Urteil
13 K 2388/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Freigestellte Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht bei der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente benachteiligt werden (§46 Abs.2 BPersVG, §8 BPersVG).
• Der Dienstherr kann im Rahmen seines Organisationsrechts zwischen verschiedenen leistungsbezogenen Instrumenten (Leistungsstufen, -prämien) wählen; diese Wahl ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (§27 Abs.7, §42a BBesG).
• Bei fiktiver Leistungseinschätzung für freigestellte Personalratsmitglieder muss der Dienstherr die Leistungen vor der Freistellung angemessen berücksichtigen und eine sachgerechte, hinreichend repräsentative Vergleichsgruppe bilden (VV 2010 Nr.3.9 ff.).
• Wird die fiktive Leistungseinschätzung ohne plausible Berücksichtigung der vor der Freistellung erbrachten Leistungen oder mit einer ungeeigneten Vergleichsgruppe vorgenommen, ist die Entscheidung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Personalratsmitgliedern und fiktive Leistungseinschätzung bei Leistungsprämien • Freigestellte Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht bei der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente benachteiligt werden (§46 Abs.2 BPersVG, §8 BPersVG). • Der Dienstherr kann im Rahmen seines Organisationsrechts zwischen verschiedenen leistungsbezogenen Instrumenten (Leistungsstufen, -prämien) wählen; diese Wahl ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (§27 Abs.7, §42a BBesG). • Bei fiktiver Leistungseinschätzung für freigestellte Personalratsmitglieder muss der Dienstherr die Leistungen vor der Freistellung angemessen berücksichtigen und eine sachgerechte, hinreichend repräsentative Vergleichsgruppe bilden (VV 2010 Nr.3.9 ff.). • Wird die fiktive Leistungseinschätzung ohne plausible Berücksichtigung der vor der Freistellung erbrachten Leistungen oder mit einer ungeeigneten Vergleichsgruppe vorgenommen, ist die Entscheidung rechtswidrig. Der Kläger ist Verwaltungsamtmann und seit 1. Juni 2008 als freigestelltes Mitglied des Personalrats tätig. Er beantragte für 2010 eine Leistungsstufe nach §27 Abs.7 BBesG bzw. hilfsweise eine Leistungsprämie und rügte Benachteiligung durch die Beklagte wegen Nichtberücksichtigung seiner vor der Freistellung erbrachten Leistungen. Die Beklagte hatte 2010 generell auf Leistungsstufen verzichtet und stattdessen Leistungsprämien vergeben und für freigestellte Beamte eine fiktive Leistungseinschätzung anhand des unmittelbar vor der Freistellung übertragenen Dienstpostens vorgenommen. Dabei bildete sie eine Vergleichsgruppe von vier Fachkräften für Ordnungswidrigkeiten und setzte für den Kläger durchschnittliche Leistungen an; Folge: Ablehnung des Antrags. Der Kläger klagte gegen die Ablehnungen. • Hauptantrag: Kein Anspruch auf Leistungsstufe. Die Entscheidung, nur Leistungsprämien und keine Leistungsstufen zu gewähren, liegt im Gestaltungsspielraum des Dienstherrn; hiervon ist die Behörde nicht willkürlich abgewichen (§27 Abs.7, §§1 ff. BLBV). • Grundsatz der Nichtbenachteiligung: Freigestellte Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Amtstätigkeit nicht in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden (§46 Abs.2 BPersVG, §8 BPersVG). Daher sind sie bei leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten grundsätzlich wie vergleichbare nicht freigestellte Beamte zu behandeln. • Leistungsprämien: Sie gehören zu den Dienstbezügen (§1 Abs.2 Nr.4,5 BBesG; §42a BBesG) und fallen unter den Schutz gegen Benachteiligung; der Dienstherr muss bei fiktiver Leistungseinschätzung prüfen, ob ohne Freistellung die Prämie gewährt worden wäre. • Fehler der Beklagten: Die Beklagte hat bei der fiktiven Leistungseinschätzung ausschließlich auf die Leistungen der kleinen Vergleichsgruppe abgestellt und die zuletzt dienstlich belegten, überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers vor der Freistellung (Beurteilung 2006: Stufe B) unberücksichtigt gelassen. Damit unterließ sie eine angemessene Fortschreibung des Leistungsbilds und bildete keine hinreichend repräsentative Vergleichsgruppe, was zu einer nicht gerechtfertigten Nivellierung führte. • Rechtsfolge: Die Ablehnung der Leistungsprämie für 2010 ist rechtswidrig; die Angelegenheit ist zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen an die Behörde zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war insoweit zulässig; die Kosten sind je zur Hälfte zu tragen. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Ablehnung der Leistungsstufe bleibt bestehen, weil die Beklagte im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums zulässig auf Leistungsprämien statt Leistungsstufen gesetzt hat. Hinsichtlich der beantragten Leistungsprämie für 2010 ist die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig, da die fiktive Leistungseinschätzung fehlerhaft ermittelt wurde (Vorleistungen des Klägers unberücksichtigt; Vergleichsgruppe ungeeignet). Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.