Leitsatz: Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist die Zulassungsbe-hörde nicht be-fugt, den Fahrzeughalter mit einer Ordnungsverfü-gung zu verpflichten, ein neues Kennzeichen zu beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Zulas-sungsbezirk verlegt. Nach der Spezialvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV kann sie auf den unterlassenen Antrag lediglich mit einer vorläufigen Betriebs-untersagung reagieren. Diese ist etwas qualitativ anderes als die Verpflichtung zur Antragstellung und daher nicht als Minus in § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV enthalten. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6900/12) gegen die Ord-nungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2012 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 625,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs E mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000. Der Ne Kreis teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. August 2012 mit, dass die Antragstellerin von I (S 1, I) nach E1 (A 37a, E1) verzogen sei. Laut Auskunft der Gemeinde I wohne die schwerbehinderte Antragstellerin unter der neuen Anschrift bei ihrem Bruder, Herrn L. Auf das Ersuchen des Nen Kreises forderte die Antragsgegnerin deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. August 2012 zur Umschreibung ihres Fahrzeugs bis zum 31. August 2012 auf. Dazu sollte sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, die bisherigen Kennzeichenschilder, eine Versicherungsbestätigung, ihren Ausweis, einen Nachweis über die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung, sowie eine Einzugsermächtigung zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer der Antragsgegnerin vorlegen. Da die Antragstellerin darauf nicht reagierte, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 5. September 2012 auf, für das streitgegenständliche Fahrzeug spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei der Kfz-Zulassungsbehörde E1 ein neues Kennzeichen zu beantragen (§ 13 Abs. 3 FZV). Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung mit der Begründung an, dass nur durch richtige Angaben in den Fahrzeugpapieren und dem Fahrzeugregister der tatsächliche Fahrzeugstandort und der Halter eines Fahrzeugs, welches an einem Unfall beteiligt ist oder mit dem eine Ordnungswidrigkeit/Straftat begangen wurde, jederzeit festgestellt werden könne. Am 11. September 2012 erklärte der Bruder der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin sich nur vorübergehend in E1 aufhalte; sie behalte ihren Wohnsitz in I. Nachdem die Antragsgegnerin das Umschreibungsersuchen des Nen Kreises damit als erledigt betrachtete, ergänzte dieser, dass die Antragstellerin nach Auskunft der Gemeinde I dort von Amts wegen abgemeldet worden sei. Das Haus unter der Anschrift S 1, I sei laut des dortigen Einwohnermeldeamtes seit einem Jahr unbewohnt. Der Bruder der Antragstellerin weigere sich aber, ihre Wohnung in E1 zu melden. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 erneut zur Umschreibung ihres Fahrzeuges auf, dieses Mal bis zum 15. Oktober 2012. Am 5. Oktober 2012 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bruder, Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2012 erhoben (6 K 6900/12), über die noch nicht entschieden ist, und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6900/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2012 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Bruder der Antragstellerin, Herr L, hat die Antragstellerin gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als volljähriger Familienangehöriger bei der Antragstellung und Klageerhebung wirksam vertreten. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil die Antragsgegnerin aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an deren Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung überwiegt im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hingegen nicht schon allein deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Vielmehr muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht nach diesen Maßstäben unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist wiederherzustellen, weil der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei der Kfz-Zulassungsbehörde E1 ein neues Kennzeichen zu beantragen (§ 13 Abs. 3 FZV), offensichtlich rechtswidrig ist. Für den angefochtenen Verwaltungsakt fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es für einen belastenden Verwaltungsakt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Es gibt aber kein Gesetz, das einer Behörde erlaubt, einen Fahrzeughalter im Falle eines Wohnsitzwechsels in einen anderen Zulassungsbezirk zu verpflichten, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Eine solche Ermächtigung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin folgt insbesondere nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Nach Satz 1 hat der Halter unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen, wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt. Nach Satz 4 kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn der Halter diesen Pflichten nicht nachkommt. Danach hat der Halter zwar die Pflicht, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt. Das bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Behörde das Recht hat, diese Pflicht durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Stattdessen hat der Verordnungsgeber für den Fall, dass der Halter seine Pflicht zur Fahrzeugummeldung nicht erfüllt, eine andere Rechtsfolge vorgesehen – nämlich die Ermächtigung der Behörde zur vorläufigen Betriebsuntersagung. Der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV ermächtigt die Behörde ausschließlich zu dieser Maßnahme. Die durch die Behörde aufgegebene Verpflichtung des Halters zur Beantragung eines neuen Kennzeichens ist auch keine gegenüber der vorläufigen Betriebsuntersagung, in der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV notwendig enthaltene Minusmaßnahme. So aber: VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2011 – AN 10 K 11.00590 –, juris Rdnr. 17; VG Augsburg, Urteil vom 24. März 2009 – Au 3 K 08.990 –, juris Rdnr. 15; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2007 – M 23 K 07.4063 –, juris Rdnr. 17 f., allerdings jeweils ohne Begründung. Eine Verpflichtung zur Antragstellung auf Zuteilung eines neuen Kennzeichens ist kein Minus (Weniger), sondern ein Aliud (Anderes) gegenüber der vorläufigen Betriebsuntersagung. Zwar mag die Eingriffsintensität einer Verpflichtung zur Antragstellung auf Zuteilung eines neuen Kennzeichens im Hinblick auf die Nutzung eines Fahrzeugs geringer sein als diejenige der Verpflichtung, ein bestimmtes Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Gleichwohl bedeutet dies nicht – und allein darauf kommt es an –, dass die vorläufige Betriebsuntersagung für sich betrachtet die Stellung eines Antrages auf Zuteilung eines neuen Kennzeichens beinhaltete, dieser ein speziell benannter Teil desselben wäre. Mit anderen Worten: wenn mit einem bestimmten Fahrzeug nicht mehr gefahren werden darf, wird dafür kein neues Kennzeichen benötigt. Auch die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 3 FZV unterstreicht dieses Ergebnis. In § 27 Abs. 2 StVZO a. F, der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 3 FZV, fehlte es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Fall, dass der Halter entgegen seiner Pflicht nicht die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt (seinerzeit bei einer Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs für mehr als drei Monate). Seinerzeit wurde erörtert, ob die Behörde diese Pflicht durch Rückgriff auf den Verwaltungszwang durchsetzen könne. Vgl. Hachemer, Durchsetzbarkeit von Umschreibepflichten, VD 1997, 78 (Teil I), 101 (Teil II); Rebler, Meldepflichten der Kfz-Halter & Eigentümer im Zulassungsrecht, VD 2006, S. 151 Da aber nach heutiger Rechtslage der Verordnungsgeber eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen hat, nämlich die vorläufige Betriebsuntersagung, besteht auch kein Bedürfnis mehr, die Pflicht zur Antragstellung auf eine andere Weise durchzusetzen. Vielmehr ist durch diese spezielle Regelung ein Rückgriff auf andere Maßnahmen gesperrt. Der Verordnungsgeber hat das Auswahlermessen der Behörde durch die gesetzliche Regelung vorweggenommen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1987 – 7 A 1979/86 –, BRS 74, S. 468 Nr. 188 zum Baugebot. Eine Ermächtigung der Behörde, den Halter zur Antragstellung auf Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu verpflichten ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV. Satz 1 des § 13 Abs. 3 FZV vermittelt seinem Wortlaut nach schon keinerlei Befugnis der Behörde. Eine solche kann auch nicht damit begründet werden, dass den Halter die entsprechende Pflicht schon kraft Gesetzes trifft. Es ist ein Unterschied, ob eine Person kraft Gesetzes zur Stellung eines Antrags verpflichtet ist, oder ob er durch eine Behörde mittels eines Verwaltungsaktes zur Antragstellung verpflichtet werden darf. Denn nur einen Verwaltungsakt darf die Behörde im Wege des Verwaltungszwangs vollstrecken. Der Behörde bleibt es unbenommen, den betroffenen Halter auf seine Pflicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV hinzuweisen, wenn sie von einem entsprechenden Wohnsitzwechsel Kenntnis erlangt haben sollte. Diesem Ergebnis entspricht es, dass es keinen allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz gibt, wonach eine Behörde einer Person eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung stets konkretisierend durch Verwaltungsakt aufgeben darf. Im Gegenteil ist es ein allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Behörde keine Verpflichtung zulasten eines Dritten aussprechen darf, einen Antrag auf Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens zu stellen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. (2012). § 22 VwVfG Rdnr. 22a; Heßhaus in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. (2010) § 22 VwVfG Rdnr. 13 f.; Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht Handkommentar, 2. Aufl. (2010), § 22 VwVfG Rdnr. 24 f. Weder die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW noch des allgemeinen Ordnungsrechts enthalten grundsätzlich eine Ermächtigung zur Erzwingung einer Antragstellung. Dies wäre mit der in § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW gesetzlich niedergelegten Dispositionsmaxime nicht zu vereinbaren. Die Antragstellung bleibt, selbst wenn sie wie hier als eine Pflicht formuliert ist, freiwillig, das heißt sie darf nicht mit Hilfe des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Damit kann die in § 13 Abs. 3 Satz 1 FVZ als Pflicht formulierte und in § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV so bezeichnete Antragstellung materiell als eine Obliegenheit des Antragstellers verstanden werden: will der Halter nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk sein Fahrzeug weiterhin in Betrieb halten, muss er die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. Dem Halter verbleibt so die Entscheidung darüber, ob er den Antrag auf Umschreibung seines Fahrzeugs stellt oder es abmeldet. Denn nach einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs besteht die Umschreibepflicht nicht mehr, § 13 Abs. 5 Satz 1 FZV. Nur ausnahmsweise, wenn die Behörde dazu spezialgesetzlich ermächtigt ist, darf sie eine Antragstellung erzwingen. Der, soweit ersichtlich, bislang einzige Ausnahmefall stellt insofern das Baugebot und die damit verbundene ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde zur Erzwingung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 176 Abs. 7 BauGB dar. In allen anderen Fällen wird im Ordnungsecht bei einem bestimmten Verhalten ohne antragsbedürftige Erlaubnis – so wie auch hier – die Behörde lediglich dazu ermächtigt, das jeweilige Verhalten auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Das antragsbedürftige Verhalten ist vorliegend der Betrieb des Fahrzeugs nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk. Ebenso wie zum Beispiel im Falle einer Gewerbeausübung ohne erforderliche Erlaubnis der Erlaubnispflichtige nicht zur erforderlichen Antragstellung verpflichtet, sondern seine Gewerbeausübung untersagt wird, oder die Luftsicherheitsbehörde den Luftfahrerschein zu widerrufen hat, wenn sein Inhaber den Antrag auf Durchführung der Sicherheitsprüfung verweigert, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 L 1869/06 –, juris Rdnr. 18 ff.; VG München, Urteil vom 28. September 2006 – M 24 K 06.2101 –, juris Rdnr. 24, wird der Halter eines Fahrzeugs nicht zum Antrag auf Zuteilung eines neuen Kennzeichens verpflichtet, sondern der Betrieb seines Fahrzeugs untersagt. Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin folglich, sofern ein Wohnsitzwechsel in ihren Zulassungsbezirk vorlag, keine Antragstellung aufgeben dürfen, sondern den Betrieb des betroffenen Fahrzeugs untersagen müssen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragstellerin ihren Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Allein zur Abrundung weist die Kammer darauf hin, dass insofern aber davon auszugehen sein dürfte, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz von I im Zulassungsbezirk des Nen Kreises in den Zulassungsbezirk der Stadt E1 verlegt hat. Wo eine Person ihren Wohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV hat, ist nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten und nicht danach zu beantworten, wo sie mit ihrer alleinigen oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. April 2008 – 11 CS 08.468 –, juris Rdnr. 22 ff., 26; VG Köln, Urteil vom 21. September 2012 – 18 K 3620/12 –, juris Rdnr. 9; vgl. auch die gleiche Auslegung des Begriffs des Wohnortes in der Zuständigkeitsvorschrift des § 68 Abs. 2 StVZO a. F.: Urteil der Kammer vom 28. Januar 1977 – 6 K 1129/76 –, DAR 1977, 279. Dem liegt zugrunde, dass nur eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck des Fahrzeugregisters gerecht wird, anhand der Anschrift den Zugriff auf die Person des Halters zu erlauben. Vgl. Bayerischer VGH, a. a. O., juris Rdnr. 26; die amtliche Begründung zu § 6 FZV in BR-Drucks. 811/05, S. 170 nennt als Zielsetzung des Wohnsitzprinzips eine "eindeutige Zuordnungsmöglichkeit" zum Halter. Vor diesem Hintergrund genügt für das Vorhandensein eines Wohnsitzes nicht der Wille, den bisherigen Ort der Niederlassung nicht als Wohnsitz aufgeben zu wollen (Domizilwille); entscheidend ist die nach außen hervortretende, objektive Wohnlage. Vgl. Bayerischer VGH, ebenda. Den Wohnsitz zeichnet dabei aus, dass er den räumlichen Mittelpunkt und Schwerpunkt des Lebens der Person bildet. Vgl. Urteil der Kammer vom 28. Januar 1977 – 6 K 1129/76 –, DAR 1977, 279. Anknüpfend an die tatsächlichen Gegebenheiten hat die Antragstellerin nach Aktenlage ihren Wohnsitz von I nach E1 und damit vom Zulassungsbezirk Ner Kreis in den Zulassungsbezirk E1 verlegt. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin derzeit ihren regelmäßigen Aufenthalt zum Wohnen in der Wohnung ihres Bruders unter der Anschrift A 37a, E1 hat. Dass sie unter dieser Anschrift nicht gemeldet ist, ist – wie dargelegt – unerheblich. Dem Einwand der Antragstellerin, sie halte sich nur vorübergehend in E1 auf und behalte gleichzeitig ihren Wohnsitz in I, kann auf Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in ihrer Behauptung, sie behalte ihren Wohnsitz in I. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde I ist das fragliche Wohnhaus unter der Anschrift S 1, I indes seit einem Jahr unbewohnt. Die Antragstellerin ist deshalb von Amts wegen in I abgemeldet worden. Jedenfalls wenn sich eine Person über einen derart langen Zeitraum nicht in einer Wohnung aufhält, hat sie ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben. Ein etwaig fortbestehender Domizilwille zu dieser Wohnung ist – wie dargelegt – unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Anfechtung der Fahrzeugumschreibung wird im Hauptsacheverfahren mit einem Betrag von 1.250,- Euro angesetzt. Dieser ermäßigt sich in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.