Urteil
2 K 5209/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0826.2K5209.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit November 2001 als Lehrkraft für den Bereich der Primarstufe im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Zunächst war sie in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, im August 2003 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die laufbahnrechtliche Probezeit wurde mehrfach aufgrund von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Ernennung auf Lebenszeit verlängert. Nachdem bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Oktober 2006 aufgrund einer chronisch rezidivierenden psychischen Erkrankung der Klägerin Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhoben worden waren, verfügte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 2007 die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie sich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht bewährt habe. Ihre Tätigkeit als Grundschullehrerin setzte die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis fort. 3 Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und verwies zur Begründung auf eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes und eine positive prognostische Einschätzung zum künftigen Krankheitsverlauf seitens der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. G. aus L. vom 21. Oktober 2011. Nach einer daraufhin veranlassten amtsärztlichen Untersuchung teilte der Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises X. in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2012 unter Zugrundelegung der Diagnose einer chronisch rezidivierenden depressiven Erkrankung mit, dass gegen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis keine Bedenken bestünden; im Hinblick auf das angestrebte Beamtenverhältnis auf Probe könne eine Aussage zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht getroffen werden, da eine sichere Vorhersage über den weiteren Ablauf wiederkehrender Episoden nicht getätigt werden könne. 4 Der Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 26. März 2012 mit der Begründung ab, der Klägerin fehle es an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung, da die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. 5 Im Rahmen des dagegen angestrengten Klageverfahrens vor der erkennenden Kammer (2 K 3646/12) schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2013 einen Vergleich mit dem Inhalt, dass sich der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids verpflichtete, eine fachärztliche Untersuchung zum psychischen Gesundheitszustand der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu veranlassen. 6 Daraufhin beauftragte der Beklagte den Fachdienst Gesundheit des Kreises X. mit der erneuten Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einschließlich einer fachärztlichen Begutachtung, womit anschließend die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. – N. aus E. betraut wurde. Diese diagnostizierte in ihrem Gutachten auf psychiatrisch-psychosomatischen und sozialmedizinischen Fachgebiet vom 14. Februar 2014 bei der Klägerin eine wiederkehrende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD 10 F 33.4). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des stattgehabten Verlaufs und unter Berücksichtigung der negativen Prädiktoren davon auszugehen, dass die Klägerin bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen werde. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes verweist das Gutachten an mehreren Stellen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 – und 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –. Das Gutachten übersandte der Fachbereich Gesundheitswesen des Kreises X. am 5. März 2014 unter auszugsweiser Wiedergabe des Gutachtens und mit dem Hinweis, dass eine eigene amtsärztliche Stellungnahme entbehrlich sei, an den Beklagten. 7 Nach dem Inhalt des beigezogenen Aktenmaterials und nach den eigenen Angaben der Klägerin kam es bei ihr zusammenfassend zu folgenden depressiven Episoden: 8 1. im Jahr 1993 erstmalig während des Studiums, 9 2. im Jahr 1997 während des ersten Staatsexamens, 10 3. während des Vorbereitungsdienstes 1999/2000 mit krankheitsbedingter Fehlzeit von 1. Mai 1999 bis 19. März 2000 einschließlich einer stationären Behandlung vom 28. Dezember 1999 bis 15. März 2000, 11 4. im Jahr 2003 mit krankheitsbedingter Fehlzeit vom 10. Juli bis 29. September 2003 einschließlich einer stationären Behandlung vom 11. Juli bis 16. September 2003, 12 5. im Jahr 2006 mit krankheitsbedingter Fehlzeit vom 31. Januar bis 9. August 2006 einschließlich einer stationären Behandlung vom 15. Februar bis 30. Juli 2006, 13 6. im Jahr 2007/2008 von Dezember 2007 bis Juni 2008 während der Elternzeit und 14 7. im Jahr 2013 mit krankheitsbedingter Fehlzeit von mindestens Mai bis August 2013 einschließlich einer stationären Behandlung vom 3. Mai bis 30. Juli 2013 und anschließender teilstationärer Weiterbehandlung bis zum 6. August 2013. 15 Der Beklagte lehnte nach Anhörung die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 2. Juli 2014 – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Juli 2014 – ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verbeamtung der Klägerin stehe entgegen, dass sie nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. Daran fehle es, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde oder wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten seien und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit geleistete werden könne. Nach der fachärztlichen Zusatzbegutachtung, die aufgrund ihrer Eindeutigkeit um eine eigene amtsärztliche Stellungnahme nicht mehr habe ergänzt werden müssen, sei er, der Beklagte, in der Lage, über die gesundheitliche Eignung der Klägerin zu entscheiden. Demnach bestünden nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit längeren Ausfallzeiten zu rechnen. Zudem könne eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. 16 Die Klägerin hat am 11. August 2014 – einem Montag – Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Sie besitze die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche gesundheitliche Eignung. Im Gutachten von Frau C. – N. vom 14. Februar 2014, auf das sich die Ablehnung stütze, werde festgestellt, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Maßstab für eine Prognose zur gesundheitlichen Situation sei indes nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 überholt und könne die Verneinung der gesundheitlichen Eignung nicht tragen. Für die weitere Aussage in dem Gutachten, dass es bei ihr, der Klägerin, zu häufigen und erheblichen Ausfallzeiten kommen werde, fehle es an den nötigen tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Insoweit sei die Vorgabe des Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 zu beachten, wonach der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprächen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kämen. Nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung schlössen eine Verbeamtung nicht (mehr) aus, ein diesbezügliches „non liquet“ gehe zu Lasten des Dienstherrn. Für die Annahme regelmäßiger und erheblicher Ausfallzeiten fänden sich im fachärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 keine derart gewichtigen Gründe, die andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen ließen. Es könnten zwar nachhaltige Zweifel des Beklagten an der gesundheitlichen Eignung berechtigt sein, aber es sei genauso ein weiterer Werdegang möglich, bei dem es nicht zu regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten komme. Insoweit werde auf die Feststellungen der behandelnden Psychiaterin Dr. G. in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2011 verwiesen, in dem aufgrund insgesamt guter prädiktiver Faktoren von einer günstigen Prognose ausgegangen werde. Im Übrigen stehe das Gutachten von Frau C. – N. in Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten vom 24. Januar 2012, in dem es heiße, dass aus amtsärztlicher Sicht eine Aussage zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht getroffen werden könne. An ihrer – der Klägerin – gesundheitlichen Situation habe sich seither nichts geändert, nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung habe sich zu Lasten des Dienstherrn gewandelt. Ferner sei das Gutachten von Frau C. – N. nicht hinreichend aussagekräftig, in sich widersprüchlich und inkonsistent. Schließlich ergebe sich auch aus dem Attest des T. W. -Hospitals in E. vom 13. März 2015 eine positive gesundheitliche Prognose. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2014 zu verpflichten, über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und verweist ergänzend auf die mit Blick auf die Einwendungen der Klägerin eingeholte weitere Stellungnahme von Frau C. – N. vom 18. Dezember 2014. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren wie zum Verfahren 2 K 3646/12 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Personalakte der Klägerin und den der Krankenakte des Fachbereichs Gesundheitswesen des Kreises X. Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über das Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin durch den Bescheid vom 2. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 25 Der ablehnende Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere wurde die Gleichstellungsbeauftragte vor Erlass des ablehnenden Bescheides gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG beteiligt. 26 Vgl. zum Beteiligungserfordernis bei Übernahme bzw. Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, m.w.N., juris, Rn. 10 f. 27 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 28 Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Ernennung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. 29 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2013 – 2 K 2198/11 –, juris, Rn. 34 m. w. N. 30 Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind. 31 Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. 32 Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. 33 Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung des Bewerbers auch „nachhaltige Zweifel" des Dienstherrn, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, hat ausreichen lassen, wurde diese aufgegeben. Auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit ist auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären, ob der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Beamte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird. 34 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris, Rn. 26 ff. 35 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. 36 Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. 37 Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist. 38 Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe die zuständige Behörde und das Gericht angewiesen sind, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Behörde muss - ebenso wie das Gericht - die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere ein Facharzt, einzuschalten. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris, Rn. 30 ff. 40 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die von ihr angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht verneint. Es rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. 41 Diese Annahme konnte der Beklagte auf das von ihm über den Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises X. in Auftrag gegebene Gutachten auf psychiatrisch-psychosomatischem und sozialmedizinischem Fachgebiet der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. – N. vom 14. Februar 2014 stützen. In dem Gutachten wird ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des stattgehabten Verlaufs und unter Berücksichtigung der negativen Prädiktoren davon auszugehen, dass die Klägerin bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen wird. Das Gutachten beruht auf einer eigenen fachärztlichen Exploration der Klägerin, auf von Frau C. – N. selbst beigezogenen medizinischen Unterlagen, auf den ihr vom Fachdienst Gesundheit des Kreises X. übersandten ärztlichen Dokumenten und auf den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen. Auf dieser Basis wird der medizinische Sachverhalt nebst berücksichtigter Unterlagen und der bisherige Verlauf der Erkrankung der Klägerin umfassend geschildert sowie der Inhalt der Untersuchung der Klägerin am 13. Dezember 2013 ausführlich wiedergegeben, bevor im Anschluss der psychische Befund dargelegt wird. Die gestellte Diagnose einer wiederkehrenden depressiven Störung, aktuell remittiert, entspricht der mehrfach während des langjährigen Krankheitsverlaufs privat- oder amtsärztlich gestellten Diagnose. Weiterhin enthält das Gutachten eine fundierte Prognose zur Leistungsentwicklung der Klägerin. Insoweit setzt sich das Gutachten mit vorangehenden (fach-) ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 21. Oktober 2011, auseinander und nimmt eine eigene fachärztliche Würdigung unter Einbeziehung der jüngsten Entwicklungen und unter Hinweis auf einschlägige Fachliteratur vor. Dabei werden der bisherige Krankheitsverlauf, der durch mehrfache, wenn auch unter Medikamentengabe remittierte depressive Episoden mit Dienstausfallzeiten von etwa sechs Monaten pro Episode geprägt ist, sowie das Überwiegen negativer Prädiktoren in den Fokus gestellt. Die für die gewonnene Überzeugung, es werde bei der Klägerin zu regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten kommen, maßgeblichen Gründe sind ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Die Einschätzung basiert auf einer gründlich ermittelten medizinischen Tatsachenbasis, schöpft die vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Klägerin aus und benennt die relevanten Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht das fachärztliche Gutachten vom 14. Februar 2014 für insgesamt überzeugend. Es stützt neben der zu erwartenden regelmäßigen Wiederkehr depressiver Phasen mit entsprechend regelmäßigen Fehlzeiten über Jahre hinweg auch die Annahme von Dienstausfallzeiten, die zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führen. Nimmt man die bisherige Tätigkeit der Klägerin im Schuldienst einschließlich des Vorbereitungsdienstes ab dem Jahr 1999 in den Blick, so ist sie in den verstrichenen 16 Jahren bereits knapp zwei Jahre wegen jeweils mehrmonatiger Episoden dienstunfähig gewesen. Bei der zu erwartenden regelmäßigen Wiederkehr mehrmonatiger depressiver Phasen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in über zwanzig Jahren ist insgesamt mit einem Umfang an Ausfallzeiten zu rechnen, der zu einer relevanten Verkürzung der Lebensdienstzeit führt. 42 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in dem Gutachten der sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Prognosemaßstab bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 – und 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 – werden auf den Seiten 2, 11 ff. und 24 des Gutachtens ausdrücklich als Maßstab für die angestellte Prognose benannt. Das unter Ziffer 3 auf Seite 24 wiedergegebene Ergebnis orientiert sich seiner Formulierung nach eindeutig an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – (juris, Rn. 26). Zwar beinhaltet das Gutachten unter Ziffer 4 auf Seite 24 auch die Feststellung, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne „nicht ausgeschlossen“ werden, und es rekurriert insoweit auf den veralteten, mit den vorgenannten Entscheidungen aufgegebenen Prognosemaßstab. Diese gutachterliche Äußerung entspricht indes lediglich den Fragen, die der Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises X. im Gutachtenauftrag vom 23. Oktober 2013 und mithin zu einem Zeitpunkt formuliert hat, als ihm die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 offenbar noch nicht bekannt war und die Entscheidung vom 30. Oktober 2013 zum Prognosemaßstab bei einer – wie hier vorliegenden – chronischen Erkrankung noch nicht vorlag. Hierdurch wird das Gutachten jedoch nicht in Frage gestellt. Denn es stützt sich neben der Aussage, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, auf die weitere und hauptsächliche Überzeugung, bei der Klägerin werde es zu regelmäßigen und erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen. Dies entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. Oktober 2013 zu chronischen Erkrankungen aufgestellten Maßgaben und vermag daher die Verneinung der gesundheitlichen Eignung durch den Beklagten zu tragen. 43 Auch im angegriffenen Bescheid vom 2. Juli 2014 wurde der richtige Prognosemaßstab anknüpfend an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 zugrunde gelegt. Zwar finden sich im Bescheid Formulierungen, die an den Maßstab vor der Rechtsprechungsänderung erinnern. Gleichwohl geht aus dem Bescheid hinreichend deutlich hervor, dass die Verneinung der gesundheitlichen Eignung tragend auf das für überwiegend wahrscheinlich gehaltene Auftreten regelmäßiger und erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten gestützt wird, so dass die Entscheidung des Beklagten im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. 44 Das Auftreten regelmäßiger und erheblicher Ausfallzeiten bei der Klägerin ist auch überwiegend wahrscheinlich. Denn für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Solche Gründe sind im fachärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 eingehend geschildert. Insbesondere werden dabei der bisherige Krankheitsverlauf und das Überwiegen negativer Prädiktoren hervorgehoben. Der stattgehabte Verlauf ist nachweislich dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Klägerin beginnend im Jahr 1993 jeweils im Abstand von wenigen Jahren zu insgesamt sieben depressiven Episoden (1997, 1999/2000, 2003, 2006, 2007/2008 und 2013) gekommen ist, die zu mehrmonatigen Ausfallzeiten einschließlich mehrwöchiger oder mehrmonatiger stationärer Aufnahmen geführt haben. Hinsichtlich der negativen Prädiktoren verweist das Gutachten nachvollziehbar und plausibel auf den frühen Krankheitsbeginn im 21. Lebensjahr der Klägerin, den mehrfachen Episoden in der Vorgeschichte, wobei sich nach dem zitierten Lehrbuch von Berger das Wiedererkrankungsrisiko nach jedem Rezidiv um 16 % erhöht, und die fortbestehende familiäre Konfliktsituation zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihren Eltern, die mitauslösend für die letzte depressive Episode war. Diese Argumente hält das Gericht für überzeugend und sie rechtfertigen die Annahme, dass andere denkbare Möglichkeiten – hier also ein künftiger Verlauf ohne zu regelmäßen und erheblichen Ausfallzeiten führenden Wiedererkrankungen – vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht zu ziehen sind. 45 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten vom 14. Februar 2014 nicht – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung moniert – auf die vorgenannte Definition einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Teil des Prognosemaßstabes gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 – (juris, Rn. 27) eingegangen wird. Wie bereits dargelegt wird diese Entscheidung im Gutachten ausdrücklich und mehrfach in Bezug genommen. Der Schluss, dass andere Möglichkeiten eines künftigen Krankheitsverlaufs vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen, ergibt sich implizit aus der gegenteiligen Feststellung im Gutachten, dass es zu regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten kommen werde. So wird insbesondere auf Seite 24 des Gutachtens ausgeführt, es sei „ ganz sicher von längeren wiederholten krankheitsbedingten Dienstausfallzeiten auszugehen“. Eines expliziten Eingehens darauf, dass ein anderer Krankheitsverlauf ohne derartige Ausfallzeiten nicht maßgeblich in Betracht kommt, bedurfte es nicht. 46 Mit der Einschätzung, es werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten kommen, setzt sich das Gutachten auch nicht – wie die Klägerin meint – in Widerspruch zur fachärztlichen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 21. Oktober 2011. Diese gelangt zwar zu der Einschätzung, für die Klägerin bestehe eine positive Prognose und es sei aufgrund der positiven Prädiktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sie nicht vorzeitig in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit treten werde bzw. der Verlust der Dienstfähigkeit als insgesamt gering einzuschätzen sei. Damit geht die Stellungnahme ausschließlich auf den Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ein. Sie besitzt allerdings keine Aussagekraft hinsichtlich regelmäßiger und erheblicher Ausfallzeiten als weiteren Grund für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wobei auch Dr. G. ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Zukunft eine oder mehrere weitere depressive Episoden erleiden kann. Dass dabei eine Remission der Klägerin wahrscheinlich ist – wie Dr. G. weiter ausführt –, ist unbeachtlich. Dies wird im fachärztlichen Gutachten von Frau C. – N. nicht in Abrede gestellt. Ohnehin stellt eine zu erwartenden jeweilige Remission die Annahme regelmäßiger und erheblicher Fehlzeiten nicht in Frage. Denn entsprechende Ausfallzeiten entstehen bereits durch das Wiederkehren der Depression und die etwa notwendige (ggf. stationäre) Behandlung und den bis zu einer Remission verstreichenden Zeitraum, wie es der bisherige Krankheitsverlauf bei der Klägerin exakt wiederspiegelt. Im Übrigen hat sich Frau C. – N. in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2014 mit der Stellungnahme von Dr. G. vom 21. Oktober 2011 intensiv auseinander gesetzt und hat ihre eigene Einschätzung überzeugend begründet. Unabhängig davon darf die Stellungnahme von Dr. G. aus Oktober 2011 als zeitlich überholt angesehen werden. Insbesondere konnte dort die letzte und beträchtliche depressive Phase im Jahr 2013 und deren Ursachen keine Berücksichtigung finden. 47 Vergeblich rügt die Klägerin schließlich, das fachärztliche Gutachten vom 14. Februar 2014 verhalte sich widersprüchlich zur amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2012, wonach zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin keine Aussage getroffen werden könne. Zu Recht hat Frau C. – N. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 angeführt, dass es sich bei der amtsärztlichen Stellungnahme im Gegensatz zu ihrem Gutachten nicht um eine fachärztlich-psychiatrische Einschätzung handelte. Im Übrigen ist die amtsärztliche Stellungnahme wiederum zeitlich überholt und wenig aussagekräftig, weil sie die weitere depressive Episode der Klägerin im Jahr 2013 nicht berücksichtigen konnte. 48 Schließlich gibt die fachärztliche Bescheinigung des T. W. -Hospitals vom 13. März 2015 keinen Anlass für eine für die Klägerin günstige Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung. Von der dort festgestellten Remission der Erkrankung der Klägerin ist auch Frau C. – N. bei der Erstellung ihres Gutachtens ausgegangen. Im Weiteren verhält sich die Bescheinigung ohne nähere Substantiierung lediglich zu einer (positiven) Prognose zum weiteren allgemeinen Krankheitsverlauf, nicht aber zu den Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft und zu ihrer gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.