstversuch fristgerecht bearbeitet abzugeben, erweist sich damit ebenso als nicht entscheidungserheblich wie der Einwand des Antragstellers, der Prüfungsausschuss habe die Frist zur Bearbeitung seiner ersten Diplomarbeit zwar stets antragsgemäß, aber rechtswidrig verlängert. Bleibt dem Regelungsbegehren des Antragstellers schon aus dem vorgenannten Grund der Erfolg versagt, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung eines Ausnahmefalles im Sinne der Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR keine Zulassung zu einer Wiederholung der Diplomarbeit rechtfertigt. Sollte sich der Ordnungsgeber mit Nr. 2 Buchst. e) S. 1 AuslaufR vorbehalten haben, auch zu Gunsten von Studierenden, die im Einzelfall von dem Auslaufen des Diplomstudiengangs untypisch betroffenen sind, Studien und / oder Prüfungsmöglichkeiten des ausgelaufenen Studiengangs über die Auslauffrist hinaus für einen begrenzten Zeitraum aufrecht zu erhalten, kann sich auf einen begründeten Ausnahmefall im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift zumindest derjenige nicht berufen, der lediglich den typischen Folgen einer Beendigung des Studiums ohne den Diplomabschluss ausgesetzt ist. Vgl. zu diesem Ansatz etwa Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. Januar 2012, 6 K 1716/11, www.nrwe.de und juris, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012, 14 A 758/12, n. v. Nichts anderes hat der Antragsteller indes geltend macht, wenn er ausführt, ohne den Studienabschluss stehe er vor dem "... Scheitern jeglicher Zukunfts und Familienplanung ...", könne das bevorstehende Praktikum im Ausland nicht absolvieren, das seinerseits Voraussetzung für ein avisiertes Traineeprogramm sei, und müsse auf eine Promotion verzichten, für die es bereits Zusagen potentieller Betreuer gebe, und gerate in Erklärungsnot gegenüber seinen Eltern. Das Vorbringen zeigt lediglich Umstände auf, die üblicherweise Studierende treffen, die ein Studium ohne Abschluss beenden müssen. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist zudem, dass der Antragsteller unabweisbar gerade auf den bislang verfolgten Diplomabschluss eines Studiums angewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzende Streitwert war angesichts des vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren nachgesuchten Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren.