Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Beklagten am 9. Mai 2010, die im Polizeipräsidium E vollzogene Identitätsfeststellung und körperliche Durchsuchung des Klägers, sowie die Sicherstellung seines Handys rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Zehntel und der Beklagte zu neun Zehntel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger fuhr am Samstag, den 8. Mai 2010, von S nach E, um dort am Nachmittag des 9. Mai 2010 im Stadion das Fußballspiel G E gegen I S in der 2. Bundesliga zu sehen. Am Abend des 8. Mai 2010 gegen 23.00 Uhr hielt er sich in der Eer Altstadt in der Kurzen Straße im Bereich zwischen Cplatz und dem „Bierhaus A“ auf. Nachdem es an einer von der Polizei eingerichteten Sperrstelle zu Ausschreitungen von Ser „Fans“ gegenüber den Beamten gekommen war, räumte die Polizei gegen 00.00 Uhr den Bereich L Straße in Richtung Cplatz. Dabei wurde neben zahlreichen anderen Personen auch der Kläger in Gewahrsam genommen. Seine Identität wurde unter Anfertigung von Lichtbildaufnahmen in einem am Cplatz bereitgestellten Mannschaftswagen der Polizei und später erneut im Polizeipräsidium festgestellt; ferner wurde er bei diesen Gelegenheiten jeweils körperlich durchsucht. Im Präsidium stellte die Polizei außerdem sein Handy sicher. Die Freilassung des Klägers erfolgte am 9. Mai 2010 gegen 21.15 Uhr, nachdem das Fußballspiel beendet war. Das gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des besonders schweren Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren (StA Düsseldorf 80 Js 1025/10) stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Am 31. August 2010 hat der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die ihn betreffenden polizeilichen Maßnahmen gestellt. Mit Beschluss vom 7. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt, da für die zu erhebende Klage der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (5 E 251/11) für ein noch einzuleitendes Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe im hier streitgegenständlichen Umfang bewilligt. Der Kläger hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen, da er an den Ausschreitungen nicht beteiligt gewesen sei und demgemäß kein Tatverdacht gegen ihn bestanden habe. Als er die Kurze Straße Richtung Cplatz habe verlassen wollen, sei ihm dies von der Polizei an der dortigen Absperrung verwehrt worden. Ferner habe die Polizei es versäumt, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen; während der gesamten Dauer des Gewahrsams sei er keinem Richter vorgeführt worden. Auch die Art und Weise der Behandlung während des Gewahrsams sei unzulässig gewesen. Man habe ihn in einer Gemeinschaftszelle zusammen mit acht anderen Personen untergebracht. In der ca. 14 Quadratmeter großen Zelle habe sich eine Toilette in Form eines von allen Seiten einsehbaren Loches befunden. Andere Einrichtungsgegenstände wie Betten, Matratzen oder Laken seien nicht vorhanden gewesen. Als er um eine Decke gebeten habe, um nicht auf dem Fliesenboden liegen zu müssen, habe der angesprochene Beamte mit den Worten „Oh, wie süß“ reagiert. Die Zelle sei durchgehend hell beleuchtet gewesen und habe keine Belüftungsvorrichtung gehabt. Eine Möglichkeit zur Körperhygiene habe es in der Zelle nicht gegeben; auch eine andere Waschgelegenheit habe er nicht nutzen können. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe man ihm nicht gestattet, einen Rechtsbeistand oder Angehörigen von seiner Festnahme zu informieren. Auf seine Bitte habe einer der Beamten geäußert: „Es gibt so viele Leute hier, die Rechtsbeistand wollen“. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Freiheitsentziehung durch den Beklagten am 9. Mai 2010 von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr dem Grunde nach, wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und aufgrund der Art und Weise der Behandlung während der Freiheitsentziehung, die im Rahmen der Ingewahrsamnahme jeweils zweifach durchgeführten Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der körperlichen Durchsuchung sowie die Sicherstellung seines Handy durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich am frühen Morgen des 9. Mai 2010 mit anderen gewaltbereiten Personen der Ser „C-Fan-Szene“ an Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten beteiligt. Die Beamten seien mit Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen, später auch mit Tischen, Bänken, Stühlen und pflastersteinähnliche Gegenständen beworfen worden. Der Kläger habe als einer der Werfer identifiziert werden können. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens sowie der Parallelverfahren 18 K 3136/11 und 18 K 5912/11, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 80 Js 1025/10. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen, hinsichtlich der im Mannschaftswagen der Polizei am Cplatz vollzogenen Identitätsfeststellung und körperlichen Durchsuchung des Klägers, ist sie hingegen unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Zur näheren Begründung verweist das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem der Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung im Wesentlichen stattgebenden Beschluss vom 9. Januar 2012 (5 E 251/11). Ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft ist, oder ob es sich um eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) handelt, weil sich alle angegriffenen polizeilichen Maßnahmen bereits vor Klageerhebung erledigt hatten, vgl. zur statthaften Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 7/98 ‑, NVwZ 2000, 63 ff., kann dahinstehen. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten unterscheiden sich nicht. In jedem Fall ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich, das bei dem Kläger wegen seiner Grundrechtsbetroffenheit, insbesondere durch den schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und den Umstand, dass sich polizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art regelmäßig vor Klageerhebung erledigen, gegeben ist. Eine Klagefrist ist weder bei der allgemeinen Feststellungsklage noch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen vorprozessual erledigten Verwaltungsakt zu wahren. Vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 7/98 ‑, a.a.O. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Ingewahrsamnahme des Klägers, die im Polizeipräsidium durchgeführte Identitätsfeststellung und körperliche Durchsuchung sowie die Sicherstellung des Handys waren rechtswidrig. Die Voraussetzungen des als polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme allenfalls in Betracht kommenden § 35 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW lagen gegenüber dem Kläger nicht vor. Nach der genannten Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Dass der Kläger in der fraglichen Nacht in der Eer Altstadt in irgendeiner Weise an den Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten beteiligt war, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere trifft die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei als einer der Werfer identifiziert worden, nicht zu. Sie steht in Widerspruch zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Im polizeilichen Schlussvermerk heißt es, dem Kläger habe nach den Ermittlungen und der Videoauswertung keine konkrete Tathandlung zugeordnet werden können (Beiakte 1 Seite 3). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Einstellungsvermerk vom 1. September 2010 (Beiakte 1 Seite 5) aus: „Der Beschuldigte wurde am 09.05.2010 bei Räumung eines abgesperrten Bereiches im Bereich L Straße Richtung Cplatz in der Eer Altstadt festgenommen. Von in dem Sperrbereich aufhältigen Personen wurden Flaschen auf Polizeibeamte geworfen und andere Straftaten begangen. Die Videoauswertung hat keine Beteiligung des Beschuldigten an einer dieser Straftaten ergeben ... Auch sonst haben sich keine den Beschuldigten belastenden Hinweise ergeben ... Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er allein passiv bei der Gruppe, aus der heraus die Straftaten begangen wurden, dabeigeblieben ist. Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge wird nicht vom Tatbestand des Landfriedensbruchs erfasst ...“ Demnach gibt es keine konkreten Erkenntnisse der Strafverfolgungsorgane, die darauf hindeuten, dass der Kläger aktiv an den Ausschreitungen beteiligt war. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass seine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung etwaiger Straftaten im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW unerlässlich gewesen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass es zur Erreichung dieses Zieles ausgereicht hätte, gegenüber dem Kläger nach erfolgter Identitätsfeststellung und Durchsuchung einen Platzverweis (§ 34 PolG NRW) auszusprechen. Einem repressiven Vorgehen auf strafverfahrensrechtlicher Grundlage (vgl. § 127 StPO: vorläufige Festnahme) steht gleichfalls das Fehlen eines individuell gegen den Kläger gerichteten Tatverdachts entgegen. Ferner erschließt sich nicht, aus welchen Gründen eine Festnahme des Klägers, nachdem seine Identität geklärt war und Lichtbilder von ihm gefertigt waren, erforderlich gewesen sein sollte, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch zu sichern. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass es der Polizei in erster Linie darum ging, ihn so lange unter Verschluss zu halten, bis das Fußballspiel beendet war. Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erfasst zwangsläufig alle äußeren Umstände, die mit dem unmittelbaren Vollzug dieser Maßnahme verbunden waren. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Beklagte es rechtsfehlerhaft versäumt hat, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 36 PolG NRW) - insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebegründung (insbesondere zu dem Erfordernis, bei absehbar höherem Aufkommen von Ingewahrsamnahmen im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen zu treffen) verwiesen, die das Gericht für zutreffend hält, zumal der Beklagte ihnen nicht entgegen getreten ist - , ferner, dass der Beklagte dem Kläger hätte Gelegenheit geben müssen, nach der Ingewahrsamnahme einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW). Rechtswidrig gewesen ist ebenfalls die Sicherstellung des Handys des Klägers, da die Voraussetzungen des § 43 PolG NRW nicht vorlagen. Von diesem Gegenstand ging weder eine gegenwärtige Gefahr aus (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) noch waren Verlust oder Beschädigung der Sache zu befürchten (§ 43 Nr. 2 PolG NRW). Dass das Handy geeignet sein könnte, sich zu töten oder zu verletzen, Leben oder Gesundheit anderer oder fremde Sachen zu beschädigen bzw. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 43 Nr. 3 PolG NRW), ist im vorliegenden Fall nicht vorstellbar. Hingegen ist die im Mannschaftswagen der Polizei vollzogene Identitätsfeststellung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) PolG NRW auch nach dem Vorbringen des Klägers gegeben waren. Der Kläger hatte sich an einem Ort aufgehalten, an dem Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (schwerer Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung) verübten bzw. verübt hatten. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig, wie der Begriff „Ort“ einer verübten Straftat räumlich zu erfassen ist. Allerdings lässt sich bei verständiger Würdigung des öffentlichen Bedürfnisses nach Aufklärung und unter Berücksichtigung des eher geringen Gewichts des polizeilichen Eingriffs dieser Ortsbegriff dahingehend eingrenzen, dass diejenigen Lokalitäten ausscheiden, die schlechterdings keinen Bezug mehr zur Straftat aufweisen. Ein solcher Bezug war jedoch im Falle des Klägers gegeben, der sich in unmittelbarer Nähe der die Straftaten verübenden Ser Gruppe in der L Straße aufhielt. Diese Nähe war ausreichend für die Annahme, der Kläger halte sich am Ort einer verabredeten, vorbereiteten oder verübten Straftat auf, und rechtfertigte das Bedürfnis, sich seiner Identität zu versichern. Angesichts dieser örtlichen Nähe und der Tatsache, dass randalierende Gruppen kein statischer Faktor, sondern regelmäßig in Bewegung sind, ist der Tatort von seiner räumlichen Ausdehnung hier entsprechend weit zu fassen. Der Kläger hatte die Vorgänge, wie aus seiner Klageschrift hervorgeht, beobachtet; er kam als Tatzeuge in Betracht; eine Verbindung zu den Randalieren, bei denen es sich ebenfalls um Anhänger von Hansa S handelte, war nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch die im Mannschaftswagen durchgeführte körperliche Durchsuchung ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen dieser Norm vorlagen. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger Sachen mit sich führte, die gemäß § 43 Nr. 3 Buchst. b) PolG NRW hätten sichergestellt werden dürfen. Der Kläger befand sich als Anhänger des Fußballvereins Hansa S in direkter Nähe einer Gruppe anderer Ser Fans, aus deren Mitte die Polizei (u.a.) mit pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden war. Es war angesichts dieser Gegebenheiten objektiv nicht auszuschließen, dass auch der Kläger mit derartigen, am Körper leicht zu verbergenden Gegenständen versehen war, die geeignet sind, erhebliche Schäden an Leben oder Gesundheit anderer zu erzeugen, und demzufolge hätten sichergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für Identitätsfeststellung und Durchsuchung waren allerdings nicht mehr gegeben, als im Polizeipräsidium die Maßnahmen erneut durchgeführt wurden. In diesem Zeitpunkt stand die Identität des Klägers für die Polizei bereits fest, so dass keine Feststellungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW mehr zu treffen waren mit der Folge, dass die im Polizeipräsidium vollzogene Identitätsfeststellung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Ferner stand zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Kläger keine sicherstellungsbedürftigen Sachen mit sich führte, so dass die zweite körperliche Durchsuchung ebenfalls rechtswidrig gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mangels sonstiger Anhaltspunkte mit dem dort genannten gesetzlichen Auffangwert.