Urteil
18 K 3136/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0319.18K3136.11.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2010 erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2010 erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger fuhr am Samstag, den 8. Mai 2010 von S nach E, um dort das am Nachmittag des 9. Mai 2010 um 15.00 Uhr stattfindende Fußballspiel G E gegen I S in der 2. Bundesliga zu sehen. Am Abend des 8. Mai 2010 gegen 22.40 Uhr verließ er mit einer Gruppe von Anhängern des Vereins „I S“ ein gemietetes Schiff. Die gesamte Gruppe wurde bei Verlassen des Schiffs von einer Kette von Polizeibeamten umschlossen und zum „Bierhaus A“ in der L Straße in der Eer Altstadt geleitet, die für eine Saisonabschlussfeier der Ser Fans angemietet worden war. Nachdem es an einer von der Polizei errichteten Sperrstelle zu Ausschreitungen von Ser „Fans“ gegenüber den Beamten gekommen war, räumte die Polizei gegen 0.00 Uhr den Bereich L Straße in Richtung C. Gegen 0.30 Uhr teilte die Polizei mit, dass alle noch dort befindlichen Personen in Gewahrsam genommen seien, worauf in der Folgezeit die Personen einzeln durch die Absperrung Richtung C geführt worden wurden, so auch der Kläger. Seine Identität wurde unter Anfertigung von Lichtbildaufnahmen in einem bereitgestellten Mannschaftswagen der Polizei und später erneut im Polizeipräsidium festgestellt; ferner wurde er bei diesen Gelegenheiten jeweils körperlich durchsucht. Die Einlieferung in die Gefangenensammelstelle (GeSA) erfolgte um 5.38 Uhr. Nachdem der Kläger des Verfahrens 18 K 5912/11 einen Rechtsanwalt über die Festnahme des Klägers informiert hatte, stellte dieser per Fax einen Antrag auf Freilassung des Klägers. Am 9. Mai 2010 gegen 17.30 Uhr wurde der Kläger der zuständigen Haftrichterin vorgeführt, die den Antrag des Beklagten auf Fortsetzung der Ingewahrsamnahme mit Beschluss ablehnte. Als Begründung gab die Richterin an, dass auf Grund der unklaren Beweislage und der nicht unglaubhaften Aussage des Klägers eine negative Prognose nicht zu stellen sei. Um 18.00 Uhr wurde der Kläger vor Ort entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fußballspiel bereits beendet. Der Kläger hat am 12. Juli 2010 beim Amtsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das das Verfahren am 29. März 2011 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen, da er an den Ausschreitungen nicht beteiligt gewesen sei und demgemäß kein Tatverdacht gegen ihn bestanden habe. Nachdem er von der Polizei zu dem Bierhaus geleitet worden sei, habe er darum gebeten, die L Straße verlassen und zur Jugendherberge gehen zu können, wo er habe übernachten wollen. Dort habe er ein Zimmer gemietet gehabt. Ein Verlassen der Ln Straße sei ihm jedoch von Beamten des Beklagten verwehrt worden, die sowohl in Richtung Ngasse als auch in Richtung C Absperrungen unter Verwendung von Absperrgittern errichtet hatten. Daraufhin habe er gegen 23.00 Uhr in der Nähe des „Bierhauses“ einen szenekundigen Polizeibeamten aus S mit der Bitte angesprochen, bei den Beamten des Beklagten darum nachzusuchen, dass Personen die L Straße freiwillig verlassen könnten. Dieser Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass er hierauf keinen Einfluss nehmen könne. Gegen 23.10 Uhr habe er sowie ein neben ihm stehender Polizeibeamter aus S erneut um Durchlass gebeten. Dieser habe sich als Polizeibeamter ausgewiesen, sodass seinem Gesuch gegen 23.15 Uhr auch nachgegeben worden sei, während er weiterhin am Verlassen der Ln Straße gehindert worden sei. Daraufhin habe er gesehen, wie andere Personen, die aufgrund von Kleidung und Idiom als Passanten aus E erkennbar gewesen seien, mit den absperrenden Polizeibeamten in Streit geraten seien, weil auch sie am Verlassen der Örtlichkeit gehindert worden seien. Die Beamten hätten gegen diese Personen Pfefferspray eingesetzt. Anschließend habe er sich in Richtung C bewegt, um sich jeglicher Auseinandersetzung zu entziehen. Dort habe er gegen 23.25 Uhr erneut darum gebeten, die L Straße verlassen zu dürfen, was ihm von den Beamten des Beklagten verwehrt worden sei. Gegen 23.30 Uhr habe er wahrgenommen, dass ca. 40 m von ihm entfernt, eine Gruppe von aggressiv wirkenden Personen auf der Straße gestanden habe, aus der es zu einzelnen Würfen von Gegenständen in Richtung der absperrenden Polizeibeamten gekommen sei. Deshalb habe er erneut mit einigen anderen darum gebeten, die L Straße verlassen zu dürfen. Während die Polizeibeamten dies einigen gestattet hätten, sei vor ihm die Absperrung wieder geschlossen worden. Ihm sei es auch in der Folgezeit nicht gelungen, der Ingewahrsamnahme zu entgehen. Er sei mit 18 weiteren Personen in eine etwa 20 qm große Gemeinschaftszelle verbracht worden, die durchgehend hell beleuchtet gewesen sei. Während der gesamten Dauer der Freiheitsentziehung sei ihm nicht die Gelegenheit zur Körperhygiene gegeben worden.Die Freiheitsentziehung sei nicht unerlässlich gewesen; es hätte geeignete mildere Mittel, wie eine Gefährderansprache oder einen Platzverweis gegeben, um der Gefahr zu begegnen. Zudem sei nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden, da er von dem Beginn der Einschließung um 22.40 Uhr bis zu seiner Anhörung am 9. Mai 2010 gegen 17.30 Uhr annähernd neunzehn Stunden ohne richterliche Entscheidung festgehalten worden sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Freiheitsentziehung durch den Beklagten am 8. Mai 22.40 Uhr bis 9. Mai 2010 18 Uhr von Anfang an dem Grunde nach, wegen Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und auf Grund der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig war,hilfsweise den Beschluss vom 9. Mai 2010 um die genannte Feststellung zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich in einer Menge befunden, aus der heraus Polizeibeamte massiv angegriffen und mit Pyrotechnik und Gegenständen aller Art beworfen worden seien. Auch wenn gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei er zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme potentieller Verdächtiger nicht unerheblicher Straftaten gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens sowie der Parallelverfahren 18 K 5684/10 und 18 K 5912/11, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 80 Js 986/10 und 80 AR 186/10. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsrechtsweges ist das Gericht bereits durch die Feststellungen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Verweisungsbeschluss vom 29. März 2011 gebunden. Ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft ist, oder ob es sich um eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) handelt, weil sich die angegriffene polizeiliche Maßnahme bereits vor Klageerhebung erledigt hat, vgl. zur statthaften Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 ‑, NVwZ 2000, 63 ff., kann dahinstehen. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten unterscheiden sich nicht. In jedem Fall ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich, das bei dem Kläger wegen seiner Grundrechtsbetroffenheit, insbesondere durch den schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und den Umstand, dass sich polizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art regelmäßig vor Klageerhebung erledigen, gegeben ist. Eine Klagefrist ist weder bei der allgemeinen Feststellungsklage noch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen vorprozessual erledigten Verwaltungsakt zu wahren. Vgl. zu letzterem BverwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 ‑, a.a.O. Die Klage ist auch begründet. Die Ingewahrsamnahme des Klägers war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des als polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme allenfalls in Betracht kommenden § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW lagen gegenüber dem Kläger nicht vor. Nach der genannten Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Dass der Kläger in der fraglichen Nacht in der Düsseldorfer Altstadt in irgendeiner Weise an den Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten beteiligt war, lässt sich nicht feststellen. Angesichts der erheblichen Zahl der in der L Straße eingekesselten Personen reicht die Einlassung des Beklagten, der Kläger habe sich in einer Menschenmenge befunden, aus der heraus es zu erheblichen Straftaten gekommen sei, hierfür nicht aus. Sie steht in Widerspruch zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Im polizeilichen Schlussvermerk heißt es, dem Kläger habe nach den Ermittlungen und der Videoauswertung keine konkrete Tathandlung zugeordnet werden können. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Einstellungsvermerk vom 1. September 2010 aus: „Der Beschuldigte wurde am 09.05.2010 bei Räumung eines abgesperrten Bereiches im Bereich L Straße Richtung C in der Eer Altstadt festgenommen. Von in dem Sperrbereich aufhältigen Personen wurden Flaschen auf Polizeibeamte geworfen und andere Straftaten begangen. Die Videoauswertung hat keine Beteiligung des Beschuldigten an einer dieser Straftaten ergeben ... Auch sonst haben sich keine den Beschuldigten belastenden Hinweise ergeben ... Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er allein passiv bei der Gruppe, aus der heraus die Straftaten begangen wurden, dabeigeblieben ist. Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge wird nicht vom Tatbestand des Landfriedensbruchs erfasst ...“ Demnach gibt es keine konkreten Erkenntnisse der Strafverfolgungsorgane, die darauf hindeuten, dass der Kläger aktiv an den Ausschreitungen beteiligt war. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass seine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung etwaiger Straftaten im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW unerlässlich gewesen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass es zur Erreichung dieses Zieles ausgereicht hätte, gegenüber dem Kläger nach erfolgter Identitätsfeststellung und Durchsuchung einen Platzverweis (§ 34 PolG NRW) auszusprechen. Einem repressiven Vorgehen auf strafverfahrensrechtlicher Grundlage (vgl. § 127 StPO: vorläufige Festnahme) steht gleichfalls das Fehlen eines individuell gegen den Kläger gerichteten Tatverdachts entgegen. Ferner erschließt sich nicht, aus welchen Gründen eine Festnahme des Klägers, nachdem seine Identität geklärt war und Lichtbilder von ihm gefertigt waren, erforderlich gewesen sein sollte, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch zu sichern. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass es der Polizei in erster Linie darum ging, ihn so lange unter Verschluss zu halten, bis das Fußballspiel beendet war. Dies ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung des Beklagten vom 9. Mai 2010 hinsichtlich der gemäß § 36 PolG NRW notwendigen richterlichen Entscheidung. Darin wurde ursprünglich angeregt, die Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis mindestens nach Spielende am 9. Mai 2010 um 18.00 Uhr aufrecht zu erhalten, weil andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger als Mitglied der gewaltbereiten Ser Fanszene sich neuerlich an gewalttätigen Aktionen beteiligen werde. Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erfasst zwangsläufig alle äußeren Umstände, die mit dem unmittelbaren Vollzug dieser Maßnahme verbunden waren. Insbesondere dürfte der Beklagte es rechtsfehlerhaft versäumt haben, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 36 PolG NRW). Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebegründung (insbesondere zu dem Erfordernis, bei absehbar höherem Aufkommen von Ingewahrsamnahmen ‑ wie im vorliegenden Fall zu erwarten ‑ im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen zu treffen) verwiesen, die das Gericht für zutreffend hält. Da sich in der GeSA nach Angaben des Beklagten in der fraglichen Nacht bis zu 170 Personen befunden haben sollen, war abzusehen, dass im Rahmen einer Einzelvorführung von den zugezogenen ein bis zwei Richtern eine unverzügliche richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht herbeizuführen war, sodass ‑ wie dem Gericht aus den Parallelverfahren bekannt ist ‑ einige Personen überhaupt nicht dem Richter vorgeführt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mangels sonstiger Anhaltspunkte mit dem dort genannten gesetzlichen Auffangwert.