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Urteil

2 K 8446/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1106.2K8446.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der am 0.00.1975 geborene Kläger steht seit Februar 2009 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am U Gymnasium in L im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die der Beklagte mit der Begründung ablehnt, ihm fehle es an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung. Anlässlich seiner Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst untersuchte ihn das Gesundheitsamt des Kreises W am 6. Januar 2009 und erstellte durch die Ärzte E – Amtsarzt – und die L1 – Ärztin für Allgemeinmedizin - am 30. Januar 2009 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis. Dabei führten die Ärzte u.a. aus: "… Im Jugendalter wurde bei Herrn C zufällig im Röntgen ein Gleitwirbel festgestellt, wobei diesbezüglich bisher keine Beschwerden aufgetreten sind. Nach einer orthopädischen Zusatzuntersuchung ist jedoch entsprechend der bekannten Lehrbuchmeinung mit einem voraus eilenden Verschleiß der Bandscheibe des Gleitwirbels zu rechnen, so dass eine vorzeitig alterstypische Schmerzsymptomatik im Lendenwirbelsäulenbereich nicht auszuschließen ist. Inwieweit aufgrund dieser Erkrankung mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren und vom weiteren Verlauf ab. Generell besteht jedoch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintretens von Dienstunfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik trotz intensiver therapeutischer Maßnahmen. Des weiteren wurde vor 10 Jahren eine entzündliche Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) festgestellt. Unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme konnte seit 2003 eine weitgehende Beschwerdefreiheit hergestellt werden. Im Rahmen einer aktuell durchgeführten Darmspiegelung konnte derzeit keine relevante entzündliche Aktivität festgestellt werden. Um erneute Schübe zu vermeiden, ist eine dauerhafte bzw. über längere Zeiten erfolgende medikamentöse Behandlung erforderlich. Jedoch sind erneute Schübe auch unter medikamentöser Behandlung nicht ausgeschlossen. Des Weiteren geht die hier bestehende Form der entzündlichen Darmerkrankung, welche sich auf den gesamten Dickdarm erstreckt, mit einem erhöhten Dickdarmkrebsrisiko im Vergleich zu Nichterkrankten einher. Das Dickdarmkrebsrisiko steigt jedoch erst mit langer Verlaufsdauer der Erkrankung und kann durch dauerhafte Einnahme der derzeit auch schon verabreichten Medikamente so weit minimiert werden, dass kein wesentlich erhöhtes Krebsrisiko im Vergleich zu Normalbevölkerung besteht. Im weiteren Verlauf sind jedoch auch weitere Komplikationen, wie erneute entzündliche Schübe, Entstehungen von Abszessen und Fisteln, Darmdurchbrüche, schwere Darmblutungen oder Narbenbildung am Darm, welche bis zum Darmverschluss führen können, möglich. Hierbei handelt es sich um Komplikationen, welche operativ behandelt werden können, in seltenen Fällen jedoch auch lebensbedrohlich werden können. Trotz des derzeitig blanden Verlaufs lässt sich eine Prognose zum weiteren Verlauf und damit zur Frage des vorzeitigen Eintretens von Dienstunfähigkeit nicht beantworten. Vor allem auch in der Zusammenschau der beiden vorliegenden Erkrankungen und ihrer Auswirkungen (Wirbelgleiten und entzündliche Darmerkrankung) lässt sich ein vorzeitiges Eintreten von Dienstunfähigkeit nicht ausschließen. Jedoch besteht aus amtsärztlicher Sicht gegen die Einstellung im Angestelltenverhältnis in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken. Da es sich jedoch hier um chronische Erkrankungen handelt, ist eine Nachuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt bezüglich der Frage der Verbeamtung nicht sinnvoll. Bereits unter dem 28. Januar 2009 unterbreitete die Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, welches dieser annahm. Über seinen Verfahrensbevollmächtigten legte der Kläger unter dem 30. November 2009 der Bezirksregierung Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie I vom 25. Juni 2009 sowie des Gastroenterologen und Facharztes für Innere Medizin G aus Juli 2009 vor. Damit verbunden, formulierte der Kläger sein Begehren, ihn zu verbeamten und mit der Maßgabe zu erproben, dass er sich trotz der bekannten Erkrankungen in der Probezeit bewährt habe, wenn in dieser Zeit eine Erkrankung nicht auftrete. Der Facharzt für Orthopädie führte aus, beim Kläger sei im 14. Lebensjahr eine asymptomatische Spondylolyse im Segment L5/S1 mit dezenter Spondylolisthese festgestellt worden, wobei der Wirbelkörper weniger als 10 % abgeglitten sei. Nach allgemeiner Auffassung sei nach Abschluss des Längenwachstums nicht mehr mit einer weiteren Zunahme des Gleitens zu rechnen. Bei dem festgestellten Grad des Abgleitens entspreche die Wahrscheinlichkeit zukünftig auftretender Rückenbeschwerden etwa der der Normalbevölkerung. Mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit durch die Spondylolisthese sei nicht zu rechnen. Der Gastroenterologie und Facharzt für Innere Medizin führte zunächst zum Krankheitsverlauf aus, dass beim Kläger 1998 erstmalig Entzündungsaktivitäten (Pancolitis) festgestellt worden seien. Nach anfänglicher Behandlung allein durch den Hausarzt sei seit 2003 eine gastroenterologische Behandlung begonnen worden. Die Therapie sei mit Salofalk Granustix zur Remissionsinduktion eingeleitet worden und werde als Dauertherapie fortgesetzt. Nebenwirkungen seien nicht aufgetreten. 2003 sei einmalig eine Kortisontherapie zu Remissionsinduktion durchgeführt worden. In der Folge seien noch dreimal kurzzeitige Stoßtherapien als Gegenmaßnahmen gegen stärkere Symptome angewandt worden. Eine weitere länger andauernde Einnahme von Kortison sei nicht erfolgt. Immunsupressiva würden nicht verabreicht. 2005 sei nur noch ein leichter Entzündungsgrad und 2008 eine vollständige Remission festgestellt worden. Zur Prognose führte er zunächst allgemein aus, dass die Colitis ulcerosa (CU) eine chronische Darmentzündung sei, die durch Zusammenwirken genetischer Dispositionen und äußerer Umstände ausgelöst werde und in der Regel einen chronisch-intermittierenden Verlauf nehme, bei dem es neben Phasen der Remission zwischendurch auch akute Schübe geben könne. Selten sei ein chronisch-aktiver Verlauf, bei dem trotz entsprechender Medikation keine Remission erreicht werde. Die Krankheit lasse sich durch die Entfernung des gesamten Dickdarms komplett heilen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle verlaufe die Krankheit aber unproblematisch und beeinträchtige die Lebensqualität kaum oder gar nicht. Eine signifikante Abweichung der Lebenserwartung von derjenigen der Normalbevölkerung sei nicht feststellbar Die Krankheitsaktivität nehme – wie auch beim Kläger zu beobachten sei – im Laufe der Zeit ab. CU sei ein Risikofaktor für die Entstehung von Dickdarmkrebs, wobei für die Entstehung von kolorektalen Karzinomen nach neueren Erkenntnissen die Dauer und Ausdehnung der Krankheit und die Schwere der Entzündung eine Rolle spielten. Die Diagnose Pancolitis stelle beim Kläger einen Risikofaktor dar, der selbst bei Einnahme von 5-Asa-Präparaten neben der Rezidivprophylaxe gering erhöht gegenüber der Normalbevölkerung sei. Allerdings werde das individuelle Risiko einer Darmkrebserkrankung beim Kläger unter dem der Normalbevölkerung liegen, weil sich der Kläger regelmäßigen Kontrollen unterziehe, so dass sich eventuell entwickelnde Karzinome frühzeitig entdeckt würden. Der Kläger gehöre – was die sozialen Auswirkungen der CU angehe – zu der Gruppe von Patienten, bei denen die Krankheit in den meisten Fällen eher harmlos verlaufe. Über 90 % der Patienten seien in der Lage, ein normales Leben zu führen und blieben voll arbeitsfähig. Als Fazit hält dieser Facharzt fest, dass mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit durch die CU nicht zu rechnen sei. Konfrontiert mit den privatärztlichen Gutachten der Fachärzte nahm die Amtsärztin L1 unter dem 28. April 2010 erneut Stellung. Sie wich von den Aussagen des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 30. Januar 2009 nicht ab. In bezug auf den vorhandenen Gleitwirbel wies sie auf eine Verlaufsbeobachtung des Orthopäden von nur 20 Jahren hin, während die Lebensarbeitszeit länger sei. Inwieweit die Leistungsfähigkeit des Klägers auf Dauer erhalten bleibe bzw. mit welchen Einschränkungen zu rechnen sei, werde nicht bewertet. Auch ohne gravierend erhöhtes Risiko für eine weitergehende Beschwerdesymptomatik und damit vorzeitiger Dienstunfähigkeit sei ein solches Risiko nicht völlig ausgeschlossen. Aus langjähriger orthopädischer Erfahrung sei ein vorzeitiger Verschleiß mit entsprechender Beschwerdesymptomatik zumindest nicht ausgeschlossen. Bezogen auf die entzündliche Darmerkrankung stimmten die Aussagen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis mit denen im Privatgutachten überein. Auch wenn das Risiko, weitere Komplikationen zu erleiden, derzeit relativ gering erscheine, so könne es jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Verschiedene Faktoren, u.a. lebensbelastende Faktoren, könnten zu einer vermehrten Krankheitsaktivität führen. Auch wenn die derzeitige psychosoziale Situation des Klägers stabil sei, könnten psychische Belastungen im weiteren Leben, sowohl beruflicher als auch privater Natur, nicht ausgeschlossen werden. Nach den im "Arbeitskreis Qualitätssicherung im amtsärztlichen Gutachterwesen NRW" erstellten Leitlinien zur Beurteilung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) im Kontext mit der Verbeamtung (nachfolgend: Leitlinien AK) könne die Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig häufige Fehlzeiten, hohe Krankheitskosten und/oder verminderte Belastbarkeit. Zusammenfassend betonte die Amtsärztin, dass im vorliegenden Fall zwei Erkrankungen vorlägen, bei denen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. erhöhte Dienstausfallzeiten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Der weitere individuelle Krankheitsverlauf sei von vielen Faktoren abhängig, welche zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könnten. Die Eingabe des Klägers vom 30. November 2009 wertete der Beklagte als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zu dessen beabsichtigter Ablehnung er den Kläger unter dem 22. Juni 2010 anhörte. Diese Gelegenheit nutzte der Kläger, um darauf hinzuweisen, dass die Verneinung der gesundheitlichen Eignung eine stichhaltige Begründung erfordere, wonach es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Eintreten der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze kommen werde. Die Amtsärztin dagegen beschreibe ein allgemeines Lebensrisiko, wenn sie einerseits formuliere, dass das "Risiko derzeit relativ gering erscheint, weitere Komplikationen zu erleiden", andererseits feststelle, "dass Komplikationen nicht völlig ausgeschlossen werden können". Den vorgelegten Leitlinien komme angesichts ihrer fehlenden rechtlichen Bindungen nur eine Indizwirkung zu. Sie beruhten nicht auf vertieften fachmedizinischen Grundlagen, sondern bezögen sich ausweislich der Fußnoten auf Übersichtsartikel in allgemeinen Lehrbüchern und weiteren Leitlinien. Selbst die Indizwirkung sei in die Entscheidung über die Verbeamtung nur mit Einschränkungen einzubeziehen, weil die Genauigkeit und Detailliertheit der Leitlinien nicht allzu ausgeprägt sei. Sein statistisches Risiko, infolge seines bisher leichten Krankheitsverlaufs vorzeitig einer Dienstunfähigkeit anheimzufallen, sei sehr gering. Nach den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihren Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei CED seien im Jahre 2003 61.057 Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verzeichnen gewesen, davon in 96 Fällen durch CU ausgelöst (= 0,157 v.H.). Geschlechtsspezifisch seien nur 35 Männer betroffen gewesen (= 0,057 v.H.). Ausgehend von jährlich 96 Rentenzugängen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit infolge CU und der Betrachtung eines Zeitraums von 35 Jahren stünden insgesamt 3.360 Fällen einer Gruppe von 168.000 Personen gegenüber, die im Bundesgebiet derzeit an CU erkrankt seien (2 v.H.). Die Gesamtzahl der an CU erkrankten Personen sei von Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen in ihrer Leitlinie "Diagnostik und Therapie der CU" aus dem Jahre 2004 dargestellt worden. Aus dem vorgelegten gastroenterologische Gutachten gehe nicht nur ein leichter Krankheitsverlauf hervor, sondern auch eine in den letzten Jahren zu verzeichnende Abnahme der Krankheitsaktivitäten. Die hohe fachliche Qualität dieses Gutachtens ergebe sich u.a. daraus, dass auch das Problem der sog. Krankenhausstudien in die Überlegungen einbezogen worden seien. Damit werde die Unzulänglichkeit beschrieben, dass leichtere Krankheitsverläufe, die beim Haus- oder Facharzt behandelt worden seien, im Rahmen von Studien keine Berücksichtigung fänden. Insoweit habe der Gutachter festgestellt, dass "[…] neuere Studien zeigen, dass das Risiko aufgrund oftmals ungünstiger Studiendesigns bislang wohl oft überschätzt wurde." Hinzu komme, dass die Krankheit letztendlich durch die Entnahme des Dickdarms heilbar sei, wobei dieser Schritt wegen des bisher leichten Verlaufs nicht erforderlich gewesen sei und nach dem Fachgutachten wahrscheinlich auch nicht erforderlich werde. Die Entfernung auf Verdacht könne nicht verlangt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit auf Grund der Spondylolyse werde weder vom orthopädischen Gutachten, das die Wahrscheinlichkeit zukünftig auftretender Rückenbeschwerden etwa auf dem Niveau der Normalbevölkerung ansiedele, noch vom amtsärztlichen Untersuchungsergebnis getragen, das insoweit ein gravierendes Risiko für weitergehende Beschwerdesymptomatik und damit vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht annehme. Schließlich gehe es in einem ersten Schritt nur um seine Verbeamtung auf Probe. Dem Dienstherrn bleibe es unbelassen, vor seiner Ernennung auf Lebenszeit eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustandes einzuleiten, falls sich Veränderungen eingestellt hätten. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. November 2010 – beim Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Tage später eingegangen – mit folgender Begründung ab: Der erforderliche Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2001 - Gz.: 2 A 5.00 - aufgestellt habe, werde vom Kläger nicht richtig wiedergegeben. Es komme nicht darauf an, dass es mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunfähigkeit kommen werde, sondern, dass sich künftige Erkrankungen und dauernde Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht ausschließen ließen. Bei der Prognostizierung künftiger Erkrankungen sei auch in den Blick zu nehmen, welche Kosten wegen evtl. Ausfallzeiten und – über die Beihilfe – für ärztliche Behandlungen und Medikation auf das Land zukommen könnten. Nach den Gutachten sei nicht völlig ausgeschlossen, dass verschiedene Faktoren dazu führen könnten, dass sich der derzeit gut behandelbare Zustand und bislang leichte Verlauf der Erkrankungen in den Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze wesentlich ändern könnten. Eine evtl. erneute amtsärztliche Begutachtung nach Verbeamtung auf Probe und vor Verbeamtung auf Lebenszeit käme wegen der chronischen Erkrankungen nicht in Betracht. Das Gesundheitsamt halte deshalb eine Nachuntersuchung nicht für sinnvoll. Der Kläger hat am 3. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er besitze die erforderliche gesundheitliche Eignung. Es habe keinerlei Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit infolge der hier streitgegenständlichen gesundheitlichen Aspekte gegeben. Die amtsärztliche Bewertung sei nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab erfolgt. Bei seiner Darmerkrankung handele es sich um eine abgeheilte CU. Er sei seit ca. fünf Jahren beschwerdefrei. Wenn nach Auffassung der behandelnden Fachärzte über 90 v.H. aller an CU erkrankten Patienten in der Lage seien, ein normales Leben zu führen und voll arbeitsfähig blieben, sei bei ihm davon auszugehen, dass er keine durch die CU bedingten Fehlzeiten haben werde und somit auch das Eintreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der Kläger verweist hierzu auf einen Bericht der Schwerpunktpraxis für Gastroenterologie (L2) vom 10. Januar 2011 über das Ergebnis einer bei ihm vier Tage zuvor durchgeführten Koloskopie, die folgenden Befund ergab: Rektal digital keine relevanten Auffälligkeiten. Proktoskopisch leichtgradig verstärkte Hämorrhoidalgefäße. Im gesamten Verlauf des Colonrahmens diffus narbige Schleimhautsituation mit zum Teil rarefizierter Gefäßarchitektur. Aktuell keine relevante entzündliche Aktivität, keine auffällige Pseudo-Polypen oder suspekten Schleimhautareale, Terminales Ileum frei zu intubieren, hier regelrechte Schleimhautsituation. Entnahme von Stufenbiopsien. Den Befund hat der Facharzt wie folgt beurteilt: Pan-Colitis ulcerosa, aktuell im Stadium der kompletten Remission Darüber hinaus unauffällige Ileo-Coloskopie, Hämorrhoiden I. Grades. Eine Kontrolluntersuchung ist bei weiter bestehender Symptomfreiheit in 2 Jahren empfehlenswert. Es schließt sich folgende Therapieempfehlung an: Weiterführung der vorbestehenden 5-ASA-Prophylaxe Medikation. Der Bericht endet mit einer histologischen Stellungnahme: Unauffällige terminale Ileumschleimhaut. Die Bioptate aus dem Colonrahmen zeigen aktuell kleinen (richtigerweise wohl: keinen; Anm. des Gerichts) relevanten pathologischen Befund. Die Gefahr, dass sich im weiteren Krankheitsverlauf schwere Symptome einstellten, liege bei lediglich 1 v.H. Dazu beruft sich der Kläger auf einen zur Gerichtsakte gereichten Auszug aus dem Heft "Bauchredner", DCCV-Journal Nr. 110 - 3/2012. Auf S. 8 befinden sich verschiedene Diagramme über den Krankheitsverlauf der CU über zehn Jahre. Gegen die Bewertungen der Amtsärztin wendet der Kläger ein, dass die von ihr zur Beurteilung herangezogenen Leitlinien AK sich mit der Krankheit CU nur sehr allgemein beschäftigten. Es handele sich um einen bloßen Übersichtsartikel, der mögliche Verlaufsformen der CU samt möglichen Komplikationen und der entsprechenden Therapien aufzähle. Insbesondere fehle es an einer Prognose in Anhängigkeit vom Schweregrad des Verlaufs (leicht, mittel, schwer). Das Gutachten des G sei vorzugswürdig, weil er sich auf aktuelle Studien zum Verlauf und zur Prognose der CU stütze. Sein Gleitwirbel sei als Zufallsbefund irrelevant. Beschwerden habe er deswegen zu keiner Zeit gehabt. Dazu beruft er sich auf ein weiteres fachärztliches Attest von I (ohne Datum), der seine vorprozessuale orthopädische Stellungnahme vom 25. Juni 2009 ergänzt hat. Darin heißt es u.a.: … Unter Berücksichtigung des Röntgenbildes handelt es sich in erster Linie um eine angeborene Form der Spondylolyse mit dezenter Anterolisthese L5 gegen S1 (Typ Meyerding I). Degenerative Veränderungen sind nicht nachzuweisen. … Die Spondylolyse und Spondylolisthese bis Grad II nach Meyerding macht in der Regel keine Beschwerden und ist, wie beim Patienten geschehen, ein radiologischer Zufallsbefund. … Die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit durch die bestehende Spondylolisthese kann nach derzeitigem Kenntnisstand mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Diese Prognose ergibt sich aus oben dargestellten Sachverhalten und ist der Sache nach bereits in der ursprünglichen Formulierung enthalten. Soweit sich die Amtsärztin zu den aktuellen fachärztlichen Gutachten unter dem 13. September 2011 inhaltlich wie folgt geäußert hat: Generell ist anzumerken, dass auch ohne derzeit bestehende Symptomatik jederzeit die Möglichkeit eines erneuten Schubes der Colitis ulcerosa mit allen Konsequenzen bei Herrn C besteht und auch eine jahrelange prophylaktische Einnahme von Medikamenten solch einen Schub nicht definitiv unterbindet. Auch wenn die Prognose derzeit bezüglich beider Erkrankungen nicht schlecht aussieht, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass aufgrund dieser Erkrankungen in Zukunft nicht mit häufigeren Ausfallzeiten bzw. mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Inwieweit dieses Risiko im Rahmen einer Verbeamtung in Kauf genommen werden kann, kann amtsärztlicherseits nicht geklärt werden. und dabei auf eine Reihe medizinischer Unterlagen zurückgreift: Colorectal cancer prevention in ulcerative colitis: a case-control study by J. Eaden and other authors die schon vorprozessual vom Kläger benannte Leitlinie "Diagnostik und Therapie der CU" aus dem Jahre 2004 Veröffentlichungen auf der homepage der Deutschen Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung e.V. (DCCV) Leitlinien der DCCV zur Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn in laienverständlicher Form Veröffentlichungen der Universität Lübeck zu "CED für Rehaforschung von Interesse" und "Entwicklung der Versorgungspfade (2005-2008) sowie "Erwerbstätige mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa – ein Fall für die Reha?" Berufsverband Deutscher Internisten E.V. (BDI) zum Thema Prognose und Verlauf bei CU Degenerative Spondylolisthese von Erich Kast handele es sich um pauschale Aussagen, die teilweise auf den vorliegenden Einzelfall gar nicht zuträfen. So leide er unter einer Spondylolisthese vera (angeborene Form) und nicht unter der degenerativen Krankheitsvariante, die in dem zitierten Artikel abgegrenzt werde. Wenn es nach den Erläuterungen der DCCV für CU gegenüber der Normalbevölkerung keine verminderte Arbeitsfähigkeit zu geben scheine, so decke sich das mit der Aussage von G, wonach über 90 v.H. der Patienten in der Lage seien, ein normales Leben zu führen und voll arbeitsfähig blieben. Vorzeitig arbeitsunfähig würden vornehmlich nur an einer schweren Verlaufsform der CU Erkrankte, was bei ihm – dem Kläger - nicht der Fall sei. Soweit die Amtsärztin – unter Einbeziehung auch ihrer anderen (vorhergehenden) Stellungnahmen – eine Risikoabschätzung formuliere, falle diese zu seinen Gunsten aus. Die anschließenden relativierenden Aussagen der Amtsärztin zum Beleg für seine fehlende gesundheitliche Eignung missachteten allerdings den einschlägigen Maßstab oder seien unbegründet. Für den Fall, dass die Amtsärztin die Meinung vertrete, dass die Aussage "kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden" gleichsetze mit "ist nicht völlig ausgeschlossen", hätte dies zur Folge, dass wohl kein Beamtenbewerber die gesundheitliche Eignung aufweise, weil hohe Fehlzeiten oder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit auch bei derzeit gesunden Bewerbern nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Die Leilinien AK seien darüber hinaus methodisch mangelhaft, weil sie – im Gegensatz zu dem Gutachten von G – keine Unterscheidung zwischen Morbus Crohn und CU treffe sowie keine Auswertung von einschlägigen Studien zur Prognose von Krankheitsverlauf und Arbeitsfähigkeit bei CU (mit leichtem Verlauf) enthalte. Wenn die Amtsärztin letztendlich die Inkaufnahme des Risikos gehäufter Ausfallzeiten bzw. vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht klären könne, offenbare sie Bedenken an ihren eigenen Ausführungen, die die Bezirksregierung keiner eigenen kritischen Prüfung unterziehe. Zusätzlich beruft sich der Kläger auf die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG (RL), die seiner Auffassung nach über einen europarechtlichen Behindertenbegriff zu einer Modifikation der in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung (§ 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) enthaltenen "Eignung" führe und im Lichte des Diskriminierungsverbots sowie in Anknüpfung an § 128 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - mit Blick auf die konkrete Tätigkeit wohl nur das gebotene Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verlangen könne, um die Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können. In Übereinstimmung mit der geltenden Praxis bei der Verbeamtung schwerbehinderter Personen sei der Prognosezeitraum der gesundheitlichen Eignung auf fünf Jahre zu begrenzen. Zu weiteren Begründung macht sich der Kläger einen Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes beim Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 8. März 2007, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache "O" – C 13/05 – vom 11. Juli 2006 sowie das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 – zu eigen. Danach komme es weder auf die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, noch auf die Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX, noch auf den Grad der Behinderung oder auf deren förmliche Feststellung an. Nach Ziffer 10.2.2 in Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 rechtfertige seine CU-Krankheit mit geringen Auswirkungen einen isolierten Grad der Behinderung (GdB) von 10 bis 20 v.H. Demgegenüber könne auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 - im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden, weil dort völlig andere Funktionsbeeinträchtigungen (u.a. Lipohypertrophie) zugrunde gelegen hätten, die die dortige Klägerin mit Blick auf die Feststellung einer Behinderung weder dargelegt noch bewiesen habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 2. November 2010 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 2. November 2010 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hierzu auf die nachträgliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vom 14. September 2011 und deren Stellungnahme vom 30. September 2011. Dort heißt es: Nach Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsvorgang: mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden. In der Sache nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf die amtsärztlichen Stellungnahmen und führt ergänzend Folgendes aus: Die Entscheidung des OVG Lüneburg könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil sie auf den Fall einer Behinderung zugeschnitten sei. Eine solche habe der Kläger bislang nicht vorgetragen. Deshalb bleibe es beim strengen Maßstab, den das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 – in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden beibehalten habe. Der Beklagte bezieht sich ferner auf die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin vom 13. September 2011, in der es heißt, eine umfassende Wertung der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen sei von ihr bereits vorgenommen und mit den anderen im Gesundheitsamt tätigen Kollegen abgestimmt worden. Dazu findet sich in der ergänzend beigezogenen Krankenakte des Gesundheitsamtes ein unter dem 6. Januar 2009 abgefasster Aktenvermerk des Arztes für Orthopädie E2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist weder verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, noch über dessen Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des vom Kläger unter dem 30. November 2009 sinngemäß gestellten Antrages durch Bescheid der Bezirksregierung vom 2. November 2010 erweist sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid ist allerdings wegen nicht rechtzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (formell) rechtswidrig ergangen. Bei der Entscheidung über die Übernahme bzw. Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, unter Bezugnahme auf Entscheidungen, welche die Entlassung von Beamten bzw. deren Versetzung in den Ruhestand betreffen. Der persönliche Geltungsbereich des LGG schließt Beamte auf Probe ein. Auch diese sind "Beschäftigte" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG insbesondere für "personelle Maßnahmen". Ausgehend von dem ein weites Begriffsverständnis nahe legenden Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 LGG zählt zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne auch die hier streitgegenständliche Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmt sich der Kreis der mitwirkungspflichtigen "personellen Maßnahmen" in Anlehnung an die in §§ 72 ff. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) geregelten Angelegenheiten. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1979/07 -, juris, zur Zurruhesetzung eines Beamten, und Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris, zur Entlassung eines Probebeamten. Zu den der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Maßnahmen zählte stets auch die Einstellung (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG). Bestätigt wird dieses Gesetzesverständnis durch die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 LGG getroffenen Regelungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris. Dies ist im Vorfeld der Entscheidung vom 2. November 2009 nicht geschehen. Der in der seinerzeit unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel ist aber ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 – m.w.N., IÖD 2010, 219. So jedoch liegt der Fall hier. Die Alternativlosigkeit einer bestimmten Entscheidung ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Das ist etwa der Fall, wenn eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits an der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze (vgl. § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - LVO NRW) scheitert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 1852/10 -, juris. Bei der Entscheidung, ob der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die fehlende gesundheitliche Eignung des Bewerbers entgegensteht, ist allerdings im Grundsatz ein derartiger Entscheidungsspielraum gegeben. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist zwar ebenso wenig die Möglichkeit eröffnet, einen (gesundheitlich) nicht geeigneten Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, wie die Möglichkeit, einen Beamten auf Probe, der sich – wegen der Nichterweislichkeit der gesundheitlichen Eignung in der Probezeit - nicht bewährt hat, nicht zu entlassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177, und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263. Im Vorfeld der Ermessensentscheidung ist aber eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen und hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, a.a.O. Das Bestehen dieses Entscheidungsspielraums der Verwaltung schließt aber nicht ausnahmslos die Annahme aus, es sei offensichtlich, dass die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW etwa auch dann durchgreifen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich erklärt, keine Bedenken gegen die Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis zu haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36.88 -, BVerwGE 86, 244, zur nachträglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 -, zur nachträglichen Beteiligung des Personalrats, juris; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, a.a.O.; demgegenüber mehr auf den Einzelfall abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 -, a.a.O. Ebenso wie bei einer zunächst unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – dort § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX – sieht auch § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG die Nachholung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Maßnahme ausdrücklich vor. Die dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgenden und daher abweichenden Entscheidungen des OVG NRW betonen die bei rechtzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 Satz 2 LGG bestehende Möglichkeit, dass diese binnen in der Regel einzuräumender Wochenfrist im Rahmen der Interessenvertretung nach § 17 Abs. 2 LGG Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen hätte, auf diese Weise weitere erhebliche Informationen erlangt hätte und auf dieser Grundlage zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, als sie nunmehr nachträglich geltend mache. Vor dem Hintergrund, dass der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann beschränkt und nichts Greifbares dafür ersichtlich ist, dass die Bewertung der gesundheitlichen Eignung bei Vorliegen einer CED geschlechterbezogen unterschiedlich ausfallen könnte, ist im vorliegenden Fall – anders als bei den Maßnahmen der Entlassung, die den abweichenden Entscheidungen des OVG NRW zugrunde gelegen haben – eine andere Entscheidung des beklagten Landes bei rechtzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen. Zu fordern ist für ein Durchgreifen des Rechtsgedankens von § 46 VwVfG NRW allerdings, dass die nachgeholte Stellungnahme in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände abgegeben worden ist. Lässt sich diese Feststellung treffen, so erschiene es als bloße Förmelei, sähe man die Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten nur deshalb als unbeachtlich an, weil sie verspätet erfolgt ist. Denn dass die Gleichstellungsbeauftragte sich bei rechtzeitiger Beteiligung anders geäußert hätte, kann in diesem Fall praktisch ausgeschlossen werden. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 – 2 K 2006/09 – und Urteil vom 6. September 2011 -2 K 6853/09 -. Das OVG NRW spricht in seinem Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, a.a.O., von der sog. tatsächlichen Alternativlosigkeit. Die nachträgliche Erklärung der für die Lehrkräfte an Gymnasien zuständigen Gleichstellungsbeauftragten vom 30. September 2011 vermag eine derartige Wirkung zu entfalten. Dieser war am 14. August 2011 von der Bezirksregierung der maßgebliche Sach- und Streitstand unter Beifügung des gesamten Verwaltungsvorganges dargelegt und Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Sie hatte auf diesem Weg nicht nur von den divergierenden Einschätzungen der Mediziner, sondern auch davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger den in der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 - enthalten Beurteilungsmaßstab für sich in Anspruch nimmt, wonach der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert sei, dahingehend zu modifizieren sei, dass der Bewerber für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen ließen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sich in der Lage gesehen, auf dieser Erkenntnisgrundlage eine Stellungnahme abzugeben, und unter dem 30. September 2011 der Ablehnung des Verbeamtungsantrags des Klägers nachträglich zugestimmt. Diese ausdrückliche Zustimmung beinhaltet mehr als das bloße Nichterheben von Einwänden gegen die beabsichtigte Maßnahme. Sie setzt nämlich eine intensive Auseinandersetzung mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen, deren Geeignetheit und Vollständigkeit im vorliegenden Fall nicht in Zweifel zu ziehen ist, voraus. Da mit dem Aktenmaterial Umstände belegt werden, die schon vor bzw. bei Erlass des Verwaltungsaktes bestanden haben, wäre ohne jeden verbleibenden Zweifel mit der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten auch bei vorheriger (formal korrekter) Beteiligung zu rechnen gewesen. Wenn somit die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aber insgesamt keine in eine andere Richtung gehende Anstoßwirkung für die Sachentscheidung über die Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte herbeiführen können, ist auch offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 -, a.a.O., Rn. 102. Der die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 2. November 2009 ist materiell rechtmäßig. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Einstellung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3.86 , Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4. Wie bereits ausgeführt, liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Vorfeld der Ermessensentscheidung ist eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, a.a.O. Die Einstellungsbehörde bewegt sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums, wenn sie hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eine auf die gesamte Dienstzeit ausgerichtete Prognose bereits bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe vornimmt. Denn die Begründung dieses Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Behörde vermeidet hiermit zudem die Gefahr, die fehlende gesundheitliche Eignung dem Bewerber bei der späteren Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung nicht mehr entgegenhalten zu können, wenn sie ihn in Kenntnis gesundheitlicher Probleme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 6 A 209/10 -, m.w.N., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris; ähnlich VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 – B 5 K 08.173 -, juris Rn. 52. Für eine die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ablehnende Entscheidung sind schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 2 B 92.86 –, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, Urteile vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49, sowie Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 – und vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, jeweils juris. Auch das erkennende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung diesen Maßstab (nachfolgend: "strenger Maßstab") zugrunde. Vgl. etwa Urteile vom 10. Juli 2007 – 2 K 5236/06 -, vom 11. März 2008 – 2 K 1875/07 –, vom 7. Dezember 2010 – 2 K 7465/09 -, juris, vom 19. Juli 2011 – 2 K 2006/09 - und vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris. Zwar ist in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 (– 2 B 79.08 -, juris) ausgeführt, "allgemeiner Maßstab" für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten sei "die ‚hohe‘ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten". Diese einen abweichenden, für den Bewerber deutlich günstigeren Maßstab nahe legenden Ausführungen sind aber wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass Streitgegenstand jenes Verfahrens die Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers war und für die im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen vorzunehmende Prognose regelmäßig ein weniger strenger Maßstab zugrunde zu legen ist als bei nicht behinderten Bewerbern. Vgl. etwa das dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 vorgehende Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2008 – 1 Bf 19/08 -, RiA 2009, 87. Zudem hält auch die obergerichtliche Rechtsprechung an dem "strengen Maßstab" fest und hat den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 beschriebenen Maßstab nicht aufgegriffen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 31. Mai 2011 – 4 S 187/10 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 5 ME 225/10 -, ZBR 2011, 266; vgl. aber Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amts bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 (85 f.), wonach "eine Gesundheitswahrscheinlichkeit von etwa 75 % regelmäßig die Obergrenze des normativ noch sinnvoll Forderbaren darstellen" dürfte. Soweit gegen die Zugrundelegung dieses Maßstabs eingewandt wird, dass die hiernach gebotene, sich über mehrere Jahrzehnte erstreckende Prognose aus medizinischer Sicht praktisch nicht möglich sei, wird verkannt, dass eine negative Prognose regelmäßig nur dann getroffen wird, wenn bestimmte Vorschädigungen der Gesundheit oder nachteilige körperliche oder geistige Veranlagungen vorliegen, die konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze bieten. Auch der gelegentlich geäußerte Einwand, das geforderte hohe Maß an Wahrscheinlichkeit sei deshalb ein untaugliches Kriterium, weil nach der Statistik nur ein geringer Teil der Lehrer bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst verbleibe, da die Belastungen des Lehrerberufs im Verlauf des Berufslebens häufig frühzeitig zur dauernden Dienstunfähigkeit führten, überzeugt nicht. Dieser Umstand liefert keinen tragfähigen Grund dafür, einen Lehrer, für dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit es bereits bei der Einstellung gewichtige Anzeichen gibt, "sehenden Auges" in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Vielmehr erfordert die Anfälligkeit des Lehrerberufs für vorzeitige Zurruhesetzungen im Interesse eines sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel und der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Schule gerade einen strengen Maßstab und eine sorgsame Prüfung der gesundheitlichen Eignung. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 -, juris. Der Kläger kann auch nicht die Heranziehung eines teilweise abgemilderten Prognosemaßstabes für die Beurteilung der künftigen gesundheitlichen Eignung verlangen, so wie es das OVG Lüneburg in seinen Urteilen vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 -, ZBR 2011, 263 = juris Rnrn. 34 ff., sowie vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, - 5 LC 216/10 – und – 5 LB 33/11 -, jeweils juris; im Ergebnis auch von Roetteken, Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 a.a.O., jurisPR-ArbR 36/2011 Anm. 5, für Beamtenbewerber, die behindert, aber weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, vorgenommen hat. Im Lichte des verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Benachteiligungsverbots Behinderter einerseits und dem Lebenszeitprinzip sowie dem Leistungsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) andererseits soll danach bei Betrachtung des Zeitraumes bis zum Erreichen der Altersgrenze (insoweit Beibehaltung des "strengen Maßstabs") die gesundheitliche Eignung von behinderten Bewerbern für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vorliegen, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen (insoweit Abmilderung gegenüber dem "strengen Maßstab"). Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass es bereits an einer Behinderung im vorstehenden Sinne fehlt. Das OVG Lüneburg knüpft in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 a.a.O. beim Behindertenbegriff an die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 des inzwischen aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes an, der die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung fordert, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Es lässt offen, ob der Behindertenbegriff des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ebenfalls die in der Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für eine Behinderung zusätzlich festgeschriebene Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beinhaltet. Denn es sieht diese zusätzliche Voraussetzung in seinem Fall aufgrund einer festgestellten Einbuße an körperlicher Beweglichkeit als erfüllt an, wobei es bei einer Behinderung seiner Ansicht nach weder auf deren Grad noch auf eine förmliche Feststellung ankommt. Allerdings entfaltet nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, a.a.O., ein entsprechender Feststellungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX Tatbestandswirkung, der Stellen außerhalb der Versorgungsverwaltung bindet. Im vorliegenden Fall ist aber bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren bei seiner Teilnahme am Leben in der Gesellschaft Beeinträchtigungen zu besorgen hat. Insoweit enger: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C – 13/05 – im Vorabentscheidungsverfahren O (juris), der auf Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am Erwerbsleben abstellt und im Übrigen auf der Grundlage der RL keinen Hinweis darauf findet, dass das in der RL verankerte Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann greift, wenn sich bei einem Arbeitnehmer irgendeine Krankheit manifestiert, und daraus schlussfolgert, dass die Begriffe "Behinderung" und "Krankheit" nicht einfach einander gleichzusetzen seien. Aber auch bei einer zugunsten des Klägers angenommenen "Behinderung" im Sinne der RL und ihr nachfolgend im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und den einfachgesetzlichen Normen § 9 BeamtStG sowie § 1 in Verbindung mit § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - letztere sind über § 24 Nr. 1 AGG auch auf Landesbeamte entsprechend anwendbar - folgt das erkennende Gericht der Rechtsansicht des OVG Lüneburg nicht. Der Kläger erleidet bereits keine Benachteiligung im Sinne dieser Normen, wenn auf ihn als ("einfach") Behinderten der "strenge Maßstab" Anwendung findet. Er wird in diesem Fall gegenüber Nichtbehinderten gleich behandelt (vgl. "ohne Rücksicht" in § 9 BeamtStG). Es stellt sich in diesem Verhältnis mithin allenfalls die Frage, ob sich aus der Anwendung desselben Maßstabs auf beide Gruppen eine die schutzwürdigen Interessen der Behinderten außer Acht lassende und deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Gleichbehandlung der Behinderten mit den Nichtbehinderten ergibt. Das ist aus den Gründen des Urteils des VG Bayreuth vom 29. Mai 2009 (a.a.O., Rn. 56) zu verneinen: Solange eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung erreicht, ist eine einheitliche Behandlung von Bewerbern, die gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, ohne im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG behindert zu sein, einerseits und behinderten, aber nicht schwerbehinderten Menschen andererseits durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu rechtfertigen. Hierzu zählt neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt. Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Vollalimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Des Weiteren dient das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus § 10 Nr. 3 AGG. Hiernach werden Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können. Der hieraus gelegentlich gezogene Umkehrschluss, dass diese Gründe ausschließlich eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, nicht aber eine Benachteiligung wegen einer Behinderung rechtfertigen könnten, überzeugt nicht und verkennt die Systematik des AGG. Bereits die RL differenziert zwischen allgemeinen Rechtfertigungsgründen aufgrund von spezifischen beruflichen Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 RL) und besonders benannten Rechtfertigungsgründen aufgrund Ungleichbehandlungen wegen Alters nach Art. 6 RL, ohne dass eine Exklusivität der bereits in der Richtlinie vorgezeichneten konkreten Rechtfertigungsgründe erkennbar wird. Darüber hinaus sieht Art. 5 Satz 2 RL Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen für Behinderte beim Zugang zur Beschäftigung nur insoweit vor, wie Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Dass hiermit insbesondere finanzielle Belastungen gemeint sind, folgt aus Art. 5 Satz 3 RL, der auf Kompensationen im Rahmen der Gleichstellungspolitik verweist. Folglich können finanzielle Erwägungen durchaus zur Rechtfertigung von "Benachteiligungen" im Sinn des AGG herangezogen werden. Ist demnach die gleiche Behandlung von Nichtbehinderten und "einfach" Behinderten im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis sachlich gerechtfertigt, so liefe die von dem Kläger wegen seiner angenommenen Behinderung geforderte Anwendung eines abgemilderten Maßstabs auf eine aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade nicht abzuleitende Besserstellung der Gruppe der Behinderten hinaus. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die für schwerbehinderte Menschen geltenden Vergünstigungen berufen. Wenn die "einfach" behinderten Menschen bei Anwendung des "strengen Maßstabs" schlechter gestellt sind als schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber, bei denen in der Regel eine auf einen verkürzten Zeitraum bezogene und an dem günstigeren Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgerichtete Prognose vorzunehmen ist, so beruht dies darauf, dass der Gesetzgeber wegen der besonderen Schwierigkeiten, denen gerade schwerbehinderte Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Berufsleben unterliegen, diese Personengruppe zu Recht in besonderer Weise fördert und begünstigt (vgl. etwa § 128 Abs. 1 SGB IX, § 9 BeamtStG, § 13 Abs. 1 LVO NRW). Demgegenüber stehen den "einfach" Behinderten lediglich die in §§ 33 ff. SGB IX aufgeführten Leistungen bzw. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, welche einen – durch einen abgemilderten Prognosemaßstab - erleichterten Zugang gerade zum Beamtenverhältnis nicht einschließen. Das erkennende Gericht vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass bei der Anwendung des "strengen Maßstabs" auf Behinderte, welche die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Folge hat, eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt. Die Feststellung des Fehlens der für das Beamtenverhältnis erforderlichen gesundheitlichen Eignung knüpft nicht daran an, ob der Bewerber behindert ist, sondern allein daran, ob bei dem Bewerber körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder Veranlagungen (Risikofaktoren) vorliegen, die nachhaltige Zweifel insbesondere daran begründen, dass der Bewerber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstfähig bleiben wird. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugleich eine Behinderung im Rechtssinne zur Folge haben, ist für die bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmende prognostische Einschätzung ohne Belang. Dies umso weniger, als die bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich der Gefahr der Dienstunfähigkeit zu treffende Prognose eine spezifisch beamtenrechtliche Ausrichtung hat, weil bei ihr insbesondere auch die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Dienstbetrieb in den Blick zu nehmen sind. Die vom OVG Lüneburg vertretene abweichende Betrachtungsweise, die allein aus dem Vorliegen einer Behinderung das Erfordernis eines dem Bewerber deutlich günstigeren Maßstabs ableitet, welcher zur Folge haben dürfte, dass bei der Mehrzahl der behinderten Bewerber die gesundheitliche Eignung anzunehmen ist, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit weniger als 50 Prozent beträgt, birgt zudem die Gefahr von Wertungswidersprüchen, weil die gesundheitliche Eignung von Bewerbern trotz vergleichbarer gesundheitlicher Risiken für die Dienstfähigkeit unterschiedlich bewertet wird. So hat das OVG Lüneburg bei einem Bewerber, dem wegen der sog. Scheuermannschen Erkrankung ein GdB von 30 zugesprochen worden war, den modifizierten Maßstab zugrunde gelegt mit der Folge, dass dieser gute Chancen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, a.a.O.), während es die gesundheitliche Eignung von Bewerbern mit zweitgradiger oder sogar drittgradiger Adipositas, die nach Ansicht des OVG Lüneburg die Zuerkennung eines GdB nicht rechtfertigt, unter Zugrundelegung des "strengen Maßstabs" geprüft und hiernach die ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 – 5 LB 33/11 – und – 5 LC 216/10 -, a.a.O.). Bei der demnach auch im Falle des Klägers gebotenen Anlegung des "strengen Maßstabs" hat dieser keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), weil es ihm an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt. Denn bei ihm ist eine körperliche Veranlagung der Art gegeben, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es erneut zu Krankheitsschüben kommt, welche längere Fehlzeiten und die vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben können. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei dem Kläger ist 1998 im Alter von 23 Jahren eine Pancolitis festgestellt worden. Seit 2003 ist er in gastroenterologischer Behandlung. Die Therapie ist mit Salofalk Granustix eingeleitet worden und wird insoweit als Dauertherapie fortgesetzt. Daneben hat es eine einmalige Kortisontherapie und dreimal kurzzeitige Stoßtherapien (mit Kortison) gegeben. 2005 ist ein leichter Entzündungsgrad und 2008 eine vollständige Remission festgestellt worden. Der konkrete Verlauf der Krankheit wird bei weitgehender Beschwerdefreiheit insgesamt als leicht beurteilt. Amtsärztin und Facharzt G stimmen darin überein, dass auch unter medikamentöser Behandlung erneute Schübe nicht ausgeschlossen werden können. Abhängig von der Schwere der Symptome unterscheidet der Facharzt leichte, mittelgradige, schwere und fulminante Grade. Der Facharzt beleuchtet ferner die sozialen Auswirkungen der CU und stützt sich dabei auf Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Krankheit in den meisten Fällen eher harmlos verläuft und über 90 % der Patienten in der Lage sind, ein normales Leben zu führen und voll arbeitsfähig bleiben. Nachfolgend ordnet der Facharzt den Kläger dieser Gruppe von Patienten zu. Im Kontext der Ausführungen versteht das Gericht zunächst die Prozentangabe des Facharztes auf die Gruppe der Patienten mit harmlosem Krankheitsverlauf bezogen und nicht auf alle Fälle der CU, ungeachtet ihrer Schwere. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Entscheidend für die Prognoseentscheidung ist der individuelle Krankheitsverlauf. Danach ist beim Kläger die vollständige Remission der CU erst nach etwa zehn Jahren eingetreten. Remission bedeutet aber gerade nicht Heilung, sondern nur temporäres oder dauerhaftes Nachlassen von Krankheitssymptomen körperlicher oder psychischer Natur ohne Erreichen der Genesung. Im Falle des Klägers wird die Remission seit 2008 offenkundig durch eine Dauermedikation aufrechterhalten. Die Zeiträume bis zur behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung, die nur wenige Jahre umfassen, sind viel zu knapp bemessen, um mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit neue Schübe bis zum Ende des Prognosezeitraumes auszuschließen. Die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Diagramme zum Krankheitsverlauf von CU in: Bauchredner, DCCV-Journal, Nr. 110 – 3/2012, S. 8, lassen einen solchen Ausschluss ebenfalls nicht zu. Sie legen im Ausgangspunkt nicht den gesamten in den Blick zu nehmenden Prognosezeitraum zugrunde, sondern beschränkten sich auf zehn Jahre. Wie die einzelnen Kurven in vertikaler Hinsicht zu interpretieren sind, bleibt mangels Erläuterung zur vertikalen Achse offen. Dessen ungeachtet kann jedoch der Kurve 4 entnommen werden, dass im Zehn-Jahres-Verlauf in 37 Prozent der Fälle mit chronisch wiederkehrenden Symptomen zu rechnen ist. Das gilt auch für Fälle mit leichtem (blandem) Krankheitsverlauf. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragung des Gerichts geäußert, dass die Kurven nicht zwischen dem Grad der CU differenzieren. Dem Umstand, dass bei Betrachtung des Zehn-Jahres-Zeitraumes in nur einem Prozent der Fälle (insoweit fehlt nach einer Erläuterung eine Datengrundlage) mit einem Anstieg der Schwere der Symptome zu rechnen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Schon der bisherige Krankheitsverlauf zeigt, dass der Kläger vom Beginn der CU an erst nach fünf Jahren weitgehende Beschwerdefreiheit und nach weiteren fünf Jahren das Stadium der Remission erreicht hat. Bei einem erneuten Schub gleichen Ausmaßes (insoweit Wahrscheinlichkeit von 37 v.H.) ist zumindest die Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingter Ausfallzeiten nicht mit dem erforderlichen hohen Grad ausgeschlossen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der neben krankheitsbedingten Ausfallzeiten auch eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt. Amtsärztin und Facharzt stimmen bei ihrer Bewertung auch insoweit überein, dass bei der CU ein erhöhtes Dickdarmkrebsrisiko vorliegt. Legt man die Leitlinien AK zugrunde, ist das kolorektale Karzinomrisiko signifikant erhöht, es steigt mit Ausdehnung und Dauer der Erkrankung (Karzinominzidenzrate von 2,1 % nach 10 Jahren Erkrankungsdauer, 8,5 % nach 20 Jahren und 17,8 % nach 30 Jahren). Dass beim Kläger infolge regelmäßiger Koloskopien die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitiger Entdeckung eines Karzinoms höher liegt als bei der Normalbevölkerung, ist zwar naheliegend, aber für die Prognoseentscheidung ohne Bedeutung. Denn Ausbruch, Entdeckung und nachfolgend Therapie einer Erkrankung sind verschiedene Kategorien. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen der Deutschen Rentenversicherung Bund vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Kammer folgt der Interpretation des Klägers nicht. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der an CU erkrankten Erwerbstätigen und der Anzahl der durch diese Krankheit spezifisch verursachten Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dazu verhält sich das vorgelegte Zahlenmaterial nicht. Dem Gleitwirbel misst die Kammer bei der Prognoseentscheidung keine entscheidende Bedeutung bei. Soweit der Arzt für Orthopädie beim Gesundheitsamt des Kreises W, E2, in seiner Zusammenfassung ausführt, nach Lehrbuchmeinung sei mit einer vorauseilenden Degeneration der Gleitbandscheibe zu rechnen, so dass eine altersuntypische lumbale Schmerzsymptomatik nicht auszuschließen sei, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die fachärztliche Begutachtung erscheint in dieser Beziehung aussagekräftiger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als gegeben ansieht. Das Urteil weicht bei der Beurteilung der nachträglichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen von der Rechtsprechung des 6. Senats beim OVG NRW im Ergebnis ab und beruht auch auf dieser Abweichung, weil ohne Anwendung des Rechtsgedankens aus § 46 VwVfG NRW die Klage erfolgreich gewesen wäre, soweit der Kläger hilfsweise eine Neubescheidung seines Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Frage, welcher Maßstab bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Bewerbers zugrunde zu legen ist, von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Wäre die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erst dann gegeben, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern besäßen behinderte Bewerber bereits dann die für das Beamtenverhältnis vorauszusetzende gesundheitliche Eignung, wenn sich künftige Erkrankungen und/oder eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit - mit mehr als 50 v.H. - ausschließen ließen, so wäre angesichts des blandes Verlaufs der CU bei dem Kläger dessen gesundheitliche Eignung anzunehmen.