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Beschluss

24 K 6121/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, wenn die Behörde das Ermessen unter Abwägung der Schutzinteressen und persönlichen Umstände ausgeübt hat. • Bei Vorliegen einer hinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr kann die Ausweisung trotz familiärer Bindungen und langjährigem Aufenthalt verhältnismäßig sein (§§ 53, 56 AufenthG; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK). • Die Festsetzung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zu fünf Jahren ist nach § 11 AufenthG zulässig; bei schwerwiegender Gefahr kann die Höchstfrist gerechtfertigt sein. • Abschiebung aus der Haft (§§ 58, 59 AufenthG) und die Androhung einer Abschiebung sind zulässig, wenn Überwachungs- und Sicherheitsgründe dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung und Abschiebung wegen erheblicher Wiederholungsgefahr rechtmäßig • Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, wenn die Behörde das Ermessen unter Abwägung der Schutzinteressen und persönlichen Umstände ausgeübt hat. • Bei Vorliegen einer hinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr kann die Ausweisung trotz familiärer Bindungen und langjährigem Aufenthalt verhältnismäßig sein (§§ 53, 56 AufenthG; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK). • Die Festsetzung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zu fünf Jahren ist nach § 11 AufenthG zulässig; bei schwerwiegender Gefahr kann die Höchstfrist gerechtfertigt sein. • Abschiebung aus der Haft (§§ 58, 59 AufenthG) und die Androhung einer Abschiebung sind zulässig, wenn Überwachungs- und Sicherheitsgründe dies rechtfertigen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit langer Zeit in Deutschland, ist ledig und kinderlos und hat eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis besessen. Er hat eine wechselhafte Schul- und Berufslaufbahn ohne abgeschlossene Ausbildung und ist seit Jugendjahren drogenabhängig. Der Kläger ist mehrfach straffällig geworden; maßgeblich ist eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags 2010 zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Im Vollzug zeigten Drogenscreenings fortdauernden Konsum; Sozialdienst und Justizvollzugsanstalt beurteilten die Prognose als ungünstig. Die Ausländerbehörde erließ im Juli 2012 eine Ausweisungs- und Abschiebungsanordnung mit einer Befristung der Sperrwirkung auf fünf Jahre. Der Kläger klagte gegen die Ordnungsverfügung; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen für Gerichtsbescheid gegeben (§ 84 VwGO). • Die Behörde hat Ausweisung und Abschiebung unter Anwendung des Aufenthaltsgesetzes erlassen und dabei Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berücksichtigt; ihre Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§§ 53, 56 AufenthG). • Rechtliche Grundlagen: Ausweisungs- und Abschiebungsmaßnahme nach AufenthG; Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Wiederholungsgefahr sowie der Schutzgüter der Allgemeinheit. Das Gericht legt bei Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte an. • Tatrichterliche und verwaltungsinterne Feststellungen (gewalttätige Vorgeschichte, anhaltende Drogenabhängigkeit, fehlende Einsicht und fehlende therapeutische Inanspruchnahme) begründen eine nicht hinnehmbare individuelle Wiederholungsgefahr. Die Behörde durfte daraus die Notwendigkeit der Ausweisung ableiten. • Zur Abschiebung aus der Haft: Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Androhung nach §§ 58, 59 AufenthG, da Ausreisepflicht vorliegt und Überwachungsgründe aufgrund der Gefährlichkeit des Betroffenen bestehen. • Zur Befristung: Nach § 11 AufenthG ist die Befristung der Wirkungen der Ausweisung vorzunehmen; eine Frist bis fünf Jahre ist hier angemessen angesichts der Schwere der Tat, der bisherigen fehlenden Resozialisierungserfolge und der prognostizierten Fortdauer der Gefährdung. • Familien- und Privatinteressen des Klägers (fehlende enge Bindungen, ledig, kinderlos, prekäre wirtschaftliche Lage) überwiegen nicht das öffentliche Schutzinteresse; damit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Referenzen zur einschlägigen Rechtsprechung wurden berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält Ausweisung und Abschiebungsregelung für rechtmäßig, weil bei gewichtiger individueller Wiederholungsgefahr der Schutz der Allgemeinheit gegenüber den privaten Interessen des Klägers überwiegt. Die Ausländerbehörde hat ihr Ermessen unter Beachtung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und den einschlägigen Vorschriften des AufenthG ausgeübt; die fünfjährige Befristung der Sperrwirkung ist nach § 11 AufenthG sachgerecht bemessen. Die Abschiebung aus der Haft sowie die Androhung einer Abschiebung sind rechtlich zulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.