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Urteil

2 K 2198/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0122.2K2198.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll-strecken¬den Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll-strecken¬den Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die am 00.00.1974 geborene Klägerin erwarb im Januar 2005 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und zum Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Deutsch und Philosophie. Sie steht seit dem 1. Februar 2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an dem Berufskolleg Cstraße in E im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die der Beklagte mit der Begründung ablehnt, ihr fehle es an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens im Jahr 2008 hatte die Klägerin unter anderem eine Bescheinigung des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und verkehrsmedizinische Begutachtung M vom 16. Januar 2008 vorgelegt, in der darauf hingewiesen wurde, dass sie seit etwa Mitte Februar 2005 wegen einer schubförmigen Multiplen Sklerose (MS) in ambulanter neurologischer Behandlung sei. Nach dem letzten Entzündungsschub sei sie unter dem Medikament Copaxone schubfrei. Es bestünden keine neurologischen Defizite, kein Psychosyndrom und kein Fatigue. Insgesamt handele es sich um einen gutartigen Verlauf bei sehr guter Prognose und voller Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Das Gesundheitsamt der Stadt E (Gesundheitsamt) erstellte durch die Stadtärztin G im Januar 2008 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nach dem sich zwar kein Anhalt für eine eignungsausschließende Erkrankung ergeben habe, jedoch Bedenken gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünden, weil die Klägerin an einer chronisch entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems leide, die nicht heilbar sei. Die Klägerin sei zwar seit September 2005 beschwerdefrei. Eine individuelle Prognose lasse sich jedoch derzeit nicht abschätzen. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) unterbreitete der Klägerin daraufhin ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, welches die Klägerin annahm. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 lehnte die Bezirksregierung den Verbeamtungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Im Juni 2008 unterzog sich die Klägerin einer Verlaufskontrolle in der Spezialambulanz für MS und entzündliche Erkrankungen des Nervensystems des Universitätsklinikums E (Universitätsklinikum). Im Arztbrief an den weiterbehandelnden Arzt vom 26. Juni 2008 heißt es u.a.: "… In der klinisch-neurologischen Untersuchung zeigt sich ein gebessertes Zustandsbild im Vergleich zur Voruntersuchung von März 2005. EDSS aktuell 0. In der auswärts durchgeführten MR-Tomografie zeigt sich kein Hinweis für eine akute Entzündung im Sinne einer Blut-Hirnschrankenstörung, die Läsionslast in der Flair-Wichtung zeigt sich äußerst niedrig, im Vergleich zu den Voraufnahmen keine Befundprogredienz. Zusammenfassend zeigt sich bei Frau U ein erfreulich stabiler Verlauf mit in der klinischen Untersuchung deutlichen Besserung des klinischen Zustandsbildes. Die Patientin zeigt sich beschwerdefrei. Im Lichte der erfreulichen klinischen Entwicklung und der paraklinischen Befunde, insbesondere der niedrigen Läsionslast in der MRT-Bildgebung, ist von einem benignen Verlauf der Erkrankung auszugehen. Die Patientin berichtete mir, dass sie sich gegenwärtig im Prozess der Verbeamtung befindet. Sollte es hier medizinische Einwände geben, so halte ich die Durchführung einer gutachtlichen Beurteilung durch einen Facharzt für Neurologie für sinnvoll." Etwa zeitgleich lehnte das Amt für soziale Sicherung und Integration der Stadt E den Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Behinderung ab. Im August 2008 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung und verwies auf einen von ihr eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Februar 2008, den sie nunmehr begründen wolle. Der Arztbrief des Universitätsklinikums attestiere einen gutartigen Verlauf ihrer Erkrankung bei voller Arbeitsfähigkeit. Aus ihrer Sicht mute es widersinnig an, wenn sie einerseits in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit als gesund beurteilt werde, andererseits das Gesundheitsamt sie für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich für nicht geeignet halte. Die zu starke Bewertung möglicher Einschränkungen werde ihrem Fall nicht gerecht. Es gebe eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die zeigten, dass es ihr zurzeit trotz MS sehr gut gehe. Dieser Zustand müsse sich auch in Zukunft nicht verschlechtern. Selbst ein MS-Schub führe nicht zwangsläufig zu dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr seien auch hier Rückbildungen von MS-bedingten Einschränkungen möglich. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unstatthaft sei, erhob die Klägerin Klage bei dem erkennenden Gericht (2 K 8593/08). Sie nahm die Klage wieder zurück, nachdem die Beteiligten im gerichtlichen Erörterungstermin vom 27. Oktober 2009 eine Absprache dahin getroffen hatten, dass auf Antrag der Klägerin vor Erreichen der Höchstaltersgrenze von derzeit 40 Jahren eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung unter Hinzuziehung eines neurologischen Fachgutachtens veranlasst und auf dieser Grundlage erneut über den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe entschieden werde. In Umsetzung dieser Absprache beauftragte der Beklagte im Oktober 2010 das Gesundheitsamt mit der amtsärztlichen Nachuntersuchung. Er bat darum, unter Hinzuziehung eines neurologischen Fachgutachtens eine Aussage darüber zu treffen, "ob der Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne". Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie M1 gelangte in ihrem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 3. Januar 2011, dem u.a. ein ärztlicher Befund des MRT Neurokraniums der radiologischen Praxis am I vom 6. Dezember 2010 sowie ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis T aus E vom 14. Dezember 2010 zugrunde lagen, zu folgender Beurteilung: "… Bei Frau U besteht eine chronisch entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die erstmals 2004 aufgetreten ist und seither schubförmig verläuft. Der letztmalige Schub ist im September 2005 aufgetreten. Neurologische Symptome waren nach bisher dreimaligen Schüben vollständig remittiert, wobei Läsionen in der Kernspintomographie des Schädels weiterhin ersichtlich sind, allerdings ohne Aktivitätszeichen. Es wurde (zuletzt Dezember 2010) auch keine neue Anreicherung im Sinne eines neu aufgetretenen Herdes nachgewiesen. Aufgrund dieser Befundkonstellation, die seit ca. 5 Jahren unverändert besteht, ist grundsätzlich bei Frau U von einem günstigen Verlauf der Encephalomyelitis disseminata auszugehen. Trotz der zum derzeitigen Zeitpunkt eher günstigen Prognose und einer seit ca. 5 Jahren nicht aufgetretenen neuen Krankheitsaktivität kann der Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden." Nachdem die Bezirksregierung der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten erneuten Ablehnung des Verbeamtungsantrags Stellung zu nehmen, führte diese aus: Ein weiterhin positiver Verlauf ihrer Erkrankung ohne körperliche und kognitive Einschränkungen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine offensichtlich pauschale Ablehnung von an MS erkrankten Beamtenbewerbern verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und stelle eine Diskriminierung dar. Sie habe ferner Fälle recherchiert, in denen andere Bezirksregierungen des beklagten Landes Lehrerinnen trotz ihrer Erkrankung an MS in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätten. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten für Berufskollegs, die unter dem 16. Februar 2011 schriftlich erklärte, dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden, verfügte die Bezirksregierung unter dem 4. März 2011 die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. Januar 2011 könne eine vorzeitige Dienstunfähigkeit langfristig nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Verbeamtung eines an MS erkrankten Beamtenbewerbers werde nicht pauschal abgelehnt. Einer Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gehe immer eine Einzelfallprüfung voraus. Deshalb komme der Hinweis der Klägerin auf etwaige Vergleichsfälle nicht zum Tragen. Die Klägerin hat am 30. März 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Ablehnung ihrer Verbeamtung könne nicht auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 3. Januar 2011 gestützt werden. Soweit die Amtsärztin und ihr folgend der Beklagte den Nachweis fordere, dass langfristig nicht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden könne, dass sie vorzeitig dienstunfähig werde, sei der falsche Maßstab zugrunde gelegt worden. Die gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung sei nach der einschlägigen Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen ließen. Darüber hinaus habe die Amtsärztin eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung in ihrem Fall unterlassen. Sie habe geäußert, dass die gewünschte Prognose bei allen Fällen von MS, also generell, nicht ausgesprochen werde. Ihr habe die neurologische Untersuchung aus dem Jahre 2008 ausgereicht, ohne eine weitere (eigenständige) neurologische Untersuchung durchzuführen. Im Übrigen sei sie bei Anlegung des zutreffenden Maßstabes gesundheitlich geeignet für das Beamtenverhältnis. Abzustellen sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 -, ZBR 2011, 216), wonach der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der – wie sie - behindert, aber nicht schwerbehindert sei, dahin zu modifizieren sei, dass dieser bereits dann als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich – bezogen auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze - künftige Erkrankungen und eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 v.H., ausschließen ließen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen bilde Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Sie sei in diesem Sinne behindert, auch wenn sich ihre Grunderkrankung noch nicht in konkreten Behinderungen ausgewirkt habe. Von einer Benachteiligung sei immer dann auszugehen, wenn die Lebenssituation von Behinderten im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert werde, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthielten, welche anderen offenstünden. Dies sei bei ihr der Fall, sofern man am allgemeinen Maßstab zur Frage der gesundheitlichen Eignung festhalte. Zwingende Gründe für das Festhalten am allgemeinen Maßstab lägen nur vor, wenn der Schwerbehinderte die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen könne. Ohne wahrnehmbare Beeinträchtigungen als Folge ihrer Grunderkrankung treffe das nicht zu. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. März 2011 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. März 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft seine Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin sei auch dann zu verneinen, wenn als Maßstab zugrunde gelegt werde, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Ergänzend trägt er vor: Der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, wonach bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung "einfach" behinderter Menschen ein modifizierter Maßstab anzulegen sei, sei nicht zu folgen, weil die Klägerin nicht benachteiligt werde. Ihr werde der Zugang zu einem öffentlichen Amt nicht verwehrt. Ferner handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) widerspreche. Das Gericht hat die Amtsärztin beim Gesundheitsamt der Stadt E, Frau M – Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie –, befragt, ob bei der Klägerin aufgrund der festgestellten Erkrankung die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Wegen der Antwort wird auf die ergänzende Stellungnahme vom 7. Januar 2013 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte den zuletzt genannten Maßstab unter Aufgabe seiner bisherigen Position ausdrücklich zu eigen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte – 2 K 8593/08 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Gesundheitsamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist weder verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, noch über deren Begehren auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, welches in der im Erörterungstermin des vorangegangenen Klageverfahrens 2 K 8593/08 formulierten Absprache zwischen den Beteiligten hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin durch Bescheid der Bezirksregierung vom 4. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Der ablehnende Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere wurde die Gleichstellungsbeauftragte vor Erlass des ablehnenden Bescheides beteiligt. Bei der Entscheidung über die Übernahme bzw. Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich allerdings um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 2011 – 2 B 48.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, m.w.N., juris. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris. Dies ist im Vorfeld der streitbefangenen Entscheidung geschehen. Das Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte vom 14. Februar 2011 enthielt auch nicht etwa unzutreffende Informationen; insbesondere war der bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung anzulegende Maßstab nicht unzutreffend bezeichnet. Bereits mehrere Wochen vor Erlass des streitbefangenen Bescheides erklärte die Gleichstellungsbeauftragte, dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat das Begehren der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Einstellung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3.86 , Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Vorfeld der Ermessensentscheidung ist eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, a.a.O. Die Einstellungsbehörde bewegt sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums, wenn sie hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eine auf die gesamte Dienstzeit ausgerichtete Prognose bereits bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe vornimmt. Denn die Begründung dieses Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Behörde vermeidet hiermit zudem die Gefahr, die fehlende gesundheitliche Eignung dem Bewerber bei der späteren Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung nicht mehr entgegenhalten zu können, wenn sie ihn in Kenntnis gesundheitlicher Probleme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 6 A 209/10 -, m.w.N., juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris; ähnlich VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 – B 5 K 08.173 -, juris Rn. 52. Für eine die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ablehnende Entscheidung sind schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 2 B 92.86 –, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, Urteile vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49, sowie Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 – und vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, jeweils juris. Auch das erkennende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung diesen Maßstab (nachfolgend: "strenger Maßstab") zugrunde. Vgl. etwa Urteile vom 10. Juli 2007 – 2 K 5236/06 -, vom 11. März 2008 – 2 K 1875/07 –, vom 7. Dezember 2010 – 2 K 7465/09 -, juris, vom 19. Juli 2011 – 2 K 2006/09 - und vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris. Zwar ist in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 (– 2 B 79.08 -, juris) ausgeführt, "allgemeiner Maßstab" für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten sei "die ‚hohe‘ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten". Diese einen abweichenden, für den Bewerber deutlich günstigeren Maßstab nahe legenden Ausführungen sind aber wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass Streitgegenstand jenes Verfahrens die Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers war und für die im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen vorzunehmende Prognose regelmäßig ein weniger strenger Maßstab zugrunde zu legen ist als bei nicht behinderten Bewerbern. Vgl. etwa das dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 vorgehende Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2008 – 1 Bf 19/08 -, RiA 2009, 87. Zudem hält auch die obergerichtliche Rechtsprechung an dem "strengen Maßstab" fest und hat den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 beschriebenen Maßstab nicht aufgegriffen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 31. Mai 2011 – 4 S 187/10 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 5 ME 225/10 -, ZBR 2011, 266; vgl. aber Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amts bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 (85 f.), wonach "eine Gesundheitswahrscheinlichkeit von etwa 75 % regelmäßig die Obergrenze des normativ noch sinnvoll Forderbaren darstellen" dürfte. Soweit gegen die Zugrundelegung dieses Maßstabs eingewandt wird, dass die hiernach gebotene, sich über mehrere Jahrzehnte erstreckende Prognose aus medizinischer Sicht praktisch nicht möglich sei, wird verkannt, dass eine negative Prognose regelmäßig nur dann getroffen wird, wenn bestimmte Vorschädigungen der Gesundheit oder nachteilige körperliche oder geistige Veranlagungen vorliegen, die konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze bieten. Auch der gelegentlich geäußerte Einwand, das geforderte hohe Maß an Wahrscheinlichkeit sei deshalb ein untaugliches Kriterium, weil nach der Statistik nur ein geringer Teil der Lehrer bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst verbleibe, da die Belastungen des Lehrerberufs im Verlauf des Berufslebens häufig frühzeitig zur dauernden Dienstunfähigkeit führten, überzeugt nicht. Dieser Umstand liefert keinen tragfähigen Grund dafür, einen Lehrer, für dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit es bereits bei der Einstellung gewichtige Anzeichen gibt, "sehenden Auges" in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Vielmehr erfordert die Anfälligkeit des Lehrerberufs für vorzeitige Zurruhesetzungen im Interesse eines sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel und der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Schule gerade einen strengen Maßstab und eine sorgsame Prüfung der gesundheitlichen Eignung. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 -, juris. Die Klägerin kann auch nicht die Heranziehung eines teilweise abgemilderten Prognosemaßstabes für die Beurteilung der künftigen gesundheitlichen Eignung verlangen, so wie es das OVG Lüneburg in seinen Urteilen vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 -, ZBR 2011, 263 = juris Rnrn. 34 ff., sowie vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, - 5 LC 216/10 – und – 5 LB 33/11 -, jeweils juris; im Ergebnis auch von Roetteken, Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 a.a.O., jurisPR-ArbR 36/2011 Anm. 5, für Beamtenbewerber, die behindert, aber weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, vorgenommen hat. Im Lichte des verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Benachteiligungsverbots Behinderter einerseits und dem Lebenszeitprinzip sowie dem Leistungsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) andererseits soll danach bei Betrachtung des Zeitraumes bis zum Erreichen der Altersgrenze (insoweit Beibehaltung des "strengen Maßstabs") die gesundheitliche Eignung von behinderten Bewerbern für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vorliegen, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen (insoweit Abmilderung gegenüber dem "strengen Maßstab"). Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass es bereits an einer Behinderung im vorstehenden Sinne fehlt. Das OVG Lüneburg knüpft in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 a.a.O. beim Behindertenbegriff an die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 des inzwischen aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes an, der die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung fordert, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Es lässt offen, ob der Behindertenbegriff des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ebenfalls die in der Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für eine Behinderung zusätzlich festgeschriebene Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beinhaltet. Denn es sieht diese zusätzliche Voraussetzung in seinem Fall aufgrund einer festgestellten Einbuße an körperlicher Beweglichkeit als erfüllt an, wobei es bei einer Behinderung seiner Ansicht nach weder auf deren Grad noch auf eine förmliche Feststellung ankommt. Allerdings entfaltet nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, a.a.O., ein entsprechender Feststellungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX Tatbestandswirkung, der Stellen außerhalb der Versorgungsverwaltung bindet. Im vorliegenden Fall ist aber bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren bei ihrer Teilnahme am Leben in der Gesellschaft Beeinträchtigungen zu besorgen hat. Insoweit enger: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C – 13/05 – im Vorabentscheidungsverfahren Chácon Navas (juris), der auf Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am Erwerbsleben abstellt und im Übrigen auf der Grundlage der RL keinen Hinweis darauf findet, dass das in der RL verankerte Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann greift, wenn sich bei einem Arbeitnehmer irgendeine Krankheit manifestiert, und daraus schlussfolgert, dass die Begriffe "Behinderung" und "Krankheit" nicht einfach einander gleichzusetzen seien. Aber auch bei einer zugunsten der Klägerin angenommenen "Behinderung" im Sinne der RL und ihr nachfolgend im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und den einfachgesetzlichen Normen § 9 BeamtStG sowie § 1 in Verbindung mit § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - letztere sind über § 24 Nr. 1 AGG auch auf Landesbeamte entsprechend anwendbar - folgt das erkennende Gericht der Rechtsansicht des OVG Lüneburg nicht. Die Klägerin erleidet bereits keine Benachteiligung im Sinne dieser Normen, wenn auf sie als ("einfach") Behinderten der "strenge Maßstab" Anwendung findet. Sie wird in diesem Fall gegenüber Nichtbehinderten gleich behandelt (vgl. "ohne Rücksicht" in § 9 BeamtStG). Es stellt sich in diesem Verhältnis mithin allenfalls die Frage, ob sich aus der Anwendung desselben Maßstabs auf beide Gruppen eine die schutzwürdigen Interessen der Behinderten außer Acht lassende und deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Gleichbehandlung der Behinderten mit den Nichtbehinderten ergibt. Das ist aus den Gründen des Urteils des VG Bayreuth vom 29. Mai 2009 (a.a.O., Rn. 56) zu verneinen: Solange eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung erreicht, ist eine einheitliche Behandlung von Bewerbern, die gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, ohne im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG behindert zu sein, einerseits und behinderten, aber nicht schwerbehinderten Menschen andererseits durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu rechtfertigen. Hierzu zählt neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt. Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Vollalimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Des Weiteren dient das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus § 10 Nr. 3 AGG. Hiernach werden Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können. Der hieraus gelegentlich gezogene Umkehrschluss, dass diese Gründe ausschließlich eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, nicht aber eine Benachteiligung wegen einer Behinderung rechtfertigen könnten, überzeugt nicht und verkennt die Systematik des AGG. Bereits die RL differenziert zwischen allgemeinen Rechtfertigungsgründen aufgrund von spezifischen beruflichen Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 RL) und besonders benannten Rechtfertigungsgründen aufgrund Ungleichbehandlungen wegen Alters nach Art. 6 RL, ohne dass eine Exklusivität der bereits in der Richtlinie vorgezeichneten konkreten Rechtfertigungsgründe erkennbar wird. Darüber hinaus sieht Art. 5 Satz 2 RL Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen für Behinderte beim Zugang zur Beschäftigung nur insoweit vor, wie Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Dass hiermit insbesondere finanzielle Belastungen gemeint sind, folgt aus Art. 5 Satz 3 RL, der auf Kompensationen im Rahmen der Gleichstellungspolitik verweist. Folglich können finanzielle Erwägungen durchaus zur Rechtfertigung von "Benachteiligungen" im Sinn des AGG herangezogen werden. Ist demnach die gleiche Behandlung von Nichtbehinderten und "einfach" Behinderten im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis sachlich gerechtfertigt, so liefe die von der Klägerin wegen ihrer angenommenen Behinderung geforderte Anwendung eines abgemilderten Maßstabs auf eine aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade nicht abzuleitende Besserstellung der Gruppe der Behinderten hinaus. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die für schwerbehinderte Menschen geltenden Vergünstigungen berufen. Wenn die "einfach" behinderten Menschen bei Anwendung des "strengen Maßstabs" schlechter gestellt sind als schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber, bei denen in der Regel eine auf einen verkürzten Zeitraum bezogene und an dem günstigeren Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgerichtete Prognose vorzunehmen ist, so beruht dies darauf, dass der Gesetzgeber wegen der besonderen Schwierigkeiten, denen gerade schwerbehinderte Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Berufsleben unterliegen, diese Personengruppe zu Recht in besonderer Weise fördert und begünstigt (vgl. etwa § 128 Abs. 1 SGB IX, § 9 BeamtStG, § 13 Abs. 1 LVO NRW). Demgegenüber stehen den "einfach" Behinderten lediglich die in §§ 33 ff. SGB IX aufgeführten Leistungen bzw. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, welche einen – durch einen abgemilderten Prognosemaßstab - erleichterten Zugang gerade zum Beamtenverhältnis nicht einschließen. Das erkennende Gericht vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass bei der Anwendung des "strengen Maßstabs" auf Behinderte, welche die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Folge hat, eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt. Die Feststellung des Fehlens der für das Beamtenverhältnis erforderlichen gesundheitlichen Eignung knüpft nicht daran an, ob der Bewerber behindert ist, sondern allein daran, ob bei dem Bewerber körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder Veranlagungen (Risikofaktoren) vorliegen, die nachhaltige Zweifel insbesondere daran begründen, dass der Bewerber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstfähig bleiben wird. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugleich eine Behinderung im Rechtssinne zur Folge haben, ist für die bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmende prognostische Einschätzung ohne Belang. Dies umso weniger, als die bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich der Gefahr der Dienstunfähigkeit zu treffende Prognose eine spezifisch beamtenrechtliche Ausrichtung hat, weil bei ihr insbesondere auch die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Dienstbetrieb in den Blick zu nehmen sind. Die vom OVG Lüneburg vertretene abweichende Betrachtungsweise, die allein aus dem Vorliegen einer Behinderung das Erfordernis eines dem Bewerber deutlich günstigeren Maßstabs ableitet, welcher zur Folge haben dürfte, dass bei der Mehrzahl der behinderten Bewerber die gesundheitliche Eignung anzunehmen ist, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit weniger als 50 Prozent beträgt, birgt zudem die Gefahr von Wertungswidersprüchen, weil die gesundheitliche Eignung von Bewerbern trotz vergleichbarer gesundheitlicher Risiken für die Dienstfähigkeit unterschiedlich bewertet wird. So hat das OVG Lüneburg bei einem Bewerber, dem wegen der sog. Scheuermannschen Erkrankung ein GdB von 30 zugesprochen worden war, den modifizierten Maßstab zugrunde gelegt mit der Folge, dass dieser gute Chancen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, a.a.O.), während es die gesundheitliche Eignung von Bewerbern mit zweitgradiger oder sogar drittgradiger Adipositas, die nach Ansicht des OVG Lüneburg die Zuerkennung eines GdB nicht rechtfertigt, unter Zugrundelegung des "strengen Maßstabs" geprüft und hiernach die ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 – 5 LB 33/11 – und – 5 LC 216/10 -, a.a.O.). Vgl. zu den vorstehenden, die Anwendung des Maßstabes betreffenden Ausführungen die Kammerurteile vom 6. November 2012 – 2 K 8446/10 -, 2 K 3956/11 – und 2 K 6976/11 -. Bei der demnach auch im Falle der Klägerin gebotenen Anlegung des "strengen Maßstabs" hat diese keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), weil es ihr an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt. Denn bei ihr ist eine körperliche Veranlagung der Art gegeben, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es erneut zu Krankheitsschüben kommt, welche längere Fehlzeiten und die vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben können. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Klägerin wurde im Alter von 30 Jahren MS diagnostiziert. Zwischen Dezember 2004 und September 2005 erlitt die Klägerin insgesamt vier Schübe. Einer dieser Schübe erforderte eine stationäre Behandlung. Die jüngsten ärztlichen Befundberichte aus dem Jahre 2010 gehen derzeit von einer schubförmig remittierenden Verlaufsform aus. Daran anknüpfend verneint die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden könne. Begründet wird diese Bewertung zunächst damit, dass im Vorfeld nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine exakte Verlaufsform prognostiziert werden könne. Zwar knüpft die Amtsärztin an dieser Stelle wieder an den im Gutachtenauftrag des Beklagten formulierten Maßstab an, der zu hohe Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers stellt und an dem auch der Beklagte ausdrücklich nicht mehr festhält. Ihre Aussage ist dennoch verwertbar, weil nach dem "strengen Maßstab", den das Gericht zugrunde legt, der Krankheitsverlauf bei der Klägerin auch nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V., führt auf ihrer Internetseite "www.dmsg.de/multiple-sklerose-infos" unter dem 22. Januar 2009 in der Rubrik "Wie kann MS verlaufen?" folgendes aus: "Der Verlauf einer MS kann von Patient zu Patient sehr unterschiedlich sein. Deshalb ist es nicht möglich, eine genaue Voraussage des individuellen Verlaufs zu treffen. […] Zu Krankheitsbeginn überwiegt der schubförmige Verlaufstyp mit einer Häufigkeit von bis zu 90%; 10-15% der Patienten nehmen einen primär-chronischen progredienten Verlauf. Nach anfänglich schubförmigem Verlauf gehen nach 10-15 Jahren etwa 30-40% in einen sekundär chronisch progredienten Verlauf über (nach: Schmidt/Hoffmann: Multiple Sklerose, 2006) […]" In der Veröffentlichung "Multiple Sklerose: Informationen für Betroffene", Herausgeber: GFMK GmbH & Co. KG Verlagsgesellschaft; www.multiplesklerose.com, wird unter dem Kapitel "Entstehung" ausgeführt: "[…] Man geht von drei grundsätzlich zu unterscheidenden Krankheitsverläufen der MS aus: Bei einer rezidivierend-remittierenden/schubförmigen MS (Erscheinungshäufigkeit ca. 40%) treten ein oder mehrere neurologische Symptome nur kurzzeitig auf, d.h. sie klingen bereits nach wenigen Tagen (fast) wieder vollständig ab. Bei einem sekundär-progredienten/sekundär-fortschreitenden Krankheitsverlauf (Erscheinungsform ebenfalls ca. 40%) entwickelt ein Großteil der Patienten mit einer schubförmigen MS in einem Zeitraum von zehn bis 15 Jahren kontinuierlich zunehmende Beeinträchtigungen. Im Unterschied dazu ist die primär progrediente/fortschreitende Verlaufsform, bei der sich die auftretenden neurologischen Symptome nicht mehr zurückbilden, eher selten. Es treten auch Mischformen dieser Grundformen der Erkrankung auf." Danach besteht bei der Klägerin, bei der der Ausbruch der MS noch keine zehn Jahre zurückliegt, eine mit 30-40% zu beziffernde Wahrscheinlichkeit, dass die bei ihr bisher schubförmig-remittierende MS in die Verlaufsform sekundär chronisch progredient übergeht. Diese Verlaufsform ist durch eine langsame Zunahme neurologischer Dysfunktionen gekennzeichnet. Zusätzlich können sich aber hier noch Schübe auf den fortschreitenden Verlauf aufpfropfen. Vgl. http://wikipedia.org/wiki/Multiple_Sklerose, Überschrift "Verlaufsformen". Dort wird ausgeführt, dass die schubförmig remittierende MS nach 10 bis 15 Jahren sogar in etwa der Hälfte der Fälle in die sekundär progrediente Verlaufsform übergehe. Die Bewertung der Amtsärztin stützt sich bei unterstelltem günstigen Verlauf der Krankheit auf einen weiteren Aspekt. Nach vielen Jahren kann ein sog. Ermüdungs- und Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) auftreten. Auch diese Einschätzung ist plausibel. Dieser Gesichtspunkt wird von den zuvor zitierten Quellen aufgegriffen und wie folgt umschrieben: "[…] Ganz sicher stellt die Unvorhersagbarkeit des Krankheitsverlaufes eine besondere Belastung für Neuerkrankte und ihre Angehörigen dar. Hinzu kommt, dass viele Patienten durch drastische und meist einseitige Darstellungen der MS in Gesundheitsbüchern und Lexika eher noch verunsichert werden. […]" DMSG, a.a.O. "Die Diagnosekriterien einer Fatigue-Symptomatik und einer Depression enthalten ähnliche Elemente. Bei vielen Patienten liegt beides vor. […]" Wikipedia, a.a.O. unter der Überschrift "Behandlung des Fatigue-Syndroms und depressiver Störungen". " […] Infolge einer MS-Erkrankung können viele unterschiedliche neurologische Symptome wie, z.B. […] Erschöpfungszustände (Fatigue) […] auftreten. […]" GFMK GmbH & Co. KG Verlagsgesellschaft, a.a.O. "[…] Der Fatigue, einem häufig auftretenden Müdigkeits- und Abgeschlagenheitsgefühl, kann z.B. durch regelmäßige Gymnastik und entspannungsorientierte Konzepte wie Feldenkrais, Eutonie und Qi Gong begegnet werden. […]" GFMK GmbH & Co. KG Verlagsgesellschaft, a.a.O., Kapitel "Therapie". Schließlich war die Klage auch mit dem Hilfsbegehren abzuweisen. Mit der Verneinung der gesundheitlichen Eignung unter Zugrundelegung des "strengen Maßstabes" fehlt es auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsprärogativs des Dienstherrn an der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung für eine erneute Ermessensentscheidung über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Frage, ob bei einer als unheilbar bewerteten Erkrankung – wie hier MS -, deren weiterer individueller Verlauf bei benignem Krankheitsbeginn eher unsicher prognostiziert werden kann, die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.