Urteil
26 K 6871/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1019.26K6871.11.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert. Mit Bescheid vom 3. November 2010 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. November 2010 Beihilfen zu Aufwendungen im Krankheitsfall, versagte jedoch eine Beihilfe zu den am 29. Oktober 2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 19,95 Euro für die Beschaffung des Präparates „Tromcardin complex“. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem geltend gemacht wurde, laut Bescheinigung des HDZ C. – Kardiologische Klinik – bestehe bei ihm – dem Kläger – eine therapiepflichtige arterielle Hypertonie, die sich nur durch die Einnahme eines Diuretikums optimal einstellen lasse. Unter der Gabe von Diuretika komme es zu Elektolytverschiebungen, so dass eine tägliche Substitution mit Natrium und Kalium indiziert sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2011 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus: Bei dem Präparat Tromcardin handele es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel. Präparate, die keine Arzneimittel seien, seien nach aktueller Rechtslage ausnahmslos nicht beihilfefähig. Der Kläger hat am 15. November 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf eine weitere Bescheinigung des HDZ NRW – I. und Q. -, wonach bei dem Kläger die Einnahme von 100 mg ASS und Tromcardin zur Behandlung einer arteriellen Hypertonie und einer endothelialen Dysfunktion erfolgt. Die Gabe von Tromcardin sei erforderlich, da die arterielle Hypertonie mit einem Diuretikum (Dytide H) behandelt werde und Diuretika zu einer vermehrten Ausscheidung von Elektrolyten führe, die durch Nahrung allein meist nicht ersetzt werden könne. Bei Patienten mit arterieller Hypertonie und Endotheldysfunktion bestehe eine erhöhte Aktivierung (Klebrigkeit) der Thrombozyten, so dass eine Behandlung mit 100 mg ASS weiterhin indiziert sei, auch wenn bei dem Kläger kein Herzinfarkt und/oder Schlaganfall stattgefunden habe und erfreulicherweise bisher kein arterieller Eingriff erforderlich gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,97 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, auch in Kenntnis der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Januar 2012 verbleibe es bei der getroffenen ablehnenden Entscheidung. Die Zahlung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Nahrungsergänzungsmittel „Tromcardin“ sei gemäß Nr. 8a) der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO ausgeschlossen. Die Beteiligten haben sich durch wechselseitige Schriftsätze vom 21. September und 2. Oktober 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 3. November 2010 ist bezogen auf die Ablehnung von Beihilfe zu der mit Beleg 2 geltend gemachten Aufwendung für das Präparat „Tromcardin complex“ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für dieses Präparat. Gemäß § 77 Abs. 8 S. 1 und S. 2 Nr. 2 d) des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009 kann das Finanzministerium durch Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen treffen, u.a. auch durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall die von Behandlern bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Bei dem in Rede stehenden Präparat handelt es sich aber nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein sog. Nahrungsergänzungsmittel. Ausweislich der Herstellerbeschreibung enthält „Tromcardin ® complex“ die Elektrolyte Kalium und Magnesium, die Vitamine Folsäure, Vitamin B 12 , Niacin und das Koenzym Q 10 in einem abgestimmten Verhältnis. Es wird empfohlen 2 x2 Tabletten täglich einzunehmen. In der Produktbeschreibung des Herstellers wird das Präparat ausdrücklich als diätetisches Lebensmittel bezeichnet. Rechtlich ist diese Produktgruppe im EU-Recht durch die Richtlinie 2002/46/EG geregelt. Dabei sind insbesondere die zulässigen Mineralstoffe und Vitamine vorgegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 der hierauf basierenden Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel 1. ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, 2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und 3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Brausetabletten und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeutel, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht wird. Nach § 1 Abs. 2 NemV sind Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente. In Anlage 2 Nr. 8a) zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO ist ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, nicht beihilfefähig sind. Die Anschaffung von Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, begründet regelmäßig keine notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW. Dies war bereits unter Geltung der Beihilfenverordnung a.F. (vgl. dort Ziffer 4a der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW) anerkannt. Vgl. bereits Urteile der Kammer vom 15. September 2008 – 26 K 3830/08 – und vom 7. September 2007 – 26 K 5327/05 -. Denn zur Anschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs - so auch von Lebensmitteln - werden dem Kläger bereits Versorgungsbezüge gewährt. Würden die Mittel über die Beihilfe nochmals bezuschusst, erfolgte eine Doppelalimentierung, die jedoch im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendig ist. Dass Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig sind, gilt sogar ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Beihilfeverordnung nach dem Beihilferecht des Bundes infolge der Anbindung der Arzneimittelerstattung an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Arzneimittel-Richtlinien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2012 – 1 A 2402/10 – Juris. Ein Anspruch auf Beihilfe ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Angesichts der grundsätzlich abschließenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften kommt ein Rückgriff hierauf nur in Betracht, wenn der Ausschluss der Beihilfe für das in Rede stehenden Präparat die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Das ist nur dann anzunehmen, wenn die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 6 A 4509/05 – Juris und Beschluss vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 - NVwZ-RR 2008, 271, m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil die geltend gemachten Aufwendungen verhältnismäßig gering sind. Ausgehend von der Anwendungsempfehlung des Herstellers reicht die Packung mit 120 Tabletten für 30 Tage, d.h. es entstehen dem Kläger Kosten in Höhe von monatlich 19,95 Euro, was bei einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. einem erstattungsfähigen Betrag von lediglich 13,97 Euro entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.