Urteil
25 K 4192/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1126.25K4192.12.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2010 in Verbindung mit dem zugehörigen Befreiungs- und Ab-weichungsbescheid wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge¬rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2010 in Verbindung mit dem zugehörigen Befreiungs- und Ab-weichungsbescheid wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge¬rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks X, N 8 (G1, G2, G3). Der Grundbesitz wurde von dem Beigeladenen 1997 erworben. Das Grundstück ist südlich der an die Straße N angrenzenden Grundstücke gelegen und wird durch eine Stichstraße erschlossen, die in südlicher Richtung von der Straße N abzweigt. Das Flurstück G2 ist im westlichen Bereich mit dem X1saal bebaut; östlich vorgelagert befindet sich erreichbar über die Stichstraße der zugehörige Parkplatz. Gemäß Betriebsbeschreibung mit dem Az.: 000/1997 wurde die Nutzung des Saalgebäudes genehmigt für folgende Veranstaltungen: Vorstandsversammlungen mit 12 Personen und einer Häufigkeit von ca. 6 Mal im Jahr, Beiratssitzungen mit 20 Personen 2 Mal pro Jahr, eine Generalversammlung mit max. 199 Personen einmal im Jahr und Luftgewehr-Sportschießen mit 1520 Personen 2 Mal je Woche. Die Klägerin ist Eigentümerin des an die Straße N angrenzenden Grundstücks N 6 in X (G4) sowie des östlich angrenzenden unbebauten Grundbesitzes Flurstücke G5, G6. Das Flurstück G4 ist mit dem Gebäude N 6 bebaut; dabei handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss; Fenster weisen sowohl zu der Straße N wie in allen Geschossen zum rückwärtigen Grundstücksbereich. Die Klägerin hatte den Grundbesitz 2004 von der Beklagten erworben; das Gebäude war zuvor als Seniorentreff genutzt worden. Das Grundstück des Beigeladenen grenzt südlich an die Grundstücke der Klägerin an; hierbei handelt es sich um die dem Saalgebäude vorgelagerte Parkplatzfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Liegenschaftskarte/Stadtgrundkarte in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0 X X – N – der Stadt X; dieser Bebauungsplan setzt für beide Bereiche Mischgebiet fest. In der Folgezeit beschwerte sich die Klägerin über bestimmte Veranstaltungen; die Beklagte schritt teilweise ordnungsbehördlich ein. Die Klägerin wandte sich mehrfach mit Beschwerden an die Beklagte und an die Polizei. Auf Grund dieser Nachbarbeschwerden legte der Beigeladene auf Betreiben der städtischen Verwaltung den Antrag auf Nutzungsänderung vom 17. November 2008 vor. Mit diesem Bauantrag vom 17. November 2008 begehrte der Beigeladene die Nutzungsänderung des Baugrundstücks N 8, X von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine und Privatpersonen. Ausweislich der zugehörigen Baubeschreibung, überarbeitet am 20. August 2009, sind 18 Stellplätze auf dem Baugrundstück geplant. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 19. Dezember 2008 nennt als Art des Betriebes die Saal-Vermietung an Vereine und Privatpersonen mit Getränkeausschank und Verkauf. Die beigefügte Anlage zur Betriebsbeschreibung, überarbeitet am 20. August 2009, enthält, dass zu der gemäß Betriebsbeschreibung Az.: 000/1997 genehmigten Nutzung hinzukommen sollen Übungen/Proben von Tanzgruppen und Fahnenschwenkern mit einer Personenzahl von 1025 und einer wöchentlichen Häufigkeit. Daneben sind Vermietungen an Vereine/Privatpersonen für unter 200 Personen 2 Mal pro Monat und Vermietungen an Vereine/Privatpersonen/Schützenfest mit einer Personenanzahl von über 200 Personen 5 Mal im Jahr geplant. Hinsichtlich der Betriebstage der Vermietungen ist enthalten, dass diese schwerpunktmäßig samstags/vor Feiertagen und evtl. werktags bzw. sonn- und feiertags erfolgen sollen. Veranstaltungen mit über 200 Personen finden gehäuft im Winter statt (Neujahrsempfänge, Karneval). Betriebszeiten sind an den Veranstaltungstagen von 18.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages (mit Abweichungen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Betriebsbeschreibung (vgl. Beiakte Heft 1 Blatt 12) verwiesen. Der nutzbare Bereich der Saalfläche beträgt 216,48 qm; dies ermöglicht eine max. Belegung mit 432 Personen stehend bzw. Sitzplätze für 216 Personen. Der Beigeladene reichte ferner ein die Schalltechnische Untersuchung X1saal in X-O vom 15. Dezember 2009, erstellt durch das Ingenieurbüro für Schallschutz, S. Durch Bescheid vom 6. Mai 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung Nr. 0000/08. In Ziffer 3 ist die Auflage enthalten, dass die höchstzulässige Zahl der Nutzer für den Versammlungsraum auf max. 432 Besucher festgelegt wird. Die Auflage Ziffer 7 beinhaltet, dass 18 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Die Auflage Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 hat folgenden Inhalt: "Wegen der besonderen Anforderungen an das Vorhaben (Vorhaben gemäß § 54 BauO NRW) wurde von einem Ingenieurbüro für Schallschutz eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Aufsteller S, O1 Dokument 080209 vom 15.12. 2009). Die in dieser Bauvorlage beschriebenen Maßnahmen – siehe insbesondere Ziffer 9, Seiten 13 und 14 von 21 – sind bei der Bauausführung zu beachten." Diese Schalltechnische Untersuchung enthält unter Ziffer 9 einen Vorschlag für Auflagen. Darin heißt es u.a.: "Es muss an der Nordfront in Höhe des Parkpäckchens von der Zufahrt nach Westen eine Schallschutzwand mit einer Höhe von H = 1,5 m und einer Länge von L = 24,0 m errichtet werden. Dieser Schallschirm muss dicht sein. Dies kann entweder durch eine Mauer gemäß Statik oder durch einen genuteten Bretterzaun mit einer Brettdicke von mindestens d = 24 mm erreicht werden. ..... Die Einhausung des Eingangsbereichs muss in der Form erhalten bleiben, wie sie derzeit realisiert ist. Der Halleninnenpegel ist auf einen Wert von Li = 90 dB(A) zu begrenzen. Die Abluft auf dem Dach der Halle darf einen Schallleistungspegel von Lw = 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Fluchttüren müssen ein bewertetes Bauschalldämmmaß von mindestens Rw = 25 dB aufweisen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz S vom 15. Dezember 2009 Bezug genommen. Die Baubeschreibung, die Betriebsbeschreibung und die Anlage zur Betriebsbeschreibung wurden als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 0000/08 grün gestempelt; ein Zugehörigkeitsvermerk auf der Schalltechnischen Untersuchung vom 15. Dezember 2009 fehlt. Ebenfalls als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 0000/08 grün gestempelt wurde der Amtliche Lageplan vom 15. Dezember 2009. Dieser weist 10 Stellplätze südlich angrenzend an die Grundstücke der Klägerin aus, desgleichen den geplanten Lärmschutz mit einer Höhe von 1,5 m und einer Länge von 24,0 m. Weitere 3 Stellplätze befinden sich östlich vorgelagert vor dem Saalgebäude sowie 5 Stellplätze im südlichen Parkplatzbereich vor der Gebäudewand des weiter südlich angrenzenden Nachbargebäudes. Aus den als zugehörig zur Baugenehmigung 0000/08 grün gestempelten Plänen insbesondere auch dem Plan des Erdgeschosses – ist zu entnehmen, dass der Zugang zu dem X1saal über den Parkplatz zu dem Eingang auf der nördlichen Gebäudeseite erfolgt. Dem Beigeladenen wurden des Weiteren der Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2010 und der Abweichungsbescheid gemäß § 73 BauO NRW vom 6. Mai 2010 zur Baugenehmigung Nr. 0000/08 erteilt. Durch Baubeginnanzeige teilte der Beigeladene mit, mit der Ausführung des Bauvorhabens werde am 12. Juli 2010 begonnen; die Bauzustandsbesichtigungen erfolgten am 19. Januar 2012 und 15. Februar 2012. Ausweislich des Aktenvermerks von Mitarbeitern der Beklagten mit Datum vom 9. Januar 2012 suchte die Klägerin das Bauamt auf. Sie habe die Originalunterlagen "Schalltechnische Prognose X1saal" von Herrn W erhalten. Die schalltechnische Effizienz der vom Gutachter vorgesehenen Nachbarwand werde seitens der Angrenzer angezweifelt. Die Angrenzer zweifelten ferner die Qualität des Gutachtens an. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 14. April 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass sie über eine Nutzungsänderung des Saales von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine und Privatpersonen von der Beklagten zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie sei von Vertretern des Beigeladenen Mitte Dezember 2011 über die Planung der Lärmschutzwand unterrichtet worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellten sich durch Schriftsatz vom 20. April 2012, begehrten Auskunft zu bestimmten Fragen und Akteneinsicht. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 24. Mai 2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. eine Kopie der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nebst Anlagen. Zur Begründung ihrer am 29. Mai 2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie habe über das Schallschutzunternehmen Q Schallimmissionsmessungen vornehmen lassen vom 30. April 2012 bis 1.Mai 2012. Der Saal des Beigeladenen schien vermietet gewesen zu sein an eine Veranstaltung, die den Tanz in den Mai organisiert habe. Die Schallmessungen hätten von 2.00 Uhr bis nachts 3.00 Uhr zu deutlichen Überschreitungen der zulässigen Werte geführt. Der 5-Sekunden-Takt-Maximalpegel habe innerhalb der relevanten Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr zwischen 57 dB(A) und 61 dB(A) gelegen und damit die Immissionsanforderungen der TA Lärm deutlich überschritten. Verwirkung sei nicht gegeben. Sie die Klägerin habe keine Kenntnis von der Nutzungsänderungsgenehmigung gehabt. Sie habe sich wiederholt an die Verwaltung gewandt, weil sie sich in ihrer Ruhe beeinträchtigt gesehen habe. Es gebe im Übrigen keinen Vertrauenstatbestand, der auf Seiten des Beigeladenen begründet worden sein könnte, denn dieser habe auf Grund der bloßen Nutzungsänderungsgenehmigung keine Investitionen getätigt, die einen besonderen Kostenaufwand ausgemacht hätten. Der Nachbar müsse sich keinesfalls denken, dass die Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Besuchern auf einer Ausweitung der Betriebserlaubnis basierten. Typisch für eine derartige Nutzungsänderungsgenehmigung sei es gerade, dass keine besonderen Investitionen vorgenommen würden. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen unter dem 6. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid zum Grundstück N 8, X (G1, G2, G3) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich zur Begründung im Wesentlichen darauf stützt, das von dem Beigeladenen in Auftrag gegebene Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros für Schallschutz S habe im Ergebnis keine Überschreitung der zulässigen Werte festgestellt. Ferner habe die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt. Die Vermietung des X1saales an Vereine und Privatpersonen sei mit Erteilung der Baugenehmigung erfolgt, sodass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hätte erlangen können und müssen. Mit der Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung seien zahlreiche Umbaumaßnahmen innerhalb und außerhalb des X1saales einhergegangen. Diese umfangreichen Umbaumaßnahmen – insbesondere im Außenbereich des Saales – hätten von der Klägerin wahrgenommen werden müssen, sodass darin die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Baugenehmigung zu sehen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist ebenfalls auf die öffentlich bemerkbaren Bauarbeiten außerhalb und innerhalb des Gebäudes. Ferner sei das von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Sachlage ungeeignet. Mit umfangreichen Ausführungen wird bestritten, dass die gemessenen Immissionen zutreffend ermittelt worden seien, dass diese auf ein mit der Saalnutzung im Zusammenhang stehendes Verhalten zurückzuführen seien und dass die Klägerin in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin verletzt werde. Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks X, N 8 Beweis zu erheben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 5. September 2012 Bezug genommen. Mit weiterem Beschluss vom 5. September 2012 hat die Kammer beschlossen, Beweis zu erheben zu der Frage, welche Immissionen am Wohnhaus der Klägerin N 6, X, zu erwarten sind durch die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen N 8 gemäß der diesem erteilten Baugenehmigung vom 6. Mai 2010, deren Umfang sich insbesondere aus der Anlage zur Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2008/20. August 2009 ergibt, unter Berücksichtigung auch des Parkplatzgeschehens und der im Freien befindlichen Besucher durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachterliche Stellungnahme des C, Bericht Nr. 0000/10–121 Teil 1 Geräusche aus dem Außenbereich/Spitzenpegelkriterium, vom 6. November 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 25 L 950/12, sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Eine Kopie der Baugenehmigung nebst Anlagen ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst mit Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 2012 übersandt worden; Klage wurde unmittelbar darauf folgend am 29. Mai 2012 erhoben. Hat ein Nachbar allerdings sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass die Genehmigung ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO – ein Jahr – so, als sei ihm die Baugenehmigung mit dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988, BRS 48 Nr. 180. Wie bereits in dem Ortstermin am 5. September 2012 mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden ist, hat die Klägerin diese zuverlässige Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 im November/Dezember 2011 erhalten, als seitens des Beigeladenen an sie herangetreten wurde mit der Maßgabe, dass eine Schallschutzmauer errichtet werden müsse. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO wird mithin durch die Klageerhebung am 29. Mai 2012 eingehalten. Es ist unerheblich, welche Bauarbeiten die Klägerin hätte erkennen können/müssen, weil diese Bauarbeiten nicht indizieren, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung, die im Wesentlichen die Vermietung des Saales an Privatpersonen zulässt, erteilt worden ist. Bauarbeiten können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Saales als Vereinsnutzung vorgenommen werden. Des Weiteren ist das Klagerecht der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 nicht verwirkt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, NVwZ 1991, 1182, 1183. Die neben der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums ferner erforderlichen besonderen Umstände sind insbesondere gegeben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, vgl. BVerwG, a.a.O., 1184. Bereits vor Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 6. Mai 2010 hat sich die Klägerin ordnungsbehördlich mehrfach bei der Beklagten und der Polizei beschwert. In dem Ortstermin am 5. September 2012 haben die Vertreter der Beklagten eingeräumt, es hätten Beschwerden der Klägerin betreffend bestimmte Veranstaltungen vorgelegen. Die Klägerin hat ausgeführt, bereits seit etlichen Jahren habe sie sich mit Beschwerden an die Beklagte bzw. an die Polizei gewandt, dies seien aber Zeiten gewesen, wo sie stets davon ausgegangen sei, dass der Beigeladene als Verein feiere. Dem sind weder die Beklagte noch der Beigeladene substantiiert entgegen getreten. Vielmehr ist zwischen den Parteien des Weiteren unstreitig, dass der Antrag auf Nutzungsänderung durch den Beigeladenen auf Grund einer Nachbarbeschwerde auf Betreiben der Stadtverwaltung vorgelegt worden ist. Hinzu kommt, dass selbst die etwaige Verwirkung eines Anspruchs auf Einschreiten das Recht des Nachbarn nicht ausschließt, gegen die legalisierende Baugenehmigung mit der Nachbarklage vorzugehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995, BRS 57 Nr. 68; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2003 10 B 2443/02 . Soweit es sich um den Zeitraum nach Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 6. Mai 2010 handelt, ist eine Verwirkung der materiell-rechtlichen Rechtsposition der Klägerin desgleichen zu verneinen. Mit Blick auf die in der Vergangenheit ständig geäußerten Beschwerden der Klägerin fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage, dass nämlich der Beigeladene infolge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nicht mehr geltend machen würde. Ferner ist der Vertrauenstatbestand nicht ersichtlich, dass nämlich der Beigeladene tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde; schließlich ist zu verneinen, dass sich der Beigeladene infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbestätigung). Die Klägerin hat kein Verhalten an den Tag gelegt, welches hätte geeignet sein können, bei dem Beigeladenen den Eindruck zu erwecken, sie werde ihre Rechte nicht (mehr) ausüben. Der Beigeladene hat sich ferner nicht tatsächlich auf ein erwecktes Vertrauen eingerichtet, indem er erst nach der Begründung der Vorstellung, das Abwehrrecht werde nicht mehr geltend gemacht, Dispositionen getroffen hat; insoweit fehlt es an der erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens der Klägerin mit Maßnahmen des Beigeladenen und deren Folgen. Die Klage der Klägerin ist begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn die Baugenehmigung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Allerdings erweist sich die Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 nicht wegen Unbestimmtheit als rechtswidrig. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der betroffenen Nachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005, BauR 2005, 1459. Soweit es in der Anlage zur Betriebsbeschreibung heißt, dass die Vermietungen sowohl werktags wie sonn- und feiertags eventuell erfolgen, geht die Kammer davon aus, dass damit Vermietungen an allen Wochentagen genehmigt sind. Auch hinsichtlich der Betriebszeiten von 18.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages (mit Abweichungen) ist nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Dauer der Veranstaltungen letztendlich zu verneinen, weil in jedem Fall die Nachtzeit betroffen ist. Grundsätzlich führt ferner die bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggfs. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung. Eine Nachbarrechtsverletzung wird allenfalls dann vermieden, wenn der Inhalt der Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer Bestimmungen hinreichend klar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996, BRS 58 Nr. 97; Beschluss vom 26. April 2002, BRS 65 Nr. 101. Die in Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 enthaltene Auflage erweist sich zunächst als hinreichend bestimmt, weil auf konkrete Maßnahmen Bezug genommen wird, die in der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz S vom 15. Dezember 2009 beschrieben sind (vgl. hier Seiten 13, 14 – Vorschlag für Auflagen). Aus den seitens der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgängen ist allerdings nicht ersichtlich, dass diese Schalltechnische Untersuchung vom 15. Dezember 2009 mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehen ist. Der Bauschein und die dort in Bezug genommen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmen den objektiven Inhalt der Baugenehmigung. Die Bauvorlagen und Anlagen müssen durch den Zugehörigkeitsvermerk ("Grünstempel") gekennzeichnet sein, § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW; § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO. Zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung kann nicht auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die keinen Zugehörigkeitsvermerk tragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 – 10 B 545/04 . Damit ist die Schalltechnische Untersuchung nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 geworden, sodass die Inbezugnahme unter Ziffer 4 ins Leere geht. Somit erweist sich die Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 schon deshalb als rechtswidrig, weil durch die Auflage Ziffer 4 Nachbarschutz gewährleistet werden sollte, nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmwerte am Grundstück der Klägerin. Darüber hinaus verstößt das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben (Nutzungsänderung von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine und Privatpersonen) gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB greift die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein. Beurteilt sich ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB, ist ergänzend § 15 BauNVO zu prüfen, wonach ein Vorhaben, das an sich den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder zu Belästigungen oder Störungen führt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil sie nicht geeignet ist, sicherzustellen, dass die Klägerin durch die Genehmigung der Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine und Privatpersonen nicht wegen der gegebenen konkreten Situation rücksichtslos beeinträchtigt wird. Zu Lasten der Klägerin gewährleistet die Baugenehmigung nicht hinreichend hinsichtlich der von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientierten Schutzniveaus. Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die – in erster Linie wirtschaftlichen – Interessen des Betreibers des genehmigten Vorhabens gerechtfertigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003, BRS 66 Nr. 176. Die TA Lärm legt in den Nummern 6.1 bis 6.3 Immissionsrichtwerte fest; nach Nr. 6.4 Satz 1 beziehen sich diese Immissionsrichtwerte auf die – hier wesentlichen – Zeiten nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Ausweislich Nr. 6.1 c betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden u.a. in – wie vorliegend – Mischgebieten nachts 45 dB(A). Dabei dürfen gemäß Nr. 6.1 TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, sodass der maximal mögliche Wert nachts 65 dB(A) beträgt. Gemäß der Freizeitlärm-Richtlinie Nr. 4.1 betragen die Immissionsrichtwerte "außen" für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in u.a. Mischgebieten nachts 45 dB(A); gemäß Nr. 4.3 Maximalpegel – sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "außen" nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die zulässige Überschreitung der Werte durch kurzzeitige Einzelereignisse führt mithin ebenfalls zu einem maximal möglichen Wert nachts von 65 dB(A). Die Kammer kann mithin dahingestellt sein lassen, ob die TA Lärm oder die Freizeitlärm-Richtlinie, ggf. beide in Verbindung, zur Bewertung der einem betroffenen Nachbarn zumutbaren Geräuschimmissionen heranzuziehen sind, vgl. insofern eingehend OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, BauR 2012, Seite 602 folgende, wonach die Freizeitlärm-Richtlinie NRW als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen eines Pilger- und Begegnungszentrums einschlägig ist. Der Sachverständige C hat in seiner Gutachtlichen Stellungnahme vom 6. November 2012 ausgeführt, der vorgelegte Teil seines Berichtes beschäftige sich in erster Linie mit der Problematik kurzzeitiger Geräuschspitzen durch Geräusche, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Außenbereiche des X1saales und dem dem X1saal zuzuordnenden Parkplatz am Wohnhaus der Klägerin entstünden, mithin nur mit dem Spitzenpegelkriterium und hier nur mit Geräuschquellen im Freien. Das Spitzenpegelkriterium ist eine Besonderheit, die in der TA Lärm und dem Freizeitlärm-Erlass enthalten ist. Die Einhaltung der akustischen Vorgaben wird nach TA Lärm und dem Freizeitlärm-Erlass nur erreicht, wenn sowohl die Beurteilungspegel die Richtwerte unterschreiten als auch das Spitzenpegelkriterium erfüllt wird. Es handelt sich somit um eine Doppelbedingung. Der Sachverständige C hat in der Gutachterlichen Stellungnahme weiter ausgeführt (vgl. insoweit Seite 14), das Spitzenpegelkriterium sei insbesondere bei Parkplätzen zu beachten, da davon auszugehen sei, dass durch das Zuschlagen von Autotüren regelmäßig kurzzeitige Pegelspitzen erzeugt würden. Die Berechnungen der Parkplatzlärmstudie enthielten bei der Erfassung des Mittlungspegels auch den Anteil des Türenschlagens. Für den Spitzenpegel sei der Wert des Türenschlagens alleine zu betrachten. Die Parkplatzlärmstudie (4. bis 6. Ausgabe) gebe für das Türen-/Kofferraumschließen einen mittleren Maximalpegel von bis zu 75 dB(A) in 7,5 m Entfernung an, was einem Schallleistungspegel von Lwa = 100,5 dB entspreche. Nach Abschnitt 3.4.1 der 3. Ausgabe der Parkplatzlärmstudie seien jedoch auch Schalldruckpegel von 80 dB(A) in 7,5 m Entfernung durch das Türen- oder Kofferraumschließen festgestellt worden. Danach ergebe sich ein Schallleistungspegel von Lwa = 105 dB. Aus weiteren Erklärungen des Sachverständigen (vgl. insoweit Seite 21) ergibt sich, dass die Abschirmwirkung der durch Baugenehmigung vorgeschlagenen Abschirmwand bei einer angenommenen Quellenhöhe der zuzuschlagenden Autotür von 0,5 m nur für einen Bereich des Parkplatzes reicht, der lediglich einen Streifen von 3 m Breite an der nördlichen Grundstücksgrenze ausmacht. Als Mindestabstand der nächsten Parkbox wurden je nach Zugrundelegung der unterschiedlichen Fassungen der Parkplatzlärmstudien ohne Abschirmwirkung 40 m bzw. 23 m zugrunde gelegt (vgl. Seite 15). Nach den Ergebnissen der Berechnung wird der notwendige Mindestabstand von 23 m zur nächstgelegenen Parkbox bei einem anzunehmenden Schallleistungspegel von Lwa = 100,5 dB nach der 6. Ausgabe der Parkplatzlärmstudie gerade eingehalten, wenn davon ausgegangen wird, dass die Fenster im Dachgeschoss des Wohnhauses der Klägerin aufgrund ihrer Höhe und ihrem leichten Versatz nach Norden mindestens 23 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Für die Fenster im 1. Obergeschoss und für die Fenster im Erdgeschoss liegt die 23 m-Linie schon auf dem Parkplatz, allerdings innerhalb der beschriebenen abgeschirmten Zone (vgl. Seite 23). Wird nicht vom mittleren Maximalpegel ausgegangen, sondern der Ansatz der 3. Ausgabe der Parkplatzlärmstudie mit einem maximal möglichen Schallleistungspegel durch Türenschlagen von Lwa = 105 dB zugrunde gelegt, ist der notwendige Abstand auf 40 m zu vergrößern. Danach befindet sich die Linie, an der nicht mehr mit einer Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zu rechnen ist, nur wenige Meter von der Südkante des Parkplatzes entfernt, also etwa an der Stelle, an der die südlich gelegenen Parkboxen beginnen. Das Spitzenpegelkriterium würde mithin durch die genehmigte Baumaßnahme überschritten. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die 3. Ausgabe der Parkplatzlärmstudie oder die 6. Ausgabe der Parkplatzlärmstudie der Beurteilung der Zumutbarkeit zugrunde zu legen ist. Wie aus dem Beschluss des OVG NRW vom 21. April 2011 – 7 B 280/11 – folgt, zählen zu den ebenfalls zu berücksichtigenden und maßgeblichen Geräuscheinwirkungen die auf das Vorhaben des Beigeladenen zurückzuführenden Immissionen durch Besucher nach Verlassen der Veranstaltungen; dabei handelt es sich – wie vorliegend – um Gäste, die von dem nördlich gelegenen Eingang der Halle den Weg über den Parkplatz und damit am Grundstück der Klägerin vorbei nehmen, um das Grundstück des Beigeladenen fußläufig zu verlassen. Das OVG NRW hat in vorgenanntem Beschluss insbesondere herausgestellt, dass die Intensität der durch das Vorhaben ausgelösten Geräusche damit faktisch von dem Verhalten Dritter abhängt, ohne dass der Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf dieses Verhalten ausüben kann. Der Sachverständige C hat in der Gutachterlichen Stellungnahme insoweit ausgeführt, es sei zweckmäßig, als Basis für die folgenden Berechnungen von dem Schallleistungspegel für "sehr lautes Rufen" von Lwa = 95 dB auszugehen (Seite 18). Solche "Rufe über den Platz" kämen oft vor, wenn jemand etwas vergessen habe, noch etwas mitteilen wolle, oder noch etwas veranlassen wolle und sich der Adressat der Äußerung schon in einer entsprechenden Entfernung befinde. Eine Einhaltung des zulässigen Spitzenpegels erfordere dann einen Mindestabstand zum Rufenden von 13 m. Riefen allerdings mehrere Personen gleichzeitig, so vergrößerten sich die Mindestabstände; bei z.B. 4 Personen ergäben sich jeweils die doppelten Mindestabstände, mithin 26 m bei 4 Personen. Ausweislich der Gutachterlichen Stellungnahme erzeugt lautes Schreien einen Schallleistungspegel von Lwa = 105 dB. Der Gutachter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 ergänzend ausgeführt, nach der jüngsten Fassung der VDI-Richtlinie 3770 von September 2012 werde für sehr lautes Schreien inzwischen von einem Wert bis zu 115 dB ausgegangen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums am Haus der Klägerin durch menschliches Verhalten nicht gewährleistet ist, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Die Kammer legt nicht einen Wert für lautes Schreien von Lwa = 105 dB oder sogar 115 dB zugrunde, sondern lediglich den Wert für sehr lautes Rufen von Lwa = 95 dB. Dass mehrere Personen beim Verlassen einer Veranstaltung laut rufen, ist kein ungewöhnliches Verhalten, sondern in die Beurteilung einzustellendes Normalverhalten. Hier sind insbesondere die Beispielsfälle zu nennen, die der Sachverständige aufgeführt hat, nämlich, wenn jemand etwa vergessen hat, noch etwas mitteilen will oder noch etwas veranlassen will. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 wurde des Weiteren der Beispielsfall benannt, dass mehrere Personen gemeinschaftlich laut rufen, indem sie Anfeuerungsrufe oder auszugsweises Rufen von Liedtexten von sich geben. Es ist ausreichend, dass dies durch lediglich 4 Personen erfolgt, da der Sachverständige bereits für diese 4 Personen einen Mindestabstand zum Rufenden von 26 m ermittelt hat, um den zulässigen Spitzenpegel einhalten zu können. Aus der Bauakte ist zu entnehmen, dass die Entfernung der Immissionspunkte IP 02 bzw. IP 03, die dem Wohnhaus der Klägerin zuzuordnen sind, zur Nordseite des Parkplatzes etwa 20,5 m beträgt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass bereits bei 4 rufenden Personen der erforderliche Abstand von 26 m nicht gewahrt wird; erst recht gilt dies, wenn 8 oder 16 Personen gleichzeitig laut rufen. Vorstehende Umstände sind nach Auffassung der Kammer dem Betrieb des Saales zuzurechnende Normalumstände, die nach der Lebenserfahrung insbesondere dann eintreten, wenn zum Ende der Veranstaltung die restlichen Gäste den Saal gemeinschaftlich verlassen. In diese Wertung fließt ein, dass nach den Erkenntnissen der Lärmforschung, die nicht auf den äquivalenten Dauerschallpegel, sondern auf die Pegelspitzen abstellen, die Aufweckschwelle bei 60 dB(A) liegt. Bereits bei einem Lärmpegel von 3540 dB(A) nachts findet in der Regel kein ungestörter Tiefschlaf mehr statt, nachtlärmbedingte Schlafstörungen sind die Folge, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, BauR 2011, Seite 1312 folgende. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Mai 2010 erweist sich mithin deshalb als rechtswidrig, weil der Spitzenpegel durch menschliches Verhalten nicht eingehalten wird. Des Weiteren führt zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010, dass die dieser beigefügte Auflage Ziffer 4 nicht geeignet ist, zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Fehlende hinreichende praktikable Bestimmungen zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen zu der Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung. Eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, die dem Bauherrn die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorgibt, ist allein zur Gewährleistung hinreichenden Lärmschutzes nicht geeignet, wenn der Bauherr die Intensität der von seinem Vorhaben ausgehenden Geräusche selbst nicht ausreichend steuern kann, vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 – 7 B 280/11 . Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 verweist auf die Auflage, dass der Halleninnenpegel auf einen Wert von Li = 90 dB(A) zu begrenzen ist. Dieser Halleninnenpegel ist nicht nur von Musikanlagen, sondern insbesondere von Lärm seitens der Gäste abhängig. Die Intensität der durch das Vorhaben und die Saalnutzung ausgelösten Geräusche hängt faktisch von dem Verhalten Dritter ab, ohne dass der Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf das Verhalten der Gäste ausüben kann. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 hat S eingeräumt, bei seinen Berechnungen habe er nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag für Informationshaltigkeit zu machen sei. Tatsächlich gehe es dann um einen anzusetzenden Wert von 84 dB(A). Der Sachverständige C hat in seiner Gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, sogar mit einem angenommenen Innenpegel von 90 dB(A) lege der Sachverständige S seinen Berechnungen einen Innenpegel zugrunde, der realitätsfremd niedrig sei (vgl. Seite 30), und so an der Realität zu erwartender Veranstaltungen in einem zu vermietenden Saal vorbei gehe. Wie der Sachverständige C weiter ausgeführt hat (vgl. Seite 30), könne ein Innenpegel von 84 dB(A) bei einer Veranstaltung mit etwa 200 Personen schon alleine durch die Personen selber erzeugt werden, wenn sich diese im Raum lediglich unterhalten. Bei einer in jüngster Vergangenheit durchgeführten Messung in einem Schützenzelt hätten etwa 30 Jungschützen es geschafft, lauter als die Musikkapelle zu singen, wobei sie auch ohne Kapelle an den Umfassungsflächen des Zeltes einen Schalldruckpegel von deutlich über 90 dB(A) erzeugt hätten. Der Innenpegel mit Musikkapelle betrug fast 100 dB(A), wobei die Musikkapelle aus 4 Personen bestand, die mit elektronisch verstärkten Instrumenten spielten. Der Schalldruckpegel der Festredner, deren Sprache über eine separate Verstärkeranlage übertragen wurde, lag alleine schon über 85 dB(A) während der Sprechphasen. Der Untergrundpegel im Zelt in den Pausen zwischen den einzelnen Reden und der Musik lag bei etwa 82 dB(A). Damit ist die Auflage, den Halleninnenpegel auf einen Wert von Li = 90 dB(A) zu begrenzen, zur Gewährleistung hinreichenden Lärmschutzes nicht geeignet, da der Beigeladene die Intensität der von der Saalnutzung ausgehenden Geräusche selbst nicht ausreichend steuern kann und bei normaler Nutzung zu erwarten ist, dass ein Schalldruckpegel von deutlich über 84 dB(A) erzeugt wird. Allein eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, die dem Bauherrn die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorgibt, kann hinreichenden Lärmschutz nicht gewährleisten, da die Intensität der Saalgeräusche faktisch von dem Verhalten der Gäste abhängt, ohne dass der Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf dieses Verhalten ausüben kann. Nochmals zu betonen ist, dass allein das Singen von 30 Jungschützen an den Umfassungsflächen eines Zeltes einen Schalldruckpegel von deutlich über 90 dB(A) erzeugt hat; ein solches Singen bei Veranstaltungen erfolgt im Rahmen der Normalnutzung. Erst recht erhöht sich der Schalldruckpegel, wenn in Rechnung gestellt wird, dass Vermietungen an bis zu 200 Personen genehmigt sind. Die Baugenehmigung gewährleistet mithin nicht den aufgrund des Rücksichtnahmegebotes sicher zu stellenden Lärmschutz für die Klägerin und erweist sich als rechtswidrig. Gleichermaßen waren wegen insoweit rechtlicher Unselbständigkeit der zugehörige Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2010 und der zugehörige Abweichungsbescheid gemäß § 73 BauO NRW vom 6. Mai 2010 aufzuheben. Nach allem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.