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Urteil

6 K 1716/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0126.6K1716.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Beklagten im Magisterstudiengang Hauptfach Englische Philologie, 1. Nebenfach Slavistik und 2. Nebenfach Japanologie. Im Sommersemester 2007 wechselte sie im 2. Nebenfach zur Völkerkunde. Im Zuge dessen wurden von ihr im Wintersemester 1971/1972 an der Universität Freiburg erbrachte Studienleistungen in Völkerkunde durch die Beklagte anerkannt. Seit dem Wechsel in das Fach Völkerkunde hat sie drei Teilnahmescheine in diesem Fach erbracht. Sie arbeitet seit 2006 neben dem Studium für ein Nachhilfeinstitut, in dem sie u. a. durch Unfälle in ihrer Lernfähigkeit eingeschränkte Schüler und Schülerinnen sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund betreut. Die Zwischenprüfung im Hauptfach und 1. Nebenfach hat die Klägerin bestanden. Für die Zwischenprüfung im 2. Nebenfach stellte sie im August 2010 einen Härtefallantrag mit dem Ziel, sich für die Zwischenprüfung später als zum Wintersemester 2009/2010 zu melden. Zur Begründung führte sie an, sie habe aufgrund der Pflege ihres im Sommer 2009 verstorbenen Ehemannes und einer sich anschließenden eigenen Erkrankung das Studium nicht ordnungsgemäß fortführen können, so dass ihr noch zwei Leistungsnachweise fehlten. Mit Schreiben vom 07.09.2010 gestattete ihr die Beklagte, sich im Wintersemester 2010/2011 zur Zwischenprüfung zu melden. Mit Schreiben vom 17.02.2011 beantragte die Klägerin abermals, ihr einen Aufschub für die Meldung zur Zwischenprüfung zu gewähren und verwies zur Begründung wiederum auf die Pflege ihres Ehemannes sowie ihre eigene Erkrankung. Mit Bescheid vom 25.02.2011 wies die Beklagte aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 22.02.2011 den Antrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Pflege des verstorbenen Ehemannes stelle zwar grundsätzlich einen Härtefall dar, dies sei aber bereits in dem vorherigen Semester berücksichtigt worden. Die Klägerin habe jedoch seitdem keinen weiteren Leistungsnachweis im Fach Völkerkunde erworben. Ihr werde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.03.2011 die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung nachzuweisen und bis zum 31.03.2011 die Zwischenprüfung abzuschließen. Im März 2011 gingen der Beklagten am 06.03.2011, 21.03.2011 und 23.03.2011 erstellte ärztliche Gutachten zu, die bei der Klägerin eine chronische Erkrankung sowie die Gefahr eines Burn-Out-Syndroms diagnostizierten und sich für eine Verlängerung der Härtefallregelung aussprachen. Die Beklagte verwies die Klägerin daraufhin auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Am 04.04.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Immatrikulation in dem Bachelorstudiengang in den Fächern Englische Philologie und Slavistik, dem die Beklagte entsprach. Am 22.03.2011 hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Härtefallantrag Klage erhoben. Ergänzend führt sie aus, sie benötige den Magister in Völkerkunde für ihr in Aussicht stehende Arbeitsplätze. Sie habe die Möglichkeit, nach Abschluss ihres Studiums als Lehrerin von schwerkranken und behinderten Kindern zu arbeiten. Da diese häufig Migrationshintergrund hätten, sei die Fortführung des Völkerkundestudiums notwendig, das im Bachelorstudiengang an der Beklagten nicht angeboten werde. Von den möglichen Arbeitgebern werde ein Magisterabschluss verlangt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2011 zu verpflichten, der Klägerin im Sommersemester 2012 zu ermöglichen, die Voraussetzungen für die Zwischenprüfung für Völkerkunde zu schaffen und die Zwischenprüfung absolvieren zu dürfen, mit dem Ziel, für den Fall des Bestehens der Zwischenprüfung das Magisterstudium fortsetzen zu dürfen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der von der Klägerin angeführte Härtefallgrund der Pflege ihres Ehemannes sei im Sommer 2009 weggefallen. Ihm sei zudem bereits durch die Bewilligung des ersten Härtefallantrags Rechnung getragen wurden. Die Klägerin habe seitdem jedoch keine Prüfungsleistungen im Fach Völkerkunde erbracht und ihr Grundstudium nicht innerhalb der Übergangsfristen erfolgreich abgeschlossen, so dass sie aus dem auslaufenden Magisterstudiengang zu exmatrikulieren sei. Die Klägerin habe zudem aufgrund ihres Wechsels in den Bachelorstudiengang die Möglichkeit, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erwerben. Eine Einschreibung in den nicht mehr existenten Magisterstudiengang sei nicht möglich. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich ihre berufliche Situation durch einen Magisterabschluss erheblich verbessern würde. Die von ihr angestrebte Tätigkeit der Betreuung und Unterrichtung traumatisierter und/oder behinderter Jugendlicher übe sie bereits erfolgreich für das Nachhilfeinstitut aus. Es sei ihr zudem ohne weiteres möglich, sich auch in den Bachelorstudiengang Völkerkunde einzuschreiben. Mit Beschluss vom 19.09.2011 - 15 E 921/11 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter Änderung des Beschlusses der Kammer vom 25.07.2011 der Klägerin für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Magisterstudiengang im Sommersemester 2012 mit dem Ziel fortzusetzen, die Voraussetzungen für die Zwischen-prüfung zu schaffen, die Zwischenprüfung zu absolvieren und in der Folge das Magisterstudium fortzusetzen. Der Prüfungsanspruch der Klägerin ist nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 13.03.1997 in der Fassung der 12. Änderungsverordnung vom 07.04.2010 (MPO) erloschen. Nach dieser Regelung erlischt der Anspruch der Klägerin, die Zwischenprüfung abzulegen, mit Ablauf des 30.09.2010 und ist sie aus dem Magisterstudiengang zu exmatrikulieren. Soweit die Klägerin auf die Härtefallregelung des § 33 Abs. 6 Nr. 5 MPO abstellt, wonach der Prüfungsausschuss über Ausnahmen dann entscheidet, soweit eine Kandidatin oder ein Kandidat das Prüfungsverfahren aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht abschließen konnte oder es als Folge der Auslaufregelung zu einer unzumutbaren Härte kommt, ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses, über den bereits gewährten Aufschub hinaus von einer weiteren Ausnahme im Falle der Klägerin abzusehen, nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann einen Anspruch aus § 33 Abs. 6 Nr. 5 Satz 1 1. Alt. MPO bereits deshalb nicht herleiten, weil diese Regelung voraussetzt, dass sich der Studierende bereits im Prüfungsverfahren befindet, also zur Prüfung zugelassen und somit Prüfungskandidat ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die weder zur Zwischenprüfung gemeldet noch zu dieser zugelassen und somit keine Kandidatin im Prüfungsverfahren ist, nicht. Auch die zweite Alternative des § 33 Abs. 6 Nr. 5 Satz 1 MPO, das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als Folge der Auslaufregelung, ist nicht gegeben. Eine unzumutbare Härte ist nur dann anzunehmen, wenn im Vergleich mit der allgemeinen Härte, die das Auslaufen des Magisterstudiengangs für alle betroffenen Studierenden beinhaltet, eine nicht nur besondere, sondern schlechthin unerträgliche Härte gerade aufgrund der Auslaufregelung und der damit einhergehenden Beendigung des Studiengangs vorliegt. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es sich um eine eng auszulegenden Ausnahmevorschrift handelt, mit der die Beklagte sich verpflichtet hat, ausgelaufene Studiengänge für einige wenige Studierende für einen überschaubaren Zeitraum weiter vorzuhalten. Ist ein Abschluss des Studiengangs durch den Studierenden nicht in überschaubarer Zeit absehbar, ist ein Härtefall nicht anzunehmen. Denn dann ist die für den Studierenden vorliegende etwaige Härte durch das Entfallen der Möglichkeit, den Magisterabschluss zu erlangen, nicht auf das Auslaufen des Studiengangs, sondern auf den bisherigen Studienverlauf zurückzuführen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist ein Härtefall vorliegend nicht gegeben. Eine Beendigung des Magisterstudiums der Klägerin ist unter Berücksichtigung des bisherigen Studienverlaufs und ihres Gesundheitszustands (laut der vorgelegten Atteste chronische Erkrankung und drohendes Burn-Out-Syndrom) nicht absehbar. Die Klägerin hat seit dem Studienbeginn im Jahr 2007 im Fach Völkerkunde zwar Teilnahmebescheinigungen, aber nach Aktenlage keinen einzigen Leistungsnachweis i. S. d. § 11 Abs. 5 MPO erbracht. Auch in der von der Beklagten aufgrund des ersten Härtefallantrags gewährten Verlängerung des Studiums hat die Klägerin es nicht vermocht, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung durch Erbringen der noch notwendigen Leistungsnachweise zu schaffen. Die Leistungsnachweise der Klägerin rühren allein aus den im Wintersemester 1971/1972 erbrachten und von der Beklagten anerkannten Leistungen an der Universität Freiburg. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den von ihr beabsichtigten künftigen Verlauf des Studiums mit einem Abschluss im Jahr 2014 skizziert hat, ist dieser Verlauf, der u. a. ein stark verkürztes Hauptstudium beinhaltet und Fehlversuche ausschließt, angesichts des bisherigen Studienverlaufs nicht realistisch. Die Kammer bezweifelt insbesondere aufgrund des attestierten Gesundheitszustandes der Klägerin - der wiederholt eine nur eingeschränkte Studierfähigkeit bescheinigt worden ist -, dass dieser ein derart intensives verdichtetes Studium möglich ist. Daneben hat die Klägerin eine schlechthin unerträgliche Härte bei allem Verständnis für ihre Situation nicht dargelegt und ist diese auch nicht ersichtlich. Die von ihr zunächst dargelegten Härtefallgründe der Erkrankung und des Todes ihres Ehemannes sowie ihrer eigenen Erkrankung rühren nicht aus dem Auslaufen des Studienganges her und können daher einen Härtefall i. S. d. Regelung des § 33 Abs. 6 Nr. 5 MPO nicht begründen. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht von der aller anderen Studierenden des auslaufenden Studienganges. Der Klägerin ist es zudem - wie auch geschehen - aufgrund der in zwei Fächern bestandenen Zwischenprüfung möglich, in den Bachelorstudiengang zu wechseln und in der Folge ihr Studium ohne im Verhältnis zum angestrebten Magisterabschluss unzumutbare Verzögerung mit dem nunmehrigen Regelabschluss "Bachelor" abzuschließen, womit auch die von ihr beabsichtigte Ausweitung ihrer bereits bestehenden Lehrtätigkeit erreichbar ist. Die Kammer hat der Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf die Erwägungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19.09.2011 - 15 E 921/11 -, das ausgeführt hat: "Soweit in diesem Zusammenhang jedoch das Eingreifen der Härtefallregelung des § 33 Abs. 6 Nr. 5 Satz 1 MPO in der angegriffenen Entscheidung verneint wird, ist diese Annahme nicht frei von Zweifeln. Nach vorzitierter Vorschrift kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise die (vorläufige) Fortsetzung des Magisterstudiengangs gestatten, wenn ein Kandidat das Prüfungsverfahren aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht abschließen konnte oder es als Folge der Auslaufregelung zu einer unzumutbaren Härte kommt. Während die erste Alternative hier aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen (Beschlussabdruck Seiten 4 f.) als Grundlage einer Ausnahmeentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausscheidet, erweist sich die Ablehnung einer unzumutbaren Härte aus Sicht des Senats als problematisch: Die Klägerin macht diesbezüglich sinngemäß geltend, das Ausscheiden aus dem Magisterstudiengang verschlechtere ihre beruflichen Chancen deutlich. Sollte es zutreffen, dass die Fortführung des Magisterstudiums tatsächlich von erheblicher Wichtigkeit für den von ihr angestrebten Beruf ist, dessen Ergreifen für sie nach ihrem Vorbringen aufgrund ihrer persönlichen Situation (64 Jahre alt, sehr geringes Einkommen, unterhaltssichernde Sozialleistungen, Abhängigkeit von beruflicher Tätigkeit im Rentenalter, kein früherer Studienabschluss wegen Pflege ihres verstorbenen Ehemannes sowie eigener Erkrankung möglich) zentrale Bedeutung hat, könnte dies möglicherweise zu einer schlechthin unerträglichen Härte infolge der Auslaufregelung führen. Ihr wird u. U. durch das Auslaufen des Studiengangs die (letzte) Möglichkeit genommen, sich die Chance auf das Ergreifen eines Berufs zu wahren, der ihr eine selbstbestimmte, von Sozialleistungen möglichst unabhängige Lebensführung ermöglicht. Jedenfalls ist dieser Umstand, der der Klage ggf. zum Erfolg verhelfen kann, bislang weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht näher gewürdigt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Erfolg der Klage nicht als ausgeschlossen." Gelegenheit gegeben, darzulegen, inwieweit sie für die von ihr angestrebte Berufstätigkeit auf die Fortführung des Magisterstudiums angewiesen ist. Die Klägerin hat dies nicht darlegen können. Soweit sie einen Härtefall daraus herleitet, dass sie die besondere Qualifizierung des Magisterabschlusses in Völkerkunde benötige, um sich die Möglichkeit der Berufsergreifung zu bewahren, so hat sie die Notwendigkeit gerade eines Magisterabschlusses in Völkerkunde nicht dargelegt und ist diese auch nicht er-sichtlich. Die von der Klägerin angestrebte Tätigkeit bezieht sich auf die schulische Förderung und Betreuung behinderter und traumatisierter Kinder und Jugendlicher. Inwiefern dafür ein Magisterabschluss in Völkerkunde (und nicht etwa ein pädagogischer, heilpädagogischer, medizinischer oder psychologischer Abschluss) zwingend notwendig ist, erschließt sich der Kammer nicht. Die insoweit angeführte zwingende Notwendigkeit eines wissenschaftlichen Studiums in Völkerkunde, um im Rahmen der Tätigkeit Kinder mit Migrationshintergrund betreuen zu können, ist nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche pauschale Vortrag der Klägerin, dies sei notwendig, um Beratung im interkulturellen Kontext vornehmen, mit Eltern aus anderen Kulturkreisen zusammenzuarbeiten und sich in Jugendliche mit Migrationshintergrund einfühlen zu können, ist nicht hinreichend konkret genug, die zwingende Notwendigkeit gerade völkerkundlicher und nicht vielmehr durch andere Studiengänge zu erwerbender spezieller kultureller Kenntnisse des jeweiligen Kulturkreises für die angestrebte Berufsausübung der Klägerin zu begründen. Zudem ist der Erwerb derartiger Kenntnisse der Klägerin durch die Aufnahme des von der Beklagten angebotenen Bachelorstudiengangs ohne Weiteres möglich. Die von der Klägerin behauptete Notwendigkeit eines völkerkundlichen Magisterabschlusses ist ferner auch nicht durch entsprechende Nachweise belegt. Die vorgelegte Bescheinigung vom 13.10.2011 der Leiterin des Nachhilfeinstituts, an dem die Klägerin beschäftigt ist, bezieht sich vor allem auf die Bedeutung des Studiums der Völkerkunde, nicht hingegen des Abschlusses und kann zudem, da die Klägerin dort bereits tätig ist, die Notwendigkeit eines Magisterabschlusses nicht begründen. Dies gilt ebenso für das vorgelegte Gutachten des Priv.-Doz. Dr. med. R. vom Zentrum für Neurochirurgie der Uniklinik Köln vom 22.01.2012, dem nur für den Fachbereich des Gutachters Aussagekraft bezüglich der Notwendigkeit eines Magisterabschlusses Völkerkunde zukommen kann. Konkrete Aussagen hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit des Magisterabschlusses der Völkerkunde in dem Bereich der Neurochirurgie finden sich - abgesehen von Aussagen zur allgemeinen Nützlichkeit völkerkundlicher Kenntnisse - in diesem Gutachten nicht. Soweit der Gutachter ausführt, er beabsichtige, die Klägerin im Rahmen eines Forschungsprojektes als Honorarkraft oder wissenschaftliche Hilfskraft einzusetzen, lässt sich dem Gutachten auch entnehmen, dass weder ein konkretes Forschungsprojekt noch die dafür notwendigen Mittel vorliegen, von einer hinreichend konkreten Beschäftigungsperspektive also nicht ausgegangen werden kann. Es erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang auch zweifelhaft, ob eine Beschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft an der Uniklinik angesichts des Erreichens des 65. Lebensjahrs der Klägerin am 11.03.2013 und der damit verbundenen Altersgrenze überhaupt möglich ist. Im Übrigen kann allein aus dem - nicht belegten und nicht ersichtlichen - Umstand, dass für konkrete Tätigkeiten ein Magisterabschluss vorausgesetzt wird, nicht geschlossen werden, dass diese die i. S. d. Überlegungen des OVG NRW letzte Möglichkeit der Klägerin auf das Ergreifen eines Berufs darstellen. Insofern ist völlig offen, was für Möglichkeiten nach Abschluss des Bachelorstudiengangs bestehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Bachelorabschluss nunmehr den Regelabschluss darstellt und ein Bestehen potentieller Arbeitgeber auf dem Magisterabschluss wenig wahrscheinlich ist. Ferner kann dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Beendigung des Studiums durch die Klägerin nicht absehbar ist und eine realistische Vorhersage der dann bestehenden Tätigkeitsmöglichkeiten derzeit nicht getroffen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.