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Beschluss

8 A 4268/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.8A4268.04.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. September 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. September 2004 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin stellt ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Verzögerung der Anhörung sei für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich geworden. Selbst wenn ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung bestünden, die Klägerin hätte den Fahrer auf dem ihr vorgelegten Foto erkennen und auch benennen können, könnte das nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Ist auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund dargelegt, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. Vgl. für das Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109. Hier hat das Verwaltungsgericht die fehlende Ursächlichkeit zwischen der Verzögerung der Anhörung und der Unmöglichkeit der Fahrerermittlung selbständig tragend auch damit begründet, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren zumindest durch konkretere Benennung des Personenkreises der möglichen Fahrer die behördlichen Ermittlungen wesentlich hätte fördern und auf diese Weise ihrer Mitwirkungspflicht hätte nachkommen können. In Bezug auf diese selbständig tragende zweite Begründung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht dargelegt. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Es bedarf keiner Klärung, ob sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren in dieser Form überhaupt stellen würden. Sie rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie bereits hinreichend geklärt sind. Das gilt zum einen für die Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs, welches in einen Verkehrsverstoß verwickelt war, den Fahrzeugführer auch nach mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß noch benennen muss. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es dem Fahrzeughalter auch nach mehr als zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß obliegt, den Fahrzeugführer zu benennen, wenn er sich noch erinnern kann, wer der Fahrer war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob sich der Halter nach über zwei Wochen noch an den Fahrer erinnern können muss, wenn ihm ein ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt wurde, und ob sich allein durch die Existenz und die Vorlage eines Fotos weitere Verpflichtungen an das Erinnerungsvermögen des Halters ergeben als allein aus der Befragung, bedürfen keiner generellen Klärung mehr. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass die höchstrichterlich entwickelte Zweiwochenfrist kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 StVZO und keine starre Grenze ist, so dass es unabhängig von ihrer Einhaltung grundsätzlich Sache des Halters ist, die ihm möglichen Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschlüsse vom 4. Mai 2005 - 8 B 178/05 - und vom 15. April 2004 - 8 A 1961/03 -. Damit obliegt es dem Halter, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm zumutbar und möglich ist. Insbesondere besteht auch nach Verstreichen der Zweiwochenfrist die Obliegenheit, unabhängig von der konkreten Erinnerung an den Tattag einen auf einem vorgelegten Foto erkannten Fahrer zu benennen oder bei fehlendem bzw. nicht eindeutig erkennbarem Lichtbild zumindest den möglichen Täterkreis - gegebenenfalls anhand der erkennbaren charakteristischen Merkmale des Abgebildeten - einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt; Beschluss vom 9. September 2004 - 8 B 1815/04 -. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. 3. Auch die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von der übergeordneten Rechtsprechung ab, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m.w.N. Daran fehlt es hier. Die Antragsschrift lässt nicht erkennen, welchen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von den Urteilen des OVG NRW vom 10. März 1975 - XIII A 602/74 -, OVGE 31, 20, vom 5. Mai 1975 - XIII A 1097/74 -, VersR 1977, 146, und vom 7. April 1977 - XIII A 603/76 -, DAR 1977, 333, oder des BVerwG vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O., abweicht. In Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine verspätete Anhörung unschädlich ist, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrers nicht ursächlich gewesen ist. Einen darüber hinausgehenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. Im Kern beanstandet die Klägerin deshalb allein die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht subsumierend angestellt hat, um zu begründen, weshalb es die Verzögerung der Anhörung als nicht ursächlich dafür angesehen hat, dass der Täter nicht ermittelt worden ist. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der zitierten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).