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Beschluss

1 A 1944/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1010.1A1944.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 2.828,18 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt und liegen auch nicht vor. 3 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 4 Der Kläger hält (sinngemäß) für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die in § 78 Abs. 1 BBesG enthaltene gesetzliche Regelung, wonach für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die Besoldungsbestandteile Grundgehalt, Familienzuschlag sowie Amts- und Stellenzulage, um einen dort näher festgelegten Faktor gekürzt werden, verfassungsgemäß ist. Eine in dem erstrebten Berufungsverfahren – ggf. nach Vorlage an das Bundesverfassungsgericht – zu erwartende Klärung dieser Frage sei zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, da sie viele Beamte mit gleich gelagerten Sachverhalten betreffe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage noch nicht entschieden, auch nicht in seiner Entscheidung vom 19. (richtig: 17.) Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –. 5 Dieses Vorbringen vermag die angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend aufzuzeigen, weil sie sich mit einem wesentlichen Argument, welches schon im Widerspruchsbescheid thematisiert wurde und auch in der Begründung des angefochtenen Urteils ausdrücklich Niederschlag gefunden hat, nicht im Ansatz auseinandersetzt. Hierbei geht es darum, dass § 78 Abs. 1 BBesG – bezogen auf die Integrierung der bisherigen Sonderzahlung in das Grundgehalt – für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen lediglich einen bestimmten besoldungsrechtlichen Zustand fortschreibt, welcher der Sache nach schon vor der Schaffung des § 78 BBesG gegolten hatte. Das betrifft den schon seit dem Jahr 2004 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 PostPersRG erfolgten Wegfall des Anspruchs auf eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Jene Rechtsänderung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 -(NVwZ 2012, 627 = ZBR 2012, 304) mit eingehender Begründung für verfassungsgemäß erachtet. Von daher spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass auch die jetzige Regelung in § 78 BBesG, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die verfassungsrechtliche Rechtsstellung der davon betroffenen Beamten nicht verletzt. Jedenfalls führt die Antragsbegründung keine Sachargumente ins Feld, die daran Zweifel erwecken könnten. Sie weist insoweit auch nicht auf eine etwaige divergierende Rechtsprechung der Instanzgerichte hin, der aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit entgegenzuwirken wäre. Der vom Kläger in den Vordergrund gestellte Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage von dem obersten Instanzgericht bzw. (hier) dem Bundesverfassungsgericht noch nicht unmittelbar entschieden worden ist, vermag demgegenüber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für sich genommen nicht ausreichend darzutun. Das gilt auch dann, wenn die Frage wie hier Bedeutung für eine Vielzahl anderer Beamter hat. 6 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Derartige Zweifel im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur dann) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 7 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. 8 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Denn in der Antragsbegründung werden die angenommenen Richtigkeitszweifel – soweit ersichtlich – ausschließlich aus dem Umstand hergeleitet, dass das Bundesverfassungsgericht die hier interessierende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts findet dagegen nicht statt. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).