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Urteil

14 K 5137/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0226.14K5137.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte seinen PKW (Ford) mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX-0000 am 28. März 2012 auf der Hstraße 0 in E, gegenüber dem Finanzamt E-Altsatdt, in einer für einen Umzug eingerichteten absoluten Halteverbotszone ab. Im Fahrzeug lag eine vom Oberbürgermeister der Stadt E ausgestellte Ausnahmegenehmigung aus über das „Abstellen eines Kraftfahrzeuges im eingeschränkten Halteverbot und in Bereichen mit Parkscheinautomaten, Parkuhren und Parkscheiben“. Diese Ausnahmegenehmigung ist adressiert an „Finanzamt E Altstadt, z.Hd. Frau L, L1straße 00, 00000 E“. Lt. Abschleppprotokoll stellte ein Polizeibeamter den Verstoß um 13:20 Uhr fest und beauftragte einen Abschleppwagen, der vor Ort eintraf. Bevor der Abschleppvorgang durchgeführt werden konnte, erschien der Kläger vor Ort und entfernte sein Fahrzeug selbst. Der Abschleppunternehmer stellte die Kosten einer Leerfahrt mit Rechnung vom 29. März 2012 dem Beklagten in Höhe von 53,55 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Inanspruchnahme für die Kosten der Abschleppmaßnahme (Gebühren und Auslagen) an. Mit Schreiben ohne Datum, bei dem Beklagten eingegangen am 25. Mai 2012, räumte der Kläger zunächst ein, dass er sein Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit an beschriebenem Ort in einer für einen Umzug eingerichteten absoluten Halteverbotszone um 7:30 Uhr abgestellt habe. Er machte allerdings geltend, dass die Sicht auf die mobilen Halteverbotsschilder durch einen Transporter verdeckt gewesen sei. Außerdem sei er ein mit Außendienst beauftragter Beschäftigter des Finanzamtes E-Altstadt, dessen Gebäude dem Ort des Geschehens direkt gegenüberliege. Der Polizeibeamte hätte sich deshalb am Empfang des Finanzamtes nach dem Halter des Fahrzeuges erkundigen und ihm vor Tätigwerden die Möglichkeit einräumen müssen, das Fahrzeug zu entfernen. Am Empfang liege eine Liste mit den Telefonnummern der Halter aus, die über eine Ausnahmeparkgenehmigung verfügen, so dass er schnell hätte ausfindig gemacht werden können. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15. Juni 2012 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 53,55 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76,00 Euro (insgesamt 129,55 Euro) fest. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wandte der Kläger sich gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass dem Bescheid die Begründung gemäß § 39 VwVfG fehle und der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe, indem er die Ermessenserwägungen im Bescheid nicht offengelegt habe. Außerdem habe er gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem der Polizeibeamte nicht versucht habe, ihn vor der Abschleppmaßnahme zu kontaktieren. Der Kläger hat am 17. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass noch ein weiteres Fahrzeug abgeschleppt worden sei, so dass es in dem Sinne gar keine „Leerfahrt“ gegeben habe, da der Abschleppunternehmer nicht umsonst gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2012 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass er die Ansicht vertreten hat, anstelle der Halterabfrage hätte der Polizeibeamte die näherliegende Möglichkeit ergreifen müssen, beim Empfang des Finanzamts E Altstadt nach dem Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges zu fragen. Auf diese Weise wäre auch kein Zeitverlust entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 7a Abs. 1 Nr. 7 Kostenordnung zum VwVG NRW (KostO NRW). Hiernach wird bei einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme von dem Pflichtigen eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro bis 150,00 Euro erhoben. Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig. Sie stützt sich auf §§ 46 Abs. 3 Satz 3, 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. §§ 8 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW. Voraussetzung für ein Eingreifen ist nach den genannten Vorschriften eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche ist insbesondere bei dem Verstoß gegen Rechtsnormen anzunehmen. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zunächst hat eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch das Schreiben vom 11. Mai 2012 stattgefunden. Angesichts der Ausführungen des Klägers in der Anhörung ist zwar dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht Genüge getan, da der Bescheid vom 15. Juni 2012 nicht erkennen lässt, von welchen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausging. Dieser Mangel ist allerdings gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 29. Juni 2012 schriftlich reagiert hat (Schreiben ohne Datum, Bl. 21 des Verwaltungsvorganges) und hierin Ausführungen getätigt hat, die den Anforderungen an ein Begründungserfordernis hinreichend Genüge tun. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Diese gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben. Der Kläger verstieß durch den Parkvorgang auf der Hstraße in E gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Denn aufgrund der zwei am Rande der Straße aufgestellten Halteverbotsschilder zwecks Durchführung eines Umzuges war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Straßenabschnitt verboten. Die Entscheidung, das Fahrzeug des Klägers zur Beseitigung des Parkverstoßes abschleppen zu lassen, stand im Ermessen des Beklagten. Dieser hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat die Ermessensgrenzen weder überschritten noch hat er von dem ihm eingeräumten Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gegeben. Das Einschreiten des Beklagten war verhältnismäßig. Es war geeignet, den Parkverstoß zu beseitigen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, den Parkverstoß zu beseitigen, bestand nicht. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris. Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris. Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009– 5 A 1430/09 – juris. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Polizeibeamte aufgrund der ausliegenden Park-Ausnahmegenehmigung nicht zum gegenüberliegenden Empfang des Finanzamts E-Altstadt gegangen ist, um zu erfragen, ob der Halter des ordnungswidrig geparkten Fahrzeuges sich dort aufhält. Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger tatsächlich in dem Bürogebäude und damit in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und dort auch mit Sicherheit erreichbar war. Denn der Park-Ausnahmegenehmigung war lediglich zu entnehmen, dass der Inhaber der Genehmigung bei dem Finanzamt E-Altstadt beschäftigt ist. Weder der Ausnahmegenehmigung noch sonstigen Hinweisen im Fahrzeug war indes der konkrete Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Einem Nachforschungsversuch standen daher die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden Verzögerungen, die mit einem Aufsuchen oder Anrufen des Klägers verbunden gewesen wären, entgegen, vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, juris. Im Übrigen ist es unstreitig, dass der Polizeibeamte vor Einleiten der Abschleppmaßnahme eine Halterauskunft eingeholt hat. Da der Kläger nicht in der Nähe des Abstellorts wohnt und sein Aufenthalt nicht unmittelbar ersichtlich war, hat der Zeuge das Fahrzeug abschleppen lassen. Zu dieser Halteranfrage wäre der Polizeibeamte indes nicht verpflichtet gewesen, so dass das Argument, statt der Halteranfrage hätte er den Empfang des Finanzamts aufsuchen müssen, für die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht fruchtbar gemacht werden kann. Denn wenn die Abschleppmaßnahme auch ohne vorherige Halteranfrage verhältnismäßig gewesen wäre, kann sie nicht dadurch unverhältnismäßig werden, dass statt der – nicht erforderlichen – Halteranfrage eine andere Maßnahme unterlassen wurde. Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für den Kläger mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind, stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stehen die Folgen des Abschleppens im Regelfall selbst dann nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des Rechtsverstoßes liegt, OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835; Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 –, VRS 94, 159, jeweils m.w.N.. Der Kostenpflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass die angeordnete Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt worden ist. Die Kostenerstattungspflicht gemäß § 77 VwVG NRW umfasst auch die Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der Maßnahme entstehen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – und vom 28. März 1995– 5 A 3014/92 – m.w.N.. Dabei fallen die Kosten einer Abschleppmaßnahme bereits dann an, wenn sich das bestellte Abschleppfahrzeug in Betrieb gesetzt und/oder den Hof der Abschleppfirma verlassen hat. Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger treffenden sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat. Vgl. nur OVG NRW , Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 – m.w.N.. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs Zustandsstörer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und als Fahrzeugführer auch Verhaltensstörer nach § 4 Abs. 1 PolG NRW. Als Störer ist der Kläger zugleich Kostenverantwortlicher im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW. Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Beklagte hat die Verwaltungsgebühr vorliegend auf 76,00 Euro festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte liegt damit im mittleren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens von 25,00 bis 150,00 Euro und hält sich in dem von der Rechtsprechung anerkannten Rahmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, NJW 2001, 2035. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).