OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 2210/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0117.14L2210.12.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8160/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt (noch) zulässig ist, nachdem der Antragsteller zurzeit kein Kraftfahrzeug hält und der Antragsgegner deshalb mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 die Fahrtenbuchauflage bis zur Neuzulassung eines Fahrzeuges für gegenstandslos erklärt hat. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde, wie hier, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2012, mit der der Antragsgegner den Antragsteller für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 117 zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten verpflichtet hat, erweist sich bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes als offensichtlich rechtmäßig. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann sie dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls bis zum Eintritt der Verjährung nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, juris, m.w.N.. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes indes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 8 A 4268/04 –; Beschluss vom 9. September 2004 – 8 B 1815/04 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. März 2003 – 12 LA 442/03 –, juris. Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO hier erfüllt. Nach der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h mit dem zu diesem Zeitpunkt auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 626 vom 14. April 2012 um 03:51 Uhr in M konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat den ihm übersandten Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nicht zurückgesandt und seinen telefonisch eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht begründet. Der Antragsteller hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken wollte, obwohl ihm eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts noch zumutbar und möglich war. Da der Antragsteller im Bußgeldverfahren durch sein Nichtstun keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung nicht geboten. Dennoch hat die Bußgeldbehörde ausweislich des beigezogenen Aktenvorgangs weitere Nachforschungen angestellt, um anhand des Fahrerfotos den Fahrer ermitteln zu können, ohne dass aber hierdurch der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG am 14. Juli 2012 ermittelt werden konnte. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorträgt, er habe nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung Angaben zu dem Fahrzeugführer gemacht, reicht nicht aus. Denn zum einen ist das Telefonat, das der Sohn des Antragstellers als benannter Tatverantwortlicher am 18. Juli 2012 mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners geführt haben will, durch nichts belegt. Insbesondere findet sich kein Hinweis auf ein solches Telefongespräch im beigezogenen Aktenvorgang. Zum anderen kann es indes dahinstehen, ob das Telefonat überhaupt stattgefunden hat. Denn es erfolgte nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung am 14. Juli 2012 und damit zu spät, um noch Rechtswirkungen entfalten zu können. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der bestimmt, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs möglich ist, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dafür genügt es, dass der Fahrer bis zum Eintritt der Verjährung nicht festgestellt werden konnte. Vgl. Hentschel/König/Dauer,Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO, Rdnr. 4, m.w.N. Wäre es möglich, die Fahrtenbuchauflage durch eine Fahrerbenennung nach Eintritt der Verjährung abzuwenden, hätte es ein Fahrzeughalter in der Hand, bis zum Eintritt der Verjährung des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Aussage zu verweigern und mit der anschließenden Namensnennung des Fahrers im Verwaltungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer zunächst rechtmäßig angeordneten Fahrtenbuchauflage herbeizuführen. Damit würde der oben genannte Zweck der Fahrtenbuchauflage, den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Zukunft wegen der kurzen Verjährung rechtzeitig ermitteln zu können, vollständig leer laufen. Ermessensfehler des Antragsgegners sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, juris. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von 12 Monaten für einen gemäß der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten sowie einem einmonatigem Fahrverbot bedrohten Verkehrsverstoß zu bewertenden Verkehrsverstoß, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. August 2011 – 14 L 716/11 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten verhältnismäßig; VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2009 – Au 3 K 08.1680 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten verhältnismäßig; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2007 – 11 K 527/07 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten verhältnismäßig; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 – W 6 S 10.71 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten verhältnismäßig. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahme gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme heraus gezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 8 B 807/02 -, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 12 Monaten also 4.800,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).