Beschluss
3 L 1613/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1025.3L1613.12.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6420/12 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. August 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6420/12 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. August 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. September 2012 gestellte zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt u.a. bei Rechtsbehelfen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten. Das Gericht kann jedoch gemäß der §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO, 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung eines solchen Bescheides nicht bestehen kann bzw. wenn überwiegende Zweifel an dem gesetzlichen in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO normierten Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht bestehen. Hier ist die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld der Bezirksregierung E vom 9. August 2012 offensichtlich rechtswidrig. Bei der in einem Aussetzungsverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen in diesem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Genehmigungssituation und der erfolgten Dokumentation des Falles durch die Bezirksregierung E die überwiegenden Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zu berücksichtigen ist die zugrunde liegende Genehmigungssituation, die sich aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 25. März 2011 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes (unter I. 3., II. Fall 1), dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes F vom 26. November 1990 (unter Anlage 1, Nebenbestimmungen Nr. 2.1.5 und 2.3.1 Sätze 1 und 2) i.V.m. dem Bescheid der Bezirksregierung E vom 25. Mai 2011 (I. lit. a) Fall 2 und lit. b) (ohne Zwangsmittelandrohung und ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung) sowie aus der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuten Androhung von Zwangsgeld vom 9. August 2012 ergibt, die sich auf die Anlagenbegehungen bzw. Überwachungen vom 3. Februar, 20. Juli und 8. August 2012 bezieht und die zur Begründung Verstöße gegen die genannte bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25. März 2011, Punkt 3., als Grundlage aufführt. Verwaltungszwang gemäß der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 (Zwangsgeld), 63 (Androhung) und 64 (Festsetzung) VwVG NRW darf u.a. angewendet werden, wenn eine auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtete Grundverfügung vorliegt, wenn diese - wie hier - unanfechtbar, weil bestandskräftig geworden, ist. Der Verwaltungszwang setzt nicht voraus, dass die zu vollziehende Grundverfügung rechtmäßig sein muss. Jedoch hat sich die (spätere) Festsetzung eines Zwangsmittels an dessen vorheriger Androhung, eine erneute Androhung wiederum an der zu Grunde liegenden Grundverfügung zu orientieren. Die in den Ordnern 3 und 4 (Beiakten Hefte 2 und 1) dokumentierten Erkenntnisse der Bezirksregierung E hinsichtlich der vorgenannten Anlagenbegehungen bzw. Überwachungen des Betriebsgeländes der Antragstellerin sind allerdings, unabhängig von der Frage, ob für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung vom 9. August 2012 überhaupt noch Erkenntnisse vom 3. Februar 2012, die mehr als 6 Monate zurückliegen, maßgeblich sein können, für das Gericht insgesamt nicht ausreichend. Zwar vermag das Gericht auf den Fotos (Blatt 249 bis 253, Ordner 4, Beiakte Heft 1) einen erkennbar mit Altreifen gefüllten Container zwischen anderen Containern zu erkennen. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Ordnungsverfügung vom 25. März 2011 (Nr. I. 3.) nicht mit der bei einer Maßnahme des Verwaltungszwangs gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit nachvollziehbar, dass es sich hierbei um eine untersagte Lagerung von Abfällen außerhalb der auf dem Flurstück G1 genehmigten (schraffierten) Flächen (vgl. Ordner V 8, Beiakte Heft 10) handelt. Insbesondere ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ausreichend erkennbar, dass es sich um eine (unzulässige) Lagerung von Abfällen oder ob es sich um ein bloßes Bereitstellen zum späteren Einsammeln handelt. Dabei ist das Bereitstellen vom Lagern zu unterscheiden und lediglich dem Begriff des zeitweiligen Lagerns zuzuordnen. Die Bereitstellung im Sinne eines kurzfristigen Abstellens und Aufbewahrens (vor dem Abtransport) unterliegt grundsätzlich keiner abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 21 B 1468/00 -, juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2012, § 4 KrW-/AbfG Rdnr. 99, § 10 KrW-/AbfG Rdnrn. 16, 17 sowie 21. Bei den Begriffen „Lagern“ und „Lagerung“ (vgl. §§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) handelt es sich (im Gegensatz zum endgültigen Ablagern) regelmäßig um eine (vorübergehende) Aufbewahrung von Abfällen (bis) zu ihrer späteren Weiterverwendung oder Beseitigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000, a.a.O.; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 KrW-/AbfG Rdnr. 21. Allerdings kann nicht generell nur dann von einer solchen Bereitstellung ausgegangen werden, wenn die Abholung der Abfälle innerhalb von 24 Stunden erfolgt, wie es die Bezirksregierung erstmals in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 10. Oktober 2012 anführt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner vorgenannten Entscheidung vom 26. Oktober 2000 beziehen sich auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Container-Terminals, auf Transportbehälter mit Gefahrstoffen nach den Nummern 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV sowie auf bestimmte in der Gefahrstoff-Verordnung definierte Stoffe (u.a. sehr giftig, brandfördernd und explosionsgefährlich) und sind mangels jeglicher Vergleichbarkeit nicht zu verallgemeinern und auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Bezirksregierung E ist zwar zuzubilligen, dass eine Abgrenzung zwischen Bereitstellen und Lagern im Einzelfall schwierig sein kann. Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 KrW-/AbfG Rdnr. 21. Umso wichtiger ist daher allerdings bei Eingriffen in die Rechte der Antragstellerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs eine in Wort und Bild vollständige nachvollzieh- und überprüfbare Dokumentation der Fälle, die Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW auslösen sollen. Hinsichtlich der Anlagenüberwachung am 20. Juli 2012 (Blatt 316 bis 327, Ordner 4, Beiakte Heft 1) ist für das Gericht der genaue Ort der bezeichneten Abfälle auf der schraffierten Fläche von Flurstück G1 ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert. Ebenso wenig ist auch hier in ausreichender Form nachzuvollziehen, ob Abfälle tatsächlich entgegen der Genehmigungslage gelagert worden sind. Sofern die Bezirksregierung darauf abgestellt hat, dass sich bei der weiteren Anlagenbegehung am 8. August 2012 ein Container mit Bauschutt noch auf dem Gelände der Antragstellerin befunden haben sollte, kann auf Grund des Zeitraums zwischen dem 20. Juli und dem 8. August nicht hinreichend sicher ohne weitere Ermittlungen der Bezirksregierung hinsichtlich der Daten des Abstellens und Abholens von einer Lagerung dieses konkreten Containers ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der Anlagenbegehung vom 8. August 2012 (vgl. Blatt 353 bis 357, Ordner 4, Beiakte Heft 1) ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass eine untersagte Lagerung von Abfällen außerhalb der genehmigten (schraffierten) Lagerflächen auf dem Flurstück G1 stattgefunden hat. Schließlich hat das Gericht nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Genehmigungsbescheides vom 25. Mai 2011 Bedenken, ob bei der konkreten Sachlage und der aufgezeigten Unklarheiten das bei jeder Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 40 VwVfG NRW pflichtgemäß auszuübende Ermessen durch die Bezirksregierung E ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, das heißt, ob tatsächlich ein die Festsetzung rechtfertigender (aktueller) Verstoß gegen die Genehmigungslage gegeben war und dieser die Festsetzung und eine erneute Androhung gerechtfertigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und war im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Hauptsacheverfahren nur mit der Hälfte anzusetzen.