Urteil
4 K 1609/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung. 2 Der Kläger ist nach Aktenlage sowohl kroatischer als auch serbischer Staatsangehöriger und wurde am … 1969 in Knin geboren. Er reiste am 17.05.1990 als Tourist in die BRD ein. Am 16.10.1991 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Deshalb erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde am 16.01.2011 geschieden. Während der Ehezeit wurden drei Kinder geboren. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 (2 Ls 44 Js 3316/03A [640 VRS]) wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit 21.08.2003 rechtskräftig. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.05.2006, rechtskräftig seit 31.05.2006, wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (2 Ls 43 Js 22641/05). Mit Verfügung vom 08.02.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die dagegen erhobene Klage (5 K 1070/07) hat der Kläger am 25.06.2007 zurückgenommen. 5 Am 25.03.2007 wurde er nach ... abgeschoben. Mit dem am 28.07.2010 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, er lebe zur Zeit in Serbien, weil es dort noch Verwandte seiner Mutter gäbe. Wirtschaftlich sei er von den Zuwendungen seiner Mutter abhängig, weil es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien für ihn bisher nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine wichtigsten sozialen Beziehungen habe er in Deutschland, wo seine Mutter und sein Vater lebten, die allerdings geschieden seien. Außerdem lebten in Deutschland seine beiden Geschwister, sein 25 Jahre alter Bruder ... und seine Schwester ... (38 Jahre). Mit seiner Mutter stehe er in ständigem telefonischen Kontakt und habe gute Beziehungen. Inzwischen sei es auch gelungen, den Kontakt zu seinem ältesten, am 09.02.1993 geborenen Sohn ... herzustellen. Sie telefonierten öfters. ... besuche häufig seine Mutter von deren Wohnung aus. Eine Reise von ... nach Serbien sei jedoch nicht möglich, weil dessen Mutter den Kontakt zum Vater zu verhindern versuche. Es gäbe noch ein drittes Kind, das ihm zugerechnet werde. Die Abstammung sei aber derzeit nicht rechtsgültig geklärt. Die baldige Befristung der Ausweisungs- und Abschiebewirkungen sei vor allem aus familiären Gründen erforderlich. Denn nur so könne er seine jetzt alleinstehende Mutter besuchen und seine beiden Kinder, die er als seine anerkenne. Ergänzend teilte sein Bevollmächtigter mit dem am 21.04.2011 eingegangenen Schriftsatz mit, er übersende in der Anlage das kroatische Original des Staatsbürgernachweises sowie den Auszug aus dem Standesamtsregister der Republik Serbien in Original, der ebenfalls den Nachweis der „kroatischen Staatsbürgerschaft“ enthalte; das Dokument weist die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aus. 6 Mit Verfügung vom 11.05.2011 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 auf den 26.03.2014 (1.). Zugleich ordnete es an, dass die Befristung der Ausweisung nur wirksam wird, wenn die unter Ziff. III genannten aufschiebenden Bedingungen erfüllt werden (2.). Ferner wurde die Sperrwirkung der Abschiebung vom 25.03.2007 auf den Tag der Zustellung dieser Verfügung befristet (2.1.) und angeordnet, dass die Befristung der Abschiebung nur dann wirksam wird, wenn die unter Ziff. IV genannte aufschiebende Bedingung rechtzeitig erfüllt wird (2.2.). Der Bescheid wurde am 16.05.2011 zugestellt. In Ziffer II ist ausgeführt, dass der unter Nr. 1.1 genannte Befristungszeitpunkt der Wirkung der Ausweisung nur dann wirksam wird, wenn die nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen (§ 36 LVwVfG) zum 26.03.2014 erfüllt sind. Gefordert wurde ein aktueller lückenloser amtlicher Wohnsitznachweis über seine jeweilige Wohnsitznahme seit seiner Ausreise/Abschiebung (III.1.). Dem Original muss eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher angefertigte deutsche Übersetzung beigefügt werden. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass es das Fortbestehen der unbefristeten Ausweisung zur Folge hat, sollte er den Wohnsitznachweis nebst Übersetzung nicht vorlegen. Ferner wurde der Nachweis verlangt, dass er keine weiteren Straftaten begangen hat, wobei hierfür ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug) des Landes - im Original und einer beglaubigten Übersetzung - vorzulegen ist (III. 2.). Unter Ziffer IV heißt es, dass das unter Nr. 2 tenorierte Befristungsende der Wirkungen der Abschiebung nur dann wirksam wird, wenn die folgende aufschiebende Bedingung (§ 36 LVwVfG) rechtzeitig erfüllt wird. Darunter sind die für die Abschiebung angefallenen Kosten auf 3.445,95 EUR beziffert, die vom Kläger zu entrichten sind. 7 Am 14.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt, 8 Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 auf den 31.12.2011 zu befristen. 9 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die sehr lange Sperrfrist für die Ausweisung belaste seine Beziehung zu seinen Kindern sehr stark und widerspreche dem Grundgedanken von Art. 6 Abs. 1 GG. Darüber hinaus lebe ein Großteil seiner Herkunftsfamilie in Deutschland. Im Hinblick auf seine familiären Beziehungen gebe es keinen Grund, ihn weiter vom deutschen Staatsgebiet fernzuhalten. Außerdem widerspreche die Entscheidung Art. 8 EMRK und Art. 11 Abs. 2 der EU-Rückführungs-Richtlinie vom 24.12.2008. Denn er habe bis zu seiner Abschiebung am 25.05.2007 längere Zeit in Strafhaft verbracht, was eine nachdrückliche Wirkung auf ihn hinterlassen habe. Seit seiner Verurteilung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich straffrei geführt. Außerdem habe er vor dem Amtsgericht in Heidelberg ein umfassendes Geständnis abgelegt, was darauf hindeute, dass er mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit habe abschließen wollen. Dies sei im Urteil des Amtsgerichts vom 31.05.2006 auch so gesehen worden. Nicht nur durch die Strafe, sondern auch durch die Abschiebung und die Tatsache, dass er jetzt mehrere Jahre getrennt von seiner Familie im Ausland habe verbringen müssen, sei spezialpräventiv auf ihn eingewirkt worden. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr ausgehe. Die Einreisesperre dürfe deshalb höchstens fünf Jahre betragen. In seinem Falle könne auch diese Höchstfrist ohne Weiteres unterschritten werden. Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sei, sei mittlerweile ein Kontakt mit seinem Sohn zustande gekommen. Der 18-jährige Sohn ... habe im Mai 2011 ihn zusammen mit dessen Großmutter in Serbien besucht und sei 10 Tage bei ihm geblieben. Auch wenn dieser vor Kurzem volljährig geworden sei, stelle es doch einen schweren Eingriff in das Familienleben dar, wenn es ihm verwehrt werde, einen intensiveren Kontakt mit seinem Sohn in Deutschland zu leben. Das Gleiche gelte für seine Tochter. Deren Mutter habe es leider verhindert, dass die Tochter und er den Kontakt aufnehmen können. Die Abstammung des 3. Kindes sei nicht geklärt, zu ihm habe er keinen Kontakt. In der mündlichen Verhandlung ließ er vortragen, dass er mit seiner Einreise in Kauf nehme, die Reststrafe noch verbüßen zu müssen und daran müsse die Sperrfrist anknüpfen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Ansicht, die Befristungsentscheidung sei rechtmäßig. 13 Mit Beschluss vom 14.09.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie die zitierten Strafrechtsurteile vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 für die Dauer von sieben Jahren - ab der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung bis zum 26.03.2014 - ist rechtmäßig. 15 Streitgegenstand des Verfahrens ist die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung in Ziff. 1 der Verfügung vom 11.05.2011, nicht dagegen die Befristung der Sperrwirkung der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Prüfung des Anspruchs auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 20.11 -, m.w.N.). Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 08.02.2007 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 11 Abs. 1 AufenthG. Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten. 16 Die Befristungsentscheidung beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 AufenthG. Danach wird die Sperrwirkung der Ausweisung (Einreiseverbot, Verbot der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) befristet, wobei die Bemessung der Frist nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird zudem berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). 17 § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rn 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, Rn 31). Der Verwaltung ist kein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O., Rn 33). 18 Für eine nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung - wie sie hier im Streit steht - hat § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Folge, dass nachgewiesene entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Befristungsentscheidung. Auch sie haben die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 25.03.2007 abgeschoben, was ebenfalls eine Rolle bei der Dauer der Frist spielt. 19 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist neben den Gesichtspunkten des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012 - 24 K 6121/12 -, m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 19 ZB 09.498 -, , Rn 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 u. Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 -, VBLBW 2009, 274 f; vgl. z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2012 - 11 K 3569/11 -, u. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. V. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, die noch von Ermessen ausgehen). 20 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Befristung des Regierungspräsidiums im Ergebnis gerecht. Dass es von einem Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ausging, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.) überholt. Dies ist hier aber unerheblich, weil die festgesetzte Frist von sieben Jahren angemessen und auch sonst rechtsfehlerfrei ist. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob die Erwägungen des Regierungspräsidiums dazu, für eine Ist-Ausweisung seien nach § 53 AufenthG „im Regelfall“ 10 Jahre anzusetzen und diese Frist könne auf Grund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände um maximal drei Jahre verlängert oder verkürzt werden, ermessensfehlerfrei und zutreffend waren. Denn diese Überlegungen sind darauf zurückzuführen, dass die Befristungsentscheidung bei ihrem Erlass als Ermessensentscheidung qualifiziert wurde, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Fall ist. 21 Die für die Dauer des Einreiseverbots geltende „Regelfrist“ (s. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 45) von fünf Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) konnte überschritten werden, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen wurde. 22 Dass ein beim Kläger gegebener besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung zur Folge hatte, rechtfertigt keine kürzere als die festgesetzte Frist bis 26.03.2014. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung ist zwar in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich mit der Ausweisung zu befristen (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.). Geschieht dies nicht und ist die Ausweisung - wie hier - auch spezialpräventiv begründet, so ist die Dauer der Frist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. 23 Die festgesetzte Frist für die Sperrwirkung der Ausweisung von sieben Jahren ist angemessen. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck berücksichtigt und beachtet, dass der Kläger wegen einer Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen wurde (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012, a.a.O.). Entscheidend für die Frist ist der hohe Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten, nämlich dass der Kläger wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens in vier Fällen mit Kokain, einer harten Droge, am 31.05.2006 verurteilt wurde und dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Laut Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in fünf Fällen verurteilt. Der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten, insbesondere der der zuletzt abgeurteilten Taten wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Kläger im Strafprozess geständig war und zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat. Dies mag für die Strafzumessung bedeutsam sein. Daraus ist aber nicht die vom Prozessbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung abzuleiten, dass der Kläger der Drogenszene endgültig den Rücken gekehrt habe, weil er Hintermänner verraten hat. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er bereits ein Wiederholungstäter war und mit einer harten Droge, Kokain, Handel trieb, was der letzten Verurteilung zugrunde liegt. Die von solchen Straftaten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, die auch mit der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung abgewendet werden soll, ist nicht mit einem Geständnis im Strafprozess beseitigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass den Kläger im Falle seiner Wiedereinreise der Strafvollzug aus der Verurteilung des Amtsgerichts vom 31.05.2006 erwartet und dass er im Falle einer Anwendung des Zwei-Drittel-Erlasses mindestens zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müsste, was er den Ausführungen seines Bevollmächtigten zufolge mit der Einreise in Kauf nehme. Denn für eine beim Kläger bestehende und eine Frist von sieben Jahren ab seiner Abschiebung rechtfertigende Wiederholungsgefahr spricht vielmehr, dass die mit Urteil vom 31.05.2006 verhängte Freiheitsstrafe gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass sich die ausländerrechtliche Gefahrenprognose von der strafrechtlichen unterscheidet. Eine vom Strafgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar für die Ausländerbehörde von einigem Gewicht.Die Ausländerbehörde wird aber auch berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht weitgehend unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 - I C 91.76 -, m.w.N.). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, zu § 57 StGB unter Hinweis auf: Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36, 41 zu § 56 StGB). Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) geht es um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Prognose erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009, a.a.O. u. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 m.w.N.). Wegen der unterschiedlichen Prognosen und Gefahren im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einerseits und der der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG andererseits, ist die ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr nicht automatisch mit der Verbüßung der Straftat abgewendet. Dies hat zur Folge, dass sich die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht zwingend nach dem Ende des voraussichtlichen Strafvollzugs bemisst und die Möglichkeit eines Zwei-Drittel-Erlasses des Strafvollzugs auch nicht maßgeblich die Dauer der Frist der Sperrwirkung der Ausweisung bestimmt, wenn der Ausgewiesene den Strafvollzug, wie hier, noch nicht angetreten hat. Denn ungeachtet der unterschiedlichen Prognosezeiträume birgt auch der Strafvollzug noch nicht kalkulierbare Risiken, die in die ausländerrechtliche Prognose einzustellen sind, weshalb das - von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbare - voraussichtliche Ende des Strafvollzugs nur ein Gesichtspunkt neben den weiteren Umständen des Einzelfalls ist, der bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Frist mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass der Kläger nicht selbst Kokain oder andere Betäubungsmittel konsumierte, nicht dazu, eine kürzere Frist anzusetzen, weil er immerhin seinen Lebensunterhalt mit dem Handel mit Kokain mitfinanzierte und die der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahr der Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Strafvollzug beseitigt ist. 24 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG gebieten keine kürzere Dauer als die festsetzte Frist. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Wege des Ehegattennachzugs am 17.05.1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier mehrfach strafrechtlich zu verantworten hatte. Die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.; s. z.B. EGMR, Entsch. v. 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325) fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nur als wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, ). Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine kürzere Frist als die der Regelfrist oder auf eine Reduzierung der festgesetzten siebenjährigen Frist. Die Beziehung des Klägers zu erwachsenen Personen seiner Herkunftsfamilie, seiner Mutter und seinen Geschwistern, ist darüber hinaus keine Erziehungs- und Lebensgemeinschaft, sie kann nur den Schutz einer sog. Begegnungsgemeinschaft genießen. Zum einen ist nichts dafür erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass seine im Bundesgebiet lebende Mutter, die von Vater getrennt ist, und seine ebenfalls sich hier aufhaltenden Geschwister gerade auf seinen nur im Bundesgebiet erfüllbaren Beistand angewiesen sein könnten; mit seinem Vater hat er keine Beziehung. Zum anderen pflegt er unstreitig erst seit Kurzem nur mit seinem mittlerweile volljährigen Sohn ... Kontakt, der über die Mutter des Klägers vermittelt wurde, indem diese einen Ferienaufenthalt für ... in Serbien organisierte. Derzeit wird der Kontakt zwischen ... und seinem Vater durch Telefonate von der Wohnung der Mutter des Klägers aus intensiviert. Mit der 1997 geborenen Tochter und dem dritten während der Ehezeit geborenen Kind, dessen Abstammung von ihm nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ungeklärt ist, hat er unstreitig keinen Kontakt. Dass dies nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Mutter des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass die Mutter der Kinder bzw. die Ex-Ehefrau es angeblich verhindert, dass die Tochter und das dritte Kind mit dem Vater Verbindung aufnehmen, lässt für die fehlende Lebensgemeinschaft keine andere Beurteilung zu. Denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen ließen, dass sich der Kläger darum bemüht hätte, einen Kontakt mit seiner Tochter herzustellen. Im Hinblick darauf und aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände ist die festgesetzte siebenjährige Frist angemessen und eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. 25 Ob es für den Kläger zumutbar ist, die Abschiebungskosten zu bezahlen (s. Ziffer 2. 2. i.V.m. Ziffer IV), bedarf keiner Entscheidung, weil dieser Gesichtspunkt bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung unerheblich ist. 26 Die Befristungsentscheidung ist auch nicht wegen der mit ihr verbundenen auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) rechtswidrig, weil sie auflösend, nicht aufschiebend, bedingt gelten soll, für den Fall, dass sich der Kläger überhaupt nicht strafbar macht (s. Ziffer III der Verfügung), auch nicht wegen eines Bagatelldelikts. Eine Straftat hätte danach zur Folge, dass die Frist wegfällt, die Ausweisung unbefristet ist. Angesichts der wenig gewichtigen und zu seiner minderjährigen Tochter fehlenden familiären Bindung einerseits und dem hohen Unrechtsgehalt der Straftaten, die der Ausweisung zugrunde liegen, ist es im vorliegenden Fall noch vertretbar, seine Wiedereinreise von jeder nur denkbaren Art strafbaren Handels abhängig zu machen, wie es in Ziffer II der Verfügung vorgesehen ist (BayVGH, Beschl. v. 28.04.2005 - 24 B 04.2356 -, ). Im Übrigen hat der Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die bezeichnete Formulierung in der Praxis so zu verstehen ist, dass keine Straftaten begangen werden dürfen, die mit einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen belegt sind. Diese Erklärung ist zwar nicht zum Gegenstand der Befristungsentscheidung gemacht worden, sie wäre gegebenenfalls zu ergänzen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 für die Dauer von sieben Jahren - ab der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung bis zum 26.03.2014 - ist rechtmäßig. 15 Streitgegenstand des Verfahrens ist die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung in Ziff. 1 der Verfügung vom 11.05.2011, nicht dagegen die Befristung der Sperrwirkung der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Prüfung des Anspruchs auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 20.11 -, m.w.N.). Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 08.02.2007 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 11 Abs. 1 AufenthG. Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten. 16 Die Befristungsentscheidung beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 AufenthG. Danach wird die Sperrwirkung der Ausweisung (Einreiseverbot, Verbot der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) befristet, wobei die Bemessung der Frist nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird zudem berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). 17 § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rn 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, Rn 31). Der Verwaltung ist kein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O., Rn 33). 18 Für eine nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung - wie sie hier im Streit steht - hat § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Folge, dass nachgewiesene entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Befristungsentscheidung. Auch sie haben die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 25.03.2007 abgeschoben, was ebenfalls eine Rolle bei der Dauer der Frist spielt. 19 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist neben den Gesichtspunkten des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012 - 24 K 6121/12 -, m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 19 ZB 09.498 -, , Rn 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 u. Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 -, VBLBW 2009, 274 f; vgl. z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2012 - 11 K 3569/11 -, u. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. V. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, die noch von Ermessen ausgehen). 20 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Befristung des Regierungspräsidiums im Ergebnis gerecht. Dass es von einem Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ausging, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.) überholt. Dies ist hier aber unerheblich, weil die festgesetzte Frist von sieben Jahren angemessen und auch sonst rechtsfehlerfrei ist. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob die Erwägungen des Regierungspräsidiums dazu, für eine Ist-Ausweisung seien nach § 53 AufenthG „im Regelfall“ 10 Jahre anzusetzen und diese Frist könne auf Grund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände um maximal drei Jahre verlängert oder verkürzt werden, ermessensfehlerfrei und zutreffend waren. Denn diese Überlegungen sind darauf zurückzuführen, dass die Befristungsentscheidung bei ihrem Erlass als Ermessensentscheidung qualifiziert wurde, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Fall ist. 21 Die für die Dauer des Einreiseverbots geltende „Regelfrist“ (s. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 45) von fünf Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) konnte überschritten werden, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen wurde. 22 Dass ein beim Kläger gegebener besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung zur Folge hatte, rechtfertigt keine kürzere als die festgesetzte Frist bis 26.03.2014. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung ist zwar in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich mit der Ausweisung zu befristen (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.). Geschieht dies nicht und ist die Ausweisung - wie hier - auch spezialpräventiv begründet, so ist die Dauer der Frist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. 23 Die festgesetzte Frist für die Sperrwirkung der Ausweisung von sieben Jahren ist angemessen. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck berücksichtigt und beachtet, dass der Kläger wegen einer Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen wurde (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012, a.a.O.). Entscheidend für die Frist ist der hohe Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten, nämlich dass der Kläger wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens in vier Fällen mit Kokain, einer harten Droge, am 31.05.2006 verurteilt wurde und dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Laut Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in fünf Fällen verurteilt. Der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten, insbesondere der der zuletzt abgeurteilten Taten wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Kläger im Strafprozess geständig war und zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat. Dies mag für die Strafzumessung bedeutsam sein. Daraus ist aber nicht die vom Prozessbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung abzuleiten, dass der Kläger der Drogenszene endgültig den Rücken gekehrt habe, weil er Hintermänner verraten hat. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er bereits ein Wiederholungstäter war und mit einer harten Droge, Kokain, Handel trieb, was der letzten Verurteilung zugrunde liegt. Die von solchen Straftaten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, die auch mit der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung abgewendet werden soll, ist nicht mit einem Geständnis im Strafprozess beseitigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass den Kläger im Falle seiner Wiedereinreise der Strafvollzug aus der Verurteilung des Amtsgerichts vom 31.05.2006 erwartet und dass er im Falle einer Anwendung des Zwei-Drittel-Erlasses mindestens zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müsste, was er den Ausführungen seines Bevollmächtigten zufolge mit der Einreise in Kauf nehme. Denn für eine beim Kläger bestehende und eine Frist von sieben Jahren ab seiner Abschiebung rechtfertigende Wiederholungsgefahr spricht vielmehr, dass die mit Urteil vom 31.05.2006 verhängte Freiheitsstrafe gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass sich die ausländerrechtliche Gefahrenprognose von der strafrechtlichen unterscheidet. Eine vom Strafgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar für die Ausländerbehörde von einigem Gewicht.Die Ausländerbehörde wird aber auch berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht weitgehend unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 - I C 91.76 -, m.w.N.). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, zu § 57 StGB unter Hinweis auf: Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36, 41 zu § 56 StGB). Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) geht es um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Prognose erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009, a.a.O. u. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 m.w.N.). Wegen der unterschiedlichen Prognosen und Gefahren im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einerseits und der der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG andererseits, ist die ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr nicht automatisch mit der Verbüßung der Straftat abgewendet. Dies hat zur Folge, dass sich die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht zwingend nach dem Ende des voraussichtlichen Strafvollzugs bemisst und die Möglichkeit eines Zwei-Drittel-Erlasses des Strafvollzugs auch nicht maßgeblich die Dauer der Frist der Sperrwirkung der Ausweisung bestimmt, wenn der Ausgewiesene den Strafvollzug, wie hier, noch nicht angetreten hat. Denn ungeachtet der unterschiedlichen Prognosezeiträume birgt auch der Strafvollzug noch nicht kalkulierbare Risiken, die in die ausländerrechtliche Prognose einzustellen sind, weshalb das - von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbare - voraussichtliche Ende des Strafvollzugs nur ein Gesichtspunkt neben den weiteren Umständen des Einzelfalls ist, der bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Frist mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass der Kläger nicht selbst Kokain oder andere Betäubungsmittel konsumierte, nicht dazu, eine kürzere Frist anzusetzen, weil er immerhin seinen Lebensunterhalt mit dem Handel mit Kokain mitfinanzierte und die der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahr der Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Strafvollzug beseitigt ist. 24 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG gebieten keine kürzere Dauer als die festsetzte Frist. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Wege des Ehegattennachzugs am 17.05.1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier mehrfach strafrechtlich zu verantworten hatte. Die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.; s. z.B. EGMR, Entsch. v. 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325) fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nur als wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, ). Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine kürzere Frist als die der Regelfrist oder auf eine Reduzierung der festgesetzten siebenjährigen Frist. Die Beziehung des Klägers zu erwachsenen Personen seiner Herkunftsfamilie, seiner Mutter und seinen Geschwistern, ist darüber hinaus keine Erziehungs- und Lebensgemeinschaft, sie kann nur den Schutz einer sog. Begegnungsgemeinschaft genießen. Zum einen ist nichts dafür erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass seine im Bundesgebiet lebende Mutter, die von Vater getrennt ist, und seine ebenfalls sich hier aufhaltenden Geschwister gerade auf seinen nur im Bundesgebiet erfüllbaren Beistand angewiesen sein könnten; mit seinem Vater hat er keine Beziehung. Zum anderen pflegt er unstreitig erst seit Kurzem nur mit seinem mittlerweile volljährigen Sohn ... Kontakt, der über die Mutter des Klägers vermittelt wurde, indem diese einen Ferienaufenthalt für ... in Serbien organisierte. Derzeit wird der Kontakt zwischen ... und seinem Vater durch Telefonate von der Wohnung der Mutter des Klägers aus intensiviert. Mit der 1997 geborenen Tochter und dem dritten während der Ehezeit geborenen Kind, dessen Abstammung von ihm nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ungeklärt ist, hat er unstreitig keinen Kontakt. Dass dies nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Mutter des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass die Mutter der Kinder bzw. die Ex-Ehefrau es angeblich verhindert, dass die Tochter und das dritte Kind mit dem Vater Verbindung aufnehmen, lässt für die fehlende Lebensgemeinschaft keine andere Beurteilung zu. Denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen ließen, dass sich der Kläger darum bemüht hätte, einen Kontakt mit seiner Tochter herzustellen. Im Hinblick darauf und aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände ist die festgesetzte siebenjährige Frist angemessen und eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. 25 Ob es für den Kläger zumutbar ist, die Abschiebungskosten zu bezahlen (s. Ziffer 2. 2. i.V.m. Ziffer IV), bedarf keiner Entscheidung, weil dieser Gesichtspunkt bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung unerheblich ist. 26 Die Befristungsentscheidung ist auch nicht wegen der mit ihr verbundenen auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) rechtswidrig, weil sie auflösend, nicht aufschiebend, bedingt gelten soll, für den Fall, dass sich der Kläger überhaupt nicht strafbar macht (s. Ziffer III der Verfügung), auch nicht wegen eines Bagatelldelikts. Eine Straftat hätte danach zur Folge, dass die Frist wegfällt, die Ausweisung unbefristet ist. Angesichts der wenig gewichtigen und zu seiner minderjährigen Tochter fehlenden familiären Bindung einerseits und dem hohen Unrechtsgehalt der Straftaten, die der Ausweisung zugrunde liegen, ist es im vorliegenden Fall noch vertretbar, seine Wiedereinreise von jeder nur denkbaren Art strafbaren Handels abhängig zu machen, wie es in Ziffer II der Verfügung vorgesehen ist (BayVGH, Beschl. v. 28.04.2005 - 24 B 04.2356 -, ). Im Übrigen hat der Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die bezeichnete Formulierung in der Praxis so zu verstehen ist, dass keine Straftaten begangen werden dürfen, die mit einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen belegt sind. Diese Erklärung ist zwar nicht zum Gegenstand der Befristungsentscheidung gemacht worden, sie wäre gegebenenfalls zu ergänzen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.