Urteil
9 A 1248/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0805.9A1248.92.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom
22. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1990 wird hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1990 wird hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Mietwohngrundstücke straße und . Straße in Beide Grundstücke sind an die städtische Kanalisation (Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung) angeschlossen. Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 1990 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1990 zu Entwässerungsgebühren von insgesamt 2.157,57 DM (603,90 DM für das Grundstück - straße und 1.553,67 DM für das Grundstück Straße ) heran. Dabei stützte er sich auf die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt vom 18. Dezember 1975 in der Fassung der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen 10. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1989, die einen Gebührensatz von 1,83 DM pro cbm Abwasser vorsieht. In der zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung stellte der Beklagte die Ausgaben (10.193.760,00 DM) den Einnahmen (2.052.750,00 DM) gegenüber und legte die Differenz (8.141.010,00 DM) auf den für 1990 zu erwartenden Verbrauch der Frischwassermenge (4.450.000 cbm) um. Die Kostenaufstellung umfaßte neben Personal- und Sachausgaben u.a. kalkulatorische Abschreibungen (3.756.710,00 DM) und kalkulatorische Zinsen (2.077.930,00 DM). Die kalkulatorischen Abschreibungen waren auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens ermittelt worden. Der Wiederbeschaffungszeitwert wurde in der Weise errechnet, daß die zum Stichtag 31. Dezember 1988 erstmals computermäßig durchgeführte Bewertung des Kanalnetzes unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge und der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen auf den 31. Dezember 1990 fortgeschrieben wurde. Das Anlagevermögen wurde einschließlich beitrags- und zuschußfinanzierter Teile und im übrigen unabhängig davon, ob es eigen- oder fremdfinanziert ist, abgeschrieben. Als Abschreibungsdauer wurden 50 Jahre und damit ein 2 %iger Abschreibungssatz zugrundegelegt. Soweit Kanäle wegen Erreichung der Abschreibungsdauer bereits zu 100 % abgeschrieben, aber noch funktionsfähig waren, wurde die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert der vorangegangenen und der gegenwärtigen Periode (742.314,92 DM) als Kosten in die Kostenrechnung eingestellt. Die kalkulatorischen Zinsen wurden ebenfalls auf-der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens, allerdings vermindert um Beiträge, Zuschüsse und Abschreibungen, ermittelt. Für Eigen- und Fremdkapitalzinsen wurde ein einheitlicher Mischzinssatz von 6,25 % angesetzt. , Als Einnahmen berücksichtigte der Beklagte u.a. einen Erstattungsbetrag in Höhe eines von der Stadt übernommenen 20 %igen Kostenanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (2.038.750,00 DM). Gegen die Heranziehung erhob der Kläger Widerspruch, den er im wesentlichen damit begründete, daß ein Ansatz für bereits abgeschriebene Kanäle unberücksichtigt zu bleiben habe und die kalkulatorischen Zinsen nicht auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts berechnet werden dürften. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 1990 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 22. Januar 1990, soweit er sich auf Entwässerungsgebühren bezieht, und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1990 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, daß sowohl die kalkulatorischen Abschreibungen als auch die kalkulatorischen Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert berechnet werden dürften und daß auch abgeschriebene Kanäle insoweit weiterhin zu berücksichtigen seien, als der jeweilige Wiederbeschaffungszeitwert durch die erzielten Abschreibungen noch nicht überschritten worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Insbesondere beruhten sie auf wirksamen Satzungsbestimmungen. Dies gelte zunächst für den gewählten Frischwassermaßstab, der nicht nur hinsichtlich der Schmutzwasser-, sondern auch der Niederschlagswasserableitung ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei. Denn die Stadt weise eine relativ homogene Bebauungsstruktur mit nur wenigen Hochhäusern auf. Auch der Gebührensatz sei nicht zu beanstanden. Er stehe in Übereinstimmung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). In die Kostenrechnung seien in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nur solche Kosten eingestellt worden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig seien. Dazu gehörten die kalkulatorischen Abschreibungen, die auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten bemessen werden dürften, ebenso, wie der Zuwachs des Wiederbeschaffungszeitwerts für bereits abgeschriebene Kanäle. Ein Abschreibungssatz von 2 % sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe überzeugend dargelegt, daß wegen der in zu verzeichnenden Bergschäden die Nutzungszeit der Kanäle geringer sei als in anderen Regionen. Im Ergebnis erweise sich auch die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen als rechtmäßig. Zwar bestünden gewichtige Bedenken dagegen, daß die Berechnung der Zinsen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis erfolge; denn bei einer Fremdfinanzierung würden Darlehenszinsen nicht vom Wiederbeschaffungszeitwert, sondern von dem Darlehensbetrag gezahlt, der zur erstmaligen Anschaffung habe aufgenommen werden müssen. Da die vom Beklagten praktizierte Berechnungsweise aber in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung stehe, schließe sich die Kammer dem aus Gründen der Rechtssicherheit zur Zeit noch an. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Es sei bereits fraglich, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang stehe. Der Gesetzgeber habe sich seiner Gesetzgebungsbefugnis in einem wesentlichen Punkt entledigt, wenn er hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten auf betriebswirtschaftliche Grundsätze Bezug nehme. Setze man die hiernach für zulässig gehaltenen und praktizierten Berechnungsmodalitäten in Beziehung, stünden den Kommunen insgesamt 16 verschiedene Varianten der Berechnung kalkulatorischer Kosten zur Verfügung. Eine Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts sei nicht zulässig, wie sich aus den Verordnungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen ergebe. Rechtswidrig sei ferner die Abschreibung vom ungekürzten Anlagevermögen. Wenn die Gemeinde Anlagevermögen, das durch Kanalanschlußbeiträge oder Zuweisungen finanziert worden sei, abschreibe, erziele sie Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne. Rechtswidrig sei die Gebührenbedarfsberechnung auch insoweit, als dort ein Abschreibungssatz von 2 % angenommen werde. Eine Erhöhung des üblichen Abschreibungssatzes von 1 % lasse sich nicht mit einer Verminderung der Nutzungsdauer der Kanäle infolge Bergschäden begründen. Denn das letzte Bergbauunternehmen habe in im Jahr 1983 seinen Betrieb eingestellt. Nach Angaben des Bergbauunternehmens würden in der Regel fünf Jahre nach der Stilllegung Schadensregulierungen nicht mehr erfolgen. Schließlich sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens zu beanstanden. Diese Berechnungsmethode sei auf private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht zugeschnitten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht im übrigen geltend: Abschreibung und Verzinsung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert seien nach der herrschenden Rechtsprechung zulässige Methoden. Ein Abschreibungssatz von 2 % sei gerechtfertigt, weil trotz Stilllegung der letzten Schachtanlage im Jahr 1983 mit weiteren Bergschäden zu rechnen sei. Davon abgesehen würden die Abwässer immer aggressiver; sie seien erheblich substanzschädigender, als dies früher der Fall gewesen sei. Auch dies führe zu einer Herabsetzung der Nutzungsdauer. Ausweislich eines Schreibens der vom 6. April 1993 sei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sogar ein Abschreibungssatz von 3 % erforderlich. Abschließend werde darauf hingewiesen, daß nach den inzwischen vorliegenden, geprüften Betriebskostenrechnungen im Haushaltsjahr 1990 eine Unterdeckung des Abwassergebührenhaushalts in Höhe von 322.519,00 DM eingetreten sei. Ferner habe ein zwischenzeitlich eingeholtes entwässerungstechnisches Gutachten zu dem Ergebnis geführt, daß der städtische Anteil an den Kosten der Stadtentwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nicht, wie in der Gebührenkalkulation für 1990 zugrundegelegt, 20 %, sondern nur 11,68 % betrage. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis für zulässig und bezieht sich zur Begründung insoweit auf die Entstehungsgeschichte des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung von 1969. Auch die Berechnung kalkulatorischer Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwerten ist seiner Meinung nach mit, betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar. Der Senat hat über die Frage, ob kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts berechnet werden dürfen, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstattung der Direktor des Instituts für Unternehmungsrechnung und -besteuerung, , beauftragt worden ist. Auf den Inhalt des mündlich vorgetragenen und schriftlich zu den Akten gereichten (Kurz-) Gutachtens wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Gebührensatzung (GS) zur Entwässerungssatzung der Stadt vom 18. Dezember 1975 in der Fassung der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen 10. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1989 ist zwar formell gültig erlassen, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. Dies gilt allerdings nicht für den in § 2 Abs. 1 und 2 GS gewählten Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren (I.). Dagegen verstößt der in § 2 Abs. 2 Satz 3 GS geregelte Gebührensatz gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (II.). Denn der Ermittlung des Gebührensatzes liegt eine fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die sich auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings rechtlich unbedenklich, daß die kalkulatorischen Abschreibungen sich auch auf das beitrags-und zuschußfinanzierte Vermögen beziehen (II.1) und insgesamt auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens berechnet worden sind (II. 2). Nicht zu beanstanden ist ferner der auf einer angenommenen Nutzungsdauer von 50 Jahren beruhende Abschreibungssatz von 2 % (II.3). Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber, daß in der Gebührenbedarfsberechnung Kosten für bereits zu 100 % abgeschriebene Kanäle in Ansatz gebracht worden sind (II. 4). Unzulässig ist schließlich, daß die kalkulatorischen Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden sind (II. 5). Die daraus folgenden zu hohen Kostenansätze werden durch unterlassene oder zu niedrige andere Ansätze nicht so weit kompensiert, daß sie rechtlich noch hinnehmbar wären (II.6). Die Unwirksamkeit der Gebührensatzregelung führt zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung insgesamt, da der Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG wesentlicher Bestandteil einer Abgabensatzung ist. I. Der in § 2 Abs. 1 und 2 GS vorgesehene Frischwassermaßstab ist entgegen der Auffassung des Klägers ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 KAG. Denn er steht nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Dies gilt zunächst, ohne daß dies näherer Erläuterung bedürfte, für die Ableitung von Schmutzwasser in die Kanalisation. Für die Niederschlagsentwässerung kann der Frischwasserverbrauch dann eine taugliche Maßstabsregelung sein, wenn in der Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit nur wenigen Hochhäusern, gewerblichen Betrieben und sonstigen Großwasserverbrauchern besteht. Zwar kann bei den zuletzt genannten Verbrauchsstellen der Frischwasserbezug und damit der Schmutzwasseranfall sehr hoch sein, während die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers, jedenfalls wenn die bebaute bzw. befestigte Fläche verhältnismäßig klein ist, relativ gering ist, so daß die in der Gemeinde übliche mengenmäßige Relation zwischen abgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser nicht gegeben ist; der Satzungsgeber darf jedoch bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen (Einzel-) Fälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. August 1986- 8 C 112.84 - David, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG NW , Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -. Der Kläger hat die - auf den Angaben des Beklagten beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach in eine relativ homogene Bebauungsstruktur anzutreffen ist, zwar in Zweifel gezogen, aber insoweit keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die seine gegenteilige Auffassung stützen könnten. Der Senat hatte daher keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären. II. Demgegenüber ist die Festsetzung des Gebührensatzes in § 2 Abs. 2 Satz 3 GS wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unwirksam. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Dabei sind Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG Abschreibungen und - eine Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehören. Wie diese Kostenarten der Höhe nach konkret zu berechnen sind, schreibt das Gesetz nur zum Teil vor. So sind z.B. Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen und muß die Verzinsung des aufgewandten Kapitals angemessen sein. Zugleich wird durch die ausdrückliche Aufführung der Verzinsung des aufgewandten Kapitals deutlich, daß das Gesetz vom wertmäßigen und nicht vom pagatorischen Kostenbegriff ausgeht. Das Gesetz beschränkt sich insoweit nämlich nicht auf die Benennung des Fremdkapitals, sondern spricht allgemein vom aufgewandten Kapital, also unter Einbeziehung des Eigenkapitals. So ausdrücklich Begründung des Entwurfs eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucksache 6/810 S. 35. Die Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen als Kosten wäre aber auf der Grundlage des pagatorischen Kostenbegriffs, der auf Zahlungsvorgänge abstellt, nicht möglich. Denn bei ihnen handelt es sich um sogenannte Opportunitätskosten, d.h. fiktive Kosten, denen keine Zahlungsvorgänge zugrundeliegen. Danach definieren sich Kosten im Sinne von § 6 KAG als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, Städte- und Gemeinderat 1993, 313; Ostholthoff, Kalkulatorische Kosten und Substanzerhaltung, S. 11. Soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben für die Berechnung der ansatzfähigen Kosten enthält, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG auf "betriebswirtschaftliche Grundsätze" abzustellen. Da derartige Grundsätze weder normiert noch kodifiziert sind und auch nur im Ausnahmefall in Lehrbüchern oder Fachpublikationen als solche bezeichnet werden, ist durch Auslegung zu ermitteln, wann und unter welchen Voraussetzungen von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gesprochen werden kann. Danach versteht der Senat unter "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe (nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand) feststellen lassen. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 2 KAG bewußt allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt. Erst im weiteren stellt sich dann die Frage, ob Kostenrechnungen, die auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, gegen spezielle, das öffentliche Gebührenrecht beherrschende Grundsätze (z.B. Äquivalenzprinzip) verstoßen. Das Vorliegen "betriebswirtschaftlicher Grundsätze" ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn es zu der betreffenden betriebswirtschaftlichen Frage noch andere, eventuell auch überzeugendere wissenschaftliche Theorien gibt. Erst recht ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen in der Betriebswirtschaftslehre etwa herrschenden Theorienstreit zu entscheiden. Insoweit mag es zwar wünschenswert erscheinen, daß der Gesetzgeber konkretere Regelungen getroffen hätte, wie dies zum Teil in anderen Bundesländern geschehen ist. Vgl. zuletzt das Sächsische Kommunalabgabengesetz vom 16. Juni 1993, Sächs. GVBl. 1993, 502, das zahlreiche Streitfragen entschieden hat. Solange dies jedoch nicht geschehen ist, berechtigt der auf "betriebswirtschaftliche Grundsätze" abstellende Gesetzeswortlaut die Gemeinden, zwischen mehreren etwa bestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszuwählen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Der Gemeindehaushalt (GemH) 1983, 113 und vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - aaO. Die daraus teilweise - hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken - das Tatbestandsmerkmal "betriebswirtschaftliche Grundsätze" soll eine unzulässige dynamische Fremdverweisung darstellen - vgl. Dahmen in Driehaus, Komm. zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1994, § 6 Rn. 121 ff, teilt der Senat nicht. Es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der es ermöglichen soll, für die Kostenberechnung zwischen verschiedenen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung zu wählen. Vgl. OVG NW , Urteile vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, aaO, und vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - aaO. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erweist sich der Ansatz von Abschreibungen in der Kostenrechnung als zum Teil überhöht. II.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings unbedenklich, daß die kalkulatorischen Abschreibungen von dem gesamten Anlagevermögen vorgenommen worden sind. II.1.1 Das Anlagevermögen brauchte zunächst nicht um den beitragsfinanzierten Teil gekürzt zu werden. Die gegenteilige Auffassung Vgl. Rudolph/Gellert, Zum Ermessensspielraum bei der Berechnung kommunaler Abwassergebühren, GemH 1988, 241; Brod, Die Kalkulation von Entgelten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage von § 6 KAG für Nordrhein-Westfalen, GemH 1988, 81; Ostholthoff, aaO., S. 16; Jans, Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 9 L 297/89 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1991, 74. verkennt die rechtliche Natur der Kanalanschlußbeiträge. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO., ausgeführt hat, wird der Kanalanschlußbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vom Eigentümer als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihrer Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese Leistung ist mit derjenigen, für die Benutzungsgebühren nach § 6 KAG erhoben werden, nicht identisch; nach dieser Bestimmung geht es nicht um die Abgeltung eines durch die Anschlußmöglichkeit bewirkten wirtschaftlichen Vorteils, der sich in der Regel in einer Wertsteigerung des betreffenden Grundstückes äußert, sondern um ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung und die dadurch bedingte Abnutzung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992, aaO; Dahmen in Driehaus, aaO., § 6 Rn. 734 b; Zimmermann, Beiträge und Gebühren für kommunale Abwasseranlagen, KStZ 1985, 141; Kneer, Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für die Ortsentwässerung, KStZ 1992, 106; OVG Lü-neburg, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 9 L 297/89 -, KStZ 1991, 73, für die entsprechende niedersächsische Regelung. Die unterschiedliche Rechtsnatur von Kanalanschlußbeiträgen und Benutzergebühren kommt auch darin zum Ausdruck, daß der Kanalanschlußbeitrag unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist und eine tatsächliche Nutzung stattfindet, allein wegen der durch die Anschlußmöglichkeit bewirkten Wertsteigerung des Grundstücks zu entrichten ist, während Benutzungsgebühren nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung, die in der Regel eine Bebauung des Grundstücks voraussetzt, erhoben werden können. Die Auffassung, daß beitragsfinanziertes Anlagevermögen abgeschrieben werden darf, findet ihre Bestätigung zum einen in einer an den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG anknüpfenden Gesetzesauslegung, zum anderen in einer gesetzessystematischen Betrachtung der Regelungsinhalte des gesamten Absatzes 2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist vorgesehen, daß bei der Verzinsung der "aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" bleibt. Dieser Gesetzesfor-mulierung ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber u.a. Beiträge dem Eigenkapital zurechnet. Sieht man aber beitragsfinanziertes Anlagevermögen als eigenfinanziert an, steht einer Abschreibung nichts entgegen. Dafür, daß dies gesetzlich tatsächlich so gewollt ist spricht ferner der Umstand, daß in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG die Nichtberücksichtigung u.a. von Beiträgen bei der Verzinsung ausdrücklich vorgeschrieben ist, eine entsprechende Regelung für die Abschreibung aber fehlt. Dies läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß die Möglichkeit der Abschreibung beitragsfinanzierten Vermögens gerade nicht eingeschränkt werden sollte. Vgl. OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO; so auch für die entsprechende niedersächsische Regelung OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 9 L 297/89 - aaO. Dabei verkennt der Senat nicht, daß es im Ergebnis zu einer zusätzlichen Belastung des Bürgers führt, wenn er in seiner Gemeinde sowohl zu Beiträgen als auch zu laufenden Benutzungsgebühren herangezogen wird, und daß er finanziell schlechter steht als der Bürger einer Gemeinde, die keine Kanalanschlußbeiträge erhebt. Dies gilt ungeachtet dessen, daß Beiträge nach § 6 Abs. 2 - Satz 2 KAG nicht zu verzinsen sind und daher insoweit sogar eine Verminderung der Gebühren bewirken. Letztlich geht die unterschiedliche finanzielle Belastung der Bürger auf den Umstand zurück, daß § 6 Abs. 1 KAG die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen in das Ermessen der Gemeinden stellt, die hiervon aber nicht einheitlich Gebrauch machen. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er, etwa durch Schaffung einer Anrechnungsregelung, die rechtlichen Verhältnisse in den Gemeinden vereinheitlichen will. II.1.2 Auch die Abschreibung zuschuss finanzierten Anlagevermögens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit gelten die Überlegungen, die aus dem Wortlaut des § 6 Abs 2 Satz 2 KAG und dem systematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 für die Abschreibung beitragsfinanzierten Vermögens hergeleitet worden sind, entsprechend. Ob eine Abschreibung des zuschußfinanzierten Teils trotz grundsätzlicher Zulässigkeit im Einzelfall zu unterbleiben hat, wenn der Zuschußgeber ausdrücklich bestimmt, daß die Gebührenzahler in den Genuß der durch den Zuschuß bewirkten Vorteile kommen sollen, kann offenbleiben. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die fomularmäßig abgefaßten Zuwendungsbescheide der Landesverwaltung enthalten keine ausdrücklichen Hinweise auf die Zweckbestimmung der Zuwendungen. Abzustellen ist daher insoweit auf die den Zuwendungen zugrundeliegenden gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Regelungen. Einschlägig ist zunächst § 44 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Hiernach dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO gewährt werden. Dort ist bestimmt, daß Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden dürfen, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Mit anderen Worten: Der Zuwendungsempfänger (z. B. eine Gemeinde) soll durch die Gewährung einer Zuwendung in die Lage versetzt werden, bestimmte, im Interesse des Landes liegende - Zwecke zu erfüllen. Dann ist es aber nur folgerichtig anzunehmen, daß die Zuwendung auch der Gemeinde als solcher und, nicht etwa dem Gebührenpflichtigen in erster Linie zugute kommen soll. Denn nur die Gemeinde ist zur Zweckerfüllung (z. B. Kanalbau) in der Lage. Die Richtigkeit der Annahme, daß die Zuwendung in erster Linie die Gemeinde und damit den allgemeinen Steuerzahler begünstigen soll, wird im übrigen durch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO bestätigt. Dort sind in Ziffer 2.5 die durch das Zweckvorhaben begünstigten Dritten lediglich in der Weise erwähnt, daß sie sich "angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen" sollen. Davon, daß ihnen - über den durch § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG begründeten Zinsvorteil hinaus - eine weitere finanzielle Begünstigung zukommen soll, ist nicht die Rede. Das gleiche gilt für die in der Kostenrechnung des Beklagten aufgeführten Bergbauzuschüsse. Diese stellen Schadensersatzleistungen aus Anlaß von Bergschäden dar und treten damit an die Stelle der zerstörten bzw. beschädigten Anlagegüter. Soweit diese der Abschreibung unterlagen, trifft dies auch für die mit den Bergbauzuschüssen getätigten Ersatzinvestitionen zu. II.2 Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß der Beklagte die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens berechnet hat. II.2.1 Unter dem Wiederbeschaffungszeitwert ist der Preis zu verstehen, der zum Bewertungszeitpunkt (z.B. zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode) für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müßte (= derzeitiger Wiederbeschaffungswert Tageswert). Vgl. OVG NW; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO; ATV-Regelwerk Abwasser: Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des Vermögens kommunaler Entwässerungseinrichtungen Ziffer 1.5. Die Auffassung, daß Abschreibungsbasis nur ein Wiederbeschaffungszeitwert in Höhe des (Rest-) Wertes sein könne, den der Vermögensgegenstand im Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des eingetretenen Werteverzehrs, d.h. nach Abzug der Abschreibungen, noch hat, so Brawanski, Wiederbeschaffungswert und Fortschreibung des Anlagevermögens, GemH 1982, 159; ferner Ostholthoff, aaO, S. 19 und - ihm folgend - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. April 1994 - 13 K 3474/93 -, geht bereits im Ansatz fehl. Dies widerspräche nicht nur dem Gesetz, wonach Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sondern auch dem wesen der Abschreibung, das u.a. darin besteht, die (gesamten) Kosten eines Anlagegutes entsprechend seiner Nutzungsdauer auf die einzelnen Abrechnungsperioden zu verteilen. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß Abschreibungen, die auf Restwertbasis berechnet werden, von Periode zu Periode abnehmen und in ihrer Summe nicht einmal den historischen Anschaffungs-/Herstellungswert erreichen, geschweige denn, daß ausreichende Mittel für eine Wiederbeschaffung der Anlage angesammelt würden. Der gedankliche Fehler der zitierten Meinungen liegt darin begründet, daß sie die Definition des Begriffs "Wiederbeschaffungszeitwert" in einem Punkt mißverstehen. Wenn es heißt, der Wiederbeschaffungszeitwert entspreche dem Preis, der für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes "gleicher Art und Güte" zum Bewertungszeitpunkt gezahlt werden müßte, ist damit nicht der Preis gemeint, der für die Wiederbeschaffung einer gleichermaßen abgenutzten Anlage zu zahlen wäre. Die Einschränkung "gleicher Art und Güte" bezieht sich ausschließlich darauf, daß der Wiederbeschaffungspreis für eine neue Anlage gleichen Standards maßgeblich sein soll, und zwar auch dann, wenn tatsächlich heute eine höhenwertige Anlage angeschafft werden würde, sei es, daß Rechtsvorschriften mittlerweile höhere Anforderungen an Abwasserableitung- und -klärung stellen, sei es, daß aus technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen leistungsfähigere oder qualitativ bessere Anlagegüter eingesetzt werden wurden. II.2.2 Rechtsvorschriften schließen eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten nicht aus. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 KAG steht einer Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts nicht entgegen. Er läßt vielmehr jegliche Abschreibungsmethoden zu, soweit sie betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegt. Nachdem der Regierungsentwurf zum Kommunalabgabengesetz NW vom 21. Oktober 1969 ursprünglich in § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen hatte, daß Abschreibungen nach dem Anschaffungs- und Herstellungsaufwand zu bemessen seien (vgl. LT-Drucksache 6/810 S. 7, 35), wurde diese Passage aufgrund entsprechender Anregungen des Städtetages NW und des Nordrhein-Westfälischen Städtebundes dahin geändert, daß die Worte "und dem Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand" gestrichen wurden, um eine Berechnung der Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten zu ermöglichen (Entwurf des Innenministers NW vom 3. September 1969, Vorlage Nr. 1071, der insoweit später Gesetz geworden ist). Andere Rechtsvorschriften, aufgrund deren eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten für Kostenrechnungszwecke unzulässig wäre, existieren nicht. § 6 Abs. 1 Einkommensteuergesetz und § 253 Handelsgesetzbuch, die eine Abschreibung auf Anschaffungs- bzw. Herstellungswertbasis vorschreiben, gelten nur für die Erstellung steuer- und handelsrechtlicher Bilanzen. Nur insoweit hat der deutsche Gesetzgeber bei Erlaß des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 - BGBl. I S. 2355 - auf die Ausübung des ihm durch die Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts eingeräumten Wahlrechts verzichtet, Abschreibungen auch auf anderer Basis als, der des Anschaffungs— bzw. Herstellungswerts zuzulassen. Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989, BGBl. I S. 1094, und die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972, BGBl. I S. 293, zuletzt geändert ebenfalls durch Verordnung PR. Nr. 1/89, aaO, die jeweils eine Abschreibung auf Basis des Anschaffungs- bzw. Herstellungswerts vorsehen, sind nicht auf jegliche Kostenrechnungen von Wirtschaftsbetrieben, sondern nur auf Kostenrechnungen solcher Wirtschaftsbetriebe anwendbar, die zum Staat in näher definierte Handelsbeziehungen treten. Auf Kostenrechnungen kommunaler kostenrechnender Einrichtungen erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht. Auch § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone Nr. 27, S. 139) steht einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet eine Indexierung von "Geldschulden", die durch "privatrechtliche" Vereinbarungen eingegangen werden. Gesetzliche Regelungen über - die Höhe öffentlich-rechtlicher Abgaben werden von § 3 Abs. 2 Währungsgesetz demgegenüber nicht berührt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1993 - 8 B 2.93 -. II.2.3 Eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten scheidet schließlich nicht deshalb aus, weil sie gegen das - bundesrechtlich zu beachtende - Äquivalenzprinzip verstieße. Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, daß der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder vernünftigste Berechnungsmethode vorschreibt; es erfordert nur, daß keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger gegeben ist. Von einer solchen gröblichen Störung kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129, und Beschluß vom 25. März 1993 - 8 B 2.93 -, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NW vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91-, aaO, zu- rückgewiesen worden ist; OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 . - 9 A 835/91 -, aaO. II.2.4 Nach alledem hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts rechtlich zulässig ist, entscheidend davon ab, ob diese Abschreibungsmethode auf einem betriebswirtschaftlichen Grundsatz im eingangs dargestellten Sinne beruht. Dies ist zu bejahen. Es gibt nach wie vor beachtliche Stimmen in der Betriebswirtschaftslehre, die - zumeist unter Substanzerhaltungsgesichtspunkten - eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis befürworten. So für Wirtschaftsbetriebe allgemein: Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., 1990, S. 1231; Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 11. Auflage, 1993, S. 624; Schwinn/Südkamp, Betriebswirtschaftslehre, 1993, S. 546; Woll, Wirtschaftslexikon, 7. Auflage, Stichwort: Abschreibung; speziell für Gemeinden: Dahmen in Driehaus, aaO., § 6 Rn. 734 a; Bals, Abschreibungen und Zinsen in der Kostenrechnung der Gemeinden, GemH 1973/74, 78; Zimmermann, Beiträge und Gebühren für kommunale Abwasseranlagen, aao; Hinsen, Die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, KStZ 1986, 181; Kneer, aaO; Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81; BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, aaO, und Beschluß vom 25. März 1993 - 8 B 2.93 -; OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO; Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis (nur) für eigen finanzierten Vermögensanteil bejahend: Zimmermann in Männel, Handbuch der Kostenrechnung: Kostenrechnung und Unternehmenserhaltung, S. 1414; derselbe: Zur Substanzerhaltung in Unternehmen unter Preisaufsicht, ZögU 1989, 498; Wenzel/Schmidt, Probleme bei der Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen, Teil 1, Kostenrechnungspraxis (Krp) 1989, 255; Schneider, Entscheidungsrelevante fixe Kosten, Abschreibungen und Zinsen zur Substanzerhaltung, Der Betrieb (DB) 1984, 2521; Rudolph/Gellert, aaO; vgl. ferner Bay VGH, Urteil vom 12. Januar 1989 - Nr. 22 B 82 A 1318 -. Der vom Senat bestellte Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung ebenso wie in der zu den Akten gereichten schriftlichen Zusammenfassung seiner Thesen bestätigt, daß die "Verwendung von Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung (damit auch bei kalkulatorischen Abschreibungen) ... in der Betriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt" ist. Soweit er in diesem Zusammenhang dargelegt hat, daß der Substanzerhaltungsgedanke als Begründung für die Verwendung von Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr entspreche, die eigentliche Begründung sich danach vielmehr aus dem Ziel der Gewinnmaximierung des Unternehmens ergebe, betrifft dies nur die theoretische Fundierung des Abschreibungskonzepts, stellt aber das Bestehen eines entsprechenden betriebswirtschaftlichen Grundsatzes nicht in Frage. Wenn der Gutachter darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten sei nur für gewinnstrebige Unternehmen anzuerkennen, mag dies de lege ferenda bedenkenswert sein. Nach der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG ist jedoch allein maßgebend, ob für Wirtschaftsunternehmen des privaten Sektors ein entsprechender betriebswirtschaftlicher - Grundsatz existiert. Da das der Fall ist, können sich die Gemeinden diesen Grundsatz für ihre Kostenrechnung zu eigen machen. Diese gesetzliche Ausgangslage verkennt eine im Vordringen befindliche Meinung, derzufolge bei einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten als Kosten deklarierte Gewinne erwirtschaftet werden. Vgl. Traumann - Reinheimer, Umfang und Bewertung der Kosten laut § 6 KAG NW , S. 171; von Zwehl, Betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Konkretisierung der durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten, DB 1989, 1345; Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, 41; Ostholthoff, aaO, S. 18 ff .; Abgesehen davon, daß die zitierten Autoren die Zulässigkeit einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis speziell für Einrichtungen der öffentlichen Hand ablehnen und daher bereits einen unzutreffenden Ansatz verfolgen, wären diese Auffassungen aber auch, selbst wenn man sie verallgemeinern wollte, nicht geeignet, den für Unternehmen des Privatrechts festgestellten und damit auch für kommunale Regiebetriebe maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsatz in Frage zu stellen. II.2.5 Eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten ist auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Dieser geht dahin, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die dem gemeindlichen Betrieb obliegende Aufgabenerfüllung ohne Belastung des allgemeinen Verwaltungshaushalts auf Dauer dadurch sicherzustellen, daß kostendeckende Gebühren erhoben werden. Aus dieser Zielsetzung folgt, daß nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen Ausgaben über Gebühreneinnahmen erwirtschaftet werden müssen, sondern auch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln sind. Dazu sind kalkulatorische Abschreibungen ein geeignetes Mittel. Ihre Aufgabe besteht darin, für jede Abrechnungsperiode, während der ein mehrperiodig nutzbares und abnutzbares Betriebsmittel zur Leistungserstellung eingesetzt wird, den verursachungsgerechten Werteverzehr zu ermitteln und in der Weise auf die einzelnen Abrechnungsperioden zu verteilen, daß am Ende der Nutzungsphase ein gleichwertiger Ersatz für das Betriebsmittel wiedererlangt werden kann. Wird nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abgeschrieben, erhält man auf diese Weise (lediglich) den Nennwert des eingesetzten Kapitals zurück. Es versteht sich von selbst, daß die Summe der Abschreibungen (= historischer Anschaffungswert) im Regelfall nicht ausreicht, ein Anlagegut gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Dies wäre nur möglich in Zeiten absoluter Geldwertstabilität oder - unabhängig von einer allgemeinen inflationären Entwicklung - bei einer anlage- bzw. branchenspezifischen Preisstabilität. Wird demgegenüber nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben, erhöhen sich die Abschreibungsbeträge jährlich im Gleichklang mit der allgemeinen Geldentwertung bzw. unternehmensindividuellen Preissteigerungen. Zwar ergibt die Summe der Abschreibungen auch in diesem Fall nicht den Wiederbeschaffungswert für eine Anlage gleicher Art und Güte, jedoch kann die Deckungslücke dadurch geschlossen werden, daß entweder die erwirtschafteten Abschreibungen unmittelbar reinvestiert - werden und damit an weiteren inflationsbedingten Wertsteigerungen teilnehmen oder soweit Reinvestitionen noch nicht erforderlich sind - die Abschreibungsbeträge verzinslich angelegt werden. II.2.6 Der hier vertretenen Auffassung, daß Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten rechtlich zulässig sind, läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei verzinslicher Anlage der Abschreibungsbeträge nicht nur die entstehenden Kosten ausgeglichen und die Mittel für eine Wiederbeschaffung der Anlage angesammelt würden, sondern darüber hinaus Gewinne anfielen. Diese Auffassung übersieht, daß das Rückflußkapital unabhängig davon, daß es letztlich der Wiederbeschaffung der Anlage dienen soll, rechtlich der Gemeinde zusteht. Sie muß lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellen . Bis dahin steht es ihr frei, das durch Abschreibungen entstandene Kapital sowie etwaige Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Gemeinde ihr Eigenkapital, anstatt es in den Bau von Kanälen zu investieren, auch in anderer Weise hätte einsetzen können, etwa als zinsbringende Anlage. Dann hätte sie selbstverständlich über die Zinsen verfügen dürfen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich das in den Kanälen gebundene Kapital durch Abschreibungen wieder in frei verfügbares Kapital umwandelt. Ein durch erneute Anlage dieses Kapitals sich ergebender Zinsertrag kommt daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Abwassergebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zugute. vgl. auch Gawel, aaO. Damit erledigt sich zugleich der Einwand, daß die Gemeinden Abschreibungen, die nicht zur Schuldentilgung benötigt würden, zur Deckung des allgemeinen Haushalts "mißbrauchten". So aber Ostholthoff und Brüning, jeweils aaO; Reichstein, Die Strapazierung der Kanalbenutzungsgebühr in Nordrhein-Westfalen, GemH 1989, 1. Allerdings bringt die rechtliche Konstruktion, daß gemeindliche Regiebetriebe (im Gegensatz zu Eigenbetrieben) über keinen geschlossenen Finanzkreislauf verfügen und demzufolge aus den Abschreibungen keine Rücklagen bilden müssen, die Gefahr mit sich, daß Abschreibungen teilweise nicht für an sich erforderliche Reinvestitionen, sondern für aktuell dringlicher erscheinende Haushaltszwecke eingesetzt werden. Dadurch werden dem Gebührenhaushalt jedoch, wie oben ausgeführt, keine ihm rechtlich zustehenden Mittel entzogen. Für den Gebührenzahler kann sich, wenn diese Praxis über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird, lediglich insoweit ein faktischer (kein rechtlicher oder wirtschaftlicher) Nachteil ergeben, als später umfangreiche Nachholinvestitionen zu einem sprunghaften Anstieg der Gebühren führen können. Demgegenüber wären die Gebühren bei kontinuierlicher Reinvestition bereits früher, dann aber in kleineren Schritten gestiegen. Im Vergleich dazu sind die negativen Auswirkungen, die entstehen, wenn eine Gemeinde längere Zeit notwendige Investitionen unterläßt, für diese wesentlich gravierender, weil eines Tages erhebliche Kreditaufnahmen erforderlich werden, die - soweit sie durch Haushaltsvorschriften überhaupt noch gedeckt sind - hohe Zins-und Tilgungsleistungen hervorrufen und damit den finanziellen Spielraum der Gemeinde auf anderen Gebieten erheblich einengen. Insoweit muß es dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben zu beurteilen, ob er eine Beschränkung der Dispositionsfreiheit der Gemeinden für geboten hält. II.2.7 Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich dem in Rechtsprechung und Literatur häufig vorgebrachten Argument, eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten stelle einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil das Kostenüberschreitungsverbot an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber seinen Inhalt bestimmt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO. Mit anderen Worten: Die Frage, ob das Kostenüberschreitungsverbot verletzt ist, beantwortet sich vorrangig danach, ob Abschreibungen, die auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts ermittelt worden sind, zu den gemäß § 6 Abs. 2 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätze ansatzfähigen Kosten gehören oder nicht. Ist das - was oben bejaht worden ist - der Fall , wird das Kostenüberschreitungsverbot folgerichtig nicht tangiert. II.2.8 Der Senat ist sich bewußt,.daß gegen die Zulässigkeit von Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis mit gewisser Berechtigung eingewandt werden kann, daß diese Methode jedenfalls dann, wenn das Anlagevermögen ganz oder teilweise mit Fremdkapital finanziert worden ist, zu einer Veränderung der Kapitalstruktur zugunsten des Eigenkapitals führt. Diese Auswirkung steht jedoch im Einklang mit der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG in seiner derzeitigen Fassung. Hieran vermögen nur der Gesetzgeber oder ein breit angelegter Überzeugungswandel in der Betriebswirtschaftslehre etwas zu ändern. Insoweit wäre Voraussetzung, daß ein konsistent begründetes, füs Wirtschaftsbetriebe allgemein geltendes Kostenrechnungskonzept unter besonderer Berücksichtigung der Brutto-/Nettosubstanzerhaltungsproblematik entwickelt würde und so weitgehende Zustimmung in der Betriebswirtschaftslehre erführe, daß die Annahme einer Aufgabe des obigen betriebswirtschaftlichen Grundsatzes gerechtfertigt erscheint. II.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von dem Beklagten angesetzte Abschreibungsdauer von 50 Jahren, die zu einem Abschreibungssatz von 2 % führt. Zwar mag die von dem Beklagten für die Abschreibungsdauer gegebene Begründung, daß Bergschadengebiet sei, angesichts dessen, daß das letzte Bergbauunternehmen bereits Ende 1983 seinen Betrieb eingestellt hat und in den letzten Jahren nur ein geringer Anteil der Kanäle bergschadenbedingt erneuert worden ist, Anlaß zu Zweifeln gegeben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Kanäle während der Tätigkeit des Bergbaus derart vorgeschädigt worden sind, daß sie ihre normale Nutzungsdauer nicht erreichen. Zutreffend verweist der Beklagte ferner darauf, daß die zunehmende Aggressivität der Abwässer hinsichtlich der Anlagegüter eine geringere Gesamtnutzungsdauer als früher erwarten läßt. Da andere staatliche und nichtstaatliche-Stellen teilweise von noch geringeren Nutzungsdauern ausgehen, kann eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren im Ergebnis nicht beanstandet werden. Ohne daß es im vorliegenden Fall darauf ankäme, sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß eine weitere Herabsetzung der prognostizierten Nutzungsdauer sich aber gegebenenfalls auch daran messen lassen muß, ob die angenommene höhere Beanspruchung sich zumindest tendenziell in dem Alter der jeweils erneuerten Kanäle widerspiegelt. II.4 Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist die der Gebührenermittlung zugrunde liegende Kostenrechnung jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als hinsichtlich der bereits voll abgeschriebenen, aber noch funktionsfähigen Kanäle (d. h. Kanäle älter als 50 Jahre) Abschreibungen in Höhe der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert dieser Kanäle am Ende der vergangenen und der gegenwärtigen Periode (742.314,92 DM) als Kosten veranschlagt worden sind. Der Beklagte beruft sich insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. Juli 1984 - 3 A 150/81 - KStZ 1985, 195, das diese Berechnungsmethode zuläßt. Der Auffassung des OVG Lüneburg kann jedoch für das nordrhein-westfälische Recht nicht gefolgt werden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. September 1991 - 9 A 570/90 - zum Ausdruck gebracht hat. Sie wäre mit der Vorgabe in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht vereinbar, daß Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind. Diese Regelung setzt zum einen voraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden Nutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist. Eine Änderung dieses Prozentsatzes kann insoweit nur eintreten, wenn die Prognose der Nutzungsdauer während ihres Laufs korrigiert werden muß. Auch in diesem Fall ist dann aber für die Zukunft entsprechend der neuen mutmaßlichen Nutzungsdauer in jedem Jahr wiederum der korrigierte, aber gleiche Prozentsatz der Berechnung zugrundezulegen. Ähnlich bereits Urteil des Senats vom 20. September 1991, aaO. Zum anderen ergibt sich aus der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG, daß nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer eine weitere Abschreibung nicht mehr vorgenommen werden darf. Denn nach diesem Zeitraum ist nichts mehr gleichmäßig zu verteilen, weil bereits 100 % erreicht sind. Insoweit abweichend vom Urteil des Senats vom 20. September 1991, aaO. Schon der ersten Vorgabe wird die Berechnungsmethode des OVG Lüneburg und in seiner Folge des Beklagten nicht gerecht. Sie führt vielmehr dazu, daß nach Ablauf der ursprünglich prognostizierten Nutzungsdauer ohne Rücksicht auf die voraussichtliche weitere Lebensdauer der Anlage jedes Jahr ein im vorhinein unbekannter Prozentsatz anzusetzen ist, der der jeweiligen Preissteigerungsrate entspricht und ständigen Schwankungen unterliegt. Die Berechnungsmethode widerspricht im übrigen dem Wesen der Abschreibung. Hat ein Anlagegut seine prognostizierte Nutzungsdauer erreicht und ist infolgedessen zu 100 % abgeschrieben, ist der in der Anlage verkörperte Wert vollständig aufgezehrt und in Kapitalvermögen umgewandelt. In der Vermögensbilanz wird dieser Vermögensgegenstand folgerichtig nur noch mit einem Erinnerungswert (1,-- DM) aufgeführt. Auch bei fortschreitender Inflation und ständig steigenden Wiederbeschaffungspreisen kann ein weiterer Werteverzehr an dem Anlagevermögen nicht mehr stattfinden. Ein inflationsbedingter Werteverzehr ist daher allein noch hinsichtlich des Kapitalvermögens, das in Form von Abschreibungen an die Gemeinde zurückgeflossen ist, denkbar. Insoweit muß gegebenenfalls die Gemeinde das Kapital gegen Kaufkraftverluste schützen, etwa durch zinsbringende Anlage. Da dem Gebührenschuldner weder der verkörperte Sachwert noch das Kapital als solches zur Verfügung steht, kann ihm ein etwaiger Werteverzehr unter keinem Gesichtspunkt angelastet werden. II.5 Auch die Berechnung der als Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Zinsen ist unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgt. II.5.1 Rechtsgrundlage für- den Ansatz von Zinsen in der Kostenrechnung ist § 6 Abs. 2 KAG. Danach gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten u. a. "eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals", wobei "bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" bleibt. Wie bereits ausgeführt, läßt sich dem letztgenannten Teil der Vorschrift entnehmen, daß mit der Verzinsung des aufgewandten Kapitals nicht nur die Verzinsung des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die des Eigenkapitals gemeint ist. Eigenkapitalzinsen sind daher im Rahmen der Kostenrechnung ansatzfähig unabhängig davon, ob es betriebswirtschaftlich überzeugend begründbar ist, den Verzicht auf eine anderweitige rentierliche Eigenkapitalverwendung als fiktive Kosten in Gestalt sogenannter Opportunitätskosten anzusehen, oder ob es sich vielmehr um eine Frage der Gewinnerzielung handelt. Im letzteren Sinne Rudolph/Gellert, aaO; Wenzel/Schmidt; aaO., Teil 2, Krp 1990, 24. Letztlich beruht die Verzinsung des Eigenkapitals auf dem Gedanken, daß das in der Anlage gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung zum Regierungsentwurf eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, aaO., S. 36. In der hier zu überprüfenden Gebührenbedarfsberechnung sind bei der Ermittlung der Zinsbasis zunächst in methodisch nicht zu beanstandender Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG Beiträge und Zuschüsse Dritter sowie zurückgeflossene Abschreibungen von dem Ausgangsbetrag abgesetzt worden, so daß lediglich das noch gebundene Kapital, der sogenannte Restbuchwert, verzinst worden ist. Fehlerhaft ist indessen, daß dieser Restbuchwert nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden ist. Insoweit gibt der Senat seine bisherige gegenteilige Auffassung vgl. OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO m. w. N., aufgrund folgender Erwägungen auf: Auszugehen ist von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach eine angemessene Verzinsung des "aufgewandten Kapitals" zu den ansatzfähigen Kosten zählt. Der Begriff "aufgewandtes" Kapital ist allerdings nicht eindeutig. Hierunter wird teilweise das tatsächlich aufgewandte Kapital, teilweise das jeweilige betriebsnotwendige Kapital im Sinne des gegenwärtig aufzuwendenden Kapitals verstanden. Im ersteren Sinne: Dahmen in Driehaus, aaO, § 6 Rn. 735 a; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1984 - 3 A 150/81 -, aaO, für die entsprechende niedersächsische Regelung; Brawanski, aaO; im letzteren Sinne: Bauernfeind/Zimmermann, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1979, § 6 Rn. 28; Bals, aaO; Hinsen, aaO; Traumann-Reinheimer, aaO, S. 210 ff.; OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt insoweit keinen sicheren Aufschluß, wenngleich einiges dafür spricht, daß der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage für das "aufgewandtem Kapital" den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert angesehen hat. Da nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf, wie oben erwähnt, ausschließlich eine Abschreibung nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswert zulässig sein sollte, muß der Begriff "aufgewandtes" Kapital sich zunächst zwangsläufig auf diesen Ausgangswert bezogen haben. Nachdem den Gemeinden im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt worden ist, auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten abzuschreiben, hätte es nahegelegen, im Sinne einer Klarstellung den Begriff "aufgewandtes" durch "betriebsnotwendiges" Kapital zu ersetzen, wenn dies gewollt gewesen wäre. Es erscheint andererseits aber auch nicht ausgeschlossen, daß eine Gesetzesänderung bezüglich der Verzinsung wegen eines weiten Verständnisses des Begriffs "aufgewandtes" Kapital für entbehrlich gehalten worden ist. vgl. Bauernfeind/Zimmermann, aaO. Läßt sich durch eine Auslegung des Begriffs "aufgewandtes Kapital" mithin keine endgültige Klarheit darüber gewinnen, von welcher Zinsbasis auszugehen ist, muß auch insoweit letztlich entscheidend auf betriebswirtschaftliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Dabei ist der Senat - abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung - zu der Überzeugung gelangt, daß betriebswirtschaftliche Grundsätze eine Verzinsung des Kapitals auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis nicht zulassen. Allerdings wird in der einschlägigen Literatur noch vereinzelt die Auffassung vertreten, daß eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts zulässig sei. Hierfür fehlt es teilweise an jeglicher Begründung, so Bals, aaO.; Rau, Zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation, GemH 1993, 198; Hinsen, aaO., teilweise wird zur Begründung (lediglich) darauf abgehoben, daß eine Verzinsung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts mit einem - dann allerdings anzusetzenden - Realzins (Nominalzins abzüglich Inflationsanteil) finanzmathematisch zu nahezu denselben Ergebnissen führe wie eine Verzinsung auf Basis des Anschaffungswerts mit einem Nominalzins. Vgl. Gawel, aaO. Abgesehen davon, daß dies inhaltlich nicht überzeugt, weil die Ergebnisse durchaus differieren können, und zwar wenn die allgemeine Preissteigerungsrate von derjenigen des speziellen Anlagegütermarktes abweicht, läßt sich der zitierten Auffassung eine eigenständige, nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Begründung nicht entnehmen. Schließlich wird zur Rechtfertigung der Zinsberechnung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis auf einen im Anlagekapital sich manifestierenden Werteverzehr abgestellt. Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, aaO; OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO. Insoweit hat dir Gutachter dem erkennenden Senat jedoch die Überzeugung vermittelt, daß es einen betriebswirtschaftlichen Grundsatz, der eine derartige Zinsberechnungsmethode zuläßt, nicht gibt und daß entsprechende Auffassungen betriebswirtschaftlich nicht haltbar sind. Er hat eingehend dargelegt, daß für die vertretenen Ansichten drei mögliche Fehlerquellen in Betracht kommen. Gehe man von einem bonitären Kapitalbegriff (wonach nicht Geld das Kapital ist, sondern der damit erworbene Anlagegüterbestand) aus, sei für eine Verzinsung keine Rechtfertigung gegeben, da nur Geld verzinst werden könne. Lege man einen monetären Kapitalbegriff zugrunde und setze das so ermittelte Anlagekapital mit dem Wiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens gleich, mache man teilweise nicht vorhandenes Kapital "zinspflichtig". Auch der Substanzerhaltungsgedanke sei als Argument für die Begründung der These, daß Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden dürften, nicht tauglich. Dem Substanzerhaltungserfordernis werde schon durch die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert - und damit innerhalb der zutreffenden Kostenart - Rechnung getragen. Orientiere man sich bei der Ermittlung des zu verzinsenden betriebsnotwendigen Kapitals ebenfalls an Wiederbeschaffungszeitwerten, führe dies zu einer doppelten Berücksichtigung des Substanzerhaltungserfordernisses und damit zu einer verschleierten Gewinnerzielung. Für Grundstücke, die keiner Abnutzung unterlägen und damit keinen Ersatz- bzw. Abschreibungsbedarf auslösten, könne der Substanzerhaltungsgedanke von - vornherein nicht angeführt werden. Hinsichtlich fremdfinanzierter Anlagegüter könne eine Verzinsung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis sogar zu absurden Folgen führen, wenn die Wiederbeschaffungswerte unter den Anschaffungswerten lägen (wie beispielsweise auf dem Computermarkt). Dann würde nur ein Teil des investierten Kapitals kalkulatorisch verzinst. Der Senat hält es danach für geboten, das "aufgewandte Kapital im Sinne des Anschaffungs-/Erstellungswerts der Anlage zu interpretieren und nur die auf dieser Basis ermittelten Zinsen als betriebswirtschaftlich ansatzfähige Kosten anzusehen. II.5.2 Als Zinssatz kann ein Nominalzins bis maximal 8 % in Ansatz gebracht werden. Da es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Nach den von der Deutschen Bundesbank auf Anforderung des Senats übersandten Konditionen für öffentliche Anleihen, die in den Jahren 1952 bis 1992 emittiert wurden, betrug der durchschnittliche Zinssatz - je nach Berechnungsmethode - ca. 7,5 bis 7,7 %. Dieser Zinssatz, der als Ausgangswert dienen kann, soweit es um die Berechnung der fiktiven Eigenkapitalzinsen geht, ist hinsichtlich des zu verzinsenden Fremdkapitals angemessen zu erhöhen. Da aufgrund des das Haushaltsrecht beherrschenden Prinzips der Gesamtdeckung (§ 16 Gemeindehaushaltsverordnung) keine direkte Zuordnung der aufgenommenen Finanzierungsmittel zu bestimmten Investitionsmaßnahmen mehr erforderlich oder auch nur möglich ist, also der fremdfinanzierte Teil des Anlagevermögens bei Regiebetrieben regelmäßig nicht ermittelt werden kann, muß notwendig eine grobe Schätzung bezüglich der Kapitalanteile und daraus folgender Zinssatzbestimmung vorgenommen werden. Angesichts dessen, daß der Eigenkapitalanteil normalerweise überwiegen wird, andererseits der Zinssatz für Kommunalkredite den durchschnittlichen Habenzinssatz übersteigt, erscheint ein Mischzinssatz von bis zu 8 % unter kalkulatorischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. II.5.3 Hiernach hätte der Beklagte in der Kostenrechnung die kalkulatorischen Zinsen anstatt mit 2.077.930,00 DM nur mit 1.406.688,29 DM (Anschaffungswert von 58.940.457,99 DM, vermindert um das nichtindexierte Abzugskapital (Abschreibungen, Beiträge, Zuschüsse Dritter) von 41.356.854,33 DM =17.583.603,66 DM, multipliziert mit einem Zinssatz von 8 %) ansetzen dürfen. Daraus errechnet sich ein um 671.242,75 DM zu hoher Kostenansatz. Der vom Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 1994 geltend gemachte Ansatz von 1.365.000,00 DM als Anhaltewert für noch vorhandene, aber voll abgeschriebene Anlagen mußte unberücksichtigt bleiben. Bei 100 %iger Abschreibung verbleibt kein Restbuchwert, der für eine Verzinsung zur Verfügung steht. II.6 Die hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen um 742.314,92 DM und hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen um 671.242,71 DM, zusammen 1.413.557,63 DM, überhöhten Kostenansätze werden nicht durch unterlassene oder zu niedrige anderweitige Ansätze soweit ausgeglichen, daß das Ergebnis gebührenrechtlich nicht mehr zu beanstanden wäre. Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 21. Oktober 1991 - 9 A 208/90 - und vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 -. Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NW , Urteile vom 21. Oktober 1991 - 9 A 208/90 - und vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 -. Zwar hat der Beklagte sich darauf berufen, daß das Betriebsergebnis für das Wirtschaftsjahr 1990 gegenüber der der Ermittlung des Gebührensatzes zugrunde liegenden Kalkulation eine Unterdeckung von 322.519,00 DM ergeben habe. Der Einwand greift jedoch deshalb nicht durch, weil das Betriebsergebnis maßgeblich dadurch zustandegekommen ist, daß für die bereits voll abgeschriebenen Kanäle anstatt der in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten 742.314,92 DM nunmehr 1.172.249,68 DM veranschlagt worden sind. Da diese Kosten, wie oben ausgeführt, bereits vom Grundsatz her nicht ansatzfähig sind, haben sie auch bei der Berechnung des Betriebsergebnisses außer Betracht zu bleiben. Damit liegt aber jedenfalls kein negatives Betriebsergebnis vor. Demgegenüber beruft sich der Beklagte zu Recht darauf, daß er in der Gebührenkalkulation einen zu hohen Kostenanteil, nämlich 20 %, für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angenommen habe. Denn ausweislich eines durch den Beklagten in Auftrag gegebenen entwässerungstechnischen Gutachtens eines privaten Ingenieurbüros im Jahre 1992 beträgt dieser Anteil nur 11,68 %. Gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens sind Bedenken von Seiten des Klägers nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit von 1990 bis 1992 entscheidend verändert hätten. Die Berücksichtigung einerseits überhöhter und andererseits zu niedrig angesetzter Kostenpositionen führt zu folgender Berechnung: Die in der Gebührenbedarfsberechnung als "Ausgaben" bezeichneten Kosten (insgesamt 10.193.760,00 DM) vermindern sich hinsichtlich der Position kalkulatorische Abschreibung um 742.314,92 DM und hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen um 671.242,71 DM auf nunmehr 8.780.202,37 DM. 11,68 % dieses Betrages ergeben 1.025.527,60 DM. Damit vermindern sich die in der Kalkulation angesetzten "Einnahmen" auf 1.036.527,60 DM (1.025.527,60 DM + 11.000,00 DM). Daraus errechnet sich eine Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen von 7.743.674,77 DM. Dieser durch Gebühren zu deckende Fehlbetrag bleibt hinter dem ursprünglich angenommenen (8.141.010,00 DM) um 397.335,23 DM zurück, was einer unzulässigen Erhöhung des umgelegten Kostenansatzes von ca. 5,13 % entspricht. Wie der Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % noch als unerheblich angesehen werden. An dieser Marge hält der Senat trotz der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 12. Dezember 1991 - 13 K 871/88 - geäu-ßerten Bedenken fest. Hierfür sprechen Praktikabilitätserwägungen. Es hieße das Wesen einer mit zahlreichen Unwägbarkeiten belasteten Prognose verkennen, wenn man bereits geringste Prognosefehler, die sich zugunsten der Gemeinde auswirken, ausreichen lassen wollte, um den Gebührensatz und damit die Satzung insgesamt für ungültig zu halten. Dabei ist einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Prognosespielraums vorgebeugt, weil Kostenüberschreitungen, die auf willkürlichen, d.h. bewußt fehlerhaften Kostenansätzen beruhen - diesen stehen gegebenenfalls schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze gleich - von der Rechtsprechung des Senats unabhängig von ihrer Höhe nicht toleriert werden. Die vorliegend festzustellende Kostenüberschreitung von gut 5 % überschreitet indessen die nach diesen Erwägungen hinnehmbare Grenze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VWGO, nicht gegeben sind.