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Urteil

5 K 1441/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1121.5K1441.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines in N, Xstraße 66, gelegenen Grundstücks. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2012. Die Beklagte betrieb die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Stadtgebiet der Stadt N als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden zum 01.01.1998 die "Entsorgungsbetriebe der Stadt N" (nachfolgend: Entsorgungsbetriebe) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung i.S.d. Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) gegründet. Die Entsorgungsbetriebe firmierten zunächst zum 01. Oktober 2000 um in "Stadtentwässerung – Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N" (nachfolgend: Stadtentwässerung). Betriebszweck der Stadtentwässerung ist die Abwasserbeseitigung sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte inklusive aller mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Stadtentwässerung firmierte ab dem 30. Dezember 2006 als "Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N " (nachfolgend: Abwasserbeseitigungsbetrieb). Der Abwasserbeseitigungsbetrieb übernahm seither auch die Verwaltung des Gebührenhaushaltes und ist Eigentümer der Bodendeponie Lweg. Seit dem 01. Januar 2005 bediente sich der Abwasserbeseitigungsbetrieb bei der Abwasserbeseitigung der Hilfe der "Stadtentwässerung N GmbH" (nachfolgend: T) als Betriebsführer, die zur Aufgabenerfüllung ihrerseits die N1 GmbH als Erfüllungsgehilfen einsetzt. Der Abwasserbeseitigungsbetrieb wurde zum 01. Januar 2012 in das Umweltamt der Beklagten reintegriert. Der aus den Jahren 2005 bis einschließlich 2008 akkumulierte Gewinn des Abwasserbeseitigungsbetriebes beläuft sich auf 5.415.888,35 Euro. Dieser Gewinnvortrag soll kontinuierlich über die Jahre 2010 bis 2013, namentlich in vier Raten zu je 1.353.722.-Euro an den allgemeinen Haushalt der Stadt N ausgeschüttet werden; die so gestaffelte Gewinnausschüttung ist Teil des vom Rat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes (Konsolidierungsmaßnahme Nr. 193 zur Aufstellung des NKH 2010). Die erste Ausschüttung für das Jahr 2010 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt N vom 22. November 2010 beschlossen. Bereits im Jahr 2006 hatten sich 22 Kläger, die alle ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten worden sind, mit Klagen gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 gewandt. Diese machten damit geltend, dass die Stadt N über keine die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren rechtfertigende wirksame Satzung verfüge, insbesondere die festgesetzten Gebührensätze wegen Verstoßes gegen das Überdeckungsverbot unwirksam seien. In diesen Verfahren schlossen die Beteiligten eine Musterverfahrensabrede, wonach der Ausgang des Parallelverfahrens 5 K 1099/06 auch für ihre Verfahren maßgeblich sein sollte und die Beklagte sich verpflichtete, die Kläger entsprechend dem Ausgang des Musterverfahrens zu stellen; im Hinblick darauf zogen die Kläger von 21 Verfahren ihre Klagen zurück. Im Verfahren 5 K 1099/06 wies das Gericht die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 ab (9 A 587/08). Auf den Inhalt des Urteils in dem Verfahren 5 K 1066/06 und des Beschlusses in dem Verfahren des OVG NRW 9 A 587/08 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2012 in Höhe von 632,03 Euro heran (406,63 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 225,40 Euro für die Beseitigung von Niederschlagswasser). Die Heranziehung war gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011. Die Klägerin hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1077/07 einschließlich des Vortrags vor dem OVG NRW in den jeweiligen Berufungs- bzw. Berufungszulassungsverfahren 9 A 587/08 und 9 A 2039/08 und den Vortrag in dem Verfahren 5 K 7809/11 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Gebührensätze verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot: Die von der Beklagten erzielten Erlöse für den Verkauf eines Geschäftsanteils seien nicht kostenmindernd angesetzt worden; die "Gutschrift früherer Überschüsse" sei unterlassen worden. Dies stehe den strikten Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW entgegen. Das vereinbarte Betriebsführungsentgelt sei überhöht und enthalte Positionen, die der Aufgabe Abwasserbeseitigung nicht zuzuordnen seien. Es sei auch nicht der erforderliche Nachweis einer preisrechtlichen Überprüfung in bezug auf einzelne Güter- bzw. Dienstleistungen und Mengen geführt worden. Insbesondere für 2012 werde der auffällige Anstieg der Kostenposition "Betriebsführungsentgelt", Ziffer 1205, gerügt. Auch sei die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der T-GmbH vereinbarte Preisgleitklausel bedenklich. Daneben werde die umfangreiche – gebührenerhöhende – Aufnahme zahlreicher Rückstellungen in der Kostenbedarfsberechnung der T-GmbH gerügt. Es sei unzulässig, die Mehrwertsteuer auf das Betriebsführungsentgelt in Ansatz zu bringen. In § 1 Ziffer 1 des zwischen der Beklagten, der N1 kommunal GmbH, der N1 GmbH und der T geschlossenen Garantievertrages vom 26. Juli 2004 sei rechtsverbindlich geregelt, dass zwischen den Parteien Einvernehmen bestehe, dass aus privatisierungsbedingten Gründen entstandene Gebührensteigerungen ausgeschlossen seien. Dies sei ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Gebührenschuldner, auf den diese sich berufen könnten. Es bestünden "Diskrepanzen zwischen Gesamtbedarf und Kostenpositionen", die nicht aufzuklären seien. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sei fehlerhaft. Das doppelte Inansatzbringen der Geldentwertungsrate einerseits bei den kalkulatorischen Abschreibungen andererseits bei den kalkulatorischen Zinsen sei mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Kein Betriebswirt und kein Kaufmann könne bzw. dürfe Waren oder Dienstleitungen künstlich dadurch verteuern, dass er ganz bestimmte Kostenfaktoren, die nur einmal aufträten und auch nur einmal Berücksichtigung finden könnten, doppelt kalkuliere und doppelt "abkassiere". Die Abschreibungsdauer für das Kanalnetz der Beklagten sei mit 50 Jahren zu kurz, da die Lebensdauer für Guss-Rohre, PE-Rohre, Betonkanäle und Edelstahlkanäle erheblich höher sei, und wirke sich daher unzulässig gebührenerhöhend aus. Der von der Beklagten angesetzte kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 7 % sei zu hoch. Angesichts der kurzen Nutzungsdauer dürfte die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes bei unter 7 % liegen. Es liege eine fehlerhafte Ermittlung der Gebührensätze vor. Die Kostenanteile seien nicht gutachtenmäßig ermittelt worden. Der für die Niederschlagswassergebühren festgelegte Gebührensatz sei in Relation zum Gebührensatz für das Schmutzwasser zu hoch angesetzt, um zulasten der Eigentümer und Erbbauberechtigten von Wohngrundstücken eine – verdeckte – Subventionierung von Industrie- und Gewerbeunternehmen betreiben zu können, die über großflächig versiegelte Flächen verfügten und infolgedessen bei einer angemessenen höheren Festlegung des Gebührensatzes für die Niederschlagswassergebühren sehr viel höhere Niederschlagswassergebühren zahlen müssten. Die nach dem Verursacherprinzip in bezug auf die einzelnen für die Entwässerung vorgehaltenen Teilanlagen insgesamt zu ermittelnde Relation hätte auf der Grundlage eines verwaltungsexternen Gutachtens erfolgen müssen, da nur ein externen Gutachter über die erforderlichen interkommunalen Kenntnisse verfüge und der jeweiligen Relation der Gebührensätze zueinander erhebliche Relevanz für die Veranlagung der jeweiligen Grundstücksgruppen zukomme. Die Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben seien überhöht. Insbesondere seien die Umbau-, Rückbau- und Renaturierungskosten aufgabenmäßig nicht der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht zuzuordnen und daher nicht anzusetzen; § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW, nach dem zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren auch die Renaturierungskosten gehören, verfassungswidrig, weil dem Gebührenzahler Kosten- und Sonderopfer auferlegt würden, die nicht der Erfüllung der kommunalen Pflichten zur Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 1 LWG NRW dienten. Auch dürften die Klärschlammentsorgung und die Nachsorge von Klärschlammdeponien nicht den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten auferlegt werden. Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang gerügt, dass die Beklagte in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 die Beitragsbescheide für das Jahr 2011 zugrunde gelegt habe. Nicht ansatzfähig sei auch die für die Verbandsbeiträge vorgenommene automatische kalkulatorische Erhöhung der prognostisch ermittelten Abgaben um 1%. Die Kostenerstattungen für entstandene Bergschäden seien gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen. Die unter Ziffer 1273 im Wirtschaftsplan (Verwaltungsgemeinkosten, interne Verrechnung, Erstattung an Amt 70) eingestellten Kosten seien zu hoch. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Instandsetzung und Reinigung Abwasseranlagen", Ziffer 1310, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Besondere Entwässerungskosten", Ziffer 1320, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Sonstiger ordentlicher Aufwand", Ziffer 1430, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Löhne und Gehälter", Ziffer 1100, sowie der auffällige Anstieg der Kostenposition "Interne Kostenumlage an Amt 66 und Ämter 10,11,24,53", Ziffer 1274 und der auffällige Anstieg der Kostenposition "Geschäftsbedarf", Ziffer 1200, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Betriebskosten Fahrzeuge, Maschinen etc. ", Ziffer 1220, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Abgaben, Versicherungen, Beiträge", Ziffer 1250, werde gerügt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Sie verweist auf die Ausführungen in dem Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2008 in 5 K 1077/07 betreffend die Klage der Klägerin hinsichtlich der Gebühren für 2007 und das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006 in 5 K 1099/06 und den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009 in 9 A 587/08 betreffend das Musterverfahren bezüglich der Gebühren für das Jahr 2006. Hinsichtlich der Höhe des Betriebsführungsentgelts verweist die Beklagte auch für den gesonderten Vortrag in 2012 nochmals ausdrücklich auf das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006 in 5 K 1099/06 und den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009 in 9 A 587/08. Sie führt weiter aus, dass der Ansatz "Instandsetzung und Reinigung Abwasseranlagen", Ziffer 1310, auf Basis der Ergebnisse 2009 und 2010 und der Ergebnisprognose 2011 gebildet worden sei. Bezüglich Ziffer 1320 (Besondere Entwässerungskosten) führt die Beklagte an, dass es sich dabei um Planungskosten handelt, die durch eigene Planungsaktivitäten der Stadt, die nicht von der T GmbH übernommen werden, verursacht sind. Es gebe z.B. ein Programm des F Verbandes, wonach die Abkopplung versiegelter Flächen gefördert werde. Die Planung solcher Abkopplungen werde im Umweltamt vorgenommen. Außerdem habe das Amt eigene EDV-Anlagen, um einen Überblick über das Kanalnetz zu behalten. Die Abkoppelung führe zu Vorteilen für die Gebührenzahler, weil im Zuge der Renaturierung der F die Schmutzwasserkanäle bzw. Mischwasserkanäle unter der F bereits geringer dimensioniert worden seien, als es erforderlich gewesen wäre, wenn die beabsichtigte Entkoppelung nicht stattfinden würde. Zudem gehe weniger Regenwasser in den Schmutzwasserkanal bzw. Mischwasserkanal unter der F und damit sänken die Beiträge an die Fgenossenschaft. Der Anstieg in 2012 sei erfolgt, weil Mittel für Durchflussmessungen eingeplant worden seien. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Löhne und Gehälter", Ziffer 1100, "Interne Kostenumlage an Amt 66 und Ämter 10,11,24,53", Ziffer 1274 und "Geschäftsbedarf", Ziffer 1200, rügt, stellt die Beklagte klar, dass der Anstieg deshalb erfolgt sei, weil sich aufgrund der Reintegration des Abwasserbeseitigungsbetriebes in den Kernhaushalt Verschiebungen ergeben hätten. Nach der Eingliederung der Abwasserbeseitigung in das Amt 70 seien die Personal- und Sachkosten, die bis zum Jahr 2011 über die Konten "Erstattung an Amt 70" und "Erstattungen an IS" abgerechnet worden seien, als Personalaufwand, Geschäftsbedarf etc. als "Interne Kostenumlage an verschiedene Ämter" ausgewiesen worden. Der Anstieg der Kostenposition "Betriebskosten Fahrzeuge, Maschinen etc.", Ziffer 1220, sei darauf zurückzuführen, dass eine Umgliederung aus dem "Sonstigen Aufwand" stattgefunden habe. Der Anstieg der Verbandsbeiträge gegenüber 2011 sei darauf zurückzuführen, dass von einer 1%igen Steigerung gegenüber 2011 ausgegangen worden sei, weil zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch keine Angaben der wasserwirtschaftlichen Verbände über die tatsächlichen Beitragssteigerungen in 2012 vorgelegen hätten. Bezüglich der in Ziffer 1430 (Sonstiger ordentlicher Aufwand) in Höhe von 199.900,- Euro angesetzten Kosten erläutert die Beklagte, dass bekannt sei, dass nicht alle Kanäle oder sonstigen Anlagenteile so lange hielten, wie in der Abschreibungsplanung angesetzt. Es gebe Fälle, in denen Anlagen vorher abgängig würden und erneuert werden müssten. Der Ansatz spiegele i. W. den in der Abschreibung ausfallenden Anschaffungsrestwert für die Anlagenteile wieder, deren Abgängigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit im Kalkulationszeitraum absehbar gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten in diesem und in den beigezogenen Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1077/07 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ((§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N (Abwassergebührensatzung) vom 22. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011 (AGS). Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die vom Satzungsgeber festgelegten Abwassergebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften überhöhten Kostenansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 9 A 6103/95 und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - dargelegt hat, Folgendes: "Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)." Die erkennende Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem "(Streit-)Stand der Dinge" für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen im Ergebnis nicht festzustellen. Hinsichtlich der Punkte I. - XI. und XIV. (s. Ziffernfolge im Tatbestand) verweist das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil vom 21. November 2012 in dem von der Klägerin geführten Verfahren 5 K 7809/11, die auch für 2012 entsprechend gelten. Zu II. ist abändernd auszuführen, dass, wenn die Preisgleitklausel außer Betracht bliebe, die Beklagte 5.831.000,- Euro (4.900.000,- Euro + 19 % Umsatzsteuer) statt der angesetzten 6.482.830,- Euro hätte ansetzen dürfen, was eine Differenz von 651.830,- Euro ergibt. Es kann aber auch für das Jahr 2012 dahinstehen, ob die zwischen der Beklagten und der T-GmbH vereinbarte Preisgleitklausel gegen höherrangiges Recht verstößt, da die Anwendung der Preisgleitklausel bei der Kalkulation im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht, führt (vgl. dazu unten). Zu VII. ist abändernd auszuführen, dass für 2012 sogar ein Zinssatz von 6,94 % gerechtfertigt gewesen wäre. Des Weiteren sei noch Folgendes ausgeführt: Zu Punkt XII. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Instandsetzung und Reinigung Abwasseranlagen", Ziffer 1310 rügt, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass der Ansatz auf Basis der Ergebnisse 2009 und 2010 und der Ergebnisprognose 2011 gebildet wurde. Bei diesen Kosten handelt es sich zweifelsfrei um betriebsnotwendige Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Dem Vortrag der Beklagten zur Höhe dieser Kostenposition, die diese nachvollziehbar erläutert hat, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Zu Punkt XIII. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Besondere Entwässerungskosten", Ziffer 1320, rügt, verweist das Gericht auf die Ausführungen zu dieser Position im dem Urteil vom 21. November 2012 in dem von der Klägerin geführten Verfahren 5 K 7809/11, die auch für das Jahr 2012 entsprechend gelten. Darüber hinaus hat die Beklagte für 2012 ergänzend nachvollziehbar ausgeführt, dass der Anstieg deshalb erfolgt sei, weil Mittel für Durchflussmessungen eingeplant worden seien. Es handelt sich auch hierbei um betriebsbedingte Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Zu Punkt XV. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Löhne und Gehälter", Ziffer 1100, "Interne Kostenumlage an Amt 66 und Ämter 10,11,24,53", Ziffer 1274 und "Geschäftsbedarf", Ziffer 1200, rügt hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass der Anstieg erfolgt sei, weil sich aufgrund der Reintegration des Abwasserbeseitigungsbetriebes in den Kernhaushalt Verschiebungen ergeben haben. Nach der Eingliederung der Abwasserbeseitigung in das Amt 70 sind die Personalkosten, die bisher über die Konten "Erstattung an Amt 70" und "Erstattungen an IS" abgerechnet wurden, als Personalaufwand, Geschäftsbedarf etc. als interne Kostenumlage an verschiedene Ämter ausgewiesen. Es handelt sich demnach um betriebsnotwendige Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Zu Punkt XVI. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Betriebskosten Fahrzeuge, Maschinen etc.", Ziffer 1220, rügt, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Ansatz aufgrund einer Umgliederung aus dem "Sonstigen Aufwand" gestiegen ist. Es handelt sich demnach um betriebsnotwendige Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Zu Punkt XVII. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Abgaben, Versicherungen, Beiträge", Ziffer 1250, rügt, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass bei den Verbandsbeiträgen von einer 1%igen Steigerung gegenüber 2011 ausgegangen worden ist, da zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch keine Angaben über die tatsächlichen Beitragssteigerungen vorgelegen haben. Insofern wird nochmals auf Punkt X. in den Entscheidungsgründen in dem Urteil vom 21.11.2012 in dem von der Klägerin geführten Verfahren 5 K 7809/11 verwiesen. Die dort gemachten Ausführungen – insbesondere zum Prognosespielraum – gelten entsprechend auch für den hier streitigen Zeitraum. Soweit die Beklagte in den Gebührenkalkulationen für die vorangegangenen Jahre die Personalkosten einer Mitarbeiterin nicht nur über das Betriebsführungsentgelt an die T GmbH, sondern auch als Personalkosten im Amt 70 – und damit doppelt – in Ansatz gebracht hatte, ist dieser Fehler ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen mit dem Jahr 2012 behoben worden. Aufgrund der zu Punkt II. und XIV. festgestellten bzw. unterstellten, durch die insoweit überhöhte Einstellung von Kostenpositionen bedingten Fehler ist die Kalkulation unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW zur Fehlertoleranz gegenüber kostenüberschreitenden Ansätzen zu betrachten. Nach diesem Maßstab ist bei einem für das Jahr 2012 als gebührenwirksam kalkulierten Gesamtkostenvolumen von 43.372.762,76 Euro und dem zulässigen gebührenwirksamen Gesamtkostenvolumen von 44.103.365,76 Euro {= 43.372.762,76 Euro [als gebührenwirksam kalkuliertes Gesamtkostenvolumen] – 651.830,- Euro [Differenz Preisgleitklausel] – 199.900,- Euro [Sonstiger ordentlicher Aufwand] + 1.582.333,- Euro [= unterbliebener Kostenansatz wegen an sich zulässiger kalkulatorischer Verzinsung nach einem Zinssatz von 6,94 % statt 6 % [(10.100.000,- Euro : 6 % x 6,94 % =) 11.682.333,- (zulässige Verzinsung) – 10.100.000,- Euro (angesetzte Verzinsung) = 1.582.333,- Euro ("Ausgleichsreserve")]} schon gar keine Kostenüberschreitung festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).