Urteil
13 K 6388/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1031.13K6388.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter (technischer Fernmeldehauptsekretär, Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten und ist bei der U AG beschäftigt. 3 Im Juni 2009 erhielt er Bezüge nach der Besoldungsstufe 11. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurde er gemäß den Bestimmungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes BesÜG - (Artikel 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes [DNeuG] vom 5. Februar 2009, BGBl. I 160, 221) der Besoldungsstufe 8 zugeordnet. In der Bezügemitteilung für Juli 2009 ist das monatliche Grundgehalt des Klägers mit 2.587,86 Euro angegeben. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 106,26 Euro. 4 Gegen die ab Juli 2009 gezahlte Besoldung sowie im Hinblick auf die Nichtzahlung der anteiligen Sonderzuwendung für die Monate Januar bis Juni 2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, die Eingruppierung in die Besoldungstabelle für Postnachfolgeunternehmen habe eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bundesbeamten zur Folge, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege. Außerdem verwies der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 -, wonach der Wegfall der Sonderzahlung bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen durch das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 9. November 2004 gegen grundgesetzliche Vorgaben verstoße. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die in der Bezügemitteilung für Juli 2009 ausgewiesene Besoldung des Klägers beruhe auf § 78 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Anlage IV des Besoldungsgesetzes. Diese Vorschriften stünden mit geltendem Recht im Einklang. Eine Verletzung der Rechtsstellung der Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien, sei nicht gegeben. 6 Der Kläger hat am 5. Oktober 2009 Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht er geltend, er habe ab Juli 2009 keine Besoldung nach den für alle anderen Bundesbeamten gültigen Besoldungstabellen erhalten. Seine monatlichen Bezüge seien nicht wie für alle anderen Bundesbeamten wegen des Wegfalls der jährlichen Sonderzuwendung um 2,5 % erhöht worden. Er habe auch den quotenmäßigen Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung nicht erhalten, d.h. vor der Multiplikation mit dem Faktor 0,9756 sei eine Verminderung um 10,42 Euro erfolgt. Er habe auch keine einmalige Sonderzahlung als Ausgleich für den Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Monate Januar bis Juni 2009 erhalten. Die Regelung in § 10 PostPersRG, wonach der Anspruch der Beamten in den Postnachfolgeunternehmen auf Weihnachtsgeld entfallen sei, halte das Bundesverwaltungsgericht für verfassungswidrig. Sei die Regelung in § 10 PostPersRG aber verfassungswidrig, habe der Kläger auch im Hinblick auf die zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen besoldungsrechtlichen Neuregelungen einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie alle anderen Bundesbeamten. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 9. September 2009 zu verurteilen, 10 1. ihm ab dem 1. Juli 2009 Bezüge gemäß der allgemeinen Besoldungstabelle für Bundesbeamte in der Besoldungsgruppe A 8, Besoldungsstufe 8, ohne Abzüge nach § 78 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen und den danach nachzuzahlenden Betrag mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen, 11 2. ihm die anteilige Sonderzuwendung für die Monate Januar bis Juni 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen, sowie 12 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, dass für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Anspruch auf die Sonderzahlung bereits durch § 10 PostPersRG entfallen sei. Demgemäß sei die Sonderzahlung für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nicht in das monatliche Grundgehalt integriert worden. Die in § 78 BBesG und § 10 PostPersRG getroffenen Regelungen seien mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar. Die Vorschriften verstießen weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Besoldung des Klägers ab Juli 2009 und sein Ausschluss von der Sonderzahlung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 in Übereinstimmung mit den insoweit nicht zu beanstanden gesetzlichen Regelungen erfolgt seien, stehe ihm der jetzt geltend gemachte, darüber hinausgehende Anspruch nicht zu. 16 Mit Beschluss vom 17. Februar 2010 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil die Beteiligten dies beantragt hatten und die Anordnung wegen der Vorgreiflichkeit der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 - betreffend § 10 PostPersRG und über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2009 – 3 K 3624/09 – und – 3 K 3826/09 - betreffend § 78 BBesG zweckmäßig war. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 hat der Kläger mitgeteilt, dass das Verfahren fortgesetzt werden soll, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 hat die Beklagte ebenfalls einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. 21 Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 9. und vom 23. Oktober 2012 einverstanden erklärt haben. 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 23 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Sonderzahlung für die Monate Januar bis Juni 2009 (Klageantrag zu 2.). 24 Ein solcher Anspruch steht ihm nicht aus § 1 Sätze 1 und 3 Gesetz über die einmalige Sonderzahlung - ESZG - (Artikel 14 DNeuG) zu. Zwar regelt diese Bestimmung einen entsprechenden Anspruch für Bundesbeamte, doch bestimmt § 1 Satz 4 ESZG, dass die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden sind, soweit ein Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 PostPersRG entfallen ist. Hiernach entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften der früheren C beschäftigten Beamten. Dies ist bei dem Kläger als bei der U AG beschäftigtem Beamten der Fall. 25 § 10 PostPersRG ist verfassungsgemäß. Zur Begründung wird insoweit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012, Az.: 2 BvL 4/09, veröffentlicht u.a. in juris, verwiesen, an den die Kammer gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gebunden ist und dem sie auch inhaltlich folgt. Aus den dort genannten Gründen ist auch § 1 Satz 4 ESZG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 26 Eine andere Rechtsgrundlage für den von dem Kläger insoweit geltend gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich und auch von ihm nicht benannt worden. Entsprechend steht ihm auch kein Zinsanspruch zu. 27 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, ab dem 1. Juli 2009 seine Besoldung ohne Kürzung gemäß § 78 BBesG zu erhalten (Klageantrag zu 1.). 28 § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bestimmte, dass für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren sind. Seit dem 1. Januar 2011 beträgt der Faktor 0,9524 (Artikel 2a Nr. 6 DNeuG). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BBesG sind die Beträge des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BesÜG ist § 78 Abs. 1 BBesG für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes auf die Beträge der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. 29 Diese für die Besoldung der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen maßgeblichen Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Zwar wird hierdurch eine Ungleichbehandlung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und anderen Bundesbeamten im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Bezüge bewirkt; diese ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 verwiesen, deren Begründung die Kammer auch im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang für maßgeblich hält. 30 Der Anwendbarkeit der darin niedergelegten Grundsätze auch auf die verfassungsrechtliche Beurteilung von § 78 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG steht nicht entgegen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur zu § 10 PostPersRG und damit zu der Frage der Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Gewährung einer Sonderzahlung verhält. Der in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG geregelte Bemessungsfaktor dient nämlich ebenso wie die in Satz 2 getroffene Regelung über die Verminderung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um 10,42 Euro vor der Multiplikation dazu, die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen von der für die übrigen Bundesbeamten ab dem 1. Juli 2009 erfolgten Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge auszunehmen. 31 Vergleiche die Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nummer 58 DNeuG, Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 148. 32 § 6 Abs. 2 BesÜG gewährleistet die Geltung von § 78 BBesG im Zuge der Zuordnung bzw. der Überleitung der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehalts. 33 Vergleiche die Gesetzesbegründung zu Art. 3 § 6 DNeuG, BT-Drs. 16/7076, S. 154. 34 Bei beiden Regelungen handelt es sich demnach nicht um einen Eingriff in das Grundgehalt der betroffenen Beamten; vielmehr zieht der Besoldungsgesetzgeber lediglich die Konsequenz aus dem schon durch § 10 PostPersRG bewirkten Wegfall der Sonderzahlung für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und nimmt diese konsequenterweise von der Einbeziehung der Sonderzahlung in die allgemeinen Gehaltstabellen nach den Anlagen IV, V und IX zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Überleitungstabellen in Anwendung des Besoldungsüberleitungsgesetzes aus. Führen aber § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG lediglich die bereits durch § 10 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen im Hinblick auf die jährliche Sonderzahlung fort, gelten die Erwägungen zur Zulässigkeit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 zu § 10 PostPersRG formuliert hat, hier entsprechend. 35 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 7. August 2012 – 13 K 6001/09 -, n.v., und vom 13. Juli 2012 - 13 K 5617/09 -, n.v.; vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 A 1944/12 -, juris, Rdn. 4, und vom 15. Oktober 2012 - 1 A 1993/12 -, n.v. 36 Eine andere Rechtsgrundlage für den von dem Kläger insoweit geltend gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich und auch von ihm nicht benannt worden. Dementsprechend steht dem Kläger auch hier kein Zinsanspruch zu. 37 3. Erfolglos bleiben musste auch der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 38 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren konnte schon deshalb nicht für notwendig erklärt werden, weil der Kläger ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten keinen Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinzugezogen hat. Der Kläger hat den Widerspruch persönlich erhoben, auch der Widerspruchsbescheid ist an ihn persönlich adressiert worden. Ist das Vorverfahren aber ohne einen Bevollmächtigten durchgeführt worden, fehlt schon die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.