Urteil
1 A 10673/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2019:0919.1A10673.18.00
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Leitsätze
Zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze in einer Tiefgarage, insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl, Lage in zweiter und dritter Bautiefe, Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze und Länge dieser Zufahrt.(Rn.21)
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. März 2018 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung seitens des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze in einer Tiefgarage, insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl, Lage in zweiter und dritter Bautiefe, Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze und Länge dieser Zufahrt.(Rn.21) Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. März 2018 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung seitens des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13. März 2018 die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben, da diese die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Der durch das erstinstanzliche Urteil festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Nutzung der genehmigten Stellplätze in der Tiefgarage liegt nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – sind Stellplätze und Garagen für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, grundsätzlich zulässig und damit vom Nachbarn hinzunehmen. Etwas Anderes gilt gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nur dann, wenn sie dem Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sind, weil sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 – und vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, sowie OVG Koblenz, Urteile vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG –, 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG – und vom 23. Mai 2019 – 1 A 11371/18.OVG –, alle in juris). Bei der Beurteilung, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, hängt dabei immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere auch der Eigenart des Baugebiets ab (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, juris, m. w. N.). So kann es im Einzelfall erforderlich sein, beispielsweise durch die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, den Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris, m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Vorhaben mit Blick auf Anzahl, Lage und Zuwegung der genehmigten Stellplätze den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. a) Die angefochtene Baugenehmigung umfasst die Errichtung von insgesamt 8 Stellplätzen bzw. Garagen. 6 dieser Stellplätze sind in der genehmigten Tiefgarage – die baulich wiederum in eine abgemauerte Doppelgarage sowie die sog. Parkgarage mit 4 Stellplätzen unterteilt ist – gelegen. Die Zufahrt zu diesen 6 Stellplätzen bzw. Garagen erfolgt von der Straße R… aus über eine insgesamt 19,75 Meter lange Rampe, welche unmittelbar entlang der Grenze zwischen den Grundstücken des Beigeladenen und der Kläger verläuft. Nach den genehmigten Bauunterlagen weist die Rampe von der Straße aus gesehen auf den ersten 3 Metern ein Gefälle von 10 Prozent und auf den weiteren 16,75 Metern ein solches von 15 Prozent auf. Sodann schließt sich ein ebenerdiger, ca. 6,5 Meter breiter und 5 Meter tiefer offener Garagenhof an, von dem aus – jeweils durch eigene Rolltore abgeschlossen – geradeaus die Doppelgarage und nach rechts abbiegend die 4 Stellplätze in der Parkgarage befahren werden. b) Obwohl die 6 genehmigten Tiefgaragenstellplätze allesamt in der hinteren Hälfte des ca. 40 Meter tiefen Baugrundstücks gelegen sind, wird allein durch ihr Vorhandensein und ihre Benutzung dort keine Unruhe in einen geschützten hinteren Grundstücksbereich gebracht. Dabei kann offenbleiben, inwieweit angesichts der in der näheren Umgebung des Vorhabens vielfach in zweiter Baureihe vorzufindenden – vgl. etwa die Hausnummern 5, 7, 10, 16, 17 A, 25 B, 25 C und 25 D – Wohnbebauung der hintere Grundstücksbereich hier überhaupt als besonders schützenswerte Ruhezone angesehen werden kann. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die 6 insoweit in Rede stehenden Stellplätze bzw. Garagen als solche nach der Baugenehmigung komplett unterirdisch errichtet werden. Vom Grundstück der Kläger aus gesehen treten sie mithin optisch gar nicht als Stellplätze bzw. Garagen in Erscheinung. Zudem sind die typischen Lärmemissionen, die – insbesondere durch das Anlassen von Fahrzeugen, Anfahrgeräusche, Rangiervorgänge sowie durch Türenschlagen und Gespräche vor dem Einsteigen oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs – räumlich im Bereich der Stellplätze selbst entstehen, auf dem Nachbargrundstück entweder gar nicht oder nur stark abgedämpft wahrnehmbar. c) Kommt somit eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen unzumutbarer Lärmimmissionen letztlich – worauf auch das Vorbringen der Beteiligten im Wesentlichen abstellt – allenfalls mit Blick auf die unmittelbar an der Grundstücksgrenze entlang verlaufende, 19,75 Meter lange und eine Steigung von bis zu 15 Prozent aufweisende Zufahrtsrampe in Betracht, so ist ein solcher Verstoß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis ebenfalls nicht festzustellen. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Länge der Zufahrtsrampe. Die Zufahrt verläuft nach der mit den Bauunterlagen vorgelegten Liegenschaftskarte (Bl. 89 der Bauakte) von der Straße aus gesehen erst nach einer Strecke von 5,82 Metern seitlich am Wohnhaus der Kläger vorbei. Unter Berücksichtigung des Gefälles von 10 Prozent auf den ersten 3 Metern und 15 Prozent im weiteren Verlauf befindet sich ein ca. 1,5 Meter hohes Kraftfahrzeug beim Befahren der Rampe von der Straße aus bereits nach insgesamt 11 Metern Fahrtstrecke vollständig unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Mithin erfolgt die Zufahrt zu der Tiefgarage lediglich entlang des vorderen, zur Straße hin gewandten Teils des klägerischen Wohnhauses. Seitlich des Hauses verläuft sie dabei nur auf einer Strecke von rund 5,18 Metern zumindest teilweise oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche. bb) Die genehmigte Zufahrt ist auch nicht deshalb den Klägern gegenüber rücksichtslos, weil sie ein 15-prozentiges Gefälle aufweist. (1) Zum einen erscheint das Gefälle einer Tiefgaragenzufahrt von 15 Prozent nicht bereits abstrakt betrachtet derart hoch, dass es allein deshalb als Indiz für eine Rücksichtslosigkeit anzusehen wäre. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO –) sieht vor, dass Rampen von Mittelgaragen (§ 1 Abs. 8 Nr. 2 GarVO) – um eine solche dürfte es sich bei der sog. Parkgarage handeln – nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein dürfen. Für Kleingaragen, die – wie die hier in Rede stehende Doppelgarage – eine Nutzfläche von weniger als 100 Quadratmetern aufweisen (§ 1 Abs. 8 Nr. 1 GarVO), setzt die GarVO gar keine derartige Obergrenze fest. Danach handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Neigung von 15 Prozent sowohl in Bezug auf die Parkgarage wie auch auf die Doppelgarage um eine solche, die sich jedenfalls noch im Bereich des gesetzlich ohne weitere Voraussetzungen normal Zulässigen bewegt. Gegen das Vorliegen einer Rücksichtslosigkeit allein aufgrund der 15-prozentigen Neigung spricht aber auch der Umstand, dass bei der Zufahrt zu einer Tiefgarage naturgemäß die Höhe eines ganzen Geschosses überwunden werden muss. Bei einer Höhe der Tiefgarage von 2,60 Metern und einem Gefälle von nur 10 Prozent wäre mithin allein für die Zufahrt eine Grundstückstiefe von 26 Metern erforderlich. Hinzu käme noch die eigentliche Tiefgarage. Das Verlangen nach einer Zufahrt mit deutlich weniger als 15 Prozent Gefälle hätte mithin zur Folge, dass auf einem normal großen Baugrundstück kaum noch eine Tiefgarage realisiert werden könnte oder aber diese zumindest weit in den –in Wohngebieten oftmals besonders schutzwürdigen – hinteren Grundstücksbereich gedrängt würde mit der Konsequenz, dass auch die Zufahrt selbst noch teilweise durch den geschützten Bereich verlaufen müsste. Abgesehen davon nimmt mit abnehmendem Gefälle einer Tiefgaragenzufahrt aber auch zwangsläufig deren erforderliche Länge – und mithin der oberhalb des natürlichen Geländeniveaus verlaufende Anteil – zu und damit zugleich die Länge des Streckenabschnitts, von dem wie bereits ausgeführt am ehesten unzumutbare Fahrgeräusche ausgehen können. Auch dies spricht dagegen, das Gefälle einer Zufahrt allein für sich betrachtet als Indiz für eine Rücksichtslosigkeit heranzuziehen. (2) Des Weiteren darf im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Entscheidung für eine Tiefgarage anstelle von oberirdischen Parkplätzen regelmäßig um eine Begünstigung des Nachbarn handelt. (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris, Rn. 7). Aufgrund des Rücksichtnahmegebots dürfen im hinteren Bereich eines Baugrundstücks zwar möglicherweise nicht alle im Einzelfall nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts notwendigen Stellplätze oberirdisch hergestellt werden, jedoch sind dort – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf die gesetzgeberische Grundwertung in § 12 BauNVO jedenfalls im Grundsatz oberirdische Stellplätze für den durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf auch dann zulässig, wenn die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und das Maximalpegelkriterium nicht eingehalten werden können (vgl. zum Ganzen bereits BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, juris, Rn. 20). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, auf das sich die Kläger demgegenüber berufen, hat diese spezifische Situation nicht zum Gegenstand. Entscheidet sich der Bauherr in einem solchen Fall für die Errichtung einer Tiefgarage, so vermeidet er damit also zugleich die mit den an sich zulässigen oberirdischen Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich zwangsläufig verbundenen Richtwert- und Maximalpegelüberschreitungen. Bei wertender Gesamtbetrachtung kann darin zumindest insoweit keine unzumutbare Belastung der Nachbarn gesehen werden, als durch die Tiefgarage – und insbesondere auch deren Zufahrt – der Rahmen der ansonsten durch oberirdische Stellplätze in zulässiger Zahl und Anordnung hinzunehmenden Beeinträchtigungen nicht überschritten wird. (3) Neben diesen allgemeinen Erwägungen sprechen auch die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls gegen einen im Zusammenhang mit der baulichen Ausgestaltung der Zufahrtsrampe anzunehmenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bezüglich der Lärmbelastung eine Rücksichtslosigkeit ausschließlich für die Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geltend gemacht wird, während dieser Zeit vorliegend jedoch lediglich mit einer geringen absoluten Anzahl an Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Die „Schalltechnische Immissionsprognose eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Parkplätzen“ des Schalltechnischen Ingenieurbüros P…, vom 28. November 2018 (Bl. 117 ff. der Gerichtsakte) gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort „R… 9“, also auf dem Grundstück der Kläger, Beurteilungspegel von bis 44 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts sowie Spitzenpegel von jeweils 66 dB(A) erreicht würden (S. 26 und 27). Diese Werte überschreiten die in der TA Lärm vorgesehenen Grenzwerte bei Tag selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Umgebungsbebauung im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 BauNVO einem reinen Wohngebiet entspricht. Nachts werden demgegenüber die Immissionsrichtwerte bzw. zulässigen Spitzenpegel sowohl für ein reines Wohngebiet (35 bzw. 55 dB(A)) wie auch für ein allgemeines Wohngebiet (40 bzw. 60 dB(A)) überschritten. Als Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger legt die Prognose dabei die südliche, etwa 18 Meter von der Straße entfernt und damit noch im vorderen Grundstücksbereich gelegene Gebäudeecke des klägerischen Wohnhauses zugrunde (vgl. Anhang 1). Als Grund für die prognostizierten Überschreitungen werden hierbei allein die Pkw-Bewegungen auf der Rampe angegeben (S. 27). Da mithin hier allein die Nachtzeit als kritisch anzusehen ist, muss weiterhin berücksichtigt werden, dass nach der vorliegenden Immissionsprognose für die Nachtzeit nur von einer sehr geringen Anzahl vor Fahrbewegungen auf der in Rede stehenden Zufahrtsrampe auszugehen ist. Nach der als Berechnungsgrundlage herangezogenen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage, 2007) ist für die ungünstigste Nachtstunde von 0,09 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz auszugehen – vorliegend also bei 6 Stellplätzen von 0,54 Fahrzeugbewegungen. Für die gesamte Nachtzeit beträgt die zu berücksichtigende Häufigkeit 0,02 Fahrzeugbewegungen/Stellplatz/Stunde, hier mithin ausgehend von 6 Stellplätzen und 8 Stunden insgesamt 0,96 Fahrzeugbewegungen. Danach ist für die gesamte Nachtzeit durchschnittlich gerade einmal mit knapp einer Fahrzeugbewegung zu rechnen, durch die die zulässigen Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel überschritten werden. Eine derartige Belastung von letztlich weniger als einer Fahrzeugbewegung pro Nacht hätten die Kläger nach § 12 Abs. 2 BauNVO indessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls selbst dann hinzunehmen, wenn – was deshalb hier letztlich offenbleiben kann – die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspräche (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO). Auch dort erschiene eine pro Nacht durchschnittlich anfallende Fahrzeugbewegung – z. B. eines Schichtarbeiters – zur Erreichung einer rückwärtig gelegenen Garage ohne weiteres als dem Wohngebietscharakter adäquat und wäre deshalb seitens der Nachbarn hinzunehmen. Die Kritik der Kläger an der Aussagekraft der Parkplatzlärmstudie überzeugt nicht. Sie machen insoweit allein geltend, bei einem 6-Familienhaus sei – anders, als die Studie es tue – davon auszugehen, dass am Wochenende alle 6 Familien erst nach 22 Uhr in ihre Wohnung zurückkehrten. Abgesehen davon, dass Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung hier kein 6-, sondern ein 5-Familienhaus ist, mögen gewisse das statistische Mittel überschreitende Häufungen von Fahrzeugbewegungen – aus welchen Gründen auch immer – zwar durchaus gelegentlich vorkommen. Dies mindert indessen nicht den Aussagewert der Parkplatzlärmstudie, weil auch diese ja lediglich von durchschnittlichen Nutzungshäufigkeiten ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte bezogen auf ein 5-Familienhaus über einen längeren Zeitraum hinweg nicht repräsentativ wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Insbesondere beantworten die Kläger insoweit mit ihrer Kritik auch nicht die damit zugleich aufgeworfene Frage, aus welchen Gründen sich das Verhalten von Bewohnern eines 5-Familienhauses diesbezüglich von dem von Bewohnern größerer Wohneinheiten unterscheiden soll. Zusammenfassend lässt sich damit für den vorliegenden Einzelfall feststellen, dass den Klägern durch die Tiefgarage die Herstellung von oberirdischen Stellplätzen im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks „erspart“ geblieben ist. Selbst wenn man dort unter Berücksichtigung der bereits zitierten Rechtsprechung von den hier in Rede stehenden 6 Stellplätzen nur 3 zulassen wollte, so würde dies – gedeckt durch § 12 BauNVO – immer noch zu einer von den Klägern hinzunehmenden erheblichen Überschreitung der an sich zulässigen Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel führen. Nach der Parkplatzlärmstudie entstehen beim Schließen von Türen und Kofferraum Schallleistungspegel von ca. 100 bis 105 dB(A). Dies entspricht einem Schalldruckpegel von 75 bis 80 dB(A) in 7,5 Metern Entfernung (vgl. zum Ganzen auch etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2012 – 25 K 4192/12 –, juris, Rn. 55). Vergleicht man diese konkrete baurechtlich jedenfalls noch zulässige Möglichkeit – Realisierung von 3 Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich unweit der Grundstücksgrenze mit der Folge von nächtlichen Beurteilungspegeln im Bereich von ca. 75 dB(A) oder sogar mehr an der südöstlichen (rückwärtigen) Ecke des klägerischen Wohnhauses – mit den vorliegend durch die Zufahrtsrampe verursachten nächtlichen Immissionsbelastungen mit einem Beurteilungspegel von 43 dB(A) und einem Spitzenpegel von 66 dB(A) im vorderen Grundstücksbereich, so ergibt sich diesbezüglich bei wertender Betrachtung jedenfalls keine Verschlechterung der Lärmsituation zu Lasten der Kläger. Zum einen reduziert sich die Belastung im Hinblick auf die zu erwartenden Spitzenpegel bereits nominell um mindestens 9 dB(A). Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Immissionsprognose bei der Berechnung der Beurteilungs- und Spitzenpegel einen Immissionsort im vorderen Grundstücksbereich – nämlich die etwa 18 Meter von der Straße entfernt gelegene südliche Gebäudeecke des klägerischen Wohnhauses – zugrunde gelegt hat. Der eher schutzbedürftige rückwärtige Grundstücksbereich ist von auf der Zufahrtsrampe entstehenden Emissionen jedoch bedingt durch die zusätzliche Entfernung und die teilweise Abschottung durch das klägerische Wohnhaus selbst zwangsläufig noch deutlich weniger betroffen, so dass dort die durch die Entscheidung für eine Tiefgarage vermittelte Besserstellung der Kläger in Bezug auf Fahrzeuglärm noch deutlicher wird. Wäre nach alledem unter Zugrundelegung der Immissionsprognose P… die Errichtung der vorliegend genehmigten Tiefgarage mit der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden, eine Steigung von bis zu 15 Prozent aufweisenden Zufahrt selbst in einem reinen Wohngebiet zulässig, so kann der Gebietscharakter der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 BauGB) letztlich dahinstehen. Keiner näheren Prüfung bedarf danach auch, ob die in der Prognose ermittelten Pegel nicht sogar – zu Lasten des Beigeladenen – zu hoch sind. Wie dort ausdrücklich festgestellt (Seite 28 unten), ist nämlich die Genauigkeit mit „+0/-3 dB“ anzusetzen, so dass „Abweichungen nach oben nicht zu erwarten sind“, jedoch durchaus solche um bis zu 3 dB(A) nach unten als möglich in Rechnung zu stellen sind. Zudem erscheint angesichts der Länge der Rampe von nur knapp 20 Metern und einer Neigung von 15 Prozent die Richtigkeit der der Prognose (siehe dort S. 23) zugrunde gelegten Fahrtgeschwindigkeit von 30 km/h zumindest fraglich. d) Die nach alledem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anzunehmende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf zu erwartende Lärmimmissionen wird schließlich auch nicht dadurch infrage gestellt, dass man – wie es der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG –; demgegenüber ausschließlich auf die örtlichen Gegebenheiten abstellend: OVG RP, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –; beide in juris) getan hat – ergänzend objektivierbare Anhaltspunkte für die Beurteilung von Parklärm in die Betrachtung einbezieht. Auch dann, wenn man insoweit als Anhaltspunkte – eine schematische Anwendung verbietet sich ohnehin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris) – die zulässigen Werte nach der TA Lärm heranziehen wollte, wäre die – wenn überhaupt (vgl. oben) – zu erwartende nächtliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte mit 3 dB(A) bzw. 8 dB(A) im vorderen Grundstücksbereich sowohl ihrer Höhe wie auch mit Blick auf den konkreten Immissionsort noch vergleichsweise moderat und mit Blick auf § 12 BauNVO von den Klägern hinzunehmen. Nicht anders verhielte es sich, insbesondere auch angesichts der nur zu erwartenden geringen Zahl an nächtlichen Fahrzeugbewegungen, hinsichtlich der Spitzenpegel. 2. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, indem es gegenüber dem Wohngrundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung entfaltet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 B 11097/17.OVG –; weder haben die Kläger neue Umstände vorgetragen, die insoweit eine abweichen-de Beurteilung rechtfertigen könnten, noch sind solche sonst ersichtlich. 3. Gleiches gilt für den von den Klägern ebenfalls bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerügten Verstoß gegen § 80 Abs. 1 VwGO und die diesbezügliche Einschätzung des Senats in seinem vorbezeichneten Beschluss. Ganz abgesehen davon ist – wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat – die be-sagte Veränderungssperre aber auch erst im Jahre 2018 und damit erst nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung öffentlich bekannt gemacht und damit wirksam worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der insoweit maßgeblichen Billigkeit entsprach, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Klage richtet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im unbeplanten Innenbereich von A… gelegenen Grundstückes R… 9 (Flur …, Flurstück …). Dem Beigeladenen gehört das in südlicher Richtung hieran angrenzende Grundstück R… (Flur …, Flurstück …). Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 6 Stellplätzen auf dem Grundstück. Durch Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Mai 2017 wurde ihm darüber hinaus gestattet, zwei der Tiefgaragenstellplätze baulich als Doppelgarage von den übrigen Stellplätzen abzutrennen. Nach den genehmigten Bauunterlagen werden die 6 in der Tiefgarage gelegenen Stellplätze von der Straße R… aus über eine unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger verlaufende, insgesamt 19,75 Meter lange Rampe erschlossen, die auf den ersten 3 Metern ein Gefälle von 10 Prozent und auf den restlichen 16,75 Metern ein Gefälle von 15 Prozent aufweist. Auf die hiergegen nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13. März 2018 die Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Mai 2017 aufgehoben. Aufgrund der mit der Nutzung der Tiefgarage verbundenen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen sei die Genehmigung den Klägern gegenüber rücksichtslos. Nach der vorliegenden Immissionsprognose des Ingenieurbüros P… vom 28. November 2017 seien unter Berücksichtigung der Kriterien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) infolge des Fahrverkehrs auf der zur Tiefgarage führenden Rampe nachts Geräuschimmissionen von 43 dB(A) und Spitzenpegel von 66 dB(A) zu erwarten. Diese seien von den Klägern nicht hinzunehmen. Dabei könne dahinstehen, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens einem reinen Wohngebiet oder aber einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 bzw. § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO – entspreche. In beiden Fällen werde der zulässige nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) bzw. 40 dB(A) ebenso überschritten wie der zulässige Spitzenpegel von 55 dB(A) bzw. 60 dB(A). An diesem Ergebnis ändere sich auch dann nichts, wenn man bei der Beurteilung des Gebietscharakters den landwirtschaftlichen Betrieb an der Straße K… in die Betrachtung einbeziehe und von einer diffusen, keinem der Baugebiete der BauNVO entsprechenden Bebauungssituation ausgehe. Auch in diesem Fall seien angesichts der ansonsten ausschließlich anzutreffenden Wohnbebauung zumindest die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes zu beachten. Die Überschreitung der maximal zulässigen Spitzenpegel sei vorliegend auch beachtlich. Zwar begründe eine solche Überschreitung nicht schlechterdings die Unzulässigkeit von Pkw-Stellplätzen, weil dort durch Türenschlagen, Schließen des Kofferraums, Motorstart und Anfahren regelmäßig auftretende kurzzeitige, die zulässigen nächtlichen Spitzenpegel überschreitende Geräuschspitzen nach der Rechtsprechung jedenfalls bei notwendigen Stellplätzen von der Nachbarschaft hinzunehmen seien. Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestehe vorliegend jedoch die Besonderheit, dass der Sachverständige die unzulässig hohen Spitzenpegel nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen verursachten Geräuschspitzen, sondern auf die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehene Rampe mit ihrem Gefälle von 15 Prozent zurückführe. Diese nicht zwingend von der Fahrzeugnutzung als solcher, sondern von der konkreten Ausführung des Bauvorhabens ausgehende nächtliche Lärmbelastung sei den Klägern gegenüber rücksichtslos. Mit Beschluss vom 5. Juni 2018 hat der Senat auf die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen hin die Berufung zugelassen. Die Beklagte und der Beigeladene machen geltend, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Dort seien die genehmigten, den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf deckenden Tiefgaragenstellplätze grundsätzlich nach § 12 BauNVO zulässig, ohne dass es insoweit auf eine Überschreitung der nach der TA Lärm zulässigen Immissions-richtwerte und Spitzenpegel ankomme. Besondere, insoweit eine andere Beur-teilung gebietende Umstände seien nicht gegeben. Insbesondere sei zu beachten, dass eine Tiefgarage unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller sei als die Errichtung oberirdischer Stellplätze. Eine gewisse Steigung der Zufahrt sei in diesem Falle zwingend. Im Übrigen sei vorliegend nur mit einer sehr geringen Anzahl von Fahrbewegungen zu rechnen. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung wegen einer mit den genehmigten Tiefgaragenstellplätzen verbundenen unzumutbaren Lärmbelästi-gung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – seien die Richtwerte der TA Lärm nicht nur ein tatsächliches Indiz für eine Unzumutbarkeit, sondern stellten eine rechtlich binden-de Unzumutbarkeitsschwelle dar. Hierdurch sei die bis dahin einschlägige Recht-sprechung überholt. Vorliegend würden diese Richtwerte nachts um 8 dB(A) überschritten, die zulässigen Spitzenpegel sogar um 11 dB(A). Zudem weise die Immissionsprognose P… eine Ungenauigkeit von 3 dB(A) auf, so dass eigentlich sogar von einem Beurteilungspegel von 46 B(A) auszugehen sei. Außerdem sei die der Prognose zugrunde gelegte Parkplatzlärmstudie nicht repräsentativ. Bei einem 6–Familienhaus sei vielmehr davon auszugehen, dass am Wochenende alle 6 Familien erst nach 22 Uhr zu ihrer Wohnung zurückkehrten. Des Weiteren sei zu beachten, dass nach der Immissionsprognose sowohl die Überschreitung der Immissionsrichtwerte wie auch die unzulässig hohen Spitzen-pegel auf dem Fahrzeugverkehr auf der mit einer Steigung von 15 Prozent außer-gewöhnlich steilen Rampe beruhten. Darüber hinaus seien die an eine wirksame Lärmminderungstechnik zu stellenden Anforderungen nicht eingehalten. So sei die Rampe zum Grundstück der Kläger hin nicht abgeschirmt und es fehle an schallabsorbierenden Wandverkleidungen wie auch an lärmarmen Garagentoren. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es gegenüber dem Wohngrundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung entfalte; insoweit werde auf die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 440/17.KO und 1 B 11097/17.OVG) Bezug genommen. Gleiches gelte für den ebenfalls bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerügten Verstoß gegen § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Indem sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des Bauvorbescheids vom 21. April 2016 bejaht habe, habe die Beklagte die aufschiebende Wirkung des bereits gegen den Bauvorbescheid erhobenen Widerspruchs missachtet. Der Senat hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung gemäß seinem Beschluss vom 19. September 2019. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie den weiteren Gerichtsakten 1 K 1592/16.KO (1 Band), 1 L 440/17.KO (3 Bände) und 1 L 300/18.KO (1 Band), welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.