Urteil
14 K 6544/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0520.14K6544.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen O. -TT 237 parkte am 15. Mai 2013 jedenfalls von etwa 17:00 bis 17:50 Uhr auf der Grundstücksein- und –ausfahrt M.-----straße 92 in E. . Ausweislich von zwei dienstlichen Äußerungen des Polizeihauptkommissars W. wollte Herr P. , der auf dem Hof in der M.-----straße 92 die Werkstatt „W1. GmbH – Sanitär, Heizung, Solar, Komplettbäder“ betreibe, mit seinem Firmenfahrzeug auf den Hof fahren. Da er sich durch das auf der Einfahrt stehende Fahrzeug des Klägers an der Einfahrt gehindert gesehen habe, habe er die Polizei gerufen. Ein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers sei im PKW nicht vorhanden gewesen. Der Halter habe telefonisch nicht erreicht werden können. Daher sei um 17:39 Uhr ein Abschleppfahrzeug bestellt worden. Der Kläger habe um 17:50 Uhr das im Parterre gelegene Büro des Nebenhauses verlassen und sei zu seinem Fahrzeug gegangen. Daraufhin hat der Polizeihauptkommissar das Abschleppfahrzeug wieder abbestellt, so dass es nicht vor Ort eingetroffen ist. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungs- und Gebührenbescheides an. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17. Juli 2013 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 25,00 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 49,00 Euro fest. Zur Begründung führt er aus, das Kraftfahrzeug des Klägers habe am 15. Mai 2013 vor einer Ein-/Ausfahrt geparkt. Daher sei zur Gefahrenabwehr eine Sicherstellung beabsichtigt gewesen. Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er in die vor seinem Büro, M.-----straße 92, liegende Einfahrt eingefahren sei, um aus seinem Büro schnell etwas abzuholen. Bei seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass er nicht mehr habe zurücksetzen können, weil er durch ein vor der Einfahrt stehenden Kleinbus daran gehindert worden sei. Alle paar Minuten sei er aus dem Büro herausgegangen, um zu sehen, ob der Kleinbus weiter gefahren sei. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Polizeibeamten W. vom 6. August 2013 und 28. August 2013 und führt aus, dass er ausweislich dieser Äußerungen nicht plausibel sei, dass der Kläger „alle paar Minuten“ nach seinem Fahrzeug geschaut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die beabsichtigte Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 74,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, wonach das Parken vor Grundstücksein- und-ausfahrten verboten ist. Unstreitig hat der Kläger auf der Grundstückseinfahrt vor dem Haus M.-----straße 92 in E. geparkt, so dass der Verstoß feststeht. Der Bescheid richtet sich gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug vor der Grundstücksein- und -ausfahrt geparkt hat. Er ist mithin als Fahrer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden. Die beabsichtigte Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Sicherstellung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges wäre geeignet gewesen, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Zufahrt wieder uneingeschränkt für den Verkehr freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Der einschreitende Polizeibeamte wäre nicht einmal gehalten gewesen, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer – wie hier – von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG E. , Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 5137/12 – juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 ‑ 20 K 2162/06 ‑, Rn. 22, juris. Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt. Vgl. VG E. , Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 5137/12 – juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris. Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 25,00 Euro und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 49,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, die Grundstücksein- und -ausfahrt für andere Kraftfahrzeuge freizugeben, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist jedenfalls dann regelmäßig geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 ‑ 5 A 2802/11 ‑, Rn. 3 ff., juris. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers war die Benutzung der Grundstücksein- und -ausfahrt für andere Fahrzeuge ausgeschlossen, denn die Zufahrt zum Grundstück war nicht mehr passierbar. Hinzu kommt, dass das klägerische Fahrzeug die Einfahrt für das Firmenfahrzeug konkret behinderte. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist. Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 49,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW. Hiernach kann der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie oben dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 74,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.