Urteil
18 K 3620/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 13 Abs. 3 Satz 4, § 5 Abs. 1 FZV ist rechtmäßig, wenn der Halter seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt hat.
• Wohnsitz im Sinne der FZV ist der tatsächliche Wohnort; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FZV).
• Die Behörde ist nicht verpflichtet, Amtsermittlungen zu betreiben, wenn der Betroffene zur Feststellung seines Wohnsitzes nicht mitwirkt und die relevanten Tatsachen in dessen Sphäre liegen.
Entscheidungsgründe
Betriebsverbot für Fahrzeug wegen Wohnsitzverlegung in anderen Zulassungsbezirk • Eine Ordnungsverfügung nach § 13 Abs. 3 Satz 4, § 5 Abs. 1 FZV ist rechtmäßig, wenn der Halter seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt hat. • Wohnsitz im Sinne der FZV ist der tatsächliche Wohnort; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FZV). • Die Behörde ist nicht verpflichtet, Amtsermittlungen zu betreiben, wenn der Betroffene zur Feststellung seines Wohnsitzes nicht mitwirkt und die relevanten Tatsachen in dessen Sphäre liegen. Der Kläger wohnt in Bonn und unterschrieb am 8.1.2009 eine melderechtliche Anmeldung, in der er Bonn als alleinige Wohnung angab und handschriftlich eine Zweitwohnung in Berlin erwähnte. Die Zulassungsbehörde erhielt Hinweise der Polizei, dass das Fahrzeug des Klägers ein Berliner Kennzeichen trägt. Nach Anhörung ordnete die Behörde mit Verfügung vom 5.6.2012 an, den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zur Vorlage neuer Zulassungsunterlagen und Kennzeichen zu untersagen, und setzte sofortige Vollziehung sowie Zwangsmaßnahmen bei Nichtbefolgung fest. Die Behörde begründete dies mit der Pflicht des Klägers, eine Wohnsitzänderung unverzüglich mitzuteilen und neue Kennzeichen zu beantragen. Der Kläger erklärte, er habe lediglich einen Nebenwohnsitz in Bonn und nicht seinen Wohnsitz von Berlin nach Bonn verlegt, und klagte gegen die Verfügung. • Klage ist unbegründet; die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 5 Abs. 1 FZV; danach ist bei Wohnsitzverlegung in einen anderen Zulassungsbezirk die Behörde befugt, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen, bis die Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung geändert sind. • Wohnsitz im Sinne der FZV ist der tatsächliche Wohnort; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Frage ist nach tatsächlichen Kriterien zu beantworten, nicht nach der bloßen Meldung. • Die vom Kläger unterschriebene Anmeldung spricht dafür, dass Bonn seine Hauptwohnung ist; die handschriftliche Erwähnung einer Zweitwohnung in Berlin ist nicht ausreichend, zumal unklar ist, ob überhaupt eine melderechtliche Anmeldung in Berlin besteht. • Die Behörde hat ihre Amtsermittlungspflicht nicht verletzt: sie darf darauf vertrauen, dass der Betroffene bei der Klärung des ihm zuzurechnenden Wohnsitzes mitwirkt; bei fehlender Mitwirkung endet die Amtsermittlungspflicht. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, weil der Kläger seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt hat und somit die Voraussetzungen der FZV vorliegen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt oder mitgewirkt, dass seine Berliner Wohnung weiterhin Hauptwohnung wäre; daher durfte die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen und den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Vorlage der erforderlichen neuen Zulassungsunterlagen untersagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.